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Regelwerk

VwV LBO-Vordrucke - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren
- Baden-Würtemberg -

Vom 25. Februar 2010
(GABl. Nr. 3 vom 31.03.2010 S. 49; 03.03.2015 S. 82 15; 02.06.2015 S. 265; 05.05.2017 S. 294 17)



Überschrift geändert =>

§ 1 15

Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.S. 358, ber S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl.S.501), werden nach § 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl.S.794), zuletzt geändert durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl.S.65; 89), folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt:

Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 geändert 15
gültig ab 01.04.2015
Anlage gültig bis 31.03.2015;
darf noch bis Ende 2017 verwendet werden. *
Anlage 1pdf download Kenntisabgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBOpdf download Kenntisabgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Anlage 2pdf download Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO- nicht geändert -
Anlage 3pdf download Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)pdf download Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)
Anlage 4pdf download Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO)pdf download Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) / Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
Anlage 5pdf download Schriftlicher Teil des Lageplans- nicht geändert -
Anlage 6pdf download Baubeschreibungpdf download Baubeschreibung
Anlage 7pdf download Technische Anlagen für Feuerungsanlagenpdf download Technische Anlagen für Feuerungsanlagen
Anlage 8 pdf download Angaben zu gewerblichen Anlagen,die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen- nicht geändert -

Der Inhalt der Vordrücke ist hinsichtlich Wortlaut und Abfolge verbindlich, nicht jedoch bezüglich der graphischen Gestaltung. Sofern die Vordrucke den amtlichen Mustern entsprechen, können sie auch mittels Datenverarbeitung erstellt und weiter bearbeitet werden. Für die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen gilt § 1 Abs. 2 LBOVVO (Kenntnisgabeverfahren) und § 2 Abs. 2 LBOVVO (Genehmigungsverfahren). Sofern der in den Vordrucken vorgesehene Raum für die Angaben im Einzelfall nicht ausreicht, sind Zusatzblätter einzulegen.

Vordruckfassungen, die von den nachfolgend bekanntgemachten Vordrucken abweichen, können noch, soweit sie überwiegend den künftigen Vordrucken entsprechen bzw. ihnen angepasst werden können, bis Ende 2010 verwendet werden.

Zu den einzelnen Vordrucken wird angemerkt:

  1. Kenntnisgabeverfahren (Anlage 1), Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (Anlage 3) sowie Antrag auf Baugenehmigung und Bauvorbescheid (Anlage 4)
    Für die Errichtung von Werbeanlagen sind der Anlage 1, Anlage 3 oder Anlage 4 die in § 13 LBOVVO aufgeführten Bauvorlagen anzuschließen.
    Wird für den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung beantragt, sind der Anlage 3 oder 4 die in § 12 LBOVVO aufgeführten Bauvorlagen anzuschließen.
  2. Schriftlicher Teil des Lageplans (Anlage 5)
    Soweit nach § 4 Abs. 7 LBOVVO ein einfacher Übersichtsplan genügt, ist der schriftliche Teil des Lageplans nicht erforderlich. Bei Änderungen und Umbauten sowie bei Nutzungsänderungen, mit denen bauliche Erweiterungen oder Erweiterungen der Geschossfläche nicht verbunden sind, bedarf es keiner Berechnung der Flächenbeanspruchung (Nr. 8 des Lageplanvordrucks).
  3. Baubeschreibung (Anlage 6)
    Der Vordruck ist nur bei Bauanträgen zu verwenden, die Gebäude betreffen. Bei Änderungen und Nutzungsänderungen sind Angaben in der Baubeschreibung nur erforderlich, soweit diese die Änderung oder Nutzungsänderung betreffen. Bei Anträgen auf Bauvorbescheid ist eine Baubeschreibung erforderlich, wenn die bautechnische Ausführung des Vorhabens im Bauvorbescheid mitbehandelt werden soll.
  4. Technische Angaben über Feuerungsanlagen (Anlage 7)
    Die Angaben in dem Vordruck dienen dazu, die Prüfung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase zu ermöglichen. Dazu reichen die nach dem Vordruck erforderlichen Angaben regelmäßig aus. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat. Die Baurechtsbehörde muss im Genehmigungsverfahren dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in rechtzeitig eine Mehrfertigung des Vordrucks zur Verfügung stellen.
  5. Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Anlage 8)
    Die Angaben dienen dazu, die Prüfung des Vorhabens hinsichtlich der für den Arbeitsschutz und den Nachbarschutz (Immissionsschutz) vorgesehenen bzw. erforderlichen baulichen Maßnahmen zu ermöglichen. Der Vordruck ist deshalb nur bei Bauvorhaben auszufüllen, die ganz oder teilweise gewerblichen Zwecken dienen. Bei gewerblichen Anlagen, die keine Gebäude sind (z.B. gewerbliche Lagerplätze) sind diese Angaben ebenfalls erforderlich.

