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HÖbVIngG - Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Hessen -
Vom 06. Oktober 2010
(GVBl I. vom 13.10.2010 S. 313; 23.07.2015 S. 318 15; 19.07.2023 S. 584 23)
Gl.-Nr.: 363-36
Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung
§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben 15 23
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach
mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungs- und Bauordnungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solche oder solcher zugelassen ist.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung 15 23
(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen, wer
erworben hat,
in nicht unerheblichem Umfang mit der Ausführung von Vermessungen beschäftigt gewesen ist, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden,
(1a) In den Fällen, in denen die Befähigung nach Abs. 1 Nr. 2 ohne Laufbahnprüfung erworben wurde, ist die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zusätzlich vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung wird von der Zulassungsbehörde durchgeführt. Sie kann zweimal wiederholt werden. Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die Zulassungsbehörde ein Prüfstoffverzeichnis und legt auf dessen Grundlage den konkreten Inhalt, die Art und den Umfang der abzulegenden Eignungsprüfung fest. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit, die bei einem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurde, darf nur soweit als Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannt werden, wie diese hauptberufliche Tätigkeit die Mindestdauer nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), übersteigt.
(3) Die nach Abs. 1 Nr. 4 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(4) Eine Person, die bereits in einem anderen Bundesland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zugelassen werden, wenn in dem anderen Bundesland den nach diesem Gesetz zugelassenen Personen eine Betätigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur möglich ist.
(1) Über den Antrag nach § 2 Abs. 1 entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde (Zulassungsbehörde). Dem Antrag sind Nachweise und Erklärungen beizufügen, die das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 belegen.
(2) Liegt bei der Antragstellung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Laufbahnbefähigung nicht vor, kann diese auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften für die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde gilt insoweit als Einstellungsbehörde.
(3) Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und gilt für das Gebiet des Landes Hessen. Sie wird mit dem in der Zulassungsurkunde angegebenen Datum, frühestens mit der Aushändigung der Urkunde wirksam und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur".
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat vor der Aushändigung der Zulassungsurkunde einen Eid zu leisten. § 47 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Beamtengesetzes, gilt entsprechend.
Zweiter Teil
Berufsausübung
§ 4 Niederlassung, berufliche Zusammenarbeit 23
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure errichten zur Ausübung ihres Berufs eine Geschäftsstelle an einem von ihnen selbst gewählten Niederlassungsort in Hessen (Geschäftssitz). Sie können eine Zweigstelle einrichten, soweit ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure dürfen sich mit anderen Personen gesellschaftsrechtlich zusammenschließen, wenn ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind dabei in schriftlicher Form vertraglich zu regeln.
(3) Der Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 2 sind der Zulassungsbehörde unter Vorlage der vertraglichen Regelungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Aufgaben 15 23
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure üben ihren Beruf selbstständig, eigenverantwortlich, unparteiisch und unter sachgemäßer Beratung der Beteiligten aus. Ihr Verhalten muss das Vertrauen rechtfertigen, das ihnen von der Öffentlichkeit als beliehene Person entgegengebracht wird.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure werden nur auf Antrag tätig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Anträge dürfen nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften gewissenhaft und sachgemäß erledigt. Im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenwahrnehmung führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure das kleine Landessiegel.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit, der Tätigkeit ihrer Fachkräfte nach Abs. 8 und der Tätigkeit ihrer Vertretung nach § 6 ergeben, ausreichend zu versichern. Der Beginn und die Änderung des Versicherungsschutzes sind der Zulassungsbehörde unverzüglich unter Vorlage des Versicherungsvertrages anzuzeigen. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), ist die Zulassungsbehörde. Die für das Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art, den Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes zu treffen.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, soweit sie nicht von der Schweigepflicht nach Satz 2 befreit sind. Die Beteiligten oder die Zulassungsbehörde können von der Schweigepflicht befreien, die Zulassungsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse an der Befreiung vorliegt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure haben die von ihnen nach Abs. 8 eingesetzten Fachkräfte nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 bis 3 besonders hinzuweisen.
(5) Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr vorliegen, erteilen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure der Zulassungsbehörde auf Verlangen darüber Auskunft. Wenn dies zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, legt die betroffene Person der Zulassungsbehörde auf Verlangen ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vor. Die Zulassungsbehörde bestimmt eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens trägt die betroffene Person. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 nicht mehr vorliegt. Die betroffene Person wird bei der Fristsetzung auf diese Folgen hingewiesen.
(6) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure wenden zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung dem Stand der Technik entsprechende Liegenschaftsvermessungsmethoden an und unterstützen die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen aktuellen Standards. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure dürfen neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgehen, wenn ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt. Die Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 ist der Zulassungsbehörde anzuzeigen.
(8) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure geeignete Fachkräfte einsetzen, wenn ihre selbstständige und eigenverantwortliche Berufsausübung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt. Die Fachkräfte müssen insbesondere dem uneingeschränkten Direktionsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs unterstehen.
(9) Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren ist Werbung erlaubt, soweit sie die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure stellen ihre Vertretung für den Fall sicher, dass sie länger als zwei Wochen verhindert sind, ihren Beruf auszuüben. Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer
(2) Soll eine Person nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erstmalig mit einer Vertretung beauftragt werden, wird sie von der Zulassungsbehörde als Vertreterin oder Vertreter bestellt und entsprechend § 47 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Beamtengesetzes vereidigt.
(3) In den Fällen, in denen die Vertretung nach Abs. 1 Satz 1 nicht sichergestellt ist, kann die Zulassungsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter von Amts wegen bestellen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zahlen der von Amts wegen bestellten Vertreterin oder dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung.
