umwelt-online: ETAG 009 Leitlinie für verlorene Schalungsbausätze/-systeme (5)
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Abschnitt 4:
Inhalt der ETA
9 Der Inhalt der ETA
9.1 Der Inhalt der ETA
9.1.1 Muster einer ETA
Grundlage für die Gestaltung der ETA ist die Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 vom 27. August 1997.
9.1.2 Checkliste für die ausfertigende Stelle
Der technische Teil der ETA hat in der Reihenfolge und mit Bezugnahme auf die relevanten sechs wesentlichen Anforderungen Angaben zu den nachfolgenden Punkten zu enthalten. Für jeden der angeführten Punkte hat die ETA entweder die angegebene Angabe/Klassifizierung/Erklärung/Beschreibung anzugeben oder festzustellen, dass die Überprüfung/Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde. Die Punkte sind hier mit Bezugnahme auf die entsprechenden Abschnitte dieser Leitlinie angegeben.
9.2 Zusätzliche Informationen
In der ETA ist festzustellen, dass die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers ein Grundlagendokument der ETA bilden (siehe Abschnitt 7.2 dieser Leitlinie).
In gleicher Weise ist in der ETA anzugeben, ob der anerkannten Stelle für die Bewertung der Konformität zusätzliche (gegebenenfalls vertrauliche) Informationen zu übermitteln sind oder nicht (siehe Abschnitt 8.3 dieser Leitlinie).
Allgemeine Begriffe und Abkürzungen | Anhang A |
A. 1 Bauwerke und Bauprodukte
A. 1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (GD 1.3.1)
Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dies umfasst sowohl Hochbauten als auch Tiefbauten, bzw. tragende sowie nichttragende Bauteile.)
A. 1.2 Bauprodukte (oft einfach nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2) Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Dieser Begriff umfasst Baustoffe, Bauteile, Teile von vorgefertigten Systemen oder Einbauten.)
A. 1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass seine Entfernung die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert und der Ausbau oder das Auswechseln des Produkts Vorgänge sind, die Baumaßnahmen beinhalten.
A. 1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
A. 1.5 Ausführung (ETAG-Format)
Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.
A. 1.6 System (Leitfaden des technischen Lenkungsausschusses der EOTA)
Teil des Bauwerks, das durch eine bestimmte Kombination eines Satzes von festgelegten Produkten und bestimmten Bemessungsverfahren für das System und/oder besonderen Ausführungsverfahren realisiert wird.
A.2 Leistungsfähigkeit
A.2. 1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR Art. 2.1)
Die Produkte weisen solche Merkmale auf, dass das Bauwerk, in das sie eingebaut, montiert, angebracht oder installiert werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit des Bauwerks. seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) brauchbar für den vorgesehenen Verwendungszweck sind und wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen im Allgemeinen vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang 1, Vorbemerkungen).
A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Art. 3.1).
A.2.4 Leistungsfähigkeit (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)
Der quantitative Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerkstellen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6) Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Übereinstimmung des Bauwerks mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie beeinflussen können und die durch mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken.
A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)
Klassifizierung der Produktleistung(en), ausgedrückt als Skala von Anforderungsstufen für Bauwerke. die In den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20.2a der BPR vorgesehenen Verfahren bestimmt werden.
A.3 ETAG-Format
A.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)
Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und darüber hinaus im Mandat für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke angeführt sind).
A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).
A.3.3 Technische Daten (für Produkte) (ETAG-Format 6)
Umwandlung der Anforderungen in genaue und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.
A.4 Nutzungsdauer
A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (GD 1.3.5(1))
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Produkts - unter den entsprechenden Nutzungsbedingungen - auf einem Stand gehalten wird, der mit den vorgesehenen Verwendungsbedingungen im Einklang steht.
A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))
Eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer setzt voraus, dass alle maßgebenden Faktoren berücksichtigt werden, wie z.B.: Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten. durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten. Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung. Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten. Entsorgung und Umweltaspekte.
A.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))
Eine Reihe von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die am Bauwerk durchgeführt werden, um das Bauwerk zu befähigen. während seiner Nutzungsdauer alle seine Funktionen zu erfüllen. Diese Maßnahmen umfassen Reinigung. Wartung. Neuanstrich, Ausbesserung. Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.
