Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 27 vom 20.12.2007 S. 851)
Artikel 1 1)
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) wird wie folgt geändert:
1. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie benachrichtigt darüber hinaus innerhalb der Frist des Satz 1 die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach Abs. 5 Satz 1. Ist von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen worden, so erhält die zuständige Landesplanungsbehörde Gelegenheit zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens zu der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. "
b) In Abs. 4 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "dies gilt auch für die Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2." eingefügt.
c) In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen" gestrichen.
d) Abs. 6 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. | "Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dies gilt insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten dienlich sein kann, Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen ist der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschrankt werden, ist dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitzuteilen." |
e) Dem Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt für Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Gelegenheit zur Stellungnahme nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3, wenn sich eine Vereinigung zu dem ursprünglich ausgelegten Plan nicht oder nicht rechtzeitig geäußert hat."
2. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde" gestrichen.
b) In Abs. 3 werden die Worte "Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten" durch die Worte "Soweit nicht die Gesamtregelung des Vorhabens berührt wird, kann die abschließende Entscheidung über einzelne Fragen im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten werden" ersetzt.
3. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort " Zustimmungen" ein Komma und die Worte "Entscheidungen über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung" eingefügt.
Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2005 (GVBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a} In Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Der Umweltbericht nach Abs. 7 sowie die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit sind bei der Abwägung zu berücksichtigen."
b) Als neue Abs. 7 und 8 werden eingefügt:
"(7) Bei der Aufstellung und Änderung der Raumordnungspläne ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr, L 197 S. 30) durchzuführen. In dem dabei nach den Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht wird als gesonderter Teil der Begründung des Raumordnungsplans nach Abs. 9 beigefügt. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG anhand der Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Bei den Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Landesentwicklungsplan bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung kann gemeinsam mit anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchgeführt werden.
(8) Den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."
c) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen, die die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte, insbesondere bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung, erkennen lässt. | "(9) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind zu überwachen." |
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Als Nr. 7 wird angefügt:
"7. das Landschaftsprogramm nach § 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619)."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort "Landesentwicklungsplans" jeweils die Worte "und des Umweltberichts" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesentwicklungsplans" die Worte "und der Umweltbericht" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Entwurf" die Worte "und den Umweltbericht" eingefügt und das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Raumordnungsverband Rhein-Neckar" durch die Worte " Verband Region Rhein-Neckar" ersetzt.
dd) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Entwurf und der Umweltbericht können den anzuhörenden Stellen auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Auf Verlangen sind diese zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden."
c) Nach Abs. 3 wird als Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen der Entwurf und der Umweltbericht auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet."
d) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 erforderlich, so dauert diese einen Monat. | "Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 3a erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist zwei Wochen und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen." |
e) In Abs. 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend."
4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Regionalplans" die Worte "und des Umweltberichts" eingefügt.
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Fachbehörden sollen der oberen Landesplanungsbehörde Fachbeiträge, insbesondere aus den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Rohstoffsicherung, des Verkehrs, des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes sowie des Bodenschutzes, zur Verfügung stellen. Diese sind bei der Erarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Änderung" die Worte "und des Umweltberichts" eingefügt.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet den Entwurf den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu. Der Entwurf des Regionalplans und die Begründung werden bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung sollen zwei Wochen vorher in den Gemeinden ortsüblich mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass Anregungen und Bedenken innerhalb einer Frist von drei Monaten vorgebracht werden können. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen. | "(3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet diese den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." |
c) Nach Abs. 3 wird als Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden der Entwurf des Regionalplans und der Umweltbericht bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen für die Dauer von zwei Monaten öffentlich ausgelegt. § 8 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntgabe im Staatsanzeiger die ortsübliche Bekanntmachung tritt. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen."
6. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Gebietskörperschaften" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Planungsregionen" werden die Worte "oder die Öffentlichkeit" eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "Gebietskörperschaften" durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und dem Bezirksnaturschutzbeirat" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Einholung und Abgabe einer Äußerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend."
b) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Neben der Planfeststellung ist eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich."
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)" durch die Angabe "18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914)" ersetzt.
b) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:
(2a) Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens."
c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Insbesondere sind auch eine Beschreibung der erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Umwelt und die Vorschläge zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorzulegen."
d) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren. Die in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen, insbesondere die betroffenen Gebietskörperschaften und die Regionalversammlung sind zu unterrichten und zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wird in das Verfahren einbezogen. Hierzu wird die Planung oder Maßnahme öffentlich bekannt gemacht; die erforderlichen Unterlagen werden während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht öffentlich ausgelegt und es wird Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss des Verfahrens unterrichtet. Bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben, die im Verfahren gemacht werden, sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. | "(6) Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren. Die in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen, insbesondere die betroffenen Gebietskörperschaften und die Regionalversammlung, sind zu unterrichten und zu beteiligen. Die Öffentlichkeit wird in das Verfahren einbezogen. Hierzu wird die Planung oder Maßnahme öffentlich bekannt gemacht. Die erforderlichen Unterlagen werden während eines Zeitraums von einem Monat zur Einsicht öffentlich ausgelegt; gleichzeitig können diese Unterlagen auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Den anzuhörenden Stellen und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorzubringen. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung unterrichtet. Gleichzeitig kann eine Bekanntmachung auf der Internetseite der zuständigen Landesplanungsbehörde erfolgen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen oder zivilen Verteidigung entscheidet die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben, die im Verfahren gemacht werden, sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird." |
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Beschäftigte des öffentlichen Dienstes" durch die Worte "Bedienstete der Landesplanungsbehörden" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Worte "Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar" durch die Worte "Verbandes Region Rhein-Neckar" ersetzt.
10. In § 27 wird die Zahl "2007" durch die Zahl "2012" ersetzt.
Artikel 3 3)
Änderung des Hessischen Straßengesetzes
Dem § 33 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch in Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen."
Artikel 4 4)
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes
Das Hessische Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl, I S. 619) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landschaftsprogramm" die Worte "als Bestandteil des Landesentwicklungsplans" eingefügt.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen. | "(3) Die strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Landesplanungsgesetzes." |
2. § 60 Abs. 3 Satz 4
Die Strategische Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Landschaftsprogramms erfolgt auch nach dem 31. Dezember 2006 nach § 25 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.