umwelt-online: ETAG 017 - Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen (3)
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Abschnitt 3:
Bescheinigung und Bewertung der Konformität
8 Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission
Die von der Europäischen Kommission im Mandat CONSTRUCT 00/411, Rev. 1, Anhang 3 angegebenen Systeme sind die Systeme 1, 3 oder 4, die in der Richtlinie des Rates (89/106/EWG) Anhang III2 (i) - 2 oder 2 (ii) - 3 im Einzelnen wie folgt beschrieben werden:
System 1 für Bausätze, für die Folgendes gilt:
System 3 für Bausätze, für die Folgendes gilt:
System 4 für Bausätze, für die Folgendes gilt:
8.2 Verantwortlichkeiten
8.2.1 Aufgaben des Herstellers
8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (alle Systeme der Konformitätsbescheinigung)
Der Hersteller soll permanente interne Herstellungskontrolle durchführen. Alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften, die vom Hersteller angenommen wurden, sollen in systematischer Form durch schriftliche Verfahrens- und Vorgehensweisen dokumentiert werden. Dieses System der Produktionskontrolle soll gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Hersteller, die ein werkseigenes Produktionskontrollsystem haben, das EN ISO 9000 entspricht, und sich an die Anforderungen einer europäischen technischen Zulassung halten, gelten als die in der Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllend.
8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben - festgelegter Prüfplan (System 1)
Verschiedene Bestandteile der Bausätze werden von kleineren und größeren Firmen hergestellt, wobei sich die produzierte Menge und die Produktionsprozesse stark unterscheiden. Deshalb kann ein genauer Prüfplan nur im Einzelfall aufgestellt werden. Diese Aufgaben sollen in einem hinterlegten Prüfplan in einer Dokumentation, die die ETA begleitet, bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit des Tests und der Kontrolle spezifiziert werden.
8.2.1.3 Konformitätserklärung (für alle Systeme der Konformitätsbescheinigung)
Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, soll der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.
Die EG-Konformitätserklärung soll insbesondere folgende Angaben beinhalten:
Die Konformitätserklärung soll in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorgelegt werden, in dem das Produkt verwendet wird.
8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle
8.2.2.1 Erstprüfung
Zulassungsversuche sind von der Zulassungsstelle oder unter deren Verantwortung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETAG durchgeführt worden (davon kann ein Teil durch eine designierte Prüfstelle oder durch den Hersteller, unter Aufsicht der Zulassungsstelle, durchgeführt worden sein). Die Zulassungsstelle kann die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG zur Beurteilung im Zulassungsverfahren (ETA Verfahren) verwendet haben.
Diese Versuche sollten als Erstprüfung verwendet werden 1.
Bei System 1 sollte diese Arbeit zum Zwecke der Erteilung des Konformitätszertifikats von der zugelassenen Stelle für gültig erklärt werden.
Für System 3 sollte diese Arbeit durch eine zugelassene Prüfstelle zwecks der Konformitätserklärung, des Herstellers für gültig erklärt werden.
Für System 4 sollte diese Arbeit zum Zwecke der Konformitätserklärung vom Hersteller übernommen werden.
8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle
8.2.3.1 Beurteilung des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle - nur Erstinspektion oder Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle.
Jede Produktionseinheit soll einer Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen ergänzenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung soll auf einer Erstinspektion des Werks basieren.
Anschließend ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um eine ständige Übereinstimmung mit der ETA sicherzustellen.
Überwachungsinspektionen sollten mindestens zweimal pro Jahr durchgeführt werden.
Diese Aufgaben sind hinsichtlich der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit von Tests und Kontrollen in einem Überwachungsplan festzulegen, der als Teil der Begleitdokumentation zur ETA zu hinterlegen ist.
8.2.3.2 Konformitätszertifizierung (für System 1)
Die zugelassene Stelle soll ein Konformitätszertifikat für das Produkt erteilen.
Das Zertifikat soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
Das Zertifikat soll in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorgelegt werden, in dem das Produkt verwendet wird.
8.3 Dokumentation
Die Zulassungsstelle, welche die ETA erteilt, soll die im Folgenden aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Diese Informationen bilden im Allgemeinen zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission aufgeführten Anforderungen die Grundlage für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle.
Diese Informationen sind vorher von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Im Folgenden ist ausgeführt, um welche Informationen es sich handelt:
1) ETA
Siehe Abschnitt 9 dieser Leitlinie.
Die Art zusätzlicher (vertraulicher) Informationen ist in der ETA anzugeben.
2) Grundlegender Herstellungsprozess
Der grundlegende Herstellungsprozess ist zur Unterstützung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben.
3) Produkt- und Materialspezifikationen
Diese können umfassen:
4) Vorgeschriebener Kontrollplan
Der Hersteller und die für die Erteilung der ETA zuständige Zulassungsstelle einigen sich auf einen Kontrollplan, der zusammen mit der Begleitdokumentation zur ETA bei der Zulassungsstelle zu hinterlegen ist.
Ein so abgestimmter Plan für die werkseigene Produktionskontrolle ist erforderlich, da derzeitige Normen für Qualitätssicherungssysteme (Leitpapier B, EN 29002 usw.) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt, und da sie sich nicht mit der technischen Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Überprüfungen/Prüfungen befassen können.
Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Überprüfungen/Versuchen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist zu berücksichtigen. Dies schließt die Kontrollen ein, die während der Herstellung im Hinblick auf später nicht inspizierbare Eigenschaften durchgeführt werden, sowie Kontrollen am Endprodukt.
Die nachstehende Tabelle enthält den ersten Ansatz für die Zulassungsstellen und soll im Einzelfall detailliert werden:
- Dämmstoffe | |
Eigenschaft | Häufigkeit |
Länge und Breite | 1 mal pro Charge oder 1 mal pro Tag |
Dicke | |
Rechtwinklügkeit | |
Ebenheit | |
Wärmedurchlasswiderstand | 1 mal pro Jahr oder CE-Kennzeichnung |
Rohdichte | 1 mal pro Charge oder 1 mal pro Tag |
- Deckschicht | |
Eigenschaft | Häufigkeit |
Länge und Breite | 1 mal pro Charge oder 1 mal pro Tag |
Dicke | |
Rechtwinkligkeit | |
Ebenheit | |
Mechanische Prüfung gemäß Abschnitt C.1.2 oder C.1.3 | Abhängig von jeweiliger Deckschicht |
- Klebstoff(sofern vorhanden) | |
Eigenschaft | Häufigkeit |
Viskosität | Entweder nach Oberfläche (Anzahl Quadratmeter des Produkts) oder 1 mal pro Charge |
Topfzeit | |
Härtezeit | |
Verarbeitungszeit | |
- Prüfung von Proben (Wärmedämmelemente) | |
Eigenschaft | Häufigkeit |
Länge und Breite | 1 mal pro Charge und 1 mal pro 1000 Wärmedämmelemente |
Dicke | |
Rechtwinkligkeit | |
Ebenheit | |
Mechanische Prüfung gemäß Abschnitt 5.4.2 | Abhängig vom jeweiligen Bausatz |
Gewicht pro Elementbereich oder pro Wärmedämmelement | 1 mal pro Tag |
Brandverhalten und indirekte Prüfung (Glühverlust, ...) | 1 mal alle 5 Jahre 1 mal pro Charge und 1 mal pro 1000 Wärmedämmelemente |
Das Prüfverfahren ist jeweils produktbezogen in jedem Prüfplan zu definieren.
Wenn die Materialien/Bestandteile vom Lieferanten nicht hergestellt und gemäß abgestimmter Verfahren geprüft werden, sollen sie ggf. vor ihrer Annahme vom Hersteller geeigneten Überprüfungen/Prüfungen unterzogen werden.
5) Vorgeschriebener Kontrollplan (für System 1)
Der Hersteller und die für die Erteilung der ETA zuständige Zulassungsstelle einigen sich auf einen vorgeschriebenen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan ist zusammen mit der Begleitdokumentation zur ETA bei der Zulassungsstelle zu hinterlegen.
Die entsprechend der Angaben im Mandat zu prüfende Eigenschaft ist das Brandverhalten. Diese Eigenschaft wird mindestens zweimal jährlich von der zugelassenen Stelle durch Analyse/Messungen der relevanten Eigenschaften für die Bestandteile der Wärmedämmelemente aus folgender Liste kontrolliert:
8.4 CE-Kennzeichnung und Begleitinformationen
In der ETA sind die Informationen zur CE-Kennzeichnung und die Anordnung der CE-Kennzeichnung anzugeben sowie die Begleitinformationen (auf den Bausatzkomponenten selbst, einem beigefügten Etikett, auf der Verpackung oder den begleitenden Lieferdokumenten).
Nach dem Leitpapier D der Kommission über die CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den die CE-Kennzeichnung begleitenden Angaben um Folgende:
Beispiel für CE-Kennzeichnung und Begleitangaben:
![]() | Buchstaben "CE" |
1234 | Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle (für Konformitätsbescheinigungssystem 1+, l und 2+) |
Unternehmen XX Straße 1, Stadt, Land | Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verantwortliche juristische Person) |
04 | Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. |
1234-BPR-0321 | Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung (für Konformitätsbescheinigungssystem 1+ und 1) oder EG-Konformitätszertifikat für die werkseigene Produktionskontrolle (für Konformitätsbescheinigungssystem 2+) |
ETA-04/2135 | Nummer der ETA |
ETAG 092 | Nummer der ETAG (wenn zutreffend) |
Brandverhalten:
Klasse B-s2,d0
Wasserdichtigkeit: Typ I Stoßfestigkeit: Nutzungskategorie II Schallschutz: "Keine Leistung festgestellt" Wärmedurchlasswiderstand: Windlastwiderstand: 1000 Pa Keine gefährliche Stoffe | Typ / Verwendungszweck / Nutzungskategorie / vorgegebene Werte und/oder Klassen in Übereinstimmung mit Abschnitt(en) ... der ETA |
Abschnitt 4:
Inhalt der ETA
9 Inhalt der ETA
9.1 Inhalt der ETA
9.1.1 Format einer ETA
Der Inhalt der ETA soll mit der Entscheidung der Kommission 97/57/EG vom 22. Juli 1997 übereinstimmen.
