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ETAG Nr. 005 - Teil 8: Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen

Fassung März 2000
Überarbeitung März 2004

Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)



 

Vorwort

Allgemeines

Die vorliegende ETAG wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen befasst, erarbeitet.

Die vorliegende ETAG 005, Teil 8 - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren" ist in Verbindung mit ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" anzuwenden.

Im vorliegenden Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) werden die in ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der betreffenden Produktfamilie ergänzt und/oder abgeändert.

Normative Verweise

Die vorliegende ETAG 005, Teil 8 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums. Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETA-Leitlinie maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird. Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung dei angeführten Veröffentlichung.

EN 933-1Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren.
prEN 1768: 1995Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung des flüchtigen und nicht-flüchtigen Anteils
prEN 1769: 1995Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Prüfung der Oberflächentrocknung - Ballotini-Verfahren
prEN 1879: 1995Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung des Glührückstandes
prEN 1781: 1995Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Bestimmung der Viskosität
EN ISO 527-3Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 3: Prüfbedingungen für Folien und Tafeln
EN ISO 1675Kunststoffe - Flüssige Harze - Bestimmung der Dichte nach dem Pyknometer-Verfahren
ISO 9073-1Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 1: Bestimmung der Masse pro Flächeneinheit
ISO 9073-3Textilien; Prüfverfahren für Vliesstoffe; Teil 3: Bestimmung der Reißfestigkeit und der Bruchdehnung
ETAG 005 Teil 1Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
EOTA TR-004Bestimmung der Haftzugfestigkeit

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen der ETA-Leitlinien gehen aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.1 hervor.

Es wird keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.

1.2 Status der ETA-Leitlinien

Der Status der ETA-Leitlinien geht aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.2 hervor.

2 Geltungsbereich

Der vorliegende Teil 8 ist zusammen mit ETAG 005, Teil 1 zu verwenden.

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren" enthält Festlegungen für die Begriffe und Begriffsbestimmungen sowie die Nachweisverfahren für diese Bauprodukte und für die Identifikation der Eigenschaften der Komponenten.

Er dient auch als Leitfaden für die Beurteilung spezifischer Ausführungsanweisungen und für die Bescheinigung der Konformität für diese Dachabdichtungssysteme.

Er gilt für Dachabdichtungssysteme auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren, die baustellenseitig durch Spritzen oder Aufstreichen aufgebracht werden, ggf. unter Verwendung einer Unterlage, Einlage und/oder Schutzschicht.

Die Art des Polymers/der Polymere ist für jeden Bausatz anzugeben.

3 Begriffe

3.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Für den Zweck des vorliegenden Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 8) gelten die besonderen Begriffsbestimmungen und Abkürzungen, wie sie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3 festgelegt sind, sowie die vom Technischen Lenkungsausschuss (TB) festgelegten gemeinsamen Begriffe (siehe ETAG 005, Teil 1, Anhang II).

3.2 Besondere Begriffsbestimmungen

Für diese ETAG 005, Teil 8 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

3.2.1 Primer oder erste Schicht:

Ein Primer ist ein erster Anstrich zur Verbesserung der Haftung der Abdichtungsschicht und zur Versiegelung des Untergrunds. Die Art des Primers hängt vom Untergrund ab.

3.2.2 Grundschicht(en):

Die Abdichtungsschicht, die aufgebracht wird, um die Wasserdichtheit zu erreichen, besteht aus einem oder mehreren Anstrichen, mit oder ohne Einlagen (siehe ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3.1.9). Beim Bindemittel handelt es sich um ein Bindemittel auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren (Acryl-, Vinyl-Acryl-, Styrol-Acryl-, Stryol-Butadien-Kopolymere).

3.2.3 Deckschicht:

Eine Abschlussschicht kann mehrere Funktionen haben, z.B. Schutz gegen die Auswirkungen von Witterungseinflüssen, Verbesserung der rutschhemmenden Eigenschaften, optische Eigenschaften. Die Art der Schicht (mineralischer Zuschlagstoff, Überzug usw.) hängt vom gewünschten Effekt ab.