Hinweis: Die Formulare werden vm Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Internet als digitale Dateien (pdf-Format) zum Herunterladen bereitgehalten. Diese Formulare sind zum digitalen Ausfüllen geeignet und enthalten teilweise Zusatzfunktionen.

§ 2 Statistik 15

Nach dem Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes werden im Geltungsbereich des Gesetzes laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau durchgeführt. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat zum Vollzug des Gesetzes am 6. Dezember 2012 (GABl. S.922) eine Verwaltungsvorschrift mit näheren Ausführungen zu den einzelnen Auskunftspflichten erlassen.

§ 3 Weitergabe und Veröffentlichung von Daten

Daten. über Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht oder an Dritte zur Veröffentlichung weitergegeben werden, wenn der/die Bauherr/in im Vordruck hierzu seine/ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. Aus der Verweigerung der Einwilligung entstehen keine rechtlichen Nachteile. Die Nichtabgabe einer Erklärung gilt als Verweigerung.

Sollen Daten mit Zustimmung des/der Bauherrn/in von der Baurechtsbehörde zur Veröffentlichung an Dritte weitergegeben werden, so sind dazu Mehrfertigungen der Seite 1 der Vordrucke Anlage 1 bis 4 zu verwenden. Eine Datenweitergabe ohne schriftliche Zustimmung des/der Bauherrn/in ist unzulässig. Die Weitergabe von Daten zur Veröffentlichung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde. Entscheidet sich die Baurechtsbehörde für die Weitergabe von Daten an Bautenverlage, muss sie diese Daten sämtlichen interessierten Verlagen zur Verfügung stellen. Die Datenweitergabe kann entgeltlich erfolgen. Die Weitergabe von Baudaten an einzelne Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Interessenverbände ohne Zustimmungserklärung im Bauantragsvordruck ist ausgeschlossen.

Die Gemeinde ist - unabhängig von der Einwilligung des/ der Bauherrn/in - nach § 34 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung im Falle der Behandlung des Bauvorhabens im Gemeinderat oder einem Ausschuss verpflichtet, das Bauvorhaben in die ortsüblich bekanntzumachende Tagesordnung der öffentlichen Sitzung aufzunehmen; ferner ist sie berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten. In der Regel reichen dazu Angaben über die Art des Bauvorhabens und dessen Lage (Straße und Hausnummer oder Flurstück), ohne Namensangabe des/der Bauherrn/in, aus.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Änderung und Weitergeltung der . Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) vom 30. Mai 1996 (GABl. S. 492), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2003 (GABl. S. 636), außer Kraft.

Hinweis:
Die Formulare werden vom Wirtschaftsministerium im Internet als digitale Dateien (pdf-Format) zum Herunterladen bereitgehalten. Diese Formulare sind zum digitalen Ausfüllen geeignet und enthalten teilweise Zusatzfunktionen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE