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Änderungstext
BayTHG I - Bayerisches Teilhabegesetz I
- Bayern -
Vom 9. Januar 2018
(GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2018 S. 2, ber. S. 39)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze zum Jahr 2018
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Teil 7a wird wie folgt gefasst:
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Teil 7a Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Art. 66a Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs (1) Privaten Arbeitgebern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ersetzt der Staat auf Antrag die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für den nach § 125 SGB IX gewährten Zusatzurlaub für Beschäftigte, die über den Pflichtsatz nach § 71 SGB IX hinaus beschäftigt werden. Eine Erstattung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen in den Fällen des § 75 Abs. 3 SGB IX ist ausgeschlossen. (2) Über den Antrag auf Erstattung der in einem Urlaubsjahr entstandenen Aufwendungen entscheidet das Integrationsamt. Der Antrag muss bis 31. Januar des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. | "Teil 7a Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Art. 66a Inklusionsamt Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nimmt das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wahr. Art. 66b Abweichendes Landesrecht (1) Abweichend von § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB IX können die beteiligten Rehabilitationsträger und Verbände der Leistungserbringer bei Entgelten für Komplexleistungen in interdisziplinären Frühförderstellen Einzelleistungsvergütungen vereinbaren. (2) Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber höchstens 48 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SG B IV. (3) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden. Art. 66c Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen Interessenvertretung nach § 131 SGB IX ist die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)." |
3. Die Art. 80 und 81 werden wie folgt gefasst:
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Art. 80 Örtliche Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise (§ 3 Abs. 2 SGB XII). Die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises. (2) Über Widersprüche im Sinn des § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen. Art. 81 Überörtliche Träger der Sozialhilfe (1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke (§ 3 Abs. 3 SGB XII); die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises. (2) Die Rechtsaufsicht über die Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bezirksordnung anzuwenden. | "Art. 80 Träger der Sozialhilfe
(1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. (2) Die Aufgaben des SGB XII werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt. (3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen. Art. 81 Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag (1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. § 6 SGB XII gilt entsprechend. (3) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe
(4) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136 Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136 SGB XII meldefähigen Personen nach. 2 Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind." |
Art. 81a Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag(1) Abweichend von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 werden die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) § 6 SGB XII gilt entsprechend.
(3) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
(4) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet zu prüfen, dass die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben, und der in § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Einnahmen rechtzeitig für das jeweilige Quartal zu belegen. Dabei bestätigen sie, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden. Sie erbringen gegenüber der nach Satz 2 zuständigen Stelle im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.
(5) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen der zuständigen Stelle rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136 Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136 SGB XII meldefähigen Personen nach. Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
wird aufgehoben.
5. Art. 82 wird wie folgt gefasst:
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Art. 82 Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
(1) Die überörtlichen Träger sind sachlich zuständig
Abweichend von Satz 1 sind die überörtlichen Träger für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nur dann zuständig, wenn der Leistungsberechtigte zugleich Hilfen in einer stationären Einrichtung nach anderen Kapiteln SGB XII erhält. (2) § 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend, wenn Eingliederungshilfe an Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird. | "Art. 82 Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für
bezogen werden, und die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern
bezogen werden." |
6. Art. 83 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und örtlicher Träger, Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend."
c) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen; sie können auch Einzelweisungen erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern. | "Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben." |
d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Abs. 2 ist auf deren Antrag aufzuheben. | "(3) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei folgenden Aufgaben zur Durchführung und Entscheidung heranziehen:
§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. 3 Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. 4 Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten." |
e) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen."