(4) Die Vertreterin oder der Vertreter handelt bei der Ausübung der Vertretung im Namen und für Rechnung der vertretenen Person. Sie fügt ihrer Unterschrift einen sie als Vertreterin oder Vertreter kennzeichnenden Zusatz bei und benutzt das Siegel der vertretenen Person. Auf die Vertreterinnen und Vertreter sind für die Dauer der Vertretung die für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Für eine Amtspflichtverletzung der Vertreterin oder des Vertreters haftet die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben der Vertreterin oder dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Vertreterin oder dem Vertreter ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist die Vertreterin oder der Vertreter im Verhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur allein verpflichtet.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Teil
Aufsicht
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Zulassungsbehörde.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erteilen der Zulassungsbehörde für Zwecke der Aufsicht nach Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte und gewähren dieser auf Verlangen Einsicht in die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Akten und Unterlagen. Zur Einsichtnahme nach Satz 1 sind die Beauftragten der Zulassungsbehörde befugt, nach vorheriger Anmeldung und während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsstelle und, wenn eine solche eingerichtet ist, die Zweigstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zu betreten. Dient die Geschäftsstelle oder die Zweigstelle zugleich Wohnzwecken, wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) insoweit eingeschränkt.
(3) Die Zulassungsbehörde führt über jede nach § 3 Abs. 3 zugelassene Person eine Akte. Zu der Akte nach Satz 1 gehören alle Unterlagen, die die nach § 3 Abs. 3 zugelassene Person betreffen, soweit sie mit dem Beleihungsrechtsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Die Akte nach Satz 1 ist vertraulich zu behandeln. Die darin geführten Daten dürfen ohne Einwilligung der nach § 3 Abs. 3 zugelassenen Person nur zur Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beleihungsrechtsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen verarbeitet werden. Die §§ 88 bis 91 des Hessischen Beamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle
treten. Akten nach Satz 1 sind nach dem Erlöschen der Zulassung nach § 10 fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht spezielle gesetzliche Vorschriften einen längeren Aufbewahrungszeitraum bestimmen. Nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Akten nach Satz 1 zu vernichten. Satz 4, 6 und 7 sowie § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes gelten für die in automatisierten Verfahren verarbeiteten Daten der Akten nach Satz 1 entsprechend.
(4) Die Zulassungsbehörde führt ein Berufsverzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. In das Berufsverzeichnis sind zu jeder nach § 3 Abs. 3 zugelassenen Person einzutragen:
Das Berufsverzeichnis und die darin geführten Informationsinhalte sind öffentlich zugänglich. Die Zulassungsbehörde erteilt über öffentlich zugängliche Netze automatisiert Auskunft aus dem Berufsverzeichnis. Die automatisierte Auskunft nach Satz 4 ist kostenfrei.
§ 9 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
(1) Die Zulassungsbehörde kann gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die schuldhaft die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben,
Der Bescheid der Zulassungsbehörde nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Vor der Entscheidung ist die betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anzuhören.
(2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden. Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, darf eine Geldbuße nicht mehr festgesetzt werden. Die Fristen sind für die Dauer eines auf eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 bezogenen Widerspruchsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.
Vierter Teil
Erlöschen der Zulassung, Geschäftsabwicklung
§ 10 Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt mit
§ 11 Rücknahme der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 23
Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 3 ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. Im Übrigen bleibt § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 12 Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 23
(1) Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 3 ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn
(2) Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 3 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
(3) Im Übrigen bleibt § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 13 Verzicht auf die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 23
Die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 3 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn die betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der betroffene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dies bei der Zulassungsbehörde schriftlich beantragt und die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller begonnenen Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 3 Abs. 3 abweichend von Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller begonnenen Verwaltungsverfahren noch nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt sind.
§ 14 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung 23
(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 10 endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" nach § 3 Abs. 3 Satz 2 zu führen. Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Befugnis hinweist, geführt werden.
(2) Die Zulassungsbehörde kann einer nach § 3 Abs. 3 zugelassenen Person, die wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden nach § 13 auf die Rechte aus der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verzichtet, die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterzuführen.
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Erlaubnis nach Abs. 2 widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach sich ziehen würden.
§ 15 Geschäftsabwicklung
(1) Liegen nach dem Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 10 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren vor, beauftragt die Zulassungsbehörde eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine untere Kataster- und Vermessungsbehörde mit der Abwicklung der Geschäfte.
Die mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragte Person oder Behörde führt die von der Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im eigenen Namen zu Ende und erhebt die noch nicht festgesetzten Kosten. Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, die an die Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, geleistet wurden, werden angerechnet. Kosten, die nach der Beauftragung nach Abs. 1 fällig werden, stehen der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde in dem Maße zu, wie es ihrem Anteil an den Aufwendungen für die Amtshandlungen entspricht. Von der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde vereinnahmte Kosten, die der Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern zustehen, werden den Berechtigten von der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde erstattet.
(4) Die Person, deren Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger stellen der mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Person oder Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zur Abwicklung erforderlich sind.
(5) Nach dem Erlöschen der Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verbleiben die bei der Berufsausübung entstandenen Unterlagen bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde kann die Verwahrung der Unterlagen einer unteren Kataster- und Vermessungsbehörde, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften
§ 16 Berufsausbildung von Fachkräften
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sollen sich in angemessenem Umfang an der Ausbildung vermessungstechnischer Fachkräfte beteiligen.
§ 17 Beteiligung der Berufsvertretung
Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure wird an der Vorbereitung der Rechtsvorschriften beteiligt, die den Status der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure berühren.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten 15 23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" unbefugt führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), ist die Zulassungsbehörde.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Die nach bisherigem Recht in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure gelten als nach diesem Gesetz zugelassen.
(2) Die nach bisherigem Recht bestellten Vertreterinnen und Vertreter oder mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Personen gelten als nach diesem Gesetz bestellt oder beauftragt.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23 23
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
ENDE |