3.2.4 Arbeitsfuge:

Eine Fuge, die durch das vorübergehende Unterbrechen der flüssig aufgebrachten Dachabdichtungsschicht erforderlich wird, und zwar aufgrund der Einstellung der Arbeit (z.B. am Ende des Arbeitstages).

3.3 Besondere Abkürzungen

Für die vorliegende ETAG 005, Teil 8 gelten keine besonderen Abkürzungen.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

4 Anforderungen

4.0 Allgemeines

Die Leistungsanforderungen, die die Brauchbarkeit von LARWK(s) auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren festlegen, müssen ETAG 005, Teil 1, Kapitel 4 und den folgenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.

4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen

4.2 ER 2: Brandschutz

4.2.1 Flugfeuerbeständigkeit Besondere Anforderungen in 6.2.1

4.2.2 Brandverhalten

Besondere Anforderungen in 6.2.2

4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)

Folgende zusätzliche Anforderungen

4.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten

Haftzugfestigkeit

4.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen

4.3.2.1 Beständigkeit bei niedrigen Oberflächentemperaturen

4.3.2.2 Beständigkeit bei hohen Oberflächentemperaturen - Begrenzte Anforderungen in 5.3.2.1 und 5.3.2.2

4.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

4.3.3.1 Wärmealterung

4.3.3.2 Höchstzugkraft und Bruchdehnung nach Wärmealterung

4.3.3.3 Höchstzugkraft und Bruchdehnung nach UV-Alterung

4.3.3.4 Haftzugfestigkeit nach Wasseralterung

4.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besonderen Anforderungen

4.5 ER 5: Schallschutz

Keine Anforderungen

4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Keine Anforderungen

4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Folgende zusätzliche Anforderungen

Um in den Geltungsbereich des vorliegenden Ergänzungsteils zu fallen, muss das Endprodukt die zusätzlichen Anforderungen bzgl. folgender Aspekte erfüllen.

4.7.1 Auswirkungen von Witterungsbedingungen

4.7.1.1 Höchstzugkraft und Bruchdehnung

4.7.1.2 Dynamische Eindrückung

4.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen

4.7.2.1 Zwischenschichthaftzugfestigkeit

5 Besondere Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind die in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 5 aufgeführten Nachweisverfahren anzuwenden.

5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Entfällt

5.2 ER 2: Brandschutz

5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.1

5.2.2 Brandverhalten

Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.2

5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Bzgl. der Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit gelten die folgenden besonderen Nachweisverfahren.

5.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten

Haftzugfestigkeit

Keine besonderen Nachweisverfahren

5.3.2 Beständigkeit gegenüber hohen Oberflächentemperaturen

Aufgrund der breiten Materialpalette, die durch den vorliegenden Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) abgedeckt ist, hat die Zulassungsstelle die Streichung oder Hinzufügung besonderer Nachweisverfahren von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Art des Polymers zu entscheiden. In den meisten Fällen gelten die Aussagen unter 5.3.2.1 und 5.3.2.2.

5.3.2.1 Auswirkungen hoher Oberflächentemperaturen {ETAG 005, Teil 1 - Abschnitt 5.3.3.4.3 (i)}

DA die hohe spezifische Haftung von wasserlöslichen Polymeren durch die hohen Temperaturen, die beim Gebrauch auftreten können, nicht beeinträchtigt wird, wird auf die Bestimmung der Haftzugfestigkeit bei + 40 °C verzichtet.

5.3.2.2 Auswirkungen hoher Oberflächentemperaturen {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.4.3 (iii)}

DA es unwahrscheinlich ist, dass wasserlösliche Polymere durch die hohen Temperaturen, die beim Gebrauch vorgesehen sind, fließen oder weich werden, wird auf die Bestimmung des Abgleitwiderstandes verzichtet.

