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ETAG Nr. 005 - Teil 7: Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von Bitumenemulsionen und -lösungen
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen


Fassung März 2000
Überarbeitung März 2004

Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)



Vorwort

Allgemeines

Die vorliegende ETAG wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen befasst, erarbeitet.

Diese ETAG 005, Teil 7 - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von Bitumenemulsionen und -lösungen" ist in Verbindung mit ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" anzuwenden.

Im vorliegenden Ergänzungsteil werden die in ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der betreffenden Produktfamilie ergänzt und/oder abgeändert.

Normative Verweise

Die vorliegende ETAG 005, Teil 7 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums. Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETA-Leitlinie maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird. Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung der angeführten Veröffentlichung.

EN 933-1Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren
EN 1107-1Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Maßhaltigkeit - Teil 1: Bitumenbahnen für Dachabdichtungen
EN 1107-2Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Maßhaltigkeit - Teil 2: Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
EN 1426Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Nadelpenetration
EN 1427Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Erweichungspunktes - Ring- und Kugel-Verfahren
EN ISO 2431
(+ Berichtigung 1 und 2)
Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbecher
EN ISO 2555Kunststoffe - Harze im flüssigen Zustand, als Emulsionen oder Dispersionen - Bestimmung der scheinbaren Viskosität nach dem Brookfield-Verfahren
EN ISO 2592Mineralölerzeugnisse - Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes - Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland
EN ISO 2719Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel
EN ISO 3251Beschichtungsstoffe und Kunststoffe - Bestimmung des Gehaltes an nicht-flüchtigen Anteilen
ISO 976Kautschuk und Kunststoffe - Polymerdispersionen und Kautschuk-Latices -Bestimmung des pH-Wertes
ISO 3342Textilglas - Matten - Bestimmung der Reißkraft
ISO 3374Verstärkungsprodukte - Matten und Gewebe - Bestimmung des Flächengewichtes
ISO 9073-1Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 1: Bestimmung der Masse pro Flächeneinheit
ISO 9073-3Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 3: Bestimmung der Reißfestigkeit und der Bruchdehnung
BS 2000-223Prüfmethoden für Erdöl und Erdölprodukte - Aschemessung von mineralstoffhaltigen Erdölprodukten
ETAG 005, Teil 1Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der ETA-Leitlinien gehen aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.1 hervor.

Es wird keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.

1.2 Status der ETA-Leitlinien

Der Status der ETA-Leitlinien geht aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.2 hervor.

2 Geltungsbereich

Der vorliegende Teil 7 ist zusammen mit ETAG 005, Teil 1 zu verwenden.

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 7) - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von Bitumenemulsionen und -lösungen" enthält Festlegungen für die Begriffe und Begriffsbestimmungen sowie besondere Nachweisverfahren für Bauprodukte und für die Identifikation der Eigenschaften der Komponenten.

Er dient auch als Leitfaden für die Beurteilung der stoffspezifischen Ausführungsanweisungen und für die Bescheinigung der Konformität für solche Dachabdichtungssysteme.

Er gilt für Dachabdichtungen auf der Basis von Bitumenemulsionen und -lösungen, die baustellenseitig durch Aufbürsten, Spritzen oder Aufstreichen aufgebracht werden, ggf. unter Verwendung einer Unterlage, einer Einlage und/oder einer Schutzschicht aus mineralischer Abstreuung, Splitt oder sonnenreflektierender Beschichtung.

Die vorliegende ETAG 005, Teil 7 gilt nur für Systeme, die zur Reparatur, Renovierung oder Instandhaltung verwendet werden bzw. nur zur Verwendung bei Bauwerken, die eine eingeschränkte vorgesehene Nutzungsdauer von fünf Jahren haben.

3 Begriffe

3.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Für den Zweck des vorliegenden Ergänzungsteils der ETA-Leitlinie gelten die besonderen Begriffsbestimmungen und Abkürzungen, wie sie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3 festgelegt sind, sowie die vom Technischen Lenkungsausschuss (TB) festgelegten gemeinsamen Begriffe (siehe ETAG 005, Teil 1, Anhang II).

