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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 8. März 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2011 S. 153)


Artikel 1 1
Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG)

Präambel

Die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main soll als Motor der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung die Leistungs- und Zukunftsfähigkeit des Landes Hessen im nationalen und internationalen Zusammenhang stärken. Zum Wohle der Region bedarf es in den Bereichen der überörtlichen Daseinsvorsorge und der räumlichen Planung moderner Formen der kommunalen Zusammenarbeit, ohne die garantierte Selbstbestimmung der Kommunen in frage zu stellen. Durch neue regionale Kooperationsformen und Netzwerke sollen die kommunalen Kräfte gebündelt und gefördert werden. Zur Erreichung dieser Entwicklungsziele wird im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ein Regional verband zur Steuerung und Koordinierung der gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung gebildet.

Erster Teil
Kommunale Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

§ 1 Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung

(1) Zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung und zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sollen die Städte, Gemeinden und Landkreise des Ballungsraums Frankfurt/ Rhein-Main Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Wahrnehmung folgender Aufgaben bilden:

  1. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,
  2. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von kulturellen Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung,
  3. Standortmarketing und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung,
  4. Planung, Errichtung und Unterhaltung des Regionalparks Rhein-Main,
  5. regionale Verkehrsplanung und regionales Verkehrsmanagement.

(2) Die Zusammenschlüsse können auf einzelne Bereiche dieser Aufgaben beschränkt werden; sie können von den räumlichen Grenzen des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 abweichen.

§ 2 Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und andere Räume

(1) Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main im Sinne des Gesetzes ist das Gebiet

  1. der kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,
  2. der Städte und Gemeinden in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Offenbach,
  3. der Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal, Nidderau und Gemeinden Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck im Main-Kinzig-Kreis,
  4. der Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau), Rosbach v. d. Höhe und Gemeinden Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt im Wetteraukreis
  5. sowie der Städte Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Rüsselsheim und Gemeinden Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim im Landkreis Groß-Gerau.

(2) Im Beitrittsfalle nach § 7 Abs. 4 gilt der Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main als um das Gebiet der beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft erweitert.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Städte, Gemeinden und Landkreise außer halb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes bilden können. Die Rechtsverordnung bestimmt Namen und Gebiet des Raums, für den die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend gelten. So weit eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen nicht möglich ist, kann die Rechtsverordnung an deren Stelle tretende Regelungen treffen. Die betroffenen und angrenzen den Städte, Gemeinden und Landkreise sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

§ 3 Eigenverantwortung, Beteiligung Dritter

(1) Die Organisationsform, den räumlichen und sächlichen Zuschnitt, die finanzielle Ausstattung der Zusammenschlüsse und den Ausgleich von Vor- und Nachteilen regeln die an dem jeweiligen Zusammenschluss beteiligten Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Verantwortung.

(2) An den Zusammenschlüssen können sich das Land Hessen, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung gefördert wird, Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und deren Beteiligung durch andere Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.

§ 4 Stärkung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Stärkung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main obliegt dem Regionalvorstand des Regionalverbandes Frankfurt-Rhein-Main. Er steuert, fördert und sichert eine geordnete Entwicklung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Der Regionalvorstand koordiniert die kommunalen und regionalen Belange und dient der Schaffung von vernetzen Strukturen in der Region.

(2) Die Städte, Gemeinden und Landkreise sollen bei der Bildung der Zusammenschlüsse die Empfehlungen des Regionalvorstandes berücksichtigen.

