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EigBGes - Eigenbetriebsgesetz
- Hessen -
Vom 9. Juni 1989
(GVBl. 1989 S. 154; 20.05.1992 S. 170; 19.12.2000 S. 542; 31.01.2005 S. 54; 21.03.2005 S. 218; 08.03.2011 S. 153 11; 16.12.2011 S. 786 11a; 14.07.2016 S. 121 16; 17.09.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr.: 331-6
Erster Teil
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs
§ 1 Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb
(1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).
(2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 2 Leitung des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
§ 3 Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen; die Betriebssatzung kann ihr weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertretung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen.
(2) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind (§ 71 HGO).
(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.
(4) Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 2, wenn die Vollmacht in der Form des Abs. 2 erteilt ist.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.
(6) Verträge der Betriebsleiter mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.
(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.
§ 4 Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, dieses Gesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. Sie ist zuständig für:
In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7 der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden.
(2) Der Betriebskommission gehören an:
(3) Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Betriebskommission nicht übersteigen.
(4) In der Betriebssatzung kann geregelt werden, daß die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.
(5) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange Mitglieder der Betriebskommission, bis ihre Nachfolger nach Abs. 7 berufen worden sind.
(6) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied der Betriebskommission sein, es sei denn, daß diese Tätigkeit im Auftrage der Gemeinde ausgeübt wird.
(7) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission und deren Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben; sie können durch Beschluß der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vorzeitig abberufen werden.
(8) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder ein von ihm bestimmter Vertreter. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(9) Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.
§ 7 Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebs gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Gemeindevorstand.
(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
Die Betriebssatzung kann der Betriebskommission die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten zuweisen, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung oder nach § 8 der Entscheidung des Gemeindevorstands unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
(4) Die Betriebskommission hat den Gemeindevorstand über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
§ 8 Aufgaben des Gemeindevorstands
(1) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, daß die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch dieses Gesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Gemeindevorstand unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Gemeindevorstand die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.
(2) Der Gemeindevorstand hat einen Beschluß der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Gemeindeverwaltung verstößt.
(3) Der Gemeindevorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.
§ 9 Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden.
(3) Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Bürgermeister, soweit nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt.
Zweiter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10 Vermögen des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
§ 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Die Gemeinde darf die Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann vornehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung. Vor der Beschlußfassung ist eine schriftliche Stellungnahme der Betriebsleitung unter Beteiligung der Betriebskommission einzuholen.
(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll in der Regel so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach Abs. 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnungen vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
§ 12 Kassenwirtschaft
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 13 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 14 Leitung des Rechnungswesens
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Betriebsleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 15 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser kann Festsetzungen für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
(3) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden sind.
§ 16 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorangegangenen Jahres gegenüberzustellen.
(3) Sind bei Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. Die Betriebsleitung hat in dem Bericht darzulegen, aus welchen Gründen die Mindererträge oder Mehraufwendungen auch bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen oder zur Einsparung von Ausgaben unvermeidbar sind oder sein werden. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Dulden die Mehraufwendungen keinen Aufschub, so sind der Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; dieser hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
§ 17 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern.
(4) Bei Ausgaben für Anlagenänderungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung (§ 19) zu berücksichtigen.
(5) Bevor Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den Eigenbetrieb wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(6) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Betriebsbelastungen beizufügen.
(7) Ausnahmen von Abs. 6 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen (Abs. 3) zu begründen. Vor Beginn solcher Maßnahmen müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.
(8) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie sachlich zusammenhängen und der Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt. Die Ausgabenansätze sind übertragbar. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
§ 18 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
§ 19 Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.
§ 20 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 22 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 21 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 22 Jahresabschluß
Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 23 Bilanz
(1) Die Bilanz ist nach einem Formblatt aufzustellen, das der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt. Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muß diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach dem Formblatt für die Bilanz (Abs. 1) ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der durch Zuschüsse geförderten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der geförderten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.
§ 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach einem Formblatt aufzustellen. Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muß diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach einem Formblatt zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen der Betriebszweige untereinander nicht gesondert verrechnet werden.
(4) Die Formblätter nach Abs. 1 und 3 bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.
§ 25 Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Angaben
zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 26 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
§ 27 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 11a
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2) Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem durch die Gemeindevertretung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer hierzu ergangenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. Über die Prüfung ist schriftlich in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu berichten. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.
(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlußprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen. Der Jahresabschluß soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers mit Datum anzugeben. Hat der Abschlußprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Anschluß an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben
§ 28 Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe
Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann vorsehen, daß
§ 29 Gemeinsamer Jahresabschluß
(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluß nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.
(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.
(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluß die Vorschriften der §§ 23 bis 27.
Vierter Teil
Sonder- und Schlußvorschriften
§ 30 Wirtschaftliche Unternehmen von Gemeindeverbänden 11
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit eines Landkreises, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes Frankfurt Rhein-Main mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe der Gemeinde (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Bürgermeister) die entsprechenden Organe dieser Gemeindeverbände treten.
§ 31 Befreiungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(2) Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs- und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnern.
§ 32 Durchführungsvorschriften
Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
§ 34 Außer-Kraft-Treten 11a 16 24
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
ENDE |