3.2 Besondere Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieser ETAG 005, Teil 7 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

3.2.1 Bitumen:

Eine viskose halbfeste oder feste Masse, die im Wesentlichen aus einer komplexen Mischung aus Kohlenwasserstoffen und deren Derivaten besteht, die in Schwefelkohlenstoffen löslich sind. Bitumen ist im Wesentlichen nicht flüchtig und wird beim Erwärmen allmählich weicher. Es ist schwarz und besitzt Abdichtungs- und Klebeeigenschaften. Es wird durch Raffinieren aus Erdöl gewonnen und kommt auch natürlich oder als Bestandteil von natürlich vorkommendem Asphalt, in Verbindung mit Mineralbestandteilen vor.

3.2.2 Bitumenkleber (kalt):

Eine hochviskose homogene Mischung aus Bitumen oder polymer-modifiziertem Bitumen und flüchtigen organischen Lösungsmitteln, die Füller und/oder Fasern enthalten kann.

Sie kann als kalt aufgetragener Kleber zum Verkleben von Unterlagen aus bituminösen Dachbahnen verwendet werden.

3.2.3 Bitumenkleber (heiß):

Festes Bitumen, das beim Erhitzen allmählich weich wird. Es kann als heiß aufgetragener Kleber zum Verkleben von Unterlagen aus Bitumen-Dachbahnen verwendet werden. Das Bitumen kann entweder oxidiert oder polymer-modifiziert sein.

3.2.4 Bitumenemulsion:

Eine bestimmte Menge Bitumen, die mit Hilfe von einem oder mehreren geeigneten Emulgatoren fein in einem wässrigen Medium emulgiert ist. Die Emulsion kann auch inerte Füller und/oder Fasern enthalten. Die Flüssigkeit oder Paste mit einer zum Aufbürsten, Sprühen oder Auftragen geeigneten Konsistenz bildet nach dem Trocknen einen Film, der Bestandteil des zusammengefügten Systems ist.

3.2.5 Bitumenprimer:

Eine niedrigviskose Bitumenemulsion oder -lösung zur Verbesserung der Haftung, zur Versiegelung und zur Vorbereitung von Oberflächen vor dem Aufbringen des Systems (LARWK).

3.2.6 Bitumenlösung:

Eine in flüchtigen organischen Lösungsmitteln gelöste Bitumenmischung, die inerte Füller und/oder Fasern enthalten kann. Sie ist eine viskose Flüssigkeit oder Paste mit einer zum Aufbürsten, Sprühen oder Auftragen geeigneten Konsistenz, die nach dem Trocknen einen Film bildet, der Bestandteil des zusammengefügten Systems ist.

3.2.7 Katalysator:

Eine destabilisierende Salzlösung, die manchen Bitumenemulsionen beigefügt wird, um sie aufzubrechen oder zu destabilisieren und so den Aushärtprozess einzuleiten.

3.2.8 Sonnenreflektierende Beschichtung:

Eine helle flüssige Beschichtung zum Schutz gegen den Abbau durch die Sonne. Hierdurch wird insbesondere das Aufheizen der Dachfläche und die damit zusammenhängenden thermischen Bewegungen reduziert. Es kann sich um eine Beschichtung auf Bitumenbasis handeln, die Metallbestandteile enthält, oder um eine Beschichtung auf Polymerbasis, mit Pigmenten und inerten Füllern und/oder Fasern. Die Beschichtung kann sich in wässrigem Medium oder einem Medium aus flüchtigen organischen Lösungsmitteln befinden und wird als Abschlussschicht auf das zusammengefügte System aufgetragen.

3.3 Besondere Abkürzungen

Für die vorliegende ETAG 005, Teil 7 gelten keine besonderen Abkürzungen.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

4 Anforderungen

4.0 Allgemeines

Die Leistungsanforderungen, die die Brauchbarkeit von LARWK(s) auf der Basis von Bitumenemulsionen und -lösungen festlegen, müssen ETAG 005, Teil 1, Kapitel 4 und den folgenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.

