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ETAG Nr. 005 - Teil 8: Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen
Fassung März 2000
Überarbeitung März 2004
Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)
Vorwort
Allgemeines
Die vorliegende ETAG wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen befasst, erarbeitet.
Die vorliegende ETAG 005, Teil 8 - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren" ist in Verbindung mit ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" anzuwenden.
Im vorliegenden Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) werden die in ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der betreffenden Produktfamilie ergänzt und/oder abgeändert.
Normative Verweise
Die vorliegende ETAG 005, Teil 8 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums.
Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETA-Leitlinie maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird.
Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung dei angeführten Veröffentlichung.
EN 933-1 | Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren. |
prEN 1768: 1995 | Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung des flüchtigen und nicht-flüchtigen Anteils |
prEN 1769: 1995 | Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Prüfung der Oberflächentrocknung - Ballotini-Verfahren |
prEN 1879: 1995 | Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung des Glührückstandes |
prEN 1781: 1995 | Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung der Viskosität |
EN ISO 527-3 | Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 3: Prüfbedingungen für Folien und Tafeln |
EN ISO 1675 | Kunststoffe - Flüssige Harze - Bestimmung der Dichte nach dem Pyknometer-Verfahren |
ISO 9073-1 | Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 1: Bestimmung der Masse pro Flächeneinheit |
ISO 9073-3 | Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 3: Bestimmung der Reißfestigkeit und der Bruchdehnung |
ETAG 005 Teil 1 | Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen |
EOTA TR-004 | Bestimmung der Haftzugfestigkeit |
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen der ETA-Leitlinien gehen aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.1 hervor.
Es wird keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.
1.2 Status der ETA-Leitlinien
Der Status der ETA-Leitlinien geht aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.2 hervor.
2 Geltungsbereich
Der vorliegende Teil 8 ist zusammen mit ETAG 005, Teil 1 zu verwenden.
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren" enthält Festlegungen für die Begriffe und Begriffsbestimmungen sowie die Nachweisverfahren für diese Bauprodukte und für die Identifikation der Eigenschaften der Komponenten.
Er dient auch als Leitfaden für die Beurteilung spezifischer Ausführungsanweisungen und für die Bescheinigung der Konformität für diese Dachabdichtungssysteme.
Er gilt für Dachabdichtungssysteme auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren, die baustellenseitig durch Spritzen oder Aufstreichen aufgebracht werden, ggf. unter Verwendung einer Unterlage, Einlage und/oder Schutzschicht.
Die Art des Polymers/der Polymere ist für jeden Bausatz anzugeben.
3 Begriffe
3.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Für den Zweck des vorliegenden Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 8) gelten die besonderen Begriffsbestimmungen und Abkürzungen, wie sie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3 festgelegt sind, sowie die vom Technischen Lenkungsausschuss (TB) festgelegten gemeinsamen Begriffe (siehe ETAG 005, Teil 1, Anhang II).
3.2 Besondere Begriffsbestimmungen
Für diese ETAG 005, Teil 8 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3.2.1 Primer oder erste Schicht:
Ein Primer ist ein erster Anstrich zur Verbesserung der Haftung der Abdichtungsschicht und zur Versiegelung des Untergrunds. Die Art des Primers hängt vom Untergrund ab.
3.2.2 Grundschicht(en):
Die Abdichtungsschicht, die aufgebracht wird, um die Wasserdichtheit zu erreichen, besteht aus einem oder mehreren Anstrichen, mit oder ohne Einlagen (siehe ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3.1.9). Beim Bindemittel handelt es sich um ein Bindemittel auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren (Acryl-, Vinyl-Acryl-, Styrol-Acryl-, Stryol-Butadien-Kopolymere).
3.2.3 Deckschicht:
Eine Abschlussschicht kann mehrere Funktionen haben, z.B. Schutz gegen die Auswirkungen von Witterungseinflüssen, Verbesserung der rutschhemmenden Eigenschaften, optische Eigenschaften. Die Art der Schicht (mineralischer Zuschlagstoff, Überzug usw.) hängt vom gewünschten Effekt ab.
