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ETAG Nr. 005 - Teil 5: Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von heiß aufgetragenem polymer-modifiziertem Bitumen
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen
- Fassung März 2000/Überarbeitung März 2004 -
Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)
Vorwort
Allgemeines
Die vorliegende ETAG wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (LARWK) befasst, erarbeitet.
Diese ETA-Leitlinie, Teil 5 - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von heiß aufgetragenem polymer-modifiziertem Bitumen" ist in Verbindung mit Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" anzuwenden.
Im vorliegenden Ergänzungsteil werden die in Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der betreffenden Produktfamilie ergänzt und/oder abgeändert.
Normative Verweise
Die vorliegende ETAG 005, Teil 5 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums.
Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETA-Leitlinie maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird.
Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung der aufgeführten Veröffentlichungen
ENV 1991-2-4 | Leitlinien für die Anwendung von ENV 1991-2-4 Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-4: Einwirkungen auf Tragwerke; Windlasten |
EN ISO 2431 (+ Berichtigung 1 und 2) | Lacke und Anstrichstoffe - Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbecher |
EN ISO 2592 | Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes - Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland |
EN ISO 2719 | Bestimmung des Flammpunktes; Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel |
EN ISO 3251 | Beschichtungsstoffe und Kunststoffe - Bestimmung des Gehaltes an nicht-flüchtigen Anteilen |
ISO 9073-1 | Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 1: Bestimmung der Masse pro Flächeneinheit |
ISO 9073-3 | Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 3: Bestimmung der Reißfestigkeit und der Bruchdehnung |
ASTM D 5329-96 | Standard Test Methods for Sealants and Fillers, Hot-Applied, for Joints and Cracks in Asphaltic and Portland Cement Concrete Pavements |
CAN/CGSB 37.50 - M89 | Heiß aufzubringender elastischer Asphalt für Dach- und Bauwerksabdichtungen |
ETAG 005, Teil 1 | Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der ETA-Leitlinien gehen aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.1 hervor.
Es wird keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.
1.2 Status der ETA-Leitlinien
Der Status der ETA-Leitlinien geht aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.2 hervor.
2 Geltungsbereich
Der vorliegende Teil 5 ist zusammen mit ETAG 005, Teil 1 zu verwenden.
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 5) - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von heiß aufgetragenem polymer-modifiziertem Bitumen" enthält Festlegungen für Begriffe und Begriffsbestimmungen sowie besondere Nachweisverfahren für die Bauprodukte und für die Identifizierung der Eigenschaften der Komponenten.
Er dient auch als Leitfaden für die Beurteilung der stoffspezifischen Ausführungsanweisungen und für die Bescheinigung der Konformität dieser Dachabdichtungssysteme.
Er gilt für Dachabdichtungen auf der Basis von polymer-modifiziertem Bitumen, das in Blöcken geliefert auf der Baustelle geschmolzen, gegossen, verteilt und mit einer Schutzschicht versehen wird. Das zusammengefügte System kann verstärkt oder unverstärkt sein und darf nur auf Betonuntergrund aufgebracht werden. Andere Untergründe (z.B. Metall, Mauerwerk, Holz usw.) an Detailausbildungen sind zulässig.
Die zusammengefügten Systeme werden stets durch Umkehrdachdämmungen, schweren Schutz, Dachgärten oder begrünte Dächer geschützt und dürfen daher nur bei Dächern mit einer Neigung von maximal 27 % (15°) verwendet werden.
3 Begriffe
3.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Für den Zweck des vorliegenden Ergänzungsteils der ETA-Leitlinie gelten die besonderen Begriffsbestimmungen und Abkürzungen, wie sie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3 festgelegt sind, sowie die vom Technischen Lenkungsausschuss (TB) festgelegten gemeinsamen Begriffe (siehe ETAG 005, Teil 1, Anhang II).