5.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

5.3.3.1 Wärmealterung

{ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.1 (i)}

Besondere Alterungsbedingungen:

5.3.3.1.1 Nach Wärmealterung

An einer unverstärkten Probe ist eine vergleichende Prüfung der Höchstzugkraft und der Bruchdehnung durchzuführen, und zwar gemäß EN ISO 527-3; Prüfgeschwindigkeit: 200 mm/min. Prüflinge: 170 x 15 mm; 5 gealterte und 5 nicht gealterte Proben.

5.3.3.2 UV-Alterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.2 (ii)}

5.3.3.2.1 Nach UV-Alterung

An einer unverstärkten Probe ist eine vergleichende Prüfung der Höchstzugkraft und der Bruchdehnung durchzuführen, und zwar gemäß EN ISO 527-3; Prüfgeschwindigkeit: 200 mm/min. Prüflinge: 170 x 15 mm; 5 gealterte und 5 nicht gealterte Proben.

5.3.3.3 Wasseralterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3 (ii)}

5.3.3.3.1 Nach Wasseralterung

Kein besonderes Nachweisverfahren für die Bestimmung der Schichtablösefestigkeit

5.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besonderen Nachweisverfahren

5.5 ER 5: Schallschutz

Entfällt

5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Entfällt

5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Zusätzliche Nachweisverfahren

5.7.1 Auswirkungen von Witterungsbedingungen


Prüflinge: Proben der unverstärkten freien Filme, hergestellt aus derselben Charge und ausgehärtet unter den vom Antragsteller festgelegten Bedingungen.

5.7.1.1 Zugeigenschaften

Zusätzliche vergleichende Prüfung der Höchstzugkraft und der Bruchdehnung gemäß EN ISO 527-3.

5.7.1.2 Mechanische Eigenschaften

Zusätzliche vergleichende Prüfung des dynamischen Eindrucks gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.2.1

5.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen

Um die Verträglichkeit des zusammengefügten Systems zu überprüfen, das frisch an bereits getrocknetem zusammengefügtem System angewandt wird:

5.8 Identifizierung der Komponenten

5.8.0 Allgemeines

Es muss nachgewiesen werden, dass die Komponenten den Spezifikationen des Antragstellers (einschließlich Toleranzen) entsprechen. Dies wird durch Messen der entsprechenden Eigenschaften erreicht, und zwar vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen. Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm besteht, ist die Verwendung einer zugelassenen nationalen Norm gestattet.

5.8.1Flüssige Komponenten (Primer, Grundschichten, Abschlussschichten)
5.8.1.1- ArtVerfahren:
der Antragsteller hat eine Infrarotanalyse vorzulegen
5.8.1.2- DichteVerfahren:
EN ISO 1675
5.8.1.3- TrockenextraktVerfahren:
prEN 1768
5.8.1.4- AschegehaltVerfahren:
prEN 1879
5.8.1.5- ViskositätVerfahren:
prEN 1781
5.8.1.6- TrockenzeitVerfahren:
prEN 1769
5.8.2Einlage 
5.8.2.1- Artnach Angabe
5.8.2.2- Flächenbezogene MasseVerfahren:
ISO 9073-1
5.8.2.3- HöchstzugkraftVerfahren:
ISO 9073-3
5.8.2.4- HöchstzugkraftdehnungVerfahren:
ISO 9073-3
5.8.3Feste Komponenten (Antirutschadditive)
5.8.3.1- Artnach Angabe
5.8.3.2- KorngrößeVerfahren:
EN 933-1

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Soweit nachstehend nicht anders angegeben bzw. soweit die Prüfung in Kapitel 5 des vorliegenden Ergänzungsteils (ETAG 005 Teil 8) als nicht erforderlich bezeichnet ist, sind die in ETAG 005 Teil 1, Kapitel 6 aufgeführten Anforderungen anzuwenden.