4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen

4.2 ER 2: Brandschutz

4.2.1 Flugfeuerbeständigkeit Besondere Anforderungen in 6.2.1

4.2.2 Brandverhalten

Besondere Anforderungen in 6.2.2

4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)

Keine zusätzlichen Anforderungen

4.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine zusätzlichen Anforderungen

4.5 ER 5: Schallschutz

Keine Anforderungen

4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Keine Anforderungen

4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Folgende zusätzliche Anforderungen

Um in den Geltungsbereich des vorliegenden Ergänzungsteils zu fallen, muss das Endprodukt die zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich folgender Aspekte erfüllen.

4.7.1 Auswirkungen von Abweichungen bei den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen

Besondere Anforderungen in 5.7.1

4.7.1.1 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck

4.7.1.2 Widerstand gegenüber statischem Eindruck

4.7.1.3 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck bei niedriger Oberflächentemperatur

5 Besondere Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind die in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 5 aufgeführten Nachweisverfahren anzuwenden.

5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Entfällt

5.2 ER 2: Brandschutz

5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.1

5.2.2 Brandverhalten

Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.2

5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Keine besonderen Nachweisverfahren

5.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besonderen Nachweisverfahren

5.5 ER 5: Schallschutz

Entfällt

5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Entfällt

5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Zusätzliche Nachweisverfahren

5.7.1 Auswirkungen von Änderungen bei den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen

Um zu überprüfen, ob über den gesamten Bereich der zulässigen Witterungsbedingungen und bei den Abweichungen der Bestandteile der Komponenten, die vom Antragsteller angegeben wurden, ein zufriedenstellendes zusammengefügtes System erreicht werden kann, sind folgende vergleichende Prüfungen unter den festgelegten Bedingungen durchzuführen

5.7.1.1 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck

Siehe ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.2.1

5.7.1.2 Widerstand gegenüber statischem Eindruck Siehe ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.2.2

5.7.1.3 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck bei niedriger Oberflächentemperatur

Siehe ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.4.1 (i)

5.8 Identifizierung der Komponenten

5.8.0 Allgemeines

Es muss nachgewiesen werden, dass die Komponenten den Spezifikationen des Antragstellers (einschließlich Toleranzen) entsprechen. Dies wird durch Messen der entsprechenden Eigenschaften erreicht, und zwar vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen. Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm besteht, ist die Verwendung einer zugelassenen nationalen Norm gestattet.

5.8.1Bitumenprimer 
5.8.1.1- Artnach Angabe
5.8.1.2- FlammpunktVerfahren:
EN ISO 2592 oder EN ISO 2719
5.8.1.3- ViskositätVerfahren:
EN ISO 2431
5.8.1.4- Prozentsatz an nichtflüchtigen AnteilenVerfahren:
EN ISO 3251
5.8.2Bitumenlösung 
5.8.2.1- Art des Elitumensnach Angabe
5.8.2.2- ViskositätVerfahren:
EN ISO 2431
5.8.2.3- Prozentsatz an nichtflüchtigen AnteilenVerfahren:
EN ISO 3251
5.8.3Bitumenemulsion 
5.8.3.1- Art des Bitumensnach Angabe
5.8.3.2- ViskositätVerfahren:
EN ISO 2431
5.8.3.3- Prozentsatz an nichtflüchtigen

Anteilen

Verfahren:
EN ISO 3251
5.8.3.4- pH-WertVerfahren:
ISO 976
5.8.4Einlage 
5.8.4.1- Artnach Angabe
5.8.4.2- Masse pro FlächeneinheitVerfahren:
ISO 3374 oder ISO 9073-1
5.8.4.3- HöchstzugkraftVerfahren:
ISO 3342 oder ISO 9073-3
5.8.4.4- HöchstzugkraftdehnungVerfahren:
ISO 3342 oder ISO 9073-3
5.8.5Unterlage 
5.8.5.1- Artnach Angabe
5.8.5.2- Typspezifikationnach Angabe
5.8.5.3- DimensionsstabilitätVerfahren:
- bitumenhaltige DachbahnenEN 1107-1
- Dachbahnen aus KunststoffenEN 1107-2
5.8.6Mineralbestreuung 
5.8.6.1- Artnach Angabe
5.8.6.2- KorngrößeVerfahren:
EN 933-1
5.8.7Sonnenreflektierende Beschichtung (flüssig)
5.8.7.1- Artnach Angabe
5.8.7.2- Prozentsatz an nichtflüchtigen AnteilenVerfahren:
EN ISO 3251
5.8.7.3- Prozentsatz des AschegehaltesVerfahren:
BS 2000 - 223
5.8.8 Katalysator (nur bei Emulsionen) 
5.8.8.1- Artnach Angabe
5.8.9Bitumenkleber (kalt) 
5.8.9.1- Artnach Angabe
5.8.9.2- FlammpunktVerfahren:
EN ISO 2592 oder EN ISO 2719
5.8.9.3- ViskositätVerfahren:
EN ISO 2555 (Brookfield)
5.8.9.4- Prozentsatz an nichtflüchtigen AnteilenVerfahren:
EN ISO 3251
5.8.10Bitumenkleber (heiß) 
5.8.10.1- Artnach Angabe
5.8.10.2- Erweichungspunkt R&BVerfahren:
EN 1427
5.8.10.3- PenetrationVerfahren:
EN 1426