9.1.2 Zusätzliche Angaben
Der technischen Teil der ETA soll folgende Angaben zum System enthalten (mit einem Verweis auf den relevanten Absatz dieser Leitlinie) oder gegebenenfalls auf die Option "keine Leistung festgestellt" verweisen.
Angaben zum Bausatz:
Für jeden der oben aufgeführten Punkte soll die ETA entweder eine Angabe / Klassifizierung / Bemerkung / Beschreibung aufführen oder angeben, dass die Überprüfung / Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde (keine Leistung festgestellt).
Angaben zur Konstruktion:
Die zulässige Unebenheit des Untergrunds ist anzugeben.
Die ETA soll kommentierte Zeichnungen mit angegebenen Abmessungen in einem angemessenen Maßstab für die Bestandteile des Bausatzes (z.B. Dämmplatte, Deckschicht, Profile, mechanische Befestigungselemente usw.) sowie eine Reihe von kommentierten Detailzeichnungen mit Abmessungsangaben umfassen.
Die ETA sollte eine Auswahl kommentierter Querschnittszeichnungen angemessenen Maßstabs folgender Bausatzbestandteile enthalten:
Diesen Zeichnungen sollten in jedem Fall. Angaben zu den Details der Installation beiliegen.
Informationen zu den Bestandteilen:
9.1.3 Hinweis zu gefährlichen Stoffen
Die ETA soll in Abschnitt II.2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" folgende Anmerkung beinhalten:
"In Ergänzung zu den speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Substanzen beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."
9.1.4 Identifizierung
In der ETA sollen Angaben bzw. Verweise enthalten sein, die es im Falle z.B. einer erforderlichen Konformitätsbescheinigung (siehe Kapitel 8, Abschnitt 8.2.3.3 Bescheinigung und Bewertung der Konformität, Systeme 1 und 2), einer Marktaufsicht, bei Beschwerden oder Unfällen (alle Systeme der Konformitätsbescheinigung) erlauben festzustellen, ob die auf dem Markt befindlichen oder die für den Markt bestimmten Produkte mit dem in der ETA zugelassenen Produkt übereinstimmen.
Wenn solche Angaben bzw. Verweise vertraulicher Natur sind, so sind sie den von der Zulassungsstelle verwalteten ETA-Unterlagen und gegebenenfalls auch den relevanten Unterlagen von beteiligten notifizierten Stellen hinzuzufügen.
Bei einer Erneuerung der ETA sind diese Angaben bzw. Verweise ebenfalls hinzuzuziehen.
Die Art, der Umfang und die Bandbreite dieser Angaben beruhen auf den Abschnitten zur Identifizierung in Kapitel 5 der ETAG.
Die ETA wird für den Bausatz auf der Grundlage der vereinbarten Daten/Informationen erteilt, die den beurteilten Bausatz identifizieren. Änderungen am Produkt/Bausatz oder beim Herstellungsprozess, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und Informationen nicht mehr zutreffen, sind vor Einführung der Veränderung der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die Zulassungsstelle wird darüber entscheiden, ob Änderungen Einfluss auf die ETA und damit auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung auf der Basis der ETA haben und ggf. eine ergänzende Beurteilung oder eine Änderung der ETA erforderlich machen.
Allgemeine Begriffe (Begriffsbestimmungen, Erläuterungen, Abkürzungen) | Anhang A: |
A.1 Bauwerke und Bauprodukte
A.1.1 Bauwerke (und Teile davon) (GD 1.3.1)
Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten mit fester Verbindung zum Erdboden. (Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Bauteile.)
A.1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.
(Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten von vorgefertigten Systemen oder Anlagen ein.)
A.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.2)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass
A.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
(Anmerkung: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit er für die BPR relevant ist.)
A.1.5 Ausführung (ETAG-Format)
Anwendung in diesem Dokument zur Erfassung aller Arten von Einbautechniken, wie beispielsweise Installation, Montage, Einbau usw.
A.1.6 System (Leitfaden des technischen Lenkungsausschusses der EOTA)
Teil des Bauwerks, umgesetzt durch
A.2 Leistungen
A.2.1 Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2(1))
Bedeutet, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
(Anmerkung: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die vorgesehene Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit er für die BPR relevant ist).
A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit der Bauwerke, ihren vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I Vorbemerkung).
A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können, sind in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR Anhang I aufgeführt (BPR Art. 3 (1)).
A.2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (GD 1.3.7)
Der mengenmäßige Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
Nach Möglichkeit sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und den Leitlinien für ETAs beschrieben werden. Berechnungs-, Mess- und Prüfverfahren (sofern möglich), Auswertung voll Baustellenerfahrung und Nachweise, zusammen mit Einhaltungskriterien, sollen entweder in den einschlägigen technischen Spezifikationen angegeben werden oder in Referenzen, die in diesen Spezifikationen angegeben sind.
A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)
Betriebsbedingungen des Bauwerks, welche die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können, und die aus Einflüssen (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische Einflüsse) entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.
Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" betrachtet.
A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als eine Bandbreite von Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20(2)a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
A.3 ETAG-Format
A.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)
Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) an das Bauwerk oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit des Bauwerks.
A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an das Bauwerk (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).
Diese Nachweisverfahren beziehen sich lediglich auf die Bewertung und Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit. Nachweisverfahren für besondere Bauwerksbemessungen heißen hier "Projektprüfung", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und für die Konformitätsbescheinigung "AC-Prüfung".
A.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)
Umsetzung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und proportional zur Bedeutung der Gefahr) oder qualitative Begriffe, die mit den Produkten und ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zusammenhängen.
Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Nachweis der Brauchbarkeit der betroffenen Produkte.
Spezifikationen können auch in Bezug auf den Nachweis spezieller Entwürfe und Bemessungen, zur Identifizierung von Produkten, zur Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Arbeiten und für die Bescheinigung der Konformität formuliert werden, wenn relevant.
A.4 Nutzungsdauer
A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken) (GD 1.3.5.(1))
Der Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Der Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeiten des Produkts - unter den entsprechenden Betriebsbedingungen - auf einem Stand gehalten wird, der mit den vorgesehenen Nutzungsbedingungen in Einklang steht.
A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5.(2))
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.
A.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))
Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.
A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))
Instandhaltung, schließt in der Regel Inspektionen ein, die zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Verwertung) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks durch Beibehaltung seiner Leistung unter den entsprechenden Betriebsbedingungen beizutragen, auf einem Stand, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk in Einklang steht.
A.5 Konformität
A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
Vorschriften und Verfahren, wie in der BPR festgeschrieben und gemäß der Richtlinie festgelegt, die sicherstellen sollen, dass mit annehmbarer Wahrscheinlichkeit die spezifizierte Leistung des Produkts von der laufenden Produktion erreicht wird.
A.5.2 Identifizierung (eines Produkts)
Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben wird.
A.6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen
A.6.1 Zulassungsstelle
Stelle, die gemäß Artikel 10 der BPR von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner zum EWR-Abkommen) benannt wird, um europäische technische Zulassungen in (einem) bestimmten Bauproduktenbereich(en) zu erteilen. Von sämtlichen dieser Stellen wird verlangt, dass sie Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sind, die gemäß Anhang 11.2. der BPR eingesetzt werden.
Stelle, die gemäß Artikel 18 der BPR von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner zum EWR-Abkommen) ernannt wird, um spezifische Aufgaben im Rahmen der Entscheidung der Bescheinigung der Konformität für spezifische Bauprodukte auszuführen (Zertifizierung, Inspektion oder Prüfen). Sämtliche dieser Stellen sind automatisch Mitglied in der Gruppe notifizierter Stellen.
A.7 Abkürzungen
Im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie verwendete Abkürzungen
AC | Attestation of conformity - Bescheinigung der Konformität |
KEG | Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
CEN | Comité Européen de Normalisation - Europäisches Komitee für Normung |
BPR | Bauproduktenrichtlinie |
EG | Europäische Gemeinschaften |
EFTA | European Free Trude Association - Europäische Freihandelsassoziation |
EN | Europäische Norm |
WPK | Werkseigene Produktionskontrolle |
GD | Grundlagendokumente der BPR |
ISO | Internationale Organisation für Normung |
StAB | Ständiger Ausschuss für das Bauwesen der Europäischen Kommission |
Im Zusammenhang mit der Zulassung verwendete Abkürzungen
EOTA | Europäische Organisation für Technische Zulassungen |
ETA | Europäische technische Zulassung |
ETAG | Leitlinie für die europäische technische Zulassung |
TB | Technical Board - Lenkungsausschuss der EOTA |
UEAtc | Union Europenne pour l'Agrément technique dans la construction / Europäische Union für das Agrement im Bauwesen |
Allgemeine Abkürzungen
TC | Technisches Komitee |
WG | Arbeitsgruppe |
Liste der Bezugsdokumente | Anhang B: |
EOTA-Leitdokument Nr. 004 | "Leitdokument zur Bereitstellung von Daten für die Beurteilung im Rahmen des ETA-Verfahrens" |
Entscheidung der Kommission | 00/411 Rev. 1 |
UEAtc | "Leitlinie für die Bewertung vorgefertigter Bauteile für die Isolierung von Außenwänden (isolierende Verkleidungsplatten)" |
EN ISO 9000 | "Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe" |
EN 1990 | "Grundlagen der Tragwerksplanung" |
Nachweis des Brandverhaltens
EN 13501- 1 | "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten" |
EN ISO 1716 | "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Bestimmung der Verbrennungswärme" |
EN ISO 1182 | "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Nichtbrennbarkeitsprüfung" |
EN ISO 13823 | "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen" |
EN ISO 11925-2 | "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Teil 2: Entzündbarkeit bei direkter Flammeneinwirkung" |
ISO 390 | "Faserzement-Erzeugnisse; Probenahme und Prüfung" |
Nachweis der Durchlässigkeit
prEN 12865-1 | "Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung des Widerstandes gegen Schlagregen bei pulsierendem Luftdruck - Teil 1: Außenwandsysteme" |
EN ISO 12572 | "Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit" |
EN 12524 | "Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte" |
EN 12086 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit" |
Nachweis der Nutzungssicherheit
ENV 1991-2-4 | Eurocode 1: "Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-4: Einwirkungen auf Tragwerke; Windlasten" |
ISO 7892 | "Vertikale Bauwerksteile - Prüfung der Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Prüfverfahren" |
Nachweis des Schallschutzes
EN ISO 140-3 | "Akustik; Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen; Teil 3: Messung der Luftschalldämmung von Bauteilen in Prüfständen" |
ISO 717-1 | "Akustik; Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen; Teil 1: Luftschalldämmung" |
ISO 717-2 | "Akustik; Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen; Teil 2: Trittschalldämmung" |
Nachweis des Wärmeschutzes
ISO 6946 | "Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren" |
EN 12524 | "Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte" |
EN ISO 1021 1-1 | "Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 1: Allgemeine Berechnungsverfahren" |
EN ISO 10211-2 | "Wärmebrücken im Hochbau - Berechnung der Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Linienförmige Wärmebrücken" |
ISO 8990 | "Wärmeschutz - Bestimmung der stationären Wärmedurchgangseigenschaften - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten" |
EN 12667 | "Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten Gerät - Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand" |
EN 12939 | "Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät - Dicke Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand" |
EN ISO 10456 | "Baustoffe und -produkte - Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte" |
Dämmstoff
EN 13162 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation" |
EN 13163 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation" |
EN 13164 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation" |
EN 13165 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) - Spezifikation" |
EN 13166 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF) - Spezifikation" |
EN 13167 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) - Spezifikation" |
EN 13168 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation" |
EN 13169 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB) - Spezifikation" |
EN 13170 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Kork (ICB) Spezifikation" |
EN 13171 | "Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF) - Spezifikation" |
EN 822 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite" |
EN 823 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke" |
EN 825 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Ebenheit" |
EN 826 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung" |
EN 1602 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte" |
EN 1603 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dimensionsstabilität im Normalklima (23 °C / 50 % relative Luftfeuchte)" |
EN 1604 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dimensionsstabilität bei definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen" |
EN 1607 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene" |
EN 12086 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit" |
EN 12090 | "Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Scherbeanspruchung" |
Nachweis der Dauerhaftigkeit
ISO 846 | "Kunststoffe - Bestimmung der Einwirkung von Mikroorganismen auf Kunststoffe" |
ISO 877 | "Kunststoffe - Verfahren zur direkten Bewitterung, indirekten Bewitterung unter glasgefiltertem Tageslicht und zur intensivierten Bewitterung unter Tageslicht mit einem Fresnel-Spiegel" |
ISO 4607 | "Kunststoffe - Bestimmung der natürlichen Witterungsbeständigkeit" |
EN ISO 4892-1 | "Kunststoffe - Künstliches Bestrahlen oder Bewittern in Geräten - Teil 1: Allgemeine Anleitung" |
EN ISO 4892-2 | "Kunststoffe - Künstliches Bestrahlen oder Bewittern in Geräten - Teil 2: Gefilterte Xenonbogenstrahlung" |
EN ISO 4892-3 | "Kunststoffe - Künstliches Bestrahlen oder Bewittern in Geräten - Teil 3: UV-Leuchtstofflampenstrahlung" |
EN ISO 4892-4 | "Kunststoffe - Künstliches Bestrahlen oder Bewittern in Geräten - Teil 4: Offene Kohlenbogenlampen" |
ISO 105 A01 | "Textilien Farbechtheitsprüfungen - Teil A01: Prüfgrundlagen" |
ISO 105 A02 | "Textilien - Farbechtheitsprüfung - Teil A02: Graumaßstab für die Bewertung der Änderung der Farbe" |
ISO 105 A03 | "Textilien - Farbechtheitsprüfung - Teil A03: Graumaßstab für die Bewertung des Anblutens" |
ISO 7724-1 | "Lacke und Anstrichstoffe - Farbmessung - Teil 1: Grundlagen" |
ISO 7724-2 | "Lacke und Anstrichstoffe - Farbmessung - Teil 2: Bestimmung von Farbmaßzahlen" |
ISO 7724-3 | "Lacke und Anstrichstoffe - Farbmessung - Teil 3: Berechnung von Farbabständen" |
EN 29142 | "Klebstoffe; Auswahlrichtlinien für Labor-Alterungsbedingungen zur Prüfung von Klebverbindungen" |
Natursteine