7. Die Art. 84 und 85 werden wie folgt gefasst:
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Art. 84 Heranziehung örtlicher Träger
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, auf Anfordern der überörtlichen Träger bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfängern, und bei der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. (2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Verordnung bestimmen, dass die örtlichen Träger folgende den überörtlichen Trägern obliegende Aufgaben durchführen und dabei entscheiden:
Im Fall der Heranziehung nach Satz 1 gilt § 97 Abs. 4 SGB XII für den herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend. (3) Der örtliche Träger, der nach Abs. 2 Aufgaben durchführt, hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beträge einzuziehen, sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten. (4) Für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 2 können die überörtlichen Träger Richtlinien erlassen; sie können auch Einzelweisungen erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern. | "Art. 84 Kooperation
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig. (2) Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt, sowie für die Träger der Sozialhilfe untereinander. |
Art. 85 Mitteilungspflicht
(1) Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Träger der Sozialhilfe untereinander. | Art. 85 Einrichtungen und Dienste
(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 124 Abs. 1 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen
Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. (2) Bevor Einrichtungen geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 79 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben." (3) Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab. (4) Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden. |
8. Art. 86 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Werden Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | "(2) In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt." |
b) Abs. 3
(3) Werden Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 bis 4 von örtlichen Trägern durchgeführt, so hat der überörtliche Träger die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Art. 87 Einrichtungen und Dienste(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen für Einrichtungen der Altenhilfe den örtlichen Trägern; im Übrigen obliegen diese Verpflichtungen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.
(2) Vor der Schaffung von Einrichtungen, die Rahmenverträgen im Sinn von § 79 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden sollen, ist dem Bezirk, in dessen Bereich die Einrichtung geschaffen werden soll, rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.
wird aufgehoben.
10. Der bisherige Art. 88 wird Art. 87 und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden nach den Wörtern "in Bayern" die Wörter "und die LAGH" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle" durch die Wörter "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
Art. 89 Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit der freien Wohlfahrtspflege 18Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, den sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
wird aufgehoben.
12. Die bisherigen Art. 90 und 91 werden die Art. 88 und 89.
Art. 92 Erhöhung der EinkommensgrenzeDas Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zu Grunde gelegt wird, wenn es erforderlich ist, um eine gleichmäßige und ausreichende Hilfe zu gewährleisten. Die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe nach § 86 SGB XII bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
14. Die bisherigen Art. 93 und 94 werden die Art. 90 und 91.
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze zum Jahr 2019
Art. 83 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nrn. 1 bis 3
1. Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,2. Leistungen in Altenheimen und Altenwohnheimen einschließlich der Leistungen in Pflegeabteilungen von Altenheimen,
3. Leistungen in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung mit Ausnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Leistungen in Tag- und Nachtkliniken,
werden aufgehoben.
2. Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 1.
3. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 2 und das Komma am Ende wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
4. Die bisherigen Nrn. 6 und 7
6. Leistungen nach § 71 SGB XII,7. Leistungen, die nach Art. 82 zugleich mit den vorstehend genannten Leistungen bezogen werden; ausgenommen sind Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII.
werden aufgehoben.
§ 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In § 9 * Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter " § 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V" durch die Wörter " § 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V" ersetzt und werden vor der Angabe "SGB XI" die Wörter "des Elften Buches Sozialgesetzbuch -" eingefügt.