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Soweit nachstehend nicht anders angegeben oder wenn nach Kapitel 5 dieses Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 7) nicht erforderlich, gelten die Anforderungen aus ETAG 005, Teil 1, Kapitel 6.

6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Entfällt

6.2 ER 2: Brandschutz

6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.1

6.2.2 Brandverhalten

Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.2

6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)

Keine zusätzliche Bewertung

6.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besondere Bewertung

6.5 ER 5: Schallschutz

Entfällt

6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Entfällt

6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

6.7.1 Abweichungen der Bausatzkomponenten und der Baustellenpraktiken (siehe ETAG 005, Teil 1, Kapitel 7), die gemäß Abschnitt 5.7.1 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 7) geprüft wurden, müssen innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen. Die durch vergleichende Prüfung bestimmten Auswirkungen auf die Eigenschaften dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.

6.8 Identifizierung der Komponenten

Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.8 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 7) müssen die Eigenschaften der Komponenten innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen.

Die Zulassungsstelle hat die möglichen Auswirkungen auf die Leistungen des zusammengefügten Systems aufgrund der angegebenen Toleranzen zu bewerten.

6.8.1 Unterlage

6.8.1.1 Dimensionsstabilität

7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk

7.1 Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln (Ausführungsanweisungen)

Alle laut den Angaben in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 7 erforderlichen Informationen müssen im technischen Dossier des Herstellers (TDH) ausgearbeitet sein, wobei folgende besondere Punkte zu berücksichtigen sind:

7.1.1 Transport und Lagerung

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.2 Witterungsbedingungen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.3 Aufbringen von Komponenten

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.4 Detailausbildungen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.5 Hilfsmittel

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.6 Produktabfall

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.7 Besondere Maßnahmen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.2 Instandhaltung und Reparatur

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission

Es gelten die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.1 aufgeführten Entscheidungen.

8.2 AoC-Verfahren

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 7) enthält keine Verfahren, die im Widerspruch zu den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitte 8.1 und 8.2 genannten stehen.

DA der Einbau in das Bauwerk zur Herstellung des Endprodukts führt, sollten die Ausführungsanweisungen auch eine oder mehrere praktische Parameter enthalten, mit denen Aspekte überprüft werden können, die maßgebend für die gewünschte Qualität des Endprodukts sind.

Infolgedessen sollten die Ausführungsanweisungen nicht nur einen Leitfaden für die Prozesssteuerung auf der Baustelle enthalten, wie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 7.1.3 "Aufbringen von Komponenten" angegeben, sondern sie sollten auch Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten. Dies gilt dann als Qualitätskontrolle auf der Baustelle.

Anweisungen für die Darstellung der Ergebnisse der Überprüfungen auf der Baustelle in einem Schlussbericht.

8.3 CE-Kennzeichnung und Angaben

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) liefert keine Angaben und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung, die über die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.4 gemachten Angaben hinausgehen oder von ihnen abweichen.

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Inhalt der ETA

9.1 Ausnahmen

Von den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 9 aufgeführten Bestimmungen gibt es keine Ausnahmen.

UWS Umweltmanagement GmbHTeil 8Frame öffnen

ENDE