A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))
Instandhaltung, in der Regel einschließlich Kontrollen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die anfallenden Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Verwertung) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen. indem es seine Leistungsfähigkeit unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, die mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.
A.5 Konformität
A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgelegt und gemäß der Richtlinie festgeschrieben sind, um sicherzustellen, dass die festgelegte Leistungsfähigkeit des Produkts mit vertretbarer Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.
A.5.2 Identifizierung (eines Produkts)
Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.
A.6 Zulassungsstellen und Zugelassene Stellen
A.6.1 Zulassungsstelle
Stellen, die in Übereinstimmung mit Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedsland oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner des EWR-Abkommens) ermächtigt werden, europäische technische Zulassungen in (einem) bestimmten Bereich(en) von Bauprodukten zu erlassen. Sämtliche dieser Stellen haben Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) zu sein, wie in Übereinstimmung mit Annex II.2 der BPR vereinbart.
A.6.2 Zugelassene Stelle (auch als notifizierte Stelle bekannt)
Stelle, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedsland oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner des EWR-Abkommens) nominiert wird, um besondere Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Bestätigung der Konformität für bestimmte Bauprodukte (Beurkundung, Kontrolle oder Prüfung) durchzuführen. Alle diese Stellen sind automatisch Mitglieder der Gruppe der notifizierten Stellen.
A.7 Abkürzungen
A.7.1 Abkürzungen, die Bauproduktenrichtlinie betreffend
AC | Attestation of Conformity | Bescheinigung der Konformität |
CEC | Commission of the European Communities | Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) |
CEN | Comité Européen de Normalisation | Europäisches Komitee für Normung |
CPD | Construction Products Directive | Bauproduktenrichtlinie (BPR) |
EC | European Communities | Europäische Gemeinschaften (EG) |
EFTA | European Free Trade Association | Europäische Freihandelsassoziation |
EN | European Standards | europäische Normen |
FPC | Factory Production Control | werkseigene Produktionskontrolle (WPK) |
ID | Interpretative Documents of the CPD | Grundlagendokumente (GD) der BPR |
ISO | International Standardisation Organisation | Internationale Organisation für Normung |
SCC | Standing Committee for Construction of the EC | Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (StAB) der EC |
A.7.2 Abkürzungen, die Zulassung betreffend
EOTA | European Organisation for Technical Approvals | Europäische Organisation für Technische Zulassungen |
ETA | European Technical Approval | europäische technische Zulassung |
ETAG | European Technical Approval Guideline | Leitlinie für europäische technische Zulassung |
WDVS | External Thermal Insulation Compusite System with Rendering (ETICS) | außenseitiges Wärmedämm-Verbundsystem mit Putzschicht |
TB | EOTA-Technical Board | Technischer Lenkungsausschuss der EOTA |
UEAtc | Union Européenne pour l'Agrément technique dans la construction | Europäische Union für das Agrement im Bauwesen |
A.7.3 Allgemeine Abkürzungen
TC | Technical Committee | Technisches Komitee |
WG | Working Group | Arbeitsgruppe |
Bemessungsverfahren für Wände des Gittertyps | Anhang B |
Hinweis:
Es wird daran erinnert, dass die Beurteilung des Schalungsbausatzes/-systems nicht die Beurteilung des Betontragwerks umfasst, da dies die Aufgabe des Planers ist. Die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer ETA ist, dass der Schalungsbausatz das Schalungssystem mit der Bemessung des tragenden Kernbetons gemäß ENV1992-1-1:1991 und ENV 1992-1-6:1994 vereinbar ist (siehe 7.2.2).
DA ENV-1992-1-1:1991 und ENV 1992-1-6:1994 kein spezifisches Verfahren hinsichtlich der Bemessung von Wänden des Gittertyps enthalten, die in der Ebene der Wand Scherkräften ausgesetzt sind, stellt der vorliegende Anhang einen Vorschlag dar, der, abgesehen von einem empfohlenen Sicherheitsfaktor, von den ENV-Bestimmungen abgeleitet ist.