* § 9 wurde duch Änderung vom 01.08.2018 zu § 5
3. Die §§ 35 bis 40f werden durch die folgenden §§ 35 bis 40a ersetzt:
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§ 35 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle
Eine staatliche Schiedsstelle mit der Aufgabe, über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII unterliegen, zu entscheiden, soweit eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist, besteht in Landshut. | " § 35 Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
(1) Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet. (2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde. (3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1. |
§ 36 Beteiligte Organisationen
(1) An der Schiedsstelle beteiligte Organisationen auf der Seite der Träger der Einrichtungen sind
(2) Beteiligte Organisationen auf der Seite der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind
| § 36 Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
(2) Die Geschäftsstelle bestellt
Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden. (3) Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt, keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden oder die Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht bestimmt wurde, entscheidet insoweit auf Antrag einer beteiligen Organisation die Regierung von Niederbayern. (4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und jede Änderung der Besetzung. |
§ 37 Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertreter
(1) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und dessen Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Organisationen (§ 36) von der Regierung von Niederbayern bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Organisation Einzelvorschläge einreichen; aus diesen werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter durch Los von der Regierung von Niederbayern bestimmt. Wird bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode kein oder nur ein Einzelvorschlag nach Satz 2 eingereicht, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter. Wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter vorzeitig ausscheidet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der gemeinsame Vorschlag oder die Einzelvorschläge bis spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden vorliegen müssen. (2) Das vorsitzende Mitglied und sein Stellvertreter dürfen keiner der beteiligten Organisationen (§ 36) angehören. (3) Die Bestellung ist der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben, diese unterrichtet die beteiligten Organisationen. | § 37 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. (2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. § 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend. |
§ 38 Bestellung der Mitglieder
(1) Die neun weiteren Mitglieder der Schiedsstelle werden von den jeweiligen beteiligten Organisationen (§ 36) bestellt:
(2) Für jedes Mitglied werden entsprechend Abs. 1 jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied, höchstens aber vier stellvertretende Mitglieder in einer festgelegten Reihenfolge bestimmt. (3) Bestellt die jeweilige Gruppe nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied oder wird keine Einigung über die Reihenfolge erzielt, so kann jede beteiligte Organisation für ihre Gruppe einen Vorschlag einreichen. Aus den eingereichten Vorschlägen bestellt die Regierung von Niederbayern die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder oder bestimmt die Reihenfolge. (4) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. | § 38 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern die Abberufung aus wichtigem Grund vornehmen. (2) Die in § 36 Abs. 1 genannten Gruppen können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. (4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren. |
§ 39 Besetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle ist für die Entscheidung neben dem vorsitzenden Mitglied mit folgenden acht weiteren Mitgliedern besetzt:
(2) In Angelegenheiten eines kommunalen Trägers einer Einrichtung tritt das nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 bestellte Mitglied an die Stelle des nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bestellten Mitglieds. (3) In Angelegenheiten eines bestimmten freigemeinnützigen oder privatgewerblichen Trägers einer Einrichtung ist nach der Reihenfolge jedenfalls ein Sitz der jeweiligen Gruppe mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied, das den bestimmten Träger vertritt, zu besetzen. | § 39 Amtsführung
(1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. (3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (4) Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 der Zivilprozessordnung entsprechend . Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung. |
§ 40 Amtsperiode, Geschäftsstelle
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Zur Unterstützung der Schiedsstelle besteht bei der Regierung von Niederbayern eine Geschäftsstelle. (2) Das Amt der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie die Geschäfte weiter. (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor blauf der Amtsperiode aus, ist ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Eine erneute Bestellung ist zulässig. | § 40 Besetzung
(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied
(2) In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört. 2 Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen. 3Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird. |
§ 40a Abberufung und Verzicht
(1) Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. 2Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung der beteiligten Organisationen nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen. (2) Die beteiligten Organisationen können die jeweils von ihnen bestellten Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder jederzeit abberufen. Das vorsitzende Mitglied, dessen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Abberufung oder Niederlegung wird bei einem laufenden Verfahren mit Ablauf des Verfahrens wirksam, ansonsten mit Eingang der Mitteilung. | § 40a Antrag In dem Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer beteiligten Organisation anzugeben. Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten." |
§ 40b Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung die sie vertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schiedsstelle über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. § 40c Ablehnung von Mitgliedern (1) Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und für die Ablehnung des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle und dessen Stellvertreters gelten §§ 16 und 17 SGB X entsprechend. Für die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle kommt eine Ablehnung ausschließlich im Fall des § 17 SGB X in Betracht. (2) Scheidet in einem laufenden Verfahren ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt das stellvertretende Mitglied nach der bestimmten Reihenfolge am weiteren Verfahren teil. § 40d Geschäftsstelle Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der Regierung von Niederbayern geführt. § 40e Geschäftsordnung Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der in § 36 genannten Organisationen. § 40f Antragsverfahren Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt (§ 78g Abs. 2 SGB VIII). Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung der Träger anzugeben. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. |
4. Der bisherige § 40g wird § 40b.
5. Der bisherige § 40h wird § 40c und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Träger der Einrichtungen und von der Seite der Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens je zwei Mitglieder und der oder die Vorsitzende oder ein Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind. | "(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind." |
b) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " (§ 40l)" gestrichen.