EN 1936 | "Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Reindichte, der Rohdichte, der offenen Porosität und der Gesamtporosität" |
EN 12372 | "Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Biegefestigkeit unter Mittellinienlast" |
EN 12371 | "Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Frostwiderstandes" |
EN 14581 | "Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten" |
EN 13919 | "Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Beständigkeit gegen Alterung durch SO2 bei Feuchteeinwirkung" |
EN 14205 | "Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung der Härte nach Knoop" |
Terrakotta
EN 538 | "Tondachziegel für überlappende Verlegung - Prüfung der Biegetragfähigkeit" |
EN 539-2 | "Tondachziegel für überlappende Verlegung - Bestimmung der physikalischen Eigenschaften - Teil 2: Prüfung der Frostwiderstandsfähigkeit" |
Faserzement
UEAtc | "Richtlinie zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit von außen verwendeten dünnen Produkten aus Faserzement (ohne Asbest)" |
EN 12467 | "Faserzement-Tafeln - Produktspezifikationen und Prüfverfahren" |
Glasfaserverstärkter Zement
EN 1170-4 | "Vorgefertigte Betonerzeugnisse - Prüfverfahren für Glasfaserbeton - Teil 4: Bestimmung der Biegezugfestigkeit - Einfache Biegezugprüfung" |
EN 1170-5 | "Vorgefertigte Betonerzeugnisse - Prüfverfahren für Glasfaserbeton - Teil 5: Bestimmung der Biegezugfestigkeit - Vollständige Biegezugprüfung" |
EN 1170-6 | "Vorgefertigte Betonerzeugnisse - Prüfverfahren für Glasfaserbeton - Teil 6: Bestimmung der Wasseraufnahme mittels Tauchverfahren und der Trockenrohdichte" |
EN 1170-7 | "Vorgefertigte Betonerzeugnisse - Prüfverfahren für Glasfaserbeton - Teil 7: Bestimmung der feuchtigkeitsabhängigen Längenänderungen" |
Kunststoffe
EN 477 | "Profile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zur Herstellung von Fenstern und Türen - Bestimmung der Stoßfestigkeit von Hauptprofilen mittels Fallbolzen" |
EN 479 | "Profile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zur Herstellung von Fenstern und Türen - Bestimmung der Wärmedehnung" |
EN ISO 178 | "Kunststoffe - Bestimmung der Biegeeigenschaften" |
EN ISO 179-1 | "Kunststoffe - Bestimmung der Charpy-Sehlageigenschaften - Teil 1: Nichtinstrumentierte Schlagzähigkeitsprüfung" |
EN ISO 179-2 | "Kunststoffe - Bestimmung der Charpy-Schlageigenschaften - Teil 2: Instrumentierte Schlagzähigkeitsprüfung" |
EN ISO 527-1 | "Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 1: Allgemeine Grundsätze" |
EN ISO 527-2 | "Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 2: Prüfbedingungen für Form- und Extrusionsmassen" |
EN ISO 527-3 | "Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 3: Prüfbedingungen für Folien und Tafeln" |
EN ISO 527-4 | "Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 4: Prüfbedingungen für isotrop und anisotrop faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe" |
EN ISO 527-5 | "Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 5: Prüfbedingungen für unidirektional faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe" |
EN ISO 1183 | "Kunststoffe; Verfahren zur Bestimmung der Dichte und relativen Dichte von ungeschäumten Kunststoffen" |
EN ISO 8256 | "Kunststoffe - Bestimmung der Schlagzugzähigkeit" |
Schichtpressstoffe
EN 438-1 | "Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL); Platten auf Basis härtbarer Harze; Teil 1: Spezifikation" |
EN 438-2 | "Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL); Platten auf Basis härtbarer Harze; Teil 2: Bestimmung der Eigenschaften" |
Holzwerkstoffplatten
EN 310 | "Holzwerkstoffe - Bestimmung des Biege-Elastizitätsmoduls und der Biegefestigkeit" |
EN 318 | "Faserplatten - Bestimmung von Maßänderungen in Verbindung mit Änderungen der relativen Luftfeuchte" |
EN 321 | "Faserplatten - Zyklustest im Feuchtbereich" |
EN 323 | "Holzwerkstoffe - Bestimmung der Rohdichte" |
EN 335-1 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 1: Allgemeines" |
EN 335-2 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 2: Anwendung bei Vollholz" |
EN 335-3 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen" |
EN 350-2 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa" |
EN 351-1 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Mit Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung der Schutzmitteleindringung und -aufnahme" |
EN 460 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen" |
EN 599-1 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 1: Spezifikationen entsprechend der Gefährdungsklasse" |
EN 599-2 | "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 2: Klassifikation und Kennzeichnung" |
EN 1058 | "Holzwerkstoffe - Bestimmung der charakteristischen Werte der mechanischen Eigenschaften und der Rohdichte" |
EN 1910 | "Parkett und andere Holzfußböden und Wand- und Deckenbekleidungen aus Holz - Bestimmung der Dimensionsstabilität" |
Stahl, Aluminium und Aluminiumlegierungen
EN 10020 | "Begriffsbestimmungen für die Einteilung der Stähle" |
EN 10147 | "Kontinuierlich feuerverzinktes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen" |
EN 10088-1 | "Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle" |
