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Änderungstext
BlnDSAnpV-EU - Berliner Datenschutz-Anpassungsverordnung EU - Verordnung zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Rechtsverordnungen an die Verordnung (EU) 2016/679
- Berlin -
Vom 15. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 62 vom 24.12.2020 S. 1506)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Landeswahlordnung
Nach § 80b der Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, wird folgender § 81 eingefügt:
" § 81 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gilt § 2 Absatz 9 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 13, 15 Absatz 1 und 3, den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten ist das Recht auf Auskunft abschließend durch das gemäß § 16 Absatz 1 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis geregelt.
(3) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten sind die Rechte auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die gemäß § 17 und § 18 gewährleisteten Einspruchsrechte geregelt.
(4) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten sind die Rechte auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung für den Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abschließend durch die gemäß § 34 gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren geregelt.
(5) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person ausschließlich durch die Bekanntmachung nach § 3 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 16 Absatz 2."
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten
§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 13. Mai 1955 (GVBl. S. 337), die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. März 1983 (GVBl. S. 482, 720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Öffentliche Bekanntmachung
Staatliche Anerkennungen für Rettungstaten werden unter Angabe von Vor- und Familiennamen der betroffenen Person, deren Rettungstat anerkannt wurde, sowie des Datums der Ehrung im Amtsblatt für Berlin und im Internet öffentlich bekanntgemacht; die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie dieser Bekanntmachung bis zum Zeitpunkt der Ehrung schriftlich oder elektronisch widersprechen kann." |
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher
§ 23 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 29. Juli 2013 (GVBl. S. 370) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Recht der Prüflinge auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) umfasst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit den Randbemerkungen und den schriftlichen Bewertungen. Den Prüflingen ist während der Einsichtnahme gestattet, Kopien anzufertigen." |
Artikel 4
Änderung der Laufbahnverordnung technische Dienste
Die Laufbahnverordnung technische Dienste vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 23), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 48 die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Dienstbehörden, die Laufbahnordnungsbehörden und die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin vom 9. Juni 2015 (GVBl. S. 286), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 28 die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Einstellungsbehörde, die Ausbildungsbehörde und das Oberprüfungsamt sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz vom 17. März 2017 (GVBl. S. 270) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 28 die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
Artikel 7
Änderung der Gleichstellungsberichtsverordnung
Die Gleichstellungsberichtsverordnung vom 19. Juli 2011 (GVBl. S. 367), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 wird nach dem Wort "gemäß" die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Die Daten und Einzelberichte werden auf den von" werden durch die Wörter "Die Angaben nach §§ 1 und 2 werden mit Hilfe" ersetzt und die Wörter "mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung" werden gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Diese Daten werden zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 19 des Landesgleichstellungsgesetzes unter Berücksichtigung des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.04.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit § 17 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung verarbeitet."
Artikel 8
Änderung der Baulückenmanagement-Abrufverordnung
Die Baulückenmanagement-Abrufverordnung vom 16. Oktober 2001 (GVBl. S. 547) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung
Die Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung vom 2. Juni 2015 (GVBl. S. 262) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung und die jeweils fachlich zuständigen Stellen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" und die Wörter " § 15 des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abrufverfahrens" durch die Wörter "Verfahrens auf Abruf" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Abruf von Daten ist auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken, § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 16 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung
kommunikationstechnischer Verbindungen
Die Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen vom 1. Juli 1997 (GVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "im Sinne einer wirksamen Benutzerkontrolle gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Datenverarbeitende Stelle ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Verantwortlich ist" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "für eine wirksame Benutzerkontrolle" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der datenverarbeitenden Stelle" durch die Wörter "dem Verantwortlichen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der datenverarbeitenden Stelle" durch die Wörter "dem Verantwortlichen" ersetzt und die Wörter "unter Einhaltung des § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes" gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs
Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 407) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Vierten Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften wird die Angabe zu § 21 eingefügt:
" § 21 Verarbeitung personenbezogener Daten"
b) Die bisherige Angabe zu § 21 wird die Angabe zu § 22.
(5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden.
wird aufgehoben.
3. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen. | "(6) Auf das automatisierte Verfahren auf Abruf findet § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, Anwendung." |
4. Nach der Überschrift Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften wird folgender § 21 eingefügt:
" § 21 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Umlegungsausschuss und der Gutachterausschuss sowie deren jeweilige Geschäftsstelle sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
5. Der bisherige § 21 wird § 22.
Artikel 12
Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 17. September 2020 (GVBl. S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 1 die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere die Anerkennungsbehörde, die Prüfämter und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
Artikel 13
Änderung der Studierendendatenverordnung
Die Studierendendatenverordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch das 1. Signaturänderungsgesetz vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2)," durch die Wörter "Artikel 3 Satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73)" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. die für eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erforderlichen Daten," |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes" durch die Wörter "Artikel 3 Satz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind in geeigneter Weise festzuhalten." |
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Stelle, die den Studierendenausweis in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems ausgibt, muss den betroffenen Personen
2. § 5 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
§ 1 Absatz 4 der Hochschulzulassungsverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Für die Datenverarbeitung durch die Hochschulen sowie für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Hochschulen und der Stiftung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie ergänzend das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist und die Studierendendatenverordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Absatz 8 Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt." |
Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
Die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) vom 30. August 2016 (GVBl. S. 544) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung ganz oder teilweise automatisiert oder nichtautomatisiert, unabhängig davon, ob sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.
bb) In Nummer 12 wird das Wort "Daten" durch "Angaben" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die BSR sind im Einzelfall berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter "nach Maßgabe von § 31a des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist" durch die Wörter "nach Maßgabe von § 22 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist," ersetzt.
bb) In Nummer 12 werden nach dem Wort "abrechnungsbezogene" das Wort "Daten" durch das Wort "Angaben" und das Wort "Bodenklasse" durch das Wort "Homogenbereich" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Daten" durch das Wort "Angaben" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Daten (Angaben)" durch das Wort "Angaben" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Die BWB sind im Einzelfall berechtigt, die in den Absätzen 2 bis 4 genannten personenbezogenen Daten - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Übrigen sind die BVG im Einzelfall berechtigt, diese personenbezogenen Daten - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben." |
c) In Absatz 4 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
d) In Absatz 6 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
b) Vor dem Wort "Daten" wird das Wort "personenbezogenen" eingefügt und es werden die Wörter "auf Grundlage von § 17 Absatz 3 und Absatz 6 des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach Ablauf der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen" ersetzt.
Artikel 16
Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin
§ 1 IT-Fachverfahren
(1) Die für die Durchführung der Betreuungen nach dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende zuständige Stelle (Jugendbewährungshilfe) verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Probandinnen und Probanden in einem zentralen IT-Fachverfahren.
(2) Die Probandinnen und Probanden der Jugendbewährungshilfe sind zur Zeit der Tat Jugendliche oder Heranwachsende, die auf Grund gerichtlicher Anordnungen, von Gnadenentscheidungen oder mit ihrer Einwilligung im Rahmen von Vor- oder Nachbetreuungen betreut werden.
§ 2 Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
(1) In dem IT-Fachverfahren werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
(2) Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 33 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Zugriffsberechtigung
(1) Zugriffsberechtigt sind innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs:
(2) Die berechtigten Personen sind gemäß § 38 des Berliner Datenschutzgesetzes zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 4 Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das IT-Fachverfahren dient
§ 5 Übermittlung von anonymisierten Daten für statistische Zwecke
Bei der Datenübermittlung für statistische Zwecke sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Die elektronische Übermittlung der anonymisierten Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erfolgt insbesondere für die Durchführung der Statistik zur Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende im Land Berlin.
§ 6 Sperrung und Löschung der Daten
Für das Sperren und Löschen der personenbezogenen Daten gilt § 75 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 17
Änderung der Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin
Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin vom 12. Oktober 2010 (GVBl. S. 476), die durch Artikel 38 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "(Kooption)" durch das Wort "(Kooptation)" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Wahlvorschlag erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Börsenrats und seine oder ihre Stellvertretung oder durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Börsenrats." |
2. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Börsengesetz erforderlich ist, die in dieser Verordnung näher bestimmt wird; dies umfasst insbesondere die für das Wahlverfahren erforderlichen Wähler- und Wahllisten und die Veröffentlichungen nach dieser Verordnung. Soweit personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wahlvorschläge und Wahllisten nehmen kann."
3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen vor der Wahl" durch die Wörter "binnen einer Woche ab dem ersten Tag der Veröffentlichung des Wahltermins gemäß § 10 Satz 3" ersetzt.
4. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "oder nur" eingefügt.
5. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Richteramt" die Wörter "oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinn von § 110 des Deutschen Richtergesetzes" gestrichen.
Artikel 18
Änderung der Verordnung über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens
Die Verordnung über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S. 630), die durch Verordnung vom 24. Juli 1997 (GVBl. 1998 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Daten" die Wörter "Verarbeitung personenbezogener" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "von Bevollmächtigten oder Zweit- oder Drittschuldnern" durch die Wörter "von Bevollmächtigten, Zweit- oder Drittschuldnern oder Kontoinhabern, die einen Auftrag zum Einzug einer Lastschrift erteilt haben," ersetzt.
c) In Absatz 2 wird vor das Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Daten" die Wörter "Verarbeitung personenbezogener" eingefügt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 1 und § 3" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Lastschriftverkehr" durch das Wort "Lastschriftverfahren" ersetzt.
4. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
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" § 5 Datenschutz" |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Tiefbohrverordnung
Die Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (GVBl. S. 1498), die zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 161 wie folgt gefasst:
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Übergangsvorschriften | "Verarbeitung personenbezogener Daten" |
2. § 161 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 161 Übergangsvorschriften
(1) Keiner Bauartzulassung nach dieser Verordnung bedürfen
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gerüste sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit den in § 79 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 genannten Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen auszurüsten. (3) In dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchungen dürfen für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt sind, wenn sie auf Grund anderer Vorschriften für entsprechende Untersuchungen ermächtigt waren. Durch diese Verordnung erstmals vorgeschriebene Untersuchungen dürfen innerhalb der gleichen Frist durch eine Prüfung ersetzt werden, sofern ein Sachverständiger für die Untersuchung noch nicht anerkannt ist. (4) Nach dieser Verordnung erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen müssen den in Frage kommenden Beschäftigten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehändigt sein. (5) In begründeten Einzelfällen kann das Bergamt die in Absatz 2 genannte Frist um höchstens zwei Jahre, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern. | " § 161 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist. (2) Soweit dies im Zusammenhang mit der Anzeige besonderer Ereignisse nach § 7 und der auf solche Ereignisse bezogenen Aufsichtstätigkeit erforderlich ist, dürfen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, die sich auf die von dem Ereignis betroffenen Personen beziehen. Die Verarbeitung ist auf solche Gesundheitsdaten zu beschränken, die für die Aufsichtstätigkeit unabdingbar sind. Betreffen die Gesundheitsdaten medizinische Details einer Verletzung oder ihrer Behandlung, sind diese gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen." |
Artikel 20
Änderung der Elektro-Bergverordnung
Die Elektro-Bergverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. S. 275) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:
" § 38a Verarbeitung personenbezogener Daten"
2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist."
Artikel 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelfer/innen für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin vom 8. Oktober 1993 (GVBl. S. 468), die durch § 12 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 202640
ENDE |