Andererseits wird darauf hingewiesen, dass das Bemessungsverfahren von Abschnitt A nicht für Anwendungen in Erdbebengebieten verwendet werden darf, wenn nach nationalen Vorschriften eine Berücksichtigung der Zugfestigkeit von Beton nicht gestattet ist. Für diese Anwendungen müssen Zugglieder gemäß ENV 1998 (Erdbebensichere Tragwerke) oder gemäß aktuellen nationalen Vorschriften nachgewiesen werden.
Es können drei statische Systeme gemäß Abb. 1 angewandt werden:
Abb. 1: Statische Systeme für horizontale Scherkräfte HSd
(a) Rahmenmodell | (b) Modell mit durchgehenden Streben | (c) Balkenmodell |
Der Bemessungswiderstand der vorgeschlagenen statischen Systeme kann mittels folgender Ansätze bestimmt werden:
A. Rahmenmodell
Der Bemessungswiderstand HRd,1 des Rahmensystems hängt von der Zugfestigkeit der Verbindungsriegel ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Verbindungsriegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Säule die Biegezugfestigkeit des Betons überschreitet. Der maximale Wert der Schubbeanspruchung H'Sd ergibt sich aus Gleichung (1):
...(1)
und führt so zu einer maximalen Schubkraft max VSd,r in einem Riegel von
...(2)
Das anliegende maximale Biegemoment max MSd,r in einem Riegel ist
...(3)
Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment Zr, des Riegels und einer bestimmten Biegezugfestigkeit fctk,fl ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand:
...(4)
In Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Abb. 2):
HRd,l | Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmensystem |
L | Wandlänge |
hs | Abstand zwischen den Achsen der Riegel |
lr | lichte Länge des Riegels |
fctk,fl = | 0,42 fck2/3 [MN/m2] |
fctk,fl | charakteristische Biegzugfestigkeit des Betons |
Zr | Widerstandsmoment des Riegels |
fck | charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder) |
γct | Teilsicherheitsbeiwert für die Zugfestigkeit des Betons |
Es empfiehlt sich die Anwendung von: γct = 3,00
Abb.2: Bezeichnungen
connecting beam | = Verbindungsriegel |
column | = Säule |
B. Modell mit durchgehenden Druck-Streben
Der Bemessungswiderstand HRd,2 des Systems mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit der n Streben ab. die durchgehend von einem Stockwerk zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl. Abb. 1 und 3).
Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe
Holes = Durchbrüche
Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß ENV 1992-1-1:1991, Abschnitt 4.3.2 ermittelt, wobei ein Abminderungsfaktor ν berücksichtigt werden muss. Der Neigungswinkel θ der Streben ergibt sich aus Abb. 3.
Der Bemessungswiderstand HRd.2 ergibt sich aus Gleichung (6):
HRd.2 = n * ν fcd bcdc cos θ . . . (6)
HRd.2 | Bemessungswiderstand gemäß dem System mit durchgehenden Streben |
n* | Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand |
fcd | Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons |
ν | 0,70 - fck [MN/m2]/200 > 0,50 (Gleichung 4.21 in ENV 1992-1-1:1991) |
bc | Dicke der Strebe |
dc | Höhe der Strebe (mindestens 7 cm) |
θ | Neigungswinkel der Streben 30° < θ < 60° |
C. Balkenmodell
Der Bemessungswiderstand HRd,3 gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten. Die Verbindungen werden durch horizontale Stäbe gebildet, die entlang der Riegel verlaufen. Eine ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe - z.B. durch Schlaufen der Bewehrung - ist gemäß ENV 1992-1-1:1991, Abschnitt 5.2 zu überprüfen.
Der Bemessungswiderstand HRd,3 ergibt sich aus Gleichung (7):
HRd,3 = Ash,r fyd . . . (7)
HRd,3 | Bemessungswiderstand gemäß dem Balkensystem |
Ash,r | Querschnitt der horizontalen Bewehrung (Verschließung) |
fyd | Bemessungswert der Festigkeit des Stahls |
Die Stabilität unter horizontalen Scherkräften ist gegeben, wenn
HSd < HRd . . . (8)
Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Säulen in Zustand I bleiben, d. h. es sollte keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den Säulen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen.
Feuerwiderstand Mindestabmessungen des Kernbetons | Anhang C |
Dieser Anhang ist aus ENV 1992-1-2:1995 - Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall abgeleitet.