6. Der bisherige § 40i wird § 40d und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
b) Satz 2
Ihr Inkrafttreten bestimmt sich nach § 78g Abs. 3 SGB VIII.
wird aufgehoben.
7. Die bisherigen §§ 40k bis 40m werden durch die folgenden §§ 40e und 40f ersetzt:
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§ 40k Entschädigung
(1) 1Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Be- amte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16. Das vorsitzende Mitglied erhält für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Fallpauschale von 200 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf andere Weise auf 50 Euro. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten eine Reisekostenvergütung sowie Ersatz für sonstige Auslagen von den Vereinigungen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Sachverständige und Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (4) Ansprüche nach Abs. 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. | " § 40e Entschädigung
(1) 1Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. 2Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 200 Euro gewährt. 3 Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 50 Euro. (2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. |
§ 40l Kosten
(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40k sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 Euro und 7.700 Euro. Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes im Beschluss festgesetzt. (2) Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen nach entsprechender Quote. Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. | § 40f Kosten
(1) 1 Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. 2 Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 Euro und 7.700 Euro. 3Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt. 4Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden. |
§ 40m Rechtsaufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. (2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde. |
8. Teil 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "behinderter Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
b) Dem § 41 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1
Erstattung der Fahrgeldausfälle".
c) § 41 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 150 Abs. 3 und 4 SGB IX" durch die Angabe " § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)" und die Angabe " § 148 Abs. 4 SGB IX" durch die Angabe " § 231 Abs. 4 SGB IX" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 148 Abs. 4 SGB IX" durch die Angabe " § 231 Abs. 4 SGB IX" ersetzt.
d) Es wird folgender Abschnitt 2 angefügt:
"Abschnitt 2
Schiedsstelle in der Eingliederungshilfe
§ 41a Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. 2 Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.
§ 41b Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.
§ 41c Besetzung
(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit
Der Sitz nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist besetzt mit einem Mitglied, das
(2) Die Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer ordnet die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder den Sitzen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 zu und unterrichtet darüber die Geschäftsstelle. Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode keine Zuordnung erfolgt ist, entscheidet auf Antrag einer beteiligten Organisation die Regierung von Niederbayern auf Grundlage der Zahl der betreuten Personen der Mitgliedsverbände, denen die Mitglieder entstammen. Eine Änderung der Zuordnung während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Regierung von Niederbayern. Für die Gruppe der privatgewerblichen Leistungserbringer gelten für den Sitz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 41d Abweichende Bestimmungen
(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die LAGH.
(2) Abweichend von § 37 beträgt die Amtsperiode drei Jahre.
(3) Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 300 Euro gewährt, die sich auf 100 Euro bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt. Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 100 Euro gewährt.
(4) Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 Euro, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war. Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.
§ 41e Beteiligung der Menschen mit Behinderungen
(1) Die LAGH vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.
(2) Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter) . § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden. Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung. Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet. Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen. § 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.
(4) Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGH, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben . Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten."
9. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Kostengesetzes" durch die Angabe "KG" ersetzt.
10. In § 98 Abs. 1 wird die Angabe " § 28 SGB XII" durch die Wörter " § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)" ersetzt.
11. Teil 9 Abschnitt 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag § 99 Zuständigkeit Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständige Stelle im Sinn der Art. 81a Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Art. 88 Abs. 4 Satz 3 AGSG. | "Abschnitt 2 Instrument zur Bedarfsermittlung § 99 Arbeitsgruppe (1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 142 SGB XII wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglieder berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihr Mitwirken auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist. (3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. § 99a Aufgaben (1) Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. Dabei hat die Arbeitsgruppe sich im Entwicklungsprozess an folgenden Kriterien zu orientieren:
(2) Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen . Dies umfasst:
|
Abschnitt 3 Schiedsstelle § 100 Bildung und Aufgaben der Schiedsstelle (1) In Bayern wird bei der Regierung von Niederbayern als staatliche Behörde eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 2 SGB XII unterliegen, zu entscheiden, soweit eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. § 101 Besetzung der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle hat ein vorsitzendes Mitglied und in Reihenfolge vier Sitze für Vertreter der Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und vier Sitze für Vertreter und Vertreterinnen der Vereinigungen der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die die Mitglieder bestellen. Das vorsitzende Mitglied darf keiner der in Satz 1 genannten Vereinigung angehören. (2) Das vorsitzende Mitglied hat ein es vertretendes Mitglied. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens ein sie vertretendes Mitglied und bis zu drei sie vertretende Mitglieder in Reihenfolge. (3) In Angelegenheiten eines Trägers, der einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Bayern oder der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e. V, angehört, eines privatgewerblichen oder eines kommunalen Trägers ist die Schiedsstelle jeweils mit einem Mitglied besetzt, das für die betreffende Vereinigung bestellt ist, sofern der betreffende Träger nicht schon durch ein für ihn bestelltes Mitglied vertreten ist. In Angelegenheiten der Behindertenhilfe ist ein Sitz der Schiedsstelle mit dem von der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e. V. bestellten Mitglied besetzt, sofern sich dies nicht bereits aus Satz 1 ergibt. Ansonsten ist bei der Besetzung die Reihenfolge der Mitglieder einzuhalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Stellvertretung. § 102 Bestellung des vorsitzenden Mitglieds, der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder (1) Das vorsitzende Mitglied und das es vertretende Mitglied werden von den Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und den Vereinigungen der Träger der Sozialhilfe (beteiligte Organisationen) gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der Regierung von Niederbayern durch Los bestimmt. Benennen beteiligte Organisationen bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden keine Vorschläge für den Vorsitz, benennt die Regierung von Niederbayern auf Vorschlag einer der beteiligten Organisationen die Personen. (2) Die Vereinigungen der Träger der Einrichtung bestellen ihre neun Mitglieder in folgender Reihenfolge:
Die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen können für jedes Mitglied ein es vertretendes oder mehrere es vertretende Mitglieder bestellen. (3) Die Träger der Sozialhilfe bestellen ihre Mitglieder und deren vertretende Mitglieder wie folgt:
(4) Bestellen beteiligte Organisationen bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds keine Mitglieder oder keine sie vertretende Mitglieder oder wird keine Einigung über die Reihenfolge erzielt, bestellt die Regierung von Niederbayern auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder die sie vertretenden Mitglieder oder bestimmt die Reihenfolge. (5) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform. (6) Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich. (7) Beteiligte Organisationen sind:
§ 103 Amtsperiode (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt drei Jahre. (2) Das Amt der Mitglieder und der sie vertretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie die Geschäfte weiter. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend im Fall des vorzeitigen Ausscheidens. (3) Eine erneute Bestellung ist möglich. § 104 Abberufung und Amtsniederlegung (1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und das es vertretende Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern aus wichtigem Grund das vorsitzende Mitglied und das es vertretende Mitglied abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. (2) Die beteiligten Organisationen können ihre Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder jederzeit abberufen. § 102 Abs. 2 und 3 gilt für die Abberufung entsprechend. Die Abberufung ist der Regierung von Niederbayern schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit Eingang der Mitteilung oder, bei einem laufenden Verfahren, mit Ablauf des Verfahrens wirksam. (3) Das vorsitzende Mitglied, die Mitglieder und die vertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. (4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amts. § 105 Amtsführung, Ablehnung von Mitgliedern (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung die sie vertretenden Mitglieder zu benachrichtigen. Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend. Das verhinderte Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins sein es vertretendes Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie das es vertretende Mitglied der Geschäftsstelle mitteilen. Dies gilt entsprechend für die vertretenden Mitglieder (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (4) Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Ablehnung eines vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle oder des es vertretenden Mitglieds gelten die §§ 16 und 17 SGB X entsprechend. Für die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und die sie vertretenden Mitglieder kommt eine Ablehnung ausschließlich im Fall des § 17 SGB X in Betracht. (5) Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt das es vertretende Mitglied am weiteren Verfahren teil. § 106 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der Regierung von Niederbayern geführt. Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bedarf; § 109 Abs. 4 gilt entsprechend. § 107 Antrag Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt (§ 77 Abs. 1 SGB XII). Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer Trägervereinigung anzugeben. Er soll ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Die Schriftsätze sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 108 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen (1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit, die Tagesordnung und die entscheidungserheblichen Unterlagen; jedes Mitglied der Schiedsstelle kann bei der Geschäftsstelle Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen nehmen. (3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. (4) Die Schiedsstelle kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige hinzuziehen. (5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. § 109 Verhandlung (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist. Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. (2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von jeder Seite mindestens zwei Mitglieder oder sie vertretende Mitglieder anwesend sind. (3) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und in ihr als solche bezeichnet ist. (4) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. (5) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien. (6) Die Beteiligten können zur Niederschrift der Schiedsstelle das Verfahren auch durch einen Vergleich beenden. Der Antragsteller kann bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen; § 102 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist nur mehr über die Kosten zu entscheiden (§ 112). § 110 Entscheidung Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu erlassen und den Parteien bekanntzugeben. § 111 Entschädigung (1) Das vorsitzende Mitglied und das es vertretende Mitglied erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staates geltenden Vorschriften unter Gleichstellung mit den Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16. Als Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 300 Euro gewährt. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 100 Euro. Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird zudem eine Fallpauschale von 100 Euro gewährt. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und für Zeitversäumnis von den Vereinigungen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (3) Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung von der Partei, die die Hinzuziehung beantragt hat. (4) Ansprüche auf Entschädigungen nach den Abs. 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. § 112 Kosten Für das Verfahren werden eine Gebühr von 400 bis 7.700 Euro und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben; Art. 11 bis 15 und Art. 19 des Kostengesetzes sind anzuwenden; im Übrigen findet das Kostengesetz keine Anwendung. Die Höhe der Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwands festgesetzt. Gebühr und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sowie im Vergleichsfall nach entsprechender Quote. Wird der Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, so sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu siebeneinhalb Zehntel der nach Satz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch 400 Euro, und die Auslagen zu erheben. War von der Einleitung des Schiedsverfahrens bis zur Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet, beträgt die Mindestgebühr 200 Euro. red. Anm. Änderung zu § 112 siehe lfd. 12 hier in der Gegenüberstellung nicht eingearbeitet § 113 Rechtsaufsicht (1) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. (2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist obere Rechtsaufsichtsbehörde. | Abschnitt 3 Schiedsstelle in der Sozialhilfe § 100 Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 80 SGB XII. Für sie gelten die §§ 35 bis 40f, 41 b bis 41 d mit folgenden Maßgaben entsprechend:
§ 101 Übergangsregelung Verfahren, die am 17. Januar 2018 anhängig sind, werden nach den bis zum 16. Januar 2018 geltenden Vorschriften in der jeweiligen Besetzung fortgeführt." |
12. (gestrichen)
§ 4
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern
Das Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (ArbGOrgG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 32- 1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 53a Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden vor der Angabe "ArbGOrgG" die Wörter "Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz -" eingefügt.
2. Die Art. 1 bis 3 werden durch folgenden Art. 1 ersetzt:
alt | neu |
"Art. 1 Organisation der Gerichte Die Namen und Sitze der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke sind in Bayern nach der Anlage bestimmt." |
3. Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Inkrafttreten".
4. Es wird die Anlage in der aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung angefügt.
§ 5
Änderung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
Die Überschrift des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 446, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG)". |
§ 6
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 421 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Hörbehinderung - gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen - und Menschen mit Sprachbehinderung" ersetzt.