3.2 Besondere Begriffsbestimmungen
Für die vorliegende ETAG 005, Teil 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3.2.1 Bitumen:
Eine viskose halbfeste oder feste Masse, die im Wesentlichen aus einer komplexen Mischung aus Kohlenwasserstoffen und deren Derivaten besteht, die in Schwefelkohlenstoff löslich sind. Bitumen ist im Wesentlichen nicht flüchtig und wird beim Erwärmen allmählich weicher. Es ist schwarz und besitzt Abdichtungs- und Klebeeigenschaften. Es wird durch Raffinieren aus Erdöl gewonnen und kommt auch natürlich, oder als Bestandteil von natürlich vorkommendem Asphalt, in Verbindung mit Mineralbestandteilen vor.
3.2.2 Bitumenemulsion:
Eine bestimmte Menge Bitumen, die mit Hilfe von einem oder mehreren geeigneten Emulgatoren fein in einem wässrigen Medium emulgiert ist. Die Emulsion kann auch inerte Füller und/oder Fasern enthalten. Die Flüssigkeit oder Paste mit einer zum Aufbürsten, Sprühen oder Auftragen geeigneten Konsistenz bildet nach dem Trocknen einen Film, der Bestandteil des zusammengefügten Systems eines LARWK ist.
3.2.3 Bitumenprimer:
Eine niedrigviskose Bitumenemulsion oder -lösung zur Verbesserung der Haftung, zur Versiegelung und zur Vorbereitung von Oberflächen vor dem Aufbringen des Systems (LARWK).
3.2.4 Bitumenlösung:
Eine in flüchtigen organischen Lösungsmitteln gelöste Bitumenmischung, die inerte Füller und/oder Fasern enthalten kann. Die viskose Flüssigkeit oder Paste hat eine zum Aufbürsten, Sprühen oder Auftragen geeignete Konsistenz. Sie bildet nach dem Trocknen einen Film, der Bestandteil des zusammengefügten Systems (LARWK) ist.
3.2.5 Block:
Ein auf der Baustelle angeliefertes festes Stück aus polymer-modifiziertem Bitumen, das erwärmt werden muss, um als Teil der Dachabdichtungsschicht aufgebracht zu werden.
3.2.6 Polymer/Kopolymer (Modifizierer):
Ein Polymer/Kopolymer in fester, zähflüssiger oder Flüssigemulsionsform (Latex), das zum Mischen mit Bitumen geeignet ist, um Eigenschaften wie Dauerhaftigkeit und Flexibilität und Elastizität im erhärteten Zustand zu verbessern.
Beispiele:
3.2.7 Polymer-modifiziertes Bitumen mit Füllern:
Eine homogene Mischung aus Bitumen und einem geeigneten Polymer/Kopolymer sowie anorganischen Füllstoff. Die Mischung erfolgt in einem solchen Verhältnis, dass das gewünschte Leistungsniveau erreicht wird. Es ist ein Feststoff, der durch Erhitzen erweicht wird.
3.2.8 Schutzschicht:
Eine als Trennschicht wirkende Materialschicht (siehe Teil 1 - 3.1.19) zur Vermeidung von Beschädigungen des heiß aufgetragenen Dachabdichtungssystems durch nachfolgende Arbeiten.
Beispiele: PE-Folie, Vliese, Bitumenbahnen oder Bitumenpappe usw.
3.3 Besondere Abkürzungen
Für die vorliegende ETAG 005, Teil 5 gelten keine besonderen Abkürzungen.
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen
4.0 Allgemeines
Die Leistungsanforderungen, die die Brauchbarkeit von LARWK(s; auf der Basis von heiß aufgetragenem polymer-modifiziertem Bitumen festlegen, müssen ETAG 005, Teil 1, Kapitel 4 und den folgenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.
4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Keine Anforderungen
4.2 ER 2: Brandschutz
4.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
4.2.2 Brandverhalten
4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)
Folgende zusätzliche Anforderungen
4.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten
4.3.2 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
4.3.2.1 Wärmealterung
4.3.2.2 Flexibilität bei niedrigen Temperaturen nach Wärmealterung
4.3.2.3 UV-Alterung
4.3.2.4 Wasseralterung
4.3.2.5 Flexibilität bei niedrigen Temperaturen nach Wasseralterung
4.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Begrenzte Anforderungen in 5.3.1.1 und 5.4
4.5 ER 5: Schallschutz
Keine Anforderungen
4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Keine Anforderungen
4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Zusätzliche Anforderungen
Um in den Geltungsbereich des vorliegenden Ergänzungsteils zerfallen, muss das Endprodukt die zusätzlichen Anforderungen bzgl. folgender Aspekte erfüllen.
4.7.1 Auswirkungen von Verarbeitungsverfahren
4.7.1.1 Auswirkungen von erneutem Schmelzen
Wiederholtes Schmelzen kann negative Auswirkungen auf das polymer-modifizierte Bitumen haben. Es sollte daher nachgewiesen werden, dass sich erneutes Aufschmelzen, wie es vom Antragsteller vorgeschlagen ist, nicht negativ auf das zusammengefügte System auswirkt.
4.7.1.2 Auswirkungen von längerem Erhitzen
Längeres Erhitzen kann negative Auswirkungen auf das polymer-modifizierte Bitumen haben. Es sollte daher nachgewiesen werden, dass sich der vom Antragsteller vorgesehene Erhitzungsprozess nicht negativ auf das zusammengefügte System auswirkt.
5 Besondere Nachweisverfahren
5.0 Allgemeines
Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind die in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 5 aufgeführten Nachweisverfahren anzuwenden.
5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entfällt
5.2 ER 2: Brandschutz
5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
Siehe ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.1.5
5.2.2 Brandverhalten
Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.2
5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Besondere Nachweisverfahren
Bzgl. der Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit gelten die folgenden besonderen Nachweisverfahren.
5.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten
5.3.1.1 {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.1)
Obwohl die zusammengefügten Systeme vollflächig verklebt sind, werden sie stets unter Umkehrdächern, schwerem Schutz, Dachgärten oder begrünten :Dächern verwendet und können daher, was die Windsogbeständigkeit angeht, als lose verlegte und mit Auflast versehene zusammengefügte Systeme behandelt werden. Der Widerstand gegenüber Windlasten kann durch Berechnung des Gewichts des Schutzes bestimmt werden.
Auf die Bestimmung der Haftzugfestigkeit kann verzichtet werden.
5.3.2 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
5.3.2.1 Wärmealterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.1 (i))
Je nach Art der Veränderung des Bitumens sind Wärmealterungsbedingungen von 70 ± 2 °C bei verdoppelter Einwirkzeit (ETAG 005, Teil 1, Tabelle 10) zulässig.
5.3.2.1.1 Nach der Wärmealterung
An neuen und gealterten Proben ist eine zusätzliche vergleichende Prüfung der Flexibilität bei niedrigen Temperaturen mit dem Verfahren gemäß CAN/CGSB 37.50 - M89 durchzuführen.
5.3.2.2 UV-Alterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.2)
Die zusammengefügten Systeme sind stets durch Umkehrdachwärmedämmungen" schweren Schutz, Dachgärten oder begrünte Dächer geschützt. Daher kann auf alle Versuche zur Bestimmung der Auswirkungen von künstlicher Bewitterung durch UV bei vorhandener Feuchtigkeit verzichtet werden.
5.3.2.3 Wasseralterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3)
Für diese Produktfamilie gibt es keine besonderen Bedingungen für die Wasseralterung.
DA die zusammengefügten Systeme bei Dachgärten, begrünten Dächern und Umkehrdächern zur Anwendung kommen, sind bei der Durchführung von Versuchen zur Bestimmung der Auswirkungen von Wasseralterung die strengsten Beanspruchungsbedingungen (P4/W3) anzuwenden (siehe ETAG 005, Teil 1, Tabelle 13).
5.3.2.3.1 Nach der Wasseralterung
(ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3 (ii))
Auf die Bestimmung der Haftzugfestigkeit wird verzichtet.
5.3.2.3.2 Nach der Wasseralterung
An neuen und gealterten Proben ist eine zusätzliche vergleichende Prüfung der Flexibilität bei niedrigen Temperaturen mit dem Verfahren gemäß CAN/CGSB 37.50 - M89 durchzuführen.
5.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Obwohl die zusammengefügten Systeme vollständig verklebt sind, werden sie stets unter Umkehrdächern, schwerem Schutz, Dachgärten oder begrünten Dächern verwendet und können daher (was die Windsogbeständigkeit angeht) als lose verlegte und mit Auflast versehene zusammengefügte Systeme behandelt werden.