EN 10088-2 | "Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band für allgemeine Verwendung" |
EN 485-2 | "Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bänder, Bleche und Platten - Teil 2: Mechanische Eigenschaften" |
EN 573-3 | "Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische Zusammensetzung und Form von Halbzeug - Teil 3: Chemische Zusammensetzung" |
EN 755-1 | "Aluminium und Aluminiumlegierungen - Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile - Teil 1: Technische Lieferbedingungen" |
EN 755-2 | "Aluminium und Aluminiumlegierungen - Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile - Teil 2: Mechanische Eigenschaften" |
EN 1396 | "Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen" |
Polyesterplatten
EN ISO 10352 | "Faserverstärkte Kunststoffe - Formmassen und Prepregs - Bestimmung des Flächengewichtes" |
EN ISO 14125 | "Faserverstärkte Kunststoffe - Bestimmung der Biegeeigenschaften" |
Keramik
EN ISO 10545-6 | "Keramische Fliesen und Platten - Teil 6: Bestimmung des Widerstandes gegen Tiefenverschleiß, unglasierte Fliesen und Platten" |
EN ISO 10545-3 | "Keramische Fliesen und Platten - Teil 3: Bestimmung von Wasseraufnahme, offener Porosität, scheinbarer relativer Dichte und Rohdichte" |
EN ISO 10545-4 | "Keramische Fliesen und Platten - Teil 4: Bestimmung der Biegefestigkeit und der Bruchlast" |
EN ISO 10545-5 | "Keramische Fliesen und Platten - Teil 5: Bestimmung der Schlagfestigkeit durch Messung des Rückprallkoeffizienten" |
EN ISO 10545-8 | "Keramische Fliesen und Platten - Teil 8: Bestimmung der linearen thermischen Dehnung" |
EN ISO 10545-10 | "Keramische Fliesen und Platten - Teil 10: Bestimmung der Feuchtigkeitsdehnung" |
EN ISO 10545-12 | "Keramische Fliesen und Platten -Teil 12:Bestimmung der Frostbeständigkeit" |
Klebstoffe
EN ISO 868 | "Kunststoffe und Hartgummi - Bestimmung der Eindruckhärte mit einem Durometer (Shore-Härte)" |
ISO 4660 | "Rohkautschuk - Farbindex-Prüfung" |
ISO 7111 | "Thermogravimetrie von Polymeren" |
EN 1465 (ISO 4587) | "Klebstoffe - Bestimmung der Zugscherfestigkeit hochfester Überlappungsklebungen" |
Befestigungen
EOTA | ETAG Nr. 014 "Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht" |
EN ISO 898-1 | "Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus Kohlenstoffstahl und legiertem Stahl - Teil 1: Schrauben" |
EN ISO 3506-1 | "Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 1: Schrauben" |
ISO 9227 | "Korrosionstests in künstlichen Prüfatmosphären; Salzsprühprüfung" |
In der ETAG wird auf diese Dokumente verwiesen und sie unterliegen den in der ETAG genannten Bedingungen.
Verfahren zur Identifizierung der Bestandteile | Anhang C: |
Alle Bestandteile des Bausatzes sollen klar identifiziert sein.
Soweit möglich, ist auf harmonisierte europäische Normen oder europäische technische Zulassungen zu verweisen.
Bestandteile, die nicht von harmonisierten europäischen Normen oder von europäischen technischen Zulassungen erfasst werden, sollen präzise durch Verweis auf die in diesem Abschnitt angegebenen relevanten Eigenschaften in Übereinstimmung mit geeigneten CEN-, EOTA- oder ISO-Prüfverfahren, soweit vorhanden, definiert werden.
Art der Bestandteile
Die Art der Bestandteile ist in Übereinstimmung mit europäischen Produktnormen oder ETAs zu definieren.
Geometrie
Folgende Abmessungseigenschaften der Bestandteile und des Wärmedämmelements sind, einschließlich der Toleranzen, zu berücksichtigen:
Physikalische und mechanische Eigenschaften
Die physikalischen und mechanischen Eigenschaften der Bestandteile sind gemäß der nachstehend beschriebenen Verfahren zu ermitteln:
C.1 Deckschicht
C.1.1 Spezifische Masse oder Dichte
Ermittlung der spezifischen Masse oder Dichte an zwölf Versuchskörpern gemäß folgender Normen:
C.1.2 Biegefestigkeit, Elastizitätsmodul oder Bruchmodul
Ermittlung der Biegefestigkeit, des Elastizitätsmoduls bzw. des Bruchmoduls an zwölf Versuchsmustern gemäß folgender Normen:
C.1.3 Härtegrad
Ermittlung des Härtegrades an drei Versuchskörpern gemäß folgenden Normen:
C.1.4 Frost-Tauwechselbeständigkeit
Ermittlung der Frost-Tauwechselbeständigkeit gemäß folgender Normen:
C.2 Klebstoff
C.2.1 Handelsname
Angabe des Handelsnamens des Klebstoffs.
C.2.2 Spezifische Masse
Ermittlung der spezifischen Masse an drei Versuchsmustern gemäß Verfahren A von ISO 1183 "Kunststoffe - Verfahren zur Bestimmung der Dichte von nicht verschäumten Kunststoffen".
C.2.3 Härtegrad
Ermittlung der Shore-A-Härte gemäß EN ISO 868 "Kunststoffe und Hartgummi - Bestimmung der Eindruckhärte mit einem Durometer (Shore-Härte)".
Die Messung soll an drei vollständig polymerisierten Versuchskörpern erfolgen.
C.2.4 Viskosität
Ermittlung der Viskosität gemäß EN- oder ISO-Norm.
C.2.5 pH-Wert
Ermittlung des pH-Werts gemäß EN.- oder ISO-Norm.
C.2.6 Farbe
Die Farbe soll unter Bezugnahme auf die in ISO 4660 definierte Farbskala einer Sichtprüfung unterzogen werden.
C.2.7 Thermogravimetrische Analyse
Mit dieser Prüfling werden die bei der Thermolyse entstehenden Produkte ermittelt. Verluste werden dabei als Funktion eines linearen Temperaturanstiegs quantifiziert.
Die Prüfung ist an einem Versuchsmuster gemäß ISO 7111 "Thermogravimetrie von Polymeren" durchzuführen.