3.2.4 Arbeitsfuge:
Eine Fuge, die durch das vorübergehende Unterbrechen der flüssig aufgebrachten Dachabdichtungsschicht erforderlich wird, und zwar aufgrund der Einstellung der Arbeit (z.B. am Ende des Arbeitstages).
3.3 Besondere Abkürzungen
Für die vorliegende ETAG 005, Teil 8 gelten keine besonderen Abkürzungen.
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen
4.0 Allgemeines
Die Leistungsanforderungen, die die Brauchbarkeit von LARWK(s) auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren festlegen, müssen ETAG 005, Teil 1, Kapitel 4 und den folgenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.
4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Keine Anforderungen
4.2 ER 2: Brandschutz
4.2.1 Flugfeuerbeständigkeit Besondere Anforderungen in 6.2.1
4.2.2 Brandverhalten
Besondere Anforderungen in 6.2.2
4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)
Folgende zusätzliche Anforderungen
4.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten
Haftzugfestigkeit
4.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen
4.3.2.1 Beständigkeit bei niedrigen Oberflächentemperaturen
4.3.2.2 Beständigkeit bei hohen Oberflächentemperaturen - Begrenzte Anforderungen in 5.3.2.1 und 5.3.2.2
4.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
4.3.3.1 Wärmealterung
4.3.3.2 Höchstzugkraft und Bruchdehnung nach Wärmealterung
4.3.3.3 Höchstzugkraft und Bruchdehnung nach UV-Alterung
4.3.3.4 Haftzugfestigkeit nach Wasseralterung
4.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Keine besonderen Anforderungen
4.5 ER 5: Schallschutz
Keine Anforderungen
4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Keine Anforderungen
4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Folgende zusätzliche Anforderungen
Um in den Geltungsbereich des vorliegenden Ergänzungsteils zu fallen, muss das Endprodukt die zusätzlichen Anforderungen bzgl. folgender Aspekte erfüllen.
4.7.1 Auswirkungen von Witterungsbedingungen
4.7.1.1 Höchstzugkraft und Bruchdehnung
4.7.1.2 Dynamische Eindrückung
4.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen
4.7.2.1 Zwischenschichthaftzugfestigkeit
5 Besondere Nachweisverfahren
5.0 Allgemeines
Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind die in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 5 aufgeführten Nachweisverfahren anzuwenden.
5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entfällt
5.2 ER 2: Brandschutz
5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.1
5.2.2 Brandverhalten
Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.2
5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bzgl. der Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit gelten die folgenden besonderen Nachweisverfahren.
5.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten
Haftzugfestigkeit
Keine besonderen Nachweisverfahren
5.3.2 Beständigkeit gegenüber hohen Oberflächentemperaturen
Aufgrund der breiten Materialpalette, die durch den vorliegenden Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) abgedeckt ist, hat die Zulassungsstelle die Streichung oder Hinzufügung besonderer Nachweisverfahren von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Art des Polymers zu entscheiden. In den meisten Fällen gelten die Aussagen unter 5.3.2.1 und 5.3.2.2.
5.3.2.1 Auswirkungen hoher Oberflächentemperaturen {ETAG 005, Teil 1 - Abschnitt 5.3.3.4.3 (i)}
DA die hohe spezifische Haftung von wasserlöslichen Polymeren durch die hohen Temperaturen, die beim Gebrauch auftreten können, nicht beeinträchtigt wird, wird auf die Bestimmung der Haftzugfestigkeit bei + 40 °C verzichtet.
5.3.2.2 Auswirkungen hoher Oberflächentemperaturen {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.4.3 (iii)}
DA es unwahrscheinlich ist, dass wasserlösliche Polymere durch die hohen Temperaturen, die beim Gebrauch vorgesehen sind, fließen oder weich werden, wird auf die Bestimmung des Abgleitwiderstandes verzichtet.