§ 5 Pflichtverband

(1) Die Landesregierung kann durch Beschluss die Erfüllung einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dieses Gesetzes genannten Aufgaben durch einen Zusammenschluss für dringlich erklären, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann. Im Beschluss ist die Aufgabe mit den davon betroffenen Einrichtungen zu beschreiben. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Städte, Gemeinden und Landkreise zu einem Pflichtverband zusammenschließen, wenn binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung des Beschlusses nach Satz 1 der Zusammenschluss nicht erfolgt. Die Landesregierung erlässt in der Rechtsverordnung die Satzung des Pflichtverbandes entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zu letzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), die Regelungen zur Überleitung von Personal und Sachen sowie über die Deckung des Finanzbedarfs. Sie kann darüber hinaus abweichend von § 6 Satz 1 die Rechtsstellung des Pflichtverbandes auf die unentgeltliche Nutzung der vorhandenen Einrichtungen beschränken, sofern es der Durchführung der Aufgabe nicht entgegensteht.

(2) Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Veröffentlichung des Beschlusses nach Abs. 1 Satz 3 haben die betroffenen Städte, Gemeinden und Landkreise sowie der Regional vorstand Gelegenheit zur Äußerung. Widerspricht der Regionalvorstand einstimmig dem Beschluss der Landesregierung nach Abs. 1 Satz 1, entscheidet sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Widerspruch.

(3) Auf den Pflichtverband finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Regelungen nach § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit über den Pflichtanschluss bleiben unberührt.

§ 6 Rechtsübergang

Mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 gehen die zur Durchführung der Aufgabe vorhandenen Einrichtungen der Verbandsmitglieder einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten unentgeltlich in das Eigentum des Pflichtverbandes über. Für die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Land und den Gemeinden keine Steuern und keine Kos ten einschließlich Gerichtskosten erhoben. Soweit für die Wahrnehmung der Aufgaben des Pflichtverbandes bereits Beteiligungen der Verbandsmitglieder an anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gelten, tritt der Pflichtverband in die Rechtsstellung seiner daran beteiligten Verbandsmitglieder ein. Bei Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen Vereinigungen sind die Verbandsmitglieder zu den hierzu notwendigen Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Zweiter Teil
Regionalverband Frankfurt-Rhein-Main

§ 7 Planungsverband als Regionalverband

(1) Der nach dem Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542, 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), gebildete Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main besteht fort; er führt den Namen "Regionalverband Frankfurt-Rhein-Main". Mitglieder des Verbandes sind die Städte und Gemeinden, deren Gebiete den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 bilden, sowie diejenigen, die nach Abs. 4 beitreten.

(2) Der Regionalverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Er ist ein Planungsverband im Sinne des § 205 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter eigener Verantwortung durch Satzung. Er hat Dienstherrenfähigkeit.

(3) Der Regionalverband richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben an seinem Sitz eine Geschäftsstelle ein.

(4) Eine kommunale Gebietskörperschaft (Städte oder Gemeinden), die unmittelbar an das Gebiet des Ballungsraums nach § 2 Abs. 1 angrenzt, kann dem Regionalverband beitreten. Der Beitritt muss von der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung der Gebietskörperschaft mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden. Der Beitritt ist erstmals zum 1. April 2011 auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandskammer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenzahl der Verbandskammer und später jeweils zum Beginn ihrer Wahlperiode möglich. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des für Raumordnung und Städtebau zuständigen Ministeriums.

(5) Die Rechtsverhältnisse, insbesondere das Stimmengewicht der beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandskammer werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung muss die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. Sie muss auch die Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft regeln; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Ausscheiden eines beigetretenen Mitglieds und dessen Kündigung aus wichtigem Grund bedürfen der Genehmigung des für Raumordnung und Städtebau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde (§ 20).

(6) Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse sind öffentlich bekannt zu machen. § 19 gilt entsprechend.

§ 8 Aufgaben des Regionalverbandes

(1) Der Regionalverband hat die folgenden Aufgaben:

  1. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main mit der Maßgabe, dass die Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs, die zugleich Festlegungen nach § 9 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), sind, im Zusammenwirken mit der Regionalversammlung Südhessen entwickelt und nach näherer Bestimmung des § 13 des Hessischen Landesplanungsgesetzes gemeinsam beschlossen werden (Regionaler Flächennutzungsplan),
  2. Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans für das Ge biet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach §§ 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2542) und § 6 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629).