6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Entfällt

6.2 ER 2: Brandschutz

6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.1

6.2.2 Brandverhalten

Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.2

6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)

Zusätzliche Bewertung

Zusätzlich oder im Gegensatz zu den Anforderungen in ETAG 005 Teil 1, Kapitel 6 sind bei der Bewertung der Brauchbarkeit dis folgenden zusätzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

6.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten

6.3.1.1 Haftzugfestigkeit (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.3.3.2 (ii))

Die gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.1 (ii) bestimmte Haftzugfestigkeit von verklebten Systemen soll den vom Antragsteller für den geplanten Untergrund angegebenen Werten entsprechet oder diese übersteigen, sie soll aber mindestens 50 kPA betragen.

Hinweis:

Nach bisherigem Wissensstand ist die Haftzugfestigkeit von au Beton haftendem System > 1000 kPA und die von mit einen anderen Untergrund verklebtem System > 200 kPa.

6.3.2 Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen

6.3.2.1 Haftzugfestigkeit bei + 40 °C

Keine Bewertung

6.3.2.2 Einfluss von Neigung

Keine Bewertung

6.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

6.3.3.1 Wärmealterung

6.3.3.1.1 Nach Wärmealterung und Prüfung gemäß Abschnitt 5.3.3.1.1

6.3.3.2 UV-Alterung

6.3.3.2.1 Nach UV-Alterung und Prüfung gemäß Abschnitt 5.3.3.2.1

6.3.3.3 Wasseralterung

6.3.3.3.1 Nach Wasseralterung und Prüfung

6.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besondere Bewertung

6.5 ER 5: Schallschutz

Entfällt

6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Entfällt

6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

6.7.1 Auswirkungen von Witterungsbedingungen

6.7.1.1 Infolge der vergleichenden Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.1 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 8) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen. Sie dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.

6.7.1.2 Infolge der vergleichenden Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.2 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 8) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen und dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.

6.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen

Die Zwischenschichthaftzugfestigkeit muss mindestens 80 % der gemessenen Haftzugfestigkeit des direkt mit dem Untergrund verklebten Systems betragen.

6.8 Identifizierung der Komponenten

Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.8 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 8) müssen die Eigenschaften der Komponenten innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen.

Die Zulassungsstelle hat die möglichen Auswirkungen auf die Leistungen des zusammengefügten Systems aufgrund der angegebenen Toleranzen zu bewerten.

7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk

7.1 Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln (Ausführungsanweisungen)

Alle laut den Angaben in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 7 erforderlichen Informationen müssen im technischen Dossier des Herstellers (TDH) ausgearbeitet sein, wobei folgende besondere Punkte zu berücksichtigen sind:

7.1.1 Transport und Lagerung

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.2 Witterungsbedingungen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.3 Aufbringen von Komponenten

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.4 Detailausbildungen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.5 Hilfsmittel

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.6 Produktabfall

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.7 Besondere Maßnahmen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.2 Instandhaltung und Reparatur

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission

Es gelten die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.1 aufgeführten Entscheidungen.

8.2 AoC-Verfahren

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) enthält keine Verfahren, die im Widerspruch zu den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitte 8.1 und 8.2 genannten stehen.

DA der Einbau in das Bauwerk zur Herstellung des Endprodukts führt, sollten die Ausführungsanweisungen auch eine oder mehrere praktische Parameter enthalten, mit denen Aspekte überprüft werden können, die maßgebend für die gewünschte Qualität des Endprodukts sind.

Infolgedessen sollten die Ausführungsanweisungen nicht nur einen Leitfaden für die Prozesssteuerung auf der Baustelle enthalten, wie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 7.1.3 - "Aufbringen von Komponenten" angegeben, sondern sie sollten auch Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten. Dies gilt dann als Qualitätskontrolle auf der Baustelle.

8.3 CE-Kennzeichnung und Angaben

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 8) liefert keine Angaben und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung, die über die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.4 gemachten Angaben hinausgehen oder von ihnen abweichen.

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Inhalt der ETA

9.1 Ausnahmen

Von den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 9 aufgeführten Bestimmungen gibt es keine Ausnahmen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen