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BauVerfV - Bauverfahrensverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen
- Berlin -
Vom 15. November 2017
(GVBl. Nr. 31 vom 30.11.2017 S. 636, ber. S. 147; 20.05.2020 S. 344 20, ber. S. 669; 20.09.2020 S. 742 20a)
Gl.-Nr.: 2130-10-3
Archiv: 2006
Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung:
Teil I
Bauvorlagen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriff, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgegebenen Farbsignaturen.
(3) Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6) Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.
(7) Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 65 der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.
§ 2 Form
(1) Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(2) Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) und die Angaben zum Dateiinhalt enthalten. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern "Antrag", "Bautechnische Nachweise", "Formale Bauvorlagen" und "Technische Bauvorlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Als Datenträger sind CD, DVD oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden. Es können auch andere geeignete Datenträger verwendet oder die elektronischen Daten per E-Mail übersandt werden, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu dieser Form der Datenübertragung ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Stellt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Internet technische Hilfe (Online-Assistenten) zur Nutzung bereit, sollen diese verwendet und die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen über diese hochgeladen werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide schriftlich zu erteilen.
Abschnitt 2
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:
Für die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit oder des Brandschutzes nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist Bauaufsichtsbehörde die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur.
(2) Ein Lageplan gemäß § 7 ist nicht erforderlich,
§ 4 Werbeanlagen
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:
Für die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit nach Satz 1 Nummer 3 ist Bauaufsichtsbehörde die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur.
(2) Die Zeichnung oder eine andere geeignete Darstellung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
Der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid oder den planungsrechtlichen Bescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:
Abschnitt 3
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan
(1) Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1: 200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, angefertigt werden.
(3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
Der Lageplan muss die in Satz 1 Nummer 4 bis 19 genannten Anforderungen enthalten, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist als Bestandteil des Lageplans von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996, das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1: 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplänen und den Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Bei Verkaufsstätten ist die Größe der Verkaufsfläche in Quadratmeter anzugeben. Der Baubeschreibung sind rechnerische Nachweise über die erforderlichen und geplanten Kinderspielplatzflächen, die erforderlichen und geplanten Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sowie die Anzahl der barrierefreien Wohnungen beizufügen.
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin nicht bedarf.
(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
(1) Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
(2) Die Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden müssen nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form und die in Papierform müssen miteinander übereinstimmen.
Teil II
Verfahren
§ 14 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung nach § 76 der Bauordnung für Berlin sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
in zweifacher Ausführung beizufügen.
§ 15 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise
(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz wahrnehmen; die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281, 295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(3) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte Tragwerksplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin.
§ 16 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen
(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen weder der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1, noch eine Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 oder die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(3) Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheits- und Brandschutznachweis sowie das jeweilige Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.
(5) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(6) Die Nachweise zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach § 12 Absatz 2 sind vor Baubeginn zu erstellen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 17 Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Sie sind zur Nutzung des "Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)" verpflichtet. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen. Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden. In Bescheiden und Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind die entscheidungserheblichen Bauvorlagen und Unterlagen aufzuführen.
(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 69 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.
§ 18 Aufbewahrungspflicht
Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Sind Bauherrin oder Bauherr und Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Die Bauaufsichtsbehörde hat die in Satz 1 genannten Unterlagen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung zumindest in elektronischer Form aufzubewahren.
Teil III
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
§ 19 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
(2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Teil IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift 20a
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauverfahrensverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2017 eingeleitet worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden; die Regelungen dieser Verordnung sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherren günstiger sind.
(3) Für Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 eingeleitet worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Kriterienkatalog | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 3) |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
Zeichen und Farben für Bauvorlagen und bautechnische Nachweise | Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 4 ) |
1. | Lageplan: | Zeichen: | Farbe: |
a) | Grenzen des Baugrundstücks (Begleitlinie) | Violett | |
Grenzen der vom Baugrundstück betroffenen Buchgrundstücke (Begleitlinie) | Türkis | ||
b) | vorhandene bauliche Anlagen | Grau | |
c) | geplante bauliche Anlagen | Rot | |
d) | zu beseitigende bauliche Anlagen | Gelb | |
e) | Flächen, die von Baulasten betroffen sind (sich überlagernde Flächen sind dunkler darzustellen) | Braun | |
f) | Begrenzung von Abstandsflächen | ||
Vorhandener Gebäude | --------------- | Grau | |
Geplanter Gebäude | ----------------- | Rot | |
g) | vorhandene Straßenverkehrsfläche | Goldocker | |
h) | festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Straßenverkehrsfläche | Goldocker (geplant) | |
i) | Teilungslinie für die beabsichtigte Grundstücksteilungen | ___________ | Rot |
2. | Bauzeichnungen: | ||
a) | vorhandene Bauteile | Grau | |
b) | geplante Bauteile | Rot | |
c) | zu beseitigende Bauteile | Gelb |
ENDE |