(2) Der Regionalverband kann bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 mit Zustimmung des Regionalvorstandes mitwirken; Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Der Regionalverband kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Regionalvorstandes in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft ist von der Verbandskammer mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen der Verbandsmitglieder zu beschließen.

(4) Die Verbandsmitglieder können auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Regionalvorstandes dem Regionalverband weitere Aufgaben übertragen, soweit sie für die Verwirklichung einer geordneten Entwicklung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main förderlich sind. Die Übertragung wird wirksam, wenn die Verbandskammer ihr mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen der Verbandsmitglieder zu stimmt.

§ 9 Organe

Organe des Regionalverbandes sind die Verbandskammer und der Regionalvorstand.

§ 10 Aufgaben der Verbandskammer

(1) Die Verbandskammer trifft alle wichtigen Entscheidungen des Regionalverbandes und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Aufgaben des Regionalvorstandes nach § 8 Abs. 2 bis 4 und § 15 Nr. 3 bleiben unberührt. Hinsichtlich der Übertragung von Angelegenheiten und der Kontrolle der Verwaltung gilt § 50 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), entsprechend.

(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann nicht übertragen werden:

  1. die Aufgaben nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2,
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  3. die von der Verbandskammer vorzunehmenden Wahlen,
  4. Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  5. Erlass der Haushaltssatzung und Festsetzung des Investitionsprogramms,
  6. Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 11, 15, 17 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung.

§ 11 Zusammensetzung und Wahl der Verbandskammer

(1) Die Mitglieder des Regionalverbandes Frankfurt-Rhein Main entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandskammer.

(2) Die Mitglieder der Verbandskammer haben insgesamt 93 Stimmen. Im Falle eines Beitrittes nach § 7 Abs. 4 erhöht sich die Zahl der Stimmen entsprechend der Vereinbarung nach § 7 Abs. 5. Die Vertreterin oder der Vertreter der Stadt Frankfurt am Main hat 12 Stimmen, der Stadt Offenbach am Main vier Stimmen, der Stadt Hanau drei Stimmen, der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern je zwei Stimmen und der anderen Städte und Gemeinden je eine Stimme.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder gewählt; wählbar sind nur Mitglieder ihrer Organe. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter sind eine Stellvertretung und eine weitere Stellvertretung zu wählen. § 37 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Vertreterinnen und Vertreter ihre Tätigkeit bis zur Wahl neuer Vertreterinnen und Vertreter weiter aus.

(5) Die Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter endet

  1. mit dem Ausscheiden aus einem Organ des entsendenden Verbandsmitgliedes,
  2. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der oder dem Vor sitzenden der entsendenden Vertretungskörperschaft; § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung,
  3. mit der Abberufung aus wichtigem Grund; § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 12 Rechtsstellung der Vertreterinnen und Vertreter

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandskammer sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 24 bis 27 und 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes in § 24a Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung der Regionalvorstand tritt.

(2) Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreterinnen und Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandskammer abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandskammer nicht.

§ 13 Verfahren und Vorsitz in der Verbandskammer

(1) Die Mitglieder der Verbandskammer sind binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zu wählen und unverzüglich der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor zu benennen; die erste Sitzung der Verbandskammer ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Verbandskammer wählt in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(3) Die Verbandskammer tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Vertreterinnen oder Vertreter, der Regionalvorstand oder die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.

(4) Für das Verfahren, insbesondere für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen und Wahlen, für die Aufgaben der oder des Vorsitzenden, für die Teilnahme des Regionalvorstandes an den Sitzungen der Verbandskammer, für die Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und für die Niederschrift gelten die §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2 und die §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 58 Abs. 1 Satz 2 die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt; die oder der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.

(5) Die Verbandskammer kann Ausschüsse bilden und Sachverständige und Beraterinnen oder Berater zuziehen. Für die Wahl der Ausschussmitglieder und das Verfahren der Ausschüsse gilt § 62 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 14 Regionalvorstand

(1) Der Regionalvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Regionalverbandes und besorgt nach den Beschlüssen der Verbandskammer im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung. Er besteht aus der oder dem hauptamtlichen Vorsitzenden (Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor), bis zu zwei hauptamtlichen Beigeordneten, wovon eine oder einer als Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter zu wählen ist und bis zu acht ehrenamtlichen Beigeordneten sowie den Landrätinnen und Landräten der Landkreise nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Die Mitglieder des Regionalvorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Verbandskammer sein. Die Verbandssatzung legt die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten fest. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Bei Entscheidungen über die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der von der Verbandskammer bereitgestellten Haus haltsmittel und Entscheidungen zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 sind nur die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und die Beige ordneten stimmberechtigt. Der Regionalvorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zu fünf beratende Mitglieder ohne Stimmrecht für die Dauer seiner Wahlperiode benennen.

(2) Der Regionalvorstand vertritt den Regionalverband. Er hat die Verbandskammer über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. Hinsichtlich der Rechte und Aufgaben der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors gelten die §§ 63, 70 und 74 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und die hauptamtlichen Beigeordneten werden von der Verbandskammer als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Zur Verbandsdirektorin oder zum Verbandsdirektor kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. Wird die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Alters grenze notwendig, ist sie frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. § 76 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung drei Monate nach dem Beginn der Wahlzeit der Verbandskammer beginnt.

(4) Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt durch die Verbandskammer für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder.

(5) Die Verbandsdirektorin ist Dienstvorgesetzte, der Verbandsdirektor Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Regionalverbandes, ausgenommen der Beigeordneten.

(6) Für das Verfahren des Regionalvorstandes gelten die Bestimmungen der

§§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 15 Aufgaben des Regionalvorstandes

Der Regionalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. das Vorschlagsrecht gegenüber der Landesregierung für eine nach § 5 Abs. 1 für dringlich zu erklärende Aufgabe,
  2. die Stellungnahme und den Widerspruch nach § 5 Abs. 2,
  3. das Vorschlagsrecht oder die Zustimmung zur Mitwirkung nach § 8 Abs. 2, zur Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 3 und zur Übertragung regionalbedeutsamer Aufgaben nach § 8 Abs. 4,
  4. die Aufstellung der Grundsätze für die Durchführung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben,
  5. die Durchführung von Kommunalkonferenzen zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung in der Region und Auswertung der Ergebnisse dieser Konferenzen,
  6. die Erstellung eines Jahresberichts über den Stand der kommunalen Zusammenarbeit und Vorlage dieses Berichts an die Städte, Gemeinden und Landkreise zur Beratung,
  7. die Maßnahmen zur Erarbeitung eines gemeinsamen Erscheinungsbildes der Region,
  8. 8. die Beteiligung der außerhalb des Ballungsraums gelegenen Kommunen und kommunalen Zusammenschlüsse bei ballungsraumüberschreitenden
    Wirkungen der kommunalen Zusammenarbeit,
  9. die Einberufung der Sitzungen der Organe der Städte, Gemeinden und Landkreise des Ballungsraums zur Behandlung regionalbedeutsamer Angelegenheiten.

§ 16 Zusammenarbeit mit Verbandsmitgliedern

(1) Der Regionalverband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen, die seinen Aufgabenbereich berühren, zu beraten.

(2) Die Verbandsmitglieder haben den Regionalverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Regionalverbandes berühren, zu unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

§ 17 Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung des Regionalverbands gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2, der §§ 119 und 129 und die dazu nach § 154 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung ergangenen Durchführungsbestimmungen entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds. Sie kann auch durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen; über die Bestellung und Abberufung entscheidet die Verbandskammer.

§ 18 Verbandsumlage

Soweit die Einnahmen oder die Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, hat der Regionalverband von seinen Mitgliedern nach Maßgabe des § 40 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612), eine Umlage zu erheben, die seinen Haushalt und Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen hat. Der Hebesatz ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr entsprechend festzusetzen.

§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für die Aufstellung und Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gilt § 10 Abs. 3a des Hessischen Landesplanungsgesetzes. Die Kosten trägt der Regionalverband Frankfurt-Rhein-Main.

(2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden wirksam mit Ablauf des Erscheinungstags der die Veröffentlichung enthaltenden Ausgabe des Staatsanzeigers für das Land Hessen.

(3) Satzungen und sonstige Bestimmungen des Regionalverbandes treten am Tage nach dem Erscheinungstag des Staatsanzeigers für das Land Hessen in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Sofern eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht durchführbar ist oder eine Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt die Veröffentlichung auch durch Auslegung während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 bekannt zu machen.

§ 20 Aufsicht

Die Rechtsaufsicht über den Regionalverband führt das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium nach den Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung.

§ 21 Rechtsanwendung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechende Anwendung.

Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Überleitungsvorschriften

(1) Die Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden und des Umlandverbandes Frankfurt im Verbandsgebiet gelten bis zum Inkrafttreten des Regionalen Flächennutzungsplans fort. Das Recht, diese Flächennutzungspläne bis dahin zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. Soweit Städte und Gemeinden im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen vor dem 1. Juli 2000 eingeleitet haben, können sie zu Ende geführt werden.

(2) Die Flächennutzungspläne der beigetretenen Gebietskörperschaften nach § 7 Abs. 4 gelten bis zur Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 fort. Die Änderung der Flächennutzungspläne der Gebietskörperschaften nach § 7 Abs. 4 obliegt dem Regionalverband. Bei Beendigung der Mitgliedschaft einer Gebietskörperschaft nach § 7 Abs. 5 gilt der Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, der das Gebiet der Gebietskörperschaft betrifft, fort, bis diese einen neuen Flächennutzungsplan aufgestellt hat.

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542) 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10),
  2. das Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main 3.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.

Artikel 2 4
Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 4 Satz 3, § 16 Abs. 7 Satz 3 und § 17 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" jeweils durch "Regionalverband Frankfurt-Rhein - Main" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt-Rhein-Main" ersetzt.

Artikel 3 5
Änderung des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes

In der Überschrift des Gesetzes, § 1 Abs. 1 sowie § 2 in der Überschrift und Abs. 3 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt-Rhein-Main" ersetzt.

Artikel 4 6
Änderung des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 5 wird die Angabe "Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

2. In Nr. 7 wird die Angabe " § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch " § 5 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153)" er setzt.

Artikel 5 7
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes

Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/ Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" jeweils durch "Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

Artikel 6 8
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird in der Angabe zu § 40 die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird die Angabe " § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch " § 17 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153)" ersetzt.

Artikel 7 9
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

In § 30 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt Rhein-Main" ersetzt.

Artikel 8 10
Änderung der Kommunalen Stellenobergrenzenverordnung

In § 5 Abs. 4 der Kommunalen Stellenobergrenzenverordnung vom 24. April 2007 (GVBl. I S. 289) wird die Angabe "Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

Artikel 9 11
Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung

Die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main" durch "Regionalverbandes Frankfurt-Rhein-Main" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Das Amt des Verbandsdirektors des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main wird in Besoldungsgruppe B 8, das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 6 und das Amt des weiteren hauptamtlichen Bei geordneten wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft."

Artikel 10
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch die Art. 8 und 9 Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Rechtsvorschriften zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft.


1) GVBl. II 330-48
2) Hebt auf GVBl. II 330-45
3) Hebt auf GVBl. II 330-46
4) Ändert GVBl. II 320-134
5) Ändert GVBl. II 321-29
6) Ändert GVBl. II 330-40
7) Ändert GVBl. II 360-17
8) Ändert GVBl. II 41-16
9) Ändert GVBl. II 331-6
10) Ändert GVBl. II 321-49
11) Ändert GVBl. II 321-31

ENDE