3. In Art. 15 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1468)" durch die Wörter " § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)" ersetzt.
4. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" die Angabe "(VwGO)" eingefügt.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "- BayStrWG - (BayRS 91-1-I), Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖP-NVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1- W)" durch die Wörter "(BayStrWG), Art. 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686)" durch die Angabe "VwGO" ersetzt.
5. In Art. 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Nrn. 1 bis 3.
Art. 20 VerweisungDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
§ 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern
Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 53a Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden vor der Angabe "AGSGG" die Wörter "Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz -" eingefügt.
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird gestrichen.
3. In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Sozialgerichte".
4. Art. 3 wird aufgehoben.
5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.
6. Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Landessozialgericht".
7. Der bisherige Art. 5 wird aufgehoben.
8. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen.
9. Der bisherige Art. 6 wird aufgehoben.
10. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird gestrichen.
11. Der bisherige Art. 7 wird aufgehoben.
12. Der bisherige Art. 8 wird Art. 3 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Verordnungsermächtigung".
b) Im Wortlaut werden nach dem Wort "ermächtigt," die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
13. Der bisherige Art. 9 wird Art. 4 und wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Inkrafttreten".
b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 1.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 8
Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes
Art. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), das zuletzt durch Gesetz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " , mindestens jedoch 176 Euro monatlich" gestrichen.
2. Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1Bei Berechtigten, die in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden oder die Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI in Anspruch nehmen, verringert sich das Blindengeld um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %." |
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 17. Januar 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. § 8 am 1. Februar 2018
in Kraft.
(2) Art. 32 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG) vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287) tritt mit Ablauf des 16. Januar 2018 außer Kraft.
Anlage
(zu Art. 1)
Organisation der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke
Landes- arbeitsgericht | Arbeitsgericht | Kammern des in der zweiten Spalte genannten Arbeitsgerichts bestehen in | Zuständig für die Amtsgerichtsbezirke |
München | Augsburg | Augsburg | Aichach, Augsburg, Dillingen a. d. Donau, Nördlingen |
Neu-Ulm | Günzburg, Neu-Ulm | ||
Kempten (Allgäu) | Kempten (Allgäu) | Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Memmingen, Sonthofen | |
München | München | Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Miesbach, München, Starnberg, Wolfratshausen | |
Ingolstadt | Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau, Pfaffenhofen a. d. Ilm | ||
Weilheim i. OB | Garmisch-Partenkirchen, Weilheim i. OB | ||
Passau | Passau | Eggenfelden, Freyung, Passau | |
Deggendorf | Deggendorf, Viechtach | ||
Regensburg | Regensburg | Kelheim, Neumarkt i. d. OPf., Regensburg, Straubing | |
Landshut | Landau a. d. Isar, Landshut | ||
Rosenheim | Rosenheim | Altötting, Mühldorf a. Inn, Rosenheim | |
Traunstein | Laufen, Traunstein | ||
Nürnberg | Bamberg | Bamberg | Bamberg, Forchheim |
Coburg | Coburg, Kronach, Lichtenfels | ||
Bayreuth | Bayreuth | Bayreuth, Kulmbach | |
Hof | Hof, Wunsiedel | ||
Nürnberg | Nürnberg | Ansbach, Erlangen, Fürth, Hersbruck, Neustadt a. d. Aisch, Nürnberg, Schwabach, Weißenburg i. Bay. | |
Weiden i. d. OPf. | Weiden i. d. OPf. | Tirschenreuth, Weiden i. d. OPf. | |
Schwandorf | Amberg, Cham, Schwandorf | ||
Würzburg | Würzburg | Gemünden a. Main, Kitzingen, Würzburg | |
Aschaffenburg | Aschaffenburg, Obernburg a. Main | ||
Schweinfurt | Bad Kissingen, Bad Neustadt a. d. Saale, Haßfurt, Schweinfurt |
ID 180114
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