Die Ergebnisse werden dem bei der Erfassung entstehenden Diagramm entnommen. Folgende Ergebnisse sind zu ermitteln:
C.3 Dämmstoff
C.3.1 Handelsname
Angabe des Handelsnamens des Dämmstoffes gemäß folgender Norm:
C.3.2 Dichte
Ermittlung der Dichte gemäß EN 1602 "Bestimmung der Rohdichte".
C.3.3 Zugversuch
Ermittlung gemäß EN 1607 "Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene".
C.3.4 Scherfestigkeit und -modul bei der Elastizitätsprüfung
Ermittlung gemäß EN 12090 "Bestimmung des Verhaltens bei Scherbeanspruchung".
C.3.5 Druckprüfung
Gemäß EN 826 "Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung".
C.4 Befestigungen
C.4.1 Handelsname
Angabe des Handelsnamens der Befestigungen.
C.4.2 Abmessungen und Leistungsverhalten
Die Befestigungen sollen gemäß ETAG 014 "Leitlinie für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht" beurteilt werden oder eine ETA haben, in der die Abmessungen, die Merkmale und das Leistungsverhalten angegeben sind.
C.5 Profile
Angabe des Handelsnamens, der Abmessungen und der mechanischen Eigenschaften (z.B. Elastizitätsgrenze, Zugfestigkeit usw.).
C.6 Haltevorrichtung
Angabe des Handelsnamens, der Abmessungen und der mechanischen Eigenschaften (z.B. Elastizitätsgrenze, Zugfestigkeit usw.).
Allgemeine statistische Auswertung von Versuchsergebnissen | Anhang D: |
Allgemeines - statistische Auswertung von Versuchsergebnissen
Fu,5 = FMittel - kn × S
ΔFMittel = FMittel,c / FMittel,n
mit
Fu,5 = der charakteristische Wert für die Bruchlast, bei dem eine 75%ige Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass 95 % der Prüfergebnisse darüber liegen.
FMittel = die mittlere Bruchlast unter Zug- oder Scherkraft
FMittel,n = die mittlere Bruchlast unter Zug- oder Scherkraft im ursprünglichen Zustand
FMittel,c = die mittlere Bruchlast unter Zug- oder Scherkraft nach Konditionierung oder Alterung
kn = die Exzentrizität von 5 % mit 75%iger Aussagewahrscheinlichkeit (siehe nachfolgende Tabelle)
S = die Standardabweichung der Versuchsreihe
Die Variable knals eine Funktion der Anzahl der Versuchsmuster (siehe EN 1990 Eurocode:
Grundlagen der Tragwerksplanung, Tabelle D1,Vx,unbekannt)
Anzahl der Versuchsmuster | 3 | 4 | 5 | 6 | 8 | 10 | 20 | 30 | ∞ |
Variable kn | 3,37 | 2,63 | 2,33 | 2,18 | 2,00 | 1,92 | 1,76 | 1,73 | 1,64 |
Anmerkungen: Versagensart
Bei einigen Prüfungen ist Folgendes vorgegeben: "Bruch > 90 % kohäsiv". Das heißt, der Bruch der Versuchsmuster soll zu mindestens 90 % im Produkt und zu höchstens 10 % in der Grenzschicht zwischen Klebstoff und Deckschicht bzw. Dämmschicht liegen.
Montage- und Befestigungsvorschriften | Anhang E: |
Die Prüfung des Brandverhaltens sollte für den gesamten Bausatz unter Simulierung der Endnutzungsbedingungen durchgeführt werden.
Die Prüfnorm EN 13823 "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Thermische Beanspruchung durch einen einzelnen brennenden Gegenstand für Bauprodukte mit Ausnahme von Bodenbelägen" gibt eine allgemeine Beschreibung der Anordnung der Versuchsmuster für die SBI-Prüfung.
Dieser Anhang enthält die spezifischen Vorschriften für Bausätze aus vorgefertigten Wärmedämmelementen für Außenwandbekleidungen.
Der Versuchskörper ist auf einer Faserzementtafel von 6 mm Dicke ohne Luftzwischenraum gemäß ISO 390 "Faserzementerzeugnisse - Probennahme und Prüfung" zu montieren.
Die Befestigungsmittel der Wärmedämmelemente sollen an die Faserzementtafel angepasst sein.
Der Bausatz ist mit der dichtesten vom Hersteller angegebenen Anordnung von Befestigungsmittel zu installieren, wobei im unteren Bereich des Versuchskörpers ein der Angabe in der ETA entsprechendes Profil zu verwenden ist.
Es sollen eine horizontale und eine vertikale Fuge (entsprechend der Spezifikation für den Bausatz) gemäß nachstehender Abbildung vorhanden sein (ist im eingebauten System keine offene Fuge vorhanden, so wird eine 3 mm Fuge in der Deckschicht angebracht).
Der interne vertikale Winkel kann mit einem Profil oder mit einem speziellen Wärmedämmelement montiert werden, sofern diese für den normalen Gebrauch vorgesehen sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte kein Profil verwendet werden.
In der Regel sind die vertikalen und die oberen Kanten nicht durch Profile geschützt.
Die Fugen zwischen den Elementen sind zunächst durch nachstehende Zeichnung und in zweiter Linie durch die Abmessungen der Elemente definiert.
Montagebeispiel
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