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Änderungstext
Gesetz zur Änderung vermessungs- und planungsrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 19. Juli 2023
(GVBl. Nr. 25 vom 01.08.2023 S. 584)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Das Hessische Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen | " § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. | "Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach
mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungs- und Bauordnungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2 ersetzt:
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(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer
(2) Die Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 4 soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens fünf Jahre vor der Stellung des Antrags nach Abs. 1 liegt. Mindestens acht Monate dieser Beschäftigung sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein. Dabei soll die Antragstellerin oder der Antragsteller auch Fähigkeiten und Kenntnisse zur Führung einer Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erworben haben. | "(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen, wer
(1a) In den Fällen, in denen die Befähigung nach Abs. 1 Nr. 2 ohne Laufbahnprüfung erworben wurde, ist die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zusätzlich vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung wird von der Zulassungsbehörde durchgeführt. Sie kann zweimal wiederholt werden. Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die Zulassungsbehörde ein Prüfstoffverzeichnis und legt auf dessen Grundlage den konkreten Inhalt, die Art und den Umfang der abzulegenden Eignungsprüfung fest. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist. (2) Eine hauptberufliche Tätigkeit, die bei einem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurde, darf nur soweit als Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannt werden, wie diese hauptberufliche Tätigkeit die Mindestdauer nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), übersteigt." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe "Nr. 5" durch "Nr. 4" ersetzt.
c) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Eine Person, die bereits in einem anderen Bundesland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zugelassen werden, wenn in dem anderen Bundesland den nach diesem Gesetz zugelassenen Personen eine Betätigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur möglich ist."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Liegt bei der Antragstellung die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Laufbahnbefähigung nicht vor, kann diese auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften für die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde gilt insoweit als Einstellungsbehörde."
b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Hessen" das Wort "(Geschäftssitz)" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Zweigstellen sind unzulässig. | "Sie können eine Zweigstelle einrichten, soweit ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 gewahrt bleibt." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb angemessener Frist" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufstätigkeit" ein Komma und die Angabe "der Tätigkeit ihrer Fachkräfte nach Abs. 8 und der Tätigkeit ihrer Vertretung nach § 6" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "1. April 2015 (BGB1.1S. 434)" durch "16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Art, den Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes getroffen werden. | "Die für das Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art, den Inhalt und den Umfang des Versicherungsschutzes zu treffen." |
c) Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Für die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1 gewähren sie der Zulassungsbehörde nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zur Geschäftsstelle sowie die Einsicht in die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Akten und Unterlagen. | "Wenn dies zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, legt die betroffene Person der Zulassungsbehörde auf Verlangen ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vor. Die Zulassungsbehörde bestimmt eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens trägt die betroffene Person. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 nicht mehr vorliegt. Die betroffene Person wird bei der Fristsetzung auf diese Folgen hingewiesen." |
d) In Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 7" durch "Nr. 6" ersetzt.
e) Abs. 8 Satz 3
Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die berufliche Qualifikation und die zulässige Anzahl der eingesetzten Fachkräfte getroffen werden.
wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "5" durch "4" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 72" durch " § 47" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Vertretung" durch die Wörter "Vertreterin oder dem von Amts wegen bestellten Vertreter" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "mit der Vertretung beauftragte Person" durch "Vertreterin oder der Vertreter" ersetzt.
e) Dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Verhältnis zwischen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Vertreterin oder dem Vertreter ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist die Vertreterin oder der Vertreter im Verhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur allein verpflichtet."
8. In § 7 werden nach den Wörtern "der Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)" ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Zulassungsbehörde gewährt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren auf deren Verlangen Einsicht in die über sie geführten Personalakten. | "(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erteilen der Zulassungsbehörde für Zwecke der Aufsicht nach Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte und gewähren dieser auf Verlangen Einsicht in die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Akten und Unterlagen.
Zur Einsichtnahme nach Satz 1 sind die Beauftragten der Zulassungsbehörde befugt, nach vorheriger Anmeldung und während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsstelle und, wenn eine solche eingerichtet ist, die Zweigstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zu betreten.
Dient die Geschäftsstelle oder die Zweigstelle zugleich Wohnzwecken, wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) insoweit eingeschränkt.
(3) Die Zulassungsbehörde führt über jede nach § 3 Abs. 3 zugelassene Person eine Akte. Zu der Akte nach Satz 1 gehören alle Unterlagen, die die nach § 3 Abs. 3 zugelassene Person betreffen, soweit sie mit dem Beleihungsrechtsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Die Akte nach Satz 1 ist vertraulich zu behandeln. Die darin geführten Daten dürfen ohne Einwilligung der nach § 3 Abs. 3 zugelassenen Person nur zur Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beleihungsrechtsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen verarbeitet werden. Die §§ 88 bis 91 des Hessischen Beamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle
treten. Akten nach Satz 1 sind nach dem Erlöschen der Zulassung nach § 10 fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht spezielle gesetzliche Vorschriften einen längeren Aufbewahrungszeitraum bestimmen. Nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Akten nach Satz 1 zu vernichten. Satz 4, 6 und 7 sowie § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes gelten für die in automatisierten Verfahren verarbeiteten Daten der Akten nach Satz 1 entsprechend. (4) Die Zulassungsbehörde führt ein Berufsverzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. In das Berufsverzeichnis sind zu jeder nach § 3 Abs. 3 zugelassenen Person einzutragen:
Das Berufsverzeichnis und die darin geführten Informationsinhalte sind öffentlich zugänglich. Die Zulassungsbehörde erteilt über öffentlich zugängliche Netze automatisiert Auskunft aus dem Berufsverzeichnis. Die automatisierte Auskunft nach Satz 4 ist kostenfrei." |
10. In § 11 Satz 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Satz 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" jeweils durch " § 3 Abs. 3" ersetzt.
11. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)" durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.
§ 20 Erlass von RechtsverordnungenDie Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
wird aufgehoben.
13. Der bisherige § 21 wird § 20 und in Satz 2 wird die Angabe "2023" durch "2026" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
In § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird das Wort "Nordhessen" jeweils durch "Nordosthessen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
In Nr. 1211 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 574), wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt.
Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 1. Januar 2011 (GVBl. I S. 11), geändert durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546), wird aufgehoben.
Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen geändert wird, bleibt die Befugnis der Landesregierung, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 231602
ENDE |