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Verordnung zur Novellierung von Vorschriften zur öffentlichen Immobilienwertermittlung
Vom 15. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 258)
Artikel 1 1
BauGB-AV - Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
....
Artikel 2 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis
| " Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis
Anlage 1 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 3114 und 323 Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 Anlage 4 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 " |
2. In Nr. 7 werden in Spalte 2 ein Komma und die Angabe "Öffentliche Immobilienwertermittlung" angefügt.
3. Nach Nr. 7 wird als Nr. 71 einfügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
71 | Kataster- und Vermessungswesen |
4. Die Nr. 701 bis 704 werden die Nr. 7101 bis 7104.
5. Nr. 705 wird Nr. 7105 und in Spalte 2 wird die Angabe " Nr. 704 " durch "Nr. 7104" ersetzt.
6. Die bisherige Nr. 71 wird Nr. 711.
7. Die bisherige Nr. 711 wird Nr. 7111.
8. Die bisherige Nr. 7111 wird Nr. 71111.
9. Die bisherigen Nr. 71111 und 71112 werden die Nr. 711111 und 711112.
10. Die Nr. 7112 und 7113 werden die Nr. 71112 und 71113.
11. Nr. 712 wird Nr. 7112.
12. Die Nr. 7121 bis 7123 werden die Nr. 71121 bis 71123.
13. Nr. 713 wird Nr. 7113.
14. Nr. 7131 wird Nr. 71131 und in Spalte 3 wird die Angabe " Nr. 73 " durch "Nr. 713" ersetzt.
15. Nr. 7132 wird Nr. 71132.
16. Die Nr. 7133 und 7134 werden die Nr. 71133 und 71134 und in Spalte 3 werden jeweils die Angabe " Nr. 73 " durch " Nr. 713 " ersetzt.
17. Nr. 714 wird Nr. 7114.
18. Nr. 7141 wird Nr. 71141.
19. Die Nr. 71411 und 71412 werden die Nr. 711411 bis 711412.
20. Nr. 7142 wird Nr. 71142 und in Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 711, 712, 713 und 7141" durch " Nr. 7111, 7112, 7113 und 71141 " und in Spalte 3 wird die Angabe " Nr. 73 " durch "Nr. 713" ersetzt.
21. Nr. 7143 wird Nr. 71143 und in Spalte 3 wird die Angabe "Nr. 73" durch "Nr. 713" ersetzt.
22. Nr. 715 wird Nr. 7115.
23. Nr. 7151 wird Nr. 71151.
24. Die Nr. 71511 und 71512 werden die Nr. 711511 bis 711512.
25. Die Nr. 7152 und 7153 werden die Nr. 71152 bis 71153.
26. Nr. 716 wird Nr. 7116.
27. Die Nr. 7161 bis 7163 werden die Nr. 71161 bis 71163.
28. Nr. 717 wird Nr. 7117 und in Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 711, 715 oder 716" durch "Nr. 7111, 7115 oder 7116 " ersetzt.
29. Nr. 7171 wird Nr. 71171 und in Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 711, 715 oder 716" durch "Nr. 7111, 7115 oder 7116" und in Spalte 3 wird die Angabe "Nr. 71111, 71511 oder 7161" durch "Nr. 711111, 711511 oder 71161 " ersetzt.
31. Nr. 721 wird Nr. 7121.
32. Nr. 7211 wird Nr. 71211.
33. Die Nr. 72111 bis 72113 werden die Nr. 712111 bis 712113.
34. Die Nr. 7212 und 7213 werden die Nr. 71212 und 71213 und in Spalte 3 werden jeweils die Angabe " Nr. 73 " durch " Nr. 713 " ersetzt.
35. Nr. 722 wird Nr. 7122.
36. Nr. 7221 wird Nr. 71221 und in Spalte 3 wird die Angabe " Nr. 73 " durch " Nr. 713" ersetzt.
37. Nr. 7222 wird Nr. 71222.
38. Nr. 7223 wird Nr. 71223 und in Spalte 3 wird die Angabe " Nr. 73 " durch " Nr. 713" ersetzt.
40. Nr. 7301 wird Nr. 71301.
41. Die Nr. 731 bis 734 werden die Nr. 7131 bis 7134.
43. Nr. 741 wird Nr. 7141 und in Spalte 2 wird die Angabe "71 bis 73" durch "711 bis 713" ersetzt.
44. Nach der neuen Nr. 7141 werden die folgenden Nr. 72 bis 7263 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
72 | Öffentliche Immobilienwertermittlung | ||
Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) | |||
721 | Wertgutachten | ||
72101 | Mit den Gebühren nach Nr. 7211 und 7212 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten.
Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. | ||
7211 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)) | Anlage 3, Spalte 3 | |
7212 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) | Anlage 3, Spalte 4 | |
7213 | Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 72 11 oder 7212 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z.B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen | bis zu 50 % von Nr. 7211 oder 7212 | |
7214 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grund- stücken oder von grundstücks-gleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) | nach Nr. 72151 bis 72154 | mindestens 900 |
7215 | Erstattung von sonstigen Gutachten,
insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB-AV), über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV) | ||
72151 | Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte (§ 9 Nr. 6 BauGB-AV) | nach Nr. 726 | |
72152 | Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte | tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 23 Abs. 1 BauGB-AV | |
72153 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | nach Nr. 72311 und 72312 | |
72154 | Auslagen | nach § 9 Abs. 1 HVwKostG | |
7216 | Mehrausfertigungen eines Gutachtens | ||
72161 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens | 10 | |
72162 | jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens | 30 | |
7217 | Ermäßigungen | ||
72171 | Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 7211 oder 7212, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzel-gutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. | ||
72172 | Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.
Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. | ||
722 | Vereinfachte Wertermittlungen | ||
7221 | Wertberechnung der Geschäftsstelle z.B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) | 25 bis 50 % von Nr. 7211 oder 7212 | |
7222 | Automatisierte Wertberechnung für Standard-immobilien (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV) | ||
72221 | Einzelauskunft | je Wertberechnung | 40 |
72222 | Mehrfachauskünfte für Dauernutzer | ||
722221 | Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung | je Jahr | 80 |
722222 | Wertberechnung | je Wertberechnung | 10 |
723 | Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung | ||
72301 | Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient.
Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. | ||
7231 | Kaufpreissammlung | ||
72311 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise | je Antrag | 100 |
72312 | jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis | 5 | |
7232 | Bodenrichtwerte | ||
72321 | Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem | ||
723211 | Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei | je Bodenrichtwert | 20 |
723212 | Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) | kostenfrei | |
72322 | Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) | ||
723221 | Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB | ||
7232211 | für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 1 mindestens 50 |
7232212 | für den 1001. bis 10.000. Bodenricht- wert | je Bodenrichtwert | 0,50 |
7232213 | für den 10.001. bis 100.000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 0,25 |
723222 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) | ||
7232221 | Bodenrichtwertkarte
In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. | 25 % von Nr. 7232211 bis 7232213 | mindestens 50 |
72323 | Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung | 100 bis 400 % von Nr. 723221 bis 7232221 | |
72324 | Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) | ||
723241 | Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf | je Jahr | 50 |
723242 | Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) | ||
7232421 | für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgegebenen Informationsmenge Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. | für zwei Jahre Nr. 723221 bis 7232221 | |
7232422 | gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge
Der Gebührenberechnung ist die An- zahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. | je Vierteljahr Nr. 723221 bis 7232221 | |
723243 | Erteilen des Rechts zum Abruf der
Daten für kommerzielle Verwendung | 100 bis 400 % von Nr. 7232421 oder 7232422 | |
7233 | Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten | ||
72331 | Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) | ||
723311 | für das Land Hessen (§ 12 Nr. 2 BauGB-AV) | 50 | |
723312 | für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 18 Abs. 2 BauGB-AV) | 30 bis 100 | |
72332 | Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) | 50 | |
72333 | Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB | 30 bis 100 | |
7234 | Mietwerte | ||
72341 | Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 11 BauGB-AV) | ||
723411 | für das Land Hessen | 100 | |
723412 | für einen regional begrenzten Teilmarkt | 30 bis 100 | |
72342 | Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 12 BauGB-AV) | ||
723421 | Einzelauskunft | je Mietwertberechnung | 20- |
723422 | Mehrfachauskünfte für Dauernutzer | ||
7234221 | Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung | je Jahr | 40 |
7234222 | Mietwertberechnung | je Mietwertberechnung | 5 |
724 | Sonstige Amtshandlungen
Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 10 BauGB-AV), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 13 BauGB-AV) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung (§ 9 Nr. 5 BauGB-AV) | nach Nr. 726 | |
725 | Gebührenbemessung in besonderen Fällen
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die voll-ständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. | ||
726 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
7261 | Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 19,75 |
7262 | Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 16,25 |
7263 | sonstige Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 12,75 |
45. In Nr. 81623 wird in Spalte 3 die Angabe " Nr. 73 " durch " Nr. 713 " ersetzt.
46. In den Nr. 8421111 bis 84212, 84221111 bis 842212 und 8423 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe "Anlage 3 " durch "Anlage 4 " ersetzt.
47. In den Nr. 851 und 852 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe "Nr. 73 " durch "Nr. 713 " ersetzt.
48. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 | "Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712" |
49. Nach der Anlage 2 wird als Anlage 3 eingefügt:
"Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
Erstattung von Gutachten
Zeile | Summe der ermittelten Werte (Gebührenwert) | Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV) (Nr. 7211 Kostenverzeichnis) | Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) (Nr. 7212 Kostenverzeichnis) |
bis unter EUR | EUR | EUR | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 50 000 | 700 | 950 |
2 | 100 000 | 825 | 1150 |
3 | 150 000 | 875 | 1350 |
4 | 200 000 | 900 | 1550 |
5 | 250 000 | 930 | 1700 |
6 | 300 000 | 960 | 1820 |
7 | 375 000 | 1000 | 2000 |
8 | 500 000 | 1070 | 2200 |
9 | 750 000 | 1200 | 2400 |
10 | 1 000 000 | 1300 | 2600 |
11 | je weitere 250.000 bis unter 25.000.000 | 75 | 150 |
12 | ab 25.000.000 je weitere 1.000.000 | 50 | 100 |
Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.
Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.
Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt."
50. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
____
1) FFN 361-124
2) Hebt auf FFN 361-116
3) Ändert FFN 305-69
ID 181107
ENDE |