5.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
5.3.3.1 Wärmealterung
{ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.1 (i)}
Besondere Alterungsbedingungen:
5.3.3.1.1 Nach Wärmealterung
An einer unverstärkten Probe ist eine vergleichende Prüfung der Höchstzugkraft und der Bruchdehnung durchzuführen, und zwar gemäß EN ISO 527-3; Prüfgeschwindigkeit: 200 mm/min. Prüflinge: 170 x 15 mm; 5 gealterte und 5 nicht gealterte Proben.
5.3.3.2 UV-Alterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.2 (ii)}
5.3.3.2.1 Nach UV-Alterung
An einer unverstärkten Probe ist eine vergleichende Prüfung der Höchstzugkraft und der Bruchdehnung durchzuführen, und zwar gemäß EN ISO 527-3; Prüfgeschwindigkeit: 200 mm/min. Prüflinge: 170 x 15 mm; 5 gealterte und 5 nicht gealterte Proben.
5.3.3.3 Wasseralterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3 (ii)}
5.3.3.3.1 Nach Wasseralterung
Kein besonderes Nachweisverfahren für die Bestimmung der Schichtablösefestigkeit
5.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Keine besonderen Nachweisverfahren
5.5 ER 5: Schallschutz
Entfällt
5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entfällt
5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Zusätzliche Nachweisverfahren
5.7.1 Auswirkungen von Witterungsbedingungen
Prüflinge:
Proben der unverstärkten freien Filme, hergestellt aus derselben Charge und ausgehärtet unter den vom Antragsteller festgelegten Bedingungen.
5.7.1.1 Zugeigenschaften
Zusätzliche vergleichende Prüfung der Höchstzugkraft und der Bruchdehnung gemäß EN ISO 527-3.
5.7.1.2 Mechanische Eigenschaften
Zusätzliche vergleichende Prüfung des dynamischen Eindrucks gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.2.1
5.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen
Um die Verträglichkeit des zusammengefügten Systems zu überprüfen, das frisch an bereits getrocknetem zusammengefügtem System angewandt wird:
5.8 Identifizierung der Komponenten
5.8.0 Allgemeines
Es muss nachgewiesen werden, dass die Komponenten den Spezifikationen des Antragstellers (einschließlich Toleranzen) entsprechen. Dies wird durch Messen der entsprechenden Eigenschaften erreicht, und zwar vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen. Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm besteht, ist die Verwendung einer zugelassenen nationalen Norm gestattet.
5.8.1 | Flüssige Komponenten (Primer, Grundschichten, Abschlussschichten) | |
5.8.1.1 | - Art | Verfahren: der Antragsteller hat eine Infrarotanalyse vorzulegen |
5.8.1.2 | - Dichte | Verfahren: EN ISO 1675 |
5.8.1.3 | - Trockenextrakt | Verfahren: prEN 1768 |
5.8.1.4 | - Aschegehalt | Verfahren: prEN 1879 |
5.8.1.5 | - Viskosität | Verfahren: prEN 1781 |
5.8.1.6 | - Trockenzeit | Verfahren: prEN 1769 |
5.8.2 | Einlage | |
5.8.2.1 | - Art | nach Angabe |
5.8.2.2 | - Flächenbezogene Masse | Verfahren: ISO 9073-1 |
5.8.2.3 | - Höchstzugkraft | Verfahren: ISO 9073-3 |
5.8.2.4 | - Höchstzugkraftdehnung | Verfahren: ISO 9073-3 |
5.8.3 | Feste Komponenten (Antirutschadditive) | |
5.8.3.1 | - Art | nach Angabe |
5.8.3.2 | - Korngröße | Verfahren: EN 933-1 |
6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck
6.0 Allgemeines
Soweit nachstehend nicht anders angegeben bzw. soweit die Prüfung in Kapitel 5 des vorliegenden Ergänzungsteils (ETAG 005 Teil 8) als nicht erforderlich bezeichnet ist, sind die in ETAG 005 Teil 1, Kapitel 6 aufgeführten Anforderungen anzuwenden.
