DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensverordnung und weiterer Rechtsverordnungen *

Vom 22. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2009 S. 542)



Auf Grund von Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-1), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), Art. 15 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2,3,4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 5 Nrn. 2 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -(BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), Art. 62a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG (BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), und Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG -(BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Baukammernverfahrensverordnung

Die Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 377, BayRS 2133-1-1-1), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl S. 69), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen."(2) Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird."

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Verfahren müssen innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann in Fällen der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach der Allgemeinen Regelung der Richtlinie 2005/36/EG (Art. 10 ff.) um einen Monat verlängert werden."(4) Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist."

c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Kammern arbeiten eng mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, leisten diesen Amtshilfe gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG und unterrichten diese insbesondere über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Sie stellen die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen sicher. Die Kammern prüfen die Sachverhalte und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen."(3) Die Kammern stellen sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten eingesehen werden können."

b) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die Kammern machen die in Art. 7 Abs. 2, Art. 21 und 26 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) genannten allgemeinen Informationen in der jeweils aktuellen Fassung Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates auch aus der Ferne und elektronisch so schnell wie möglich zugänglich. Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

§ 2 Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

Die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-1), geändert durch § 4 der Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 26 des Inhaltsverzeichnisses erhält folgende Fassung:

altneu
  § 26 Beirat" § 26 Verfahren".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

b) In Satz 3 werden das Wort "Berufstätigkeit" durch das Wort "Tätigkeit" und die Worte "der beruflichen Tätigkeit" durch die Worte "seiner Tätigkeit" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten."Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgen."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt und werden nach den Worten "befähigter und zuverlässiger" ein Komma und die Worte "an ihrem Geschäftssitz" eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. 5Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 6 Satz 1 entsprechend."

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 4 bis 6.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Antragsteller" durch das Wort "Bewerber" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 werden die Worte "beglaubigte Abschrift (Art. 33 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG)" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

bbb) In Nr. 3 werden nach den Worten "sein soll," die Worte "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union," angefügt.

ccc) In Nr. 4 wird nach dem Wort "etwaige" das Wort "sonstige" eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Über die Erteilung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. 3Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

5. In § 7 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Worten "außerhalb des Geschäftssitzes" die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt und das Wort "Niederlassungen" durch die Worte "ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Zweitniederlassungen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

"(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen, Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3 § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. 2Verfahren nach den Abs. 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."

8. In § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "Prüfingenieur/Prüfsachverständiger" durch die Worte "von der Vereinigung der Prüfingenieure in Bayern vorgeschlagenes Mitglied" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 6 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1"Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6."

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "der die Prüfung die Worte "nach Abs. 2" eingefügt.

10. § 13 Wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Art. 77 BayBO sicherstellen können."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; in Satz 2 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt und werden nach den Worten "und die Prüfung" die Worte "der Standsicherheitsnachweise" eingefügt.

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden Abs. 4 bis 7.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2 Organisationen der Technischen Überwachung können für die Bereiche Fliegende Bauten und Windenergieanlagen als Prüfamt anerkannt werden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Prüfämter" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte " , die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden," gestrichen.

12. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "durch das Prüfamt, das die Typenprüfung vorgenommen hat," gestrichen.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber dem Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nrn. 2 bis 6."(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach " § 16 Satz 1 Nrn. 2 bis 6."

b) In Abs. 2 werden die Worte "Sätze 1 und 3" durch die Worte "Satz 3" ersetzt.

15. " § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 2 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend."(2) § 13 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, Abs. 5 Sätze 2 bis 4, Abs. 6 und 7 gelten entsprechend."

16. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Industrie- und Handelskammer" durch die Worte "vom Staatsministerium des Innern bestimmten Stelle" ersetzt.

17. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen, von denen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen; hiervon sind zwei Gutachten gesondert vorzulegen."Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirats, der bei einer vom Staatsministerium des Innern bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen."

18. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 26 Beirat

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau holt von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

" § 26 Verfahren

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 3 " § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend."

19. " § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "2000" durch das Wort "2005" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl I S. 533), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992)" durch die Worte " § 48 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "sowie für vorgehängte und vorgestellte" durch die Worte "und für" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Worte " § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" durch die Worte " § 48 Abs. 4 HOAI" ersetzt.

20. In § 36 werden die Worte "der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" durch die Worte "von Nr. 1.5 der Anlage 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2732)" ersetzt.

21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die "Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte" erhält folgende Fassung:

"Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2005 = 100 v.H.

Art der baulichenAnlageanrechenbare Bauwerte
in Euro/m3
1.Wohngebäude98
2.Wochenendhäuser86
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen132
4.Schulen125
5.Kindertageseinrichtungen112
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten112
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten130
8.Krankenhäuser146
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos112
10.Hallenbäder121
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19 
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 148
 sonstige Bauart40
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 Baliart schwer 140
 sonstige Bauart33
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30.000 m3 Bauart schwer 133
 sonstige Bauart26
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten74
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude66
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten 
14.1bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt100
14.2der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m381
14.3der 60.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt70
15.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 
15.1bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt87
15.2der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m370
15.3der 60.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt_60
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen72
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen87
18.Tiefgaragen134
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude35
20.Gewächshäuser 
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt26
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden."

§ 3 Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) vom 20. September 1999 (GVBl S. 424, BayRS 2132-1-23-l), zuletzt geändert durch " § 1 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl S. 69), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b) Abs. 2

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Absatzes 1
  1. Nummer 1 nach DIN 18800-7: 1998-10; Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl: 1996-03 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Dezember 1998, Sonderheft Nr. 11/2),
  2. Nummer 2 nach DIN 4113-1: 1980-05; Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium 1986-10, MABl. 1987, S. 621,
  3. Nummer 3 nach DIN 4099: 1985-11,
  4. Nummer 4 nach DIN 1052-1: 1988-04; DIN 1052-1/ A1: 1996-10,
  5. Nummer 5 nach DIN 1045: 1988-07,
  6. Nummer 6 nach der Richtlinie für Schutz- und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3:1991-02 (Beuth-Verlag GmbH, Berlin).

wird aufgehoben.

2. " § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5 Abweichungen

Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Teile baulicher Anlagen oder Bauarten abweichend von den Regelungen nach §§ 3 und 4 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht zu erwarten sind.

" § 5 Abweichungen

"(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach " § 3 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach " § 3 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegt werden.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall gestatten, dass abweichend von den Regelungen in " §§ 3 und 4 Bauprodukte oder Teile baulicher Anlagen hergestellt oder Bauarten angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BayBO nicht zu erwarten sind."

3. " § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. 2Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt sind. § 9 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."

c) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt" durch die Worte "über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter)".

bb) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

"Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 1 Nrn. 2 und 3 gelten auch in Fällen vergleichbarer Feststellungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen."

d) Abs. 5

(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss einzurichten. Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei Produkthersteller sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "in der nach " § 13 Nr. 2 dieser Verordnung geänderten Fassung" durch die Worte "zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847)," ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.

bb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nr. 8 angefügt:

"8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."

c) Es werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

"(4) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(5) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

6. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.

§ 4 Änderung der Versammlungsstättenverordnung

§ 39 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-1), geändert durch § 6 der Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Satz 2 gilt" durch die Worte "Sätze 2 bis 4 gelten" ersetzt.

§ 5 Änderung der ZusatzqualifikationsverordnungBau

Die Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau - ZQualVBau) vom 17. Mai 1994 (GVBl S. 401, BayRS 2132-1-22-l), zuletzt geändert durch " § 2 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847), wird wie folgt geändert:

1. " § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende Mitglied,
  2. zwei vom Staatsministerium des Innern aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder,
  3. ein von der Handwerkskammer für Mittelfranken benannter staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik oder Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- oder des Zimmererfachs, der die Qualifikation nach dieser Verordnung besitzt.
"Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
  2. zwei vom Staatsministerium des Innern aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder."

2. " § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die gemäß Art. 61 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayBO bauvorlageberechtigt sind, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und eine Teilnahme an vergleichbaren Weiterbildungsveranstaltungen nachweisen."

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

"Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt."

b) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5.

4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Abs. 3" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

§ 6 Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz (BayRS 91-2-2-l), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Buchst. b eingefügt:

"b) den Staatlichen Bauämtern, wenn nach " § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Genehmigung bedürfen,".

2. Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c.

§ 7 Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

Die Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (BayRS 91-1-1-I), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. " § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Kartei besteht aus dem Übersichtsblatt (Anlage 1) und den Karteiblättern (hand- oder maschinenschriftlich erstellte Kartei). 2Abweichend von Satz 1 kann sie in Form elektronisch erstellter Papierausdrucke geführt werden, die entsprechend den Vorgaben des " § 5a erstellt wurden (elektronisch erstellte Kartei)."

2. Es wird folgender " § 5a eingefügt:

" § 5a

(1) Die Kartei kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 mittels Systemen zur elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust durch Datensicherungsmaßnahmen getroffen sind,
  2. der gesamte Inhalt des Verzeichnisses vollständig und richtig in das jeweilige Programmsystem eingestellt ist.

(2) Für Eintragungen gelten die §§ 3 bis 5 mit folgenden Maßgaben:

  1. Jede Eintragung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 ist gesondert elektronisch zu verfügen, indem die erforderlichen Angaben in das Programmsystem eingegeben sowie gespeichert werden und ein Papierausdruck gemäß Abs. 3 erstellt wird (elektronisch erstellte Eintragungsverfügung); " § 3 Satz 3 sowie Anlage 8 sind sinngemäß anzuwenden,
  2. § 4 Abs. 1 und " § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(3) Von jeder elektronisch erstellten Eintragungsverfügung und jeder Eintragung ist ein gesonderter Papierausdruck zu erstellen, der entsprechend " § 4 Abs. 2 mit Datum und Unterschrift zu versehen ist. Die unterschriebenen Papierausdrucke bilden die Kartei im Sinn des " § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 und sind auf Dauer aufzubewahren.

(4) Bei Umstellung auf eine elektronisch erstellte Kartei ist die bisherige Kartei zu schließen und das Verzeichnis ausschließlich als elektronisch erstellte Kartei fortzuführen."

§ 8 Änderung der Bauvorlagenverordnung

Die Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-l), geändert durch " § 3 der Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 9 angefügt:

"9. erforderliche Abweichungsanträge (Art. 63 BayBO)."

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden vor den Worten "der Nachweis" die Worte "bei Sonderbauten" eingefügt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt " § 1 Nr. 2 Buchst. a am 28. Dezember 2009 in Kraft.


*) §§ 1 bis 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).