Es handelt sich dabei um einen an Zulassungsstellen gerichteten Vorschlag als Vorschau auf einen gemeinsamen Ansatz für eine vorläufige Klassifizierung von Wänden, deren Aufbau einige bestimmte, vorgegebene Anforderungen erfüllt und der auf der Geometrie des Kernbetontragwerks basiert, für jene Fälle, in denen keine Prüfdaten zum Feuerwiderstand vorliegen, die in die ETA übernommen werden können.
Der Feuerwiderstand einer Wand, die Mindestabmessungen des Kernbetons gemäß Kriterien hinsichtlich des Kriteriums der Dauer des Feuerwiderstands gehen aus den folgenden Tabellen 1 und 2 hervor, für den grundsätzlichen Fall einer Wand, die an einer Seite der Einwirkung (von Feuer) ausgesetzt ist.
Folgende Vorbedingungen sind zu erfüllen:
- Bemessung
Bei der Bemessung des Gebäudes müssen die Folgewirkungen des Feuers berücksichtigt werden. Insbesondere Zwängungen durch Temperaturdehnungen sollten nicht zu groß sein und zweckdienliche Gebäudefugen vorgesehen werden. Es sind die am Ort der Nutzung geltenden Regeln maßgebend.
Konstruktive Anforderungen an das Bauwerk unter den am Ort der Nutzung geltenden, üblichen Bedingungen können größere Abmessungen erforderlich machen. Die Betondeckung der Bewehrung ist gemäß den am Ort der Nutzung geltenden Vorschriften zu beachten.
- Beton
Es ist Normalbeton, wie in prEN 206-1-2000 Beton - Teil 1:
Eigenschaften, Herstellung und Konformität bzw. ENV 1992-1-1:1991 Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Grundlagen und Anwendungsregeln für den Hochbau, zu verwenden. Soweit die europäischen Normen EN 206 bzw. EN 1992-1-1 nicht in Kraft sind, ist ein gleichwertiger Beton gemäß nationalen, am Ort der Nutzung geltenden Vorschriften zulässig.
- Festigkeit des Betons
Die Festigkeit des Betons muss zwischen C16/20 und C50/60 gemäß prEN 206 liegen. Falls die europäische Norm EN 206 nicht vorliegt, wird andernfalls auch ein Beton gemäß nationalen, am Ort der Nutzung geltenden Vorschriften mit einer Druckfestigkeit, die Innerhalb des oben angegebenen Bereichs liegt, als geeignet angesehen.
- Gitter und Säulen
Im Falle von Schalungssteinen/Mantelsteinen müssen diese auf beiden Seiten entweder verputzt oder zumindest die Fugen auf beiden Seiten mit Mörtel verfugt sein. Der Mörtel für das Verputzen oder Verfugen muss auf anorganischen Zuschlagstoffen, Gips, Zement oder Kalk oder geeigneten Kombinationen dieser drei Bindemittel basieren.
- Anforderungen an die Baustoffe der Schalung im Falle einer Wand des Gitter- bzw. Säulentyps gemäß Tabelle 1
In diesem Fall gilt die Annahme, dass die Wand nur auf einer Seite dem Feuer ausgesetzt ist, nur unter folgenden Voraussetzungen:
Tabelle 1: Mindestdicke des Kernbetons bei einer Wand, die an einer Seite dem Feuer ausgesetzt ist
Scheibenartiger Typ tragende Wand | Scheibenartiger Typ nichttragende Wand | Gitter- und Säulentyp tragende Wand | |
Kriterien | REI | EI | REI |
Dauer (Minuten) | Mindestdicke des Kernbetons (mm) | Mindestabmessung der Betonsäulen (mm) | |
30 | 100 | 90 | 100 |
60 | 110 | 90 | 120 |
90 | 120 | 100 | 150 |
120 | 150 | 120 | 170 |
- Anforderungen für Schalungsmaterialien im Falle einer Wand des Gitter- bzw. Säulentyps gemäß Tabelle 2
Wenn die Anforderungen zur Anwendung von Tabelle 1 nicht erfüllt sind (schmelzendes oder leicht brennendes Schalungsmaterial), so wird davon ausgegangen, dass die Säulen auf mehr als einer Seite dem Feuer ausgesetzt sind. Die Mindestabmessungen solcher Säulen gehen aus Tabelle 2 hervor:
Tabelle 2: Tragende Wände des Gitter- bzw. Säulentyps - Mindestabmessungen der vertikalen Säulen
Kriterien | R |
Dauer (Minuten) | Mindestabmessungen von Betonsäulen (mm) |
30 | 150 |
60 | 200 |
90 | 240 |
120 | 280 |
Einschränkungen
a) Nichttragende Wand
Das Verhältnis der lichten Höhe der Wand lw zur Betondicke tc sollte folgende Werte nicht überschreiten:
b) Tragende Wand
Der µfi-Wert gemäß ENV 1992-1-1:1991 darf 0,7 nicht überschreiten. Die Schlankheit des Kernbetons darf 50 nicht überschreiten.