6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entfällt
6.2 ER 2: Brandschutz
6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.1
6.2.2 Brandverhalten
Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.2
6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)
Zusätzliche Bewertung
Zusätzlich oder im Gegensatz zu den Anforderungen in ETAG 005 Teil 1, Kapitel 6 sind bei der Bewertung der Brauchbarkeit dis folgenden zusätzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
6.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten
6.3.1.1 Haftzugfestigkeit (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.3.3.2 (ii))
Die gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.1 (ii) bestimmte Haftzugfestigkeit von verklebten Systemen soll den vom Antragsteller für den geplanten Untergrund angegebenen Werten entsprechet oder diese übersteigen, sie soll aber mindestens 50 kPA betragen.
Hinweis:
Nach bisherigem Wissensstand ist die Haftzugfestigkeit von au Beton haftendem System > 1000 kPA und die von mit einen anderen Untergrund verklebtem System > 200 kPa.
6.3.2 Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen
6.3.2.1 Haftzugfestigkeit bei + 40 °C
Keine Bewertung
6.3.2.2 Einfluss von Neigung
Keine Bewertung
6.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
6.3.3.1 Wärmealterung
6.3.3.1.1 Nach Wärmealterung und Prüfung gemäß Abschnitt 5.3.3.1.1
6.3.3.2 UV-Alterung
6.3.3.2.1 Nach UV-Alterung und Prüfung gemäß Abschnitt 5.3.3.2.1
6.3.3.3 Wasseralterung
6.3.3.3.1 Nach Wasseralterung und Prüfung
6.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Keine besondere Bewertung
6.5 ER 5: Schallschutz
Entfällt
6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entfällt
6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
6.7.1 Auswirkungen von Witterungsbedingungen
6.7.1.1 Infolge der vergleichenden Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.1 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 8) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen. Sie dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.
6.7.1.2 Infolge der vergleichenden Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.2 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 8) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen und dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.
6.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen
Die Zwischenschichthaftzugfestigkeit muss mindestens 80 % der gemessenen Haftzugfestigkeit des direkt mit dem Untergrund verklebten Systems betragen.
6.8 Identifizierung der Komponenten
Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.8 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 8) müssen die Eigenschaften der Komponenten innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen.
Die Zulassungsstelle hat die möglichen Auswirkungen auf die Leistungen des zusammengefügten Systems aufgrund der angegebenen Toleranzen zu bewerten.
7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk
7.1 Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln (Ausführungsanweisungen)
Alle laut den Angaben in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 7 erforderlichen Informationen müssen im technischen Dossier des Herstellers (TDH) ausgearbeitet sein, wobei folgende besondere Punkte zu berücksichtigen sind:
7.1.1 Transport und Lagerung
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.2 Witterungsbedingungen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.3 Aufbringen von Komponenten
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.4 Detailausbildungen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.5 Hilfsmittel
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.6 Produktabfall
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.7 Besondere Maßnahmen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.2 Instandhaltung und Reparatur
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität
8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission
Es gelten die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.1 aufgeführten Entscheidungen.
8.2 AoC-Verfahren
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) enthält keine Verfahren, die im Widerspruch zu den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitte 8.1 und 8.2 genannten stehen.
DA der Einbau in das Bauwerk zur Herstellung des Endprodukts führt, sollten die Ausführungsanweisungen auch eine oder mehrere praktische Parameter enthalten, mit denen Aspekte überprüft werden können, die maßgebend für die gewünschte Qualität des Endprodukts sind.
Infolgedessen sollten die Ausführungsanweisungen nicht nur einen Leitfaden für die Prozesssteuerung auf der Baustelle enthalten, wie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 7.1.3 - "Aufbringen von Komponenten" angegeben, sondern sie sollten auch Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten. Dies gilt dann als Qualitätskontrolle auf der Baustelle.
8.3 CE-Kennzeichnung und Angaben
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) liefert keine Angaben und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung, die über die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.4 gemachten Angaben hinausgehen oder von ihnen abweichen.
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Inhalt der ETA
9.1 Ausnahmen
Von den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 9 aufgeführten Bestimmungen gibt es keine Ausnahmen.
ENDE |