Die Windsogbeständigkeit kann durch Berechnung des Gewichts des Schutzes bestimmt werden.
Auf die Bestimmung der Schichtablösefestigkeit kann verzichtet werden.
Aus denselben oben erwähnten Gründen kann auf die Bestimmung der Reibungskoeffizienten verzichtet werden.
5.5 ER 5: Schallschutz
Entfällt
5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entfällt
5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Zusätzliche Nachweisverfahren
5.7.1 Auswirkungen von Verarbeitungsverfahren
5.7.1.1 Auswirkungen von erneutem Schmelzen
Das polymer-modifizierte Bitumen wird entsprechend der vom Antragsteller zugelassenen Vorgehensweise und sooft dieser es gestattet erneut aufgeschmolzen. Dann werden folgende Eigenschaften gemessen:
5.7.1.2 Auswirkungen von längerem Erhitzen
Das polymer-modifizierte Bitumen wird während der vom Antragsteller maximal zugelassenen Zeit auf Höchsttemperatur gehalten. Dann werden folgende Eigenschaften gemessen:
5.8 Identifizierung der Komponenten
5.8.0 Allgemeines
Es muss nachgewiesen werden, dass die Komponenten den Spezifikationen des Antragstellers (einschließlich Toleranzen) entsprechen.
Dies wird durch Messen der entsprechenden Eigenschaften erreicht, und zwar vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen.
Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm besteht, ist die Verwendung einer zugelassenen nationalen Norm gestattet.
5.8.1 | Bitumenprimer | |
5.8.1.1 | - Art | nach Angabe |
5.8.1.2 | - Flammpunkt | Verfahren: EN ISO 2719 (Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel) oder EN ISO 2592 (Verfahren nach Cleveland mit offenem Tiegel) |
5.8.1.3 | - Viskosität | Verfahren: EN ISO 2431 |
5.8.1.4 | - Feststoffanteil | Verfahren: EN ISO 3251 |
5.8.2 | Polymer-modifiziertes Bitumen | |
5.8.2.1 | - Penetration bei 25 °C und 50 °C | Verfahren: CAN / CGSB 37.50 - M89 |
5.8.2.2 | - Auslaufen bei 48 °C und 60 °C | Verfahren: CAN / CGSB 37.50 - M89 |
5.8.2.3 | - Viskosität | Verfahren: CAN / CGSB 37.50 - M89 |
5.8.2.4 | - Feststoffanteil | Verfahren: EN ISO 3251 |
5.8.2.5 | - Dehnung | Verfahren: ASTM D 5329 |
5.8.2.6 | - Rückfederung | Verfahren: ASTM D 5329 |
5.8.3 | Einlagen | |
5.8.3.1 | - Art | nach Angabe |
5.8.3.2 | - Flächenbezogene Masse | Verfahren: ISO 9073-1 |
5.8.3.3 | - Höchstzugkraft | Verfahren: ISO 9073-3 |
5.8.3.4 | - Höchstzugkraftdehnung | Verfahren: ISO 9073-3 |
5.8.4 | Schutzschicht(en) | |
5.8.4.1 | - Art | nach Angabe |
5.8.4.2 | - Flächenbezogene Masse | Verfahren: ISO 9073-1 |
5.8.4.3 | - Höchstzugkraft | Verfahren: ISO 9073-3 |
5.8.4.4 | - Höchstzugkraftdehnung | Verfahren: ISO 9073-3 |
6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck
6.0 Allgemeines
Soweit nachstehend nicht anders angegeben oder wenn es nach Kapitel 5 dieses Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 5) nicht erforderlich ist, gelten die Anforderungen aus ETAG 005, Teil 1, Kapitel 6.
6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entfällt
6.2 ER 2: Brandschutz
6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
Keine Bewertung
6.2.2 Brandverhalten
Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.2
6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
(Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit) Zusätzliche Bewertung
Zusätzlich oder in Abänderung zu den Anforderungen in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 6 sind bei der Bewertung der Brauchbarkeit die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen.
