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VwV LBO-Vordrucke - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren
- Baden-Würtemberg -
Vom 25. Februar 2010
(GABl. Nr. 3 vom 31.03.2010 S. 49; 03.03.2015 S. 82 15; 02.06.2015 S. 265; 05.05.2017 S. 294 17)
Überschrift geändert =>
Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.S. 358, ber S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl.S.501), werden nach § 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl.S.794), zuletzt geändert durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl.S.65; 89), folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt:
Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 geändert 15 gültig ab 01.04.2015 | Anlage gültig bis 31.03.2015; darf noch bis Ende 2017 verwendet werden. * | |
Anlage 1 | Kenntisabgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO | Kenntisabgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO |
Anlage 2 | Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO | - nicht geändert - |
Anlage 3 | Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) | Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) |
Anlage 4 | Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO) | Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO) |
Anlage 5 | Schriftlicher Teil des Lageplans | - nicht geändert - |
Anlage 6 | Baubeschreibung | Baubeschreibung |
Anlage 7 | Technische Anlagen für Feuerungsanlagen | Technische Anlagen für Feuerungsanlagen |
Anlage 8 | Angaben zu gewerblichen Anlagen,die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen | - nicht geändert - |
Der Inhalt der Vordrücke ist hinsichtlich Wortlaut und Abfolge verbindlich, nicht jedoch bezüglich der graphischen Gestaltung. Sofern die Vordrucke den amtlichen Mustern entsprechen, können sie auch mittels Datenverarbeitung erstellt und weiter bearbeitet werden. Für die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen gilt § 1 Abs. 2 LBOVVO (Kenntnisgabeverfahren) und § 2 Abs. 2 LBOVVO (Genehmigungsverfahren). Sofern der in den Vordrucken vorgesehene Raum für die Angaben im Einzelfall nicht ausreicht, sind Zusatzblätter einzulegen.
Vordruckfassungen, die von den nachfolgend bekanntgemachten Vordrucken abweichen, können noch, soweit sie überwiegend den künftigen Vordrucken entsprechen bzw. ihnen angepasst werden können, bis Ende 2010 verwendet werden.
Zu den einzelnen Vordrucken wird angemerkt:
Hinweis: Die Formulare werden vm Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Internet als digitale Dateien (pdf-Format) zum Herunterladen bereitgehalten. Diese Formulare sind zum digitalen Ausfüllen geeignet und enthalten teilweise Zusatzfunktionen.
Nach dem Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes werden im Geltungsbereich des Gesetzes laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau durchgeführt. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat zum Vollzug des Gesetzes am 6. Dezember 2012 (GABl. S.922) eine Verwaltungsvorschrift mit näheren Ausführungen zu den einzelnen Auskunftspflichten erlassen.
§ 3 Weitergabe und Veröffentlichung von Daten
Daten. über Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht oder an Dritte zur Veröffentlichung weitergegeben werden, wenn der/die Bauherr/in im Vordruck hierzu seine/ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. Aus der Verweigerung der Einwilligung entstehen keine rechtlichen Nachteile. Die Nichtabgabe einer Erklärung gilt als Verweigerung.
Sollen Daten mit Zustimmung des/der Bauherrn/in von der Baurechtsbehörde zur Veröffentlichung an Dritte weitergegeben werden, so sind dazu Mehrfertigungen der Seite 1 der Vordrucke Anlage 1 bis 4 zu verwenden. Eine Datenweitergabe ohne schriftliche Zustimmung des/der Bauherrn/in ist unzulässig. Die Weitergabe von Daten zur Veröffentlichung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde. Entscheidet sich die Baurechtsbehörde für die Weitergabe von Daten an Bautenverlage, muss sie diese Daten sämtlichen interessierten Verlagen zur Verfügung stellen. Die Datenweitergabe kann entgeltlich erfolgen. Die Weitergabe von Baudaten an einzelne Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Interessenverbände ohne Zustimmungserklärung im Bauantragsvordruck ist ausgeschlossen.
Die Gemeinde ist - unabhängig von der Einwilligung des/ der Bauherrn/in - nach § 34 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung im Falle der Behandlung des Bauvorhabens im Gemeinderat oder einem Ausschuss verpflichtet, das Bauvorhaben in die ortsüblich bekanntzumachende Tagesordnung der öffentlichen Sitzung aufzunehmen; ferner ist sie berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten. In der Regel reichen dazu Angaben über die Art des Bauvorhabens und dessen Lage (Straße und Hausnummer oder Flurstück), ohne Namensangabe des/der Bauherrn/in, aus.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Änderung und Weitergeltung der . Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) vom 30. Mai 1996 (GABl. S. 492), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2003 (GABl. S. 636), außer Kraft.
Hinweis:
Die Formulare werden vom Wirtschaftsministerium im Internet als digitale Dateien (pdf-Format) zum Herunterladen bereitgehalten.
Diese Formulare sind zum digitalen Ausfüllen geeignet und enthalten teilweise Zusatzfunktionen.
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