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BauPMÜDG - Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte
- Berlin -
Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 342; 02.03.2018 S. 175 18; 12.10.2020 S. 807 20; 29.04.2024 S. 126 24)
Gl.-Nr.: 2130-13
Überschrift geändert 24
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 18 20 24
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 18 24
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 8 des Bauproduktengesetzes und § 21 des Marktüberwachungsgesetzes die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit sie nicht die Sachbehandlung nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben hat. Mit Eingang der Abgabe nach Absatz 3 Satz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.
(5) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Berlin.
(6) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
§ 4 Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen:
Dabei ist eine Gebührenregelung zu treffen. Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht verbleibt bei der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) in Kraft tritt *. Die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.
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*) Inkraftgetreten zum 01.06.2014 gemäß GVBl. Nr. 24 vom 28.10.2014 S. 374
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