6.3.1 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
6.3.1.1 Wärmealterung
6.3.1.2 Wasseralterung
6.4 ER 4: Nutzungssicherheit
6.5 ER 5: Schallschutz
Entfällt
6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entfällt
6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
6.7.1 Auswirkungen von Verarbeitungsverfahren
6.7.1.1 Auswirkungen von erneutem Schmelzen
Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.1 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 5) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb 1er vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen. Sie dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.
6.7.1.2 Auswirkungen von längerem Erhitzen
Die Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.2 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 5) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen. Sie dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.
6.8 Identifizierung der Komponenten
Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.8 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 5) müssen die Eigenschaften der Komponenten innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen.
Die Zulassungsstelle hat die möglichen Auswirkungen auf die Leistungen des zusammengefügten Systems aufgrund der angegebenen Toleranzen zu bewerten.
7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk
7.1 Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln (Ausführungsanweisungen)
Alle laut den Angaben in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 7 erforderlichen Informationen müssen im technischen Dossier des Herstellers (TDH) ausgearbeitet sein, wobei folgende besondere Punkte zu berücksichtigen sind:
7.1.1 Transport und Lagerung
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.2 Witterungsbedingungen
Durch bloßes Abkühlen wird aus dem aufgebrachten Abdichtungsmaterial eine flexible Schicht, die nicht von Regen, Schnee oder Frost geschädigt wird. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen darf die Verarbeitung jedoch nicht erfolgen.
7.1.3 Aufbringen der Komponenten
Überhitzen, längeres Lagern bei hohen Temperaturen oder wiederholtes Schmelzen können sich auf die Eigenschaften des polymer-modifizierten Bitumens negativ auswirken. Daher müssen die Ausführungsanweisungen des Antragstellers präzise Angaben über die zulässigen Vorgehensweisen und Bedingungen beim Schmelzen und Lagern enthalten.
7.1.4 Detailausbildungen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.5 Hilfsmittel
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.6 Produktabfall
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.7 Besondere Maßnahmen
Die vorgeschriebenen Schutzschichten zur Verhinderung von Beschädigungen der Abdichtung infolge des Aufbringens oder der Instandhaltung zusätzlicher darüber liegender Schichten müssen in die oberste Schicht der Abdichtung eingebettet werden, solange diese noch heiß ist.
7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen
DA die Systeme aus heiß aufgetragenem Material bestehen und es sich um Primer auf Lösungsmittelbasis handelt, müssen die Anweisungen des Antragstellers die erforderlichen Informationen für eine sichere Anwendung enthalten. Dazu sollten eine sichere Höchsttemperatur des geschmolzenen Materials, Einzelheiten zur erforderlichen Schutzkleidung und die im Falle eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen gehören. Es sind spezielle Ausrüstungen zum Erwärmen erforderlich (z.B. doppelwandige Heizbehälter usw.), und es sind dafür präzise Sicherheitsanweisungen zu erteilen.
7.2 Instandhaltung und Reparatur
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität
8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission
Es gelten die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.1 aufgeführten Entscheidungen.
8.2 AoC-Verfahren
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 5) enthält keine Verfahren, die im Widerspruch zu den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitte 8.1 und 8.2 genannten stehen.
DA der Einbau in das Bauwerk zur Herstellung des Endprodukts führt, sollten die Ausführungsanweisungen auch eine oder mehrere praktische Parameter enthalten, mit denen Aspekte überprüft werden können, die maßgebend für die gewünschte Qualität des Endprodukts sind.
Infolgedessen sollten die Ausführungsanweisungen nicht nur einen Leitfaden für die Prozesssteuerung auf der Baustelle enthalten, wie in Punkt 7.1.3 "Aufbringen von Komponenten" des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 5) angegeben, sondern sie sollten auch Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten. Dies gilt dann als Qualitätskontrolle auf der Baustelle.
8.3 CE-Kennzeichnung und Angaben
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 5) liefert keine Angaben und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung, die über die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.4 gemachten Angaben hinausgehen oder von ihnen abweichen.
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Inhalt der ETA
9.1 Ausnahmen
Von den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 9 aufgeführten Bestimmungen gibt es keine Ausnahmen.
Teil 6 |
ENDE