Liste der Bezugsdokumente | Anhang D |
Liste der Bezugsdokumente
ETAG 003:1999, | Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Bausätze für Innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände |
ETAG 004:2000, | Leitlinie für die europäische technische Zulassung für außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht |
prEN 206-1:2000, | Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität |
ENV 1992-1-1:1991, | Eurocode 2 - Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Grundlagen und Anwendungsregeln für den Hochbau |
ENV 1992-1-2:1995, | Eurocode 2 - Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall (einschließlich Technischer Korrektur 1:1996) |
ENV 1992-1-6:1994, | Eurocode 2 - Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-6: Allgemeine Regeln - Tragwerke aus unbewehrtem Beton |
EN 1363-1:1999, | Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
EN 1363-2:1999, | Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 2: Alternative und ergänzende Verfahren |
EN 1365-1:1999, | Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile - Teil 1: Wände |
EN 1364-1:1999, | Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile - Teil 1: Wände |
prEN 1364-4:2002, | Prüfung der Feuerwiderstandsprüfung von nichttragenden Gebäudeteilen - Teil 4: Vorhangfassaden |
EN 12086:1997, | Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit |
prEN ISO 12572, | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit (ISO/DIS 12572:2001) |
EN 1607:1996/AC:1997 | Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -1 Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene |
prEN 13168, | Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation |
M.O.A.T 43:1987, | UEAtc Directives for Impact Testing Opaque Vertical Building Components |
EN ISO 140-3:1995, | Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messung der Luftschalldämmung von Bauteilen in Prüfständen |
prEN 12354, | 1 Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften (Teile 1 und 3) |
EN ISO 354:1993, | Akustik - Messung der Schallabsorption im Hallraum (ISO 354:1985) |
EN ISO 354/A1:1997, | Akustik - Messung der Schallabsorption im Hallraum - Änderung 1: Montagearten von Prüfgegenständen für Schallabsorptionsmessungen |
prEN 12524:1999, | Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften- Tabellierte Bemessungswerte |
EN ISO 6946:1996, | Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren (ISO 6946:1996) |
EN ISO 8990:1996, | Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten (ISO 8990:1994) |
ISO 8301:1991, | Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangs- und verwandter Eigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem Wärmestrommessplatten-Gerät |
ISO 8302:1991, | Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangs- und verwandter Eigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem Plattengerät |
EN ISO 10456:1999, | Baustoffe und -produkte - Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte (ISO 10456:1999) |
prEN ISO 13788, | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen - Raumseitige Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Tauwasserbildung im Bauteilinneren - Berechnungsverfahren (ISO 13788:2001) |
EN 423:1993, | Elastische Bodenbeläge - Bestimmung der Fleckenempfindlichkeit |
EN 13501-1, | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten |
EN 13501-2, | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen) |
EN ISO 717-1:1996, | Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung |
EN ISO 11654:1997, | Akustik - Schallabsorber für die Anwendung In Gebäuden - Bewertung der Schallabsorption |
prEN 335-1:1992, | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 1: Allgemeines |
EN ISO 10211-1:1995, | Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 1: Allgemeine Berechnungsverfahren (ISO 10211 -1:1995) |
EN ISO 10211-2:1995, | Wärmebrücken im Hochbau - Berechnung der Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Linienförmige Wärmebrücken (ISO 10211-2:2001) |
ENDE |