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Achter Teil
Vergütung
Erster Abschnitt
Vergütung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit
(1) Prüfberechtige und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht
sowie dem Ersatz der notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 31 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 31 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 33 Abs. 5) zu vergüten sind.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von den Prüfberechtigen oder Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Die Vergütung schuldet, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar ist unzulässig. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Der zeitliche Aufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
§ 31 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 10 15 20
(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind bei Gebäuden einschließlich zugehörigen baulichen Anlagen aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage vervielfältigt mit den durchschnittlichen Rohbaukosten je m2 Brutto-Rauminhalt zu ermitteln, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach dem für ihren Bereich geltenden Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden. Die bekanntgemachten durchschnittlichen Rohbaukosten enthalten die Umsatzsteuer. Für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts ist die DIN 277-1:2016-01, Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen - Teil 1: Hochbau, Ausgabe Januar 2016, Normausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, maßgebend. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 Prozent, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Betragen die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 Prozent der Rohbaukosten nach Satz 1 oder 4, ist grundsätzlich eine Billigkeitsentscheidung geboten.
(2) Für die nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 50 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den anrechenbaren Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Nettokosten sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen entsprechend der Anlage eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(5) Mit den Prüfaufträgen teilt die untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfberechtigten die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit. Davon kann abgesehen werden, wenn sich die beauftragte prüfberechtigte Person einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedient.
§ 32 Berechnungsart der Vergütung
(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Tausendstelnder anrechenbaren Bauwerte (§ 31 Abs. 1 bis 3), vervielfältigt mit einem Faktor (Y). Der Faktor (Y) ergibt sich nach folgender Gleichung:
Y = A · (1000/K) B
In der Gleichung sind für die einzelnen Bauwerksklassen (BK) folgende Werte einzusetzen:
BK 1 | BK 2 | BK 3 | BK 4 | BK 5 | |
für A | 18,47 | 29,42 | 42,04 | 49,04 | 52,40 |
für B | 0,183 | 0,20 | 0,22 | 0,22 | 0,21 |
Für K sind die anrechenbaren Bauwerte in Euro einzusetzen.
Bei anrechenbaren Bauwerten über 20.000.000 Euro sind die Faktoren anzusetzen, die sich nach Satz 2 für anrechenbare Bauwerte von 20.000.000 Euro ergeben.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, sind die Gebühr und das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind die anrechenbaren Bauwerte von baulichen Anlagen zusammenzufassen, wenn sie der gleichen.. Bauwerksklasse angehören, auch im übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Gebühr und das Honorar sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleicher Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile, ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnungsfugen unterteilten Abschnitten, für die zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile gelten sollen, ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt jeweils auf die Hälfte. Satz 1 gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützen, Unterzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 33 Abs. 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Abs. 1 Nr. 1 verlangt werden.
(4) Stehen die Gebühren oder die Honorare nach Abs. 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung, sind abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren oder Honorare zu berechnen, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach dem Zeitaufwand werden vergütet
Bei der Berechnung der Gebühr oder des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,7 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung oder der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
(6) Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Abs. 5 vergütet.
(1) Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit müssen sich zur Abrechnung ihrer Honorare einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedienen.
(2) Die Anerkennungsbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht (§ 2 Abs. 3) auf Aufzeichnungen der Abrechnungsstelle im Umfang des § 13 Abs. 7 Satz 1 zurückgreifen. Die Abrechnungsstelle hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen der Fachaufsicht vorzulegen.
§ 35 Vergütung der Prüfämter
(1) Die Kosten schuldet, wer das Prüfamt in Anspruch nimmt. Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 sowie nach den folgenden Vorschriften.
(2) Für die Prüfung von Typenentwürfen und Bemessungstabellen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die vervielfältigt und bei Ausführung den Baugenehmigungen zu Grunde gelegt werden sollen, wird das Zehnfache der für eine Einzelanlage zu erhebenden Gebühr erhoben. Wird der Gegenstand der Typenprüfung voraussichtlich nur bis zwanzigmal wiederholt, können die Gebühren nach Satz 1 bis zur Hälfte ermäßigt werden.
(3) Bei Typenentwürfen mit variablen Ausführungsgrößen, jedoch grundsätzlich gleichen Standsicherheitsnachweisen werden die anrechenbaren Kosten für eine mittlere Ausführungsgröße zu Grunde gelegt.
(4) Sofern bei Typenprüfungen angemessene anrechenbare Bauwerte nicht ermittelt werden können, kann eine Gebühr bis zum Dreifachen des Zeitaufwandes erhoben werden.
(5) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist ein Zehntel bis ein Drittel der nach Abs. 2 und 3 ermittelten Gebühren zu erheben; im Falle des Abs. 4 kann eine Gebühr entsprechend bis zum Dreifachen des Zeitaufwandes erhoben werden.
(6) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.
§ 36 Umsatzsteuer, Fälligkeit 10 12 15 20 22
(1) Mit der Gebühr ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die im Honorar enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen; dies gilt nicht, wenn sie nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), unerhoben bleibt.
(2) Die Gebühr oder das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall nach § 33 Abs. 4 geltend gemacht werden.
Zweiter Abschnitt
Vergütungen anderer Prüfsachverständiger
§ 37 Vergütung der Prüfsachverständigen für Brandschutz 10 15
Die Prüfsachverständigen für Brandschutz erhalten
§ 30, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Abs. 3, § 32 Abs. 1, 3 und 6, § 33 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 6 und Satz 2 bis 6, Abs. 6 sowie § 36 gelten entsprechend.
§ 38 Vergütung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden 10
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Notwendige Auslagen sind insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte fachspezifische technische Geräte und Hilfsmittel. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Der Stundensatz richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung.
§ 39 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau 10
Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Notwendige Auslagen sind insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte fachspezifische technische Geräte und Hilfsmittel. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Der Stundensatz richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40 Vergütung der Prüfsachverständigen für Vermessungswesen 10
Die Prüfsachverständigen für Vermessungswesen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Notwendige Auslagen sind insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte fachspezifische technische Geräte und Hilfsmittel. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Der Stundensatz richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung.
§ 41 Vergütung der Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen 10 12 15 20 22
Die Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar, das nach Nr. 153 bis 1543 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2022 (GVBl. S. 390), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen ist.
Neunter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Ordnungswidrigkeiten 20 22
Ordnungswidrig nach § 86 Abs. 1 Nr. 21der Hessischen Bauordnung handelt, wer
§ 43 Übergangsvorschriften 10 25
(1) Als anerkannt nach dieser Verordnung gelten unter den Bedingungen des jeweiligen Anerkennungsbescheides Personen,
anerkannt sind. Anerkennungen erlöschen mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Berechtigte nach Satz 1 sind von den zuständigen Anerkennungsbehörden in die Listen nach § 6 Abs. 4 aufzunehmen.
(2) Nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren nach den in § 44 aufgeführten Verordnungen sind von den in dieser Verordnung benannten Anerkennungsbehörden nach Maßgabe dieser Verordnung fortzuführen.
(3) Anerkennungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung fort.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, deren Anerkennung nach Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung erloschen ist und die das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Die Vorlage von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 7 ist nicht erforderlich. § 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 44 Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 15 20
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Anlage 1 20 (aufgehoben) |
Bauwerksklassen | Anlage 20 (zu § 31 Abs. 4 Satz 1 HPPVO) |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
________
2) Hebt auf GVBl. II 361-98
3) Hebt auf GVBl. II 361-96
________________________________________________
Bekanntmachung
des Stundensatzes nach § 33 Abs. 5 Satz 5 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO - vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I. S.745), zuletzt geändert druch Art. 3 der Verordnugn vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484)
- Hessen -
Vom 21. März 2012
(StAnz. Nr. 14 vom 02.04.2012 S. 415)
Der Stundensatz für die Abrechnung der Vergütung oder des Honorars nach Zeitaufwand der Prüfberchtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit beträgt ab dem
1. Oktober 2011 | 92,00 Euro |
1. Oktober 2012 | 94,00 Euro |
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