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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 37 vom 11.10.2021 S. 618)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Straßengesetzes
Das Hessische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing"
2. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch "Bundesstraßen" ersetzt.
3. Nach § 16 wird als § 16a eingefügt:
" § 16a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing
(1) Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ist auch die Nutzung öffentlicher Straßen als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle vorab reservierbarer Carsharingfahrzeuge eines Unternehmens, das unabhängig von seiner Rechtsform Carsharingfahrzeuge stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet. Carsharingfahrzeug im Sinne von Satz 1 ist ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zu einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstständig reserviert und genutzt werden kann.
(2) Eine Sondernutzung nach Abs. 1 kann nur für Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder Flächen einer Gemeindestraße erlaubt werden, die von der Gemeinde als hierfür geeignet bestimmt worden sind. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der jeweiligen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind; § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden auf die Flächenbestimmung entsprechende Anwendung.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 ist eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing nur auf Zeit zu erteilen, längstens jedoch für einen Zeitraum von acht Jahren. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass das Carsharingangebot Anforderungen erfüllt, die geeignet sind, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen.
(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing ist in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu erteilen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung muss alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(5) Die Gemeinden können die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing und des Inhalts der Erlaubnis durch Satzung regeln."
4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "16" die Angabe "oder § 16a" eingefügt.
5. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "erforderliche Erlaubnis" die Angabe "nach § 16 oder § 16a" eingefügt.
b) In Abs. 4 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch "Bundesstraßen" ersetzt.
6. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe "der Abs. 1, 5 und 7" durch "des Abs. 1" ersetzt.
7. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607)" durch "19. Juni 2019 (GVBl. S. 160)" ersetzt.
8. In § 29a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
9. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" ersetzt.
10. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)" durch "25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) sich auf Gebiete, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), unter besonderem Schutz stehen, oder auf Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder | "a) sich auf Natura-2000-Gebiete, Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder" |
c) In Satz 4 wird die Angabe "b) oder c)" durch "Satz 2 Nr. 3 Buchst. b oder c" ersetzt.
d) In Satz 5 wird die Angabe "d) und e)" durch "Satz 2 Nr. 3 Buchst. d und e" ersetzt.
e) In Satz 6 werden die Wörter "den Buchstaben" durch die Angabe "Satz 2 Nr. 3 Buchst." und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
f) In Satz 7 wird die Angabe "den Buchstaben b) bis e)" durch "Satz 2 Nr. 3 Buchst. b bis e" ersetzt.
g) In Satz 8 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
h) In Satz 9 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)", die Angabe " § 2 Nr. 8" durch " § 2 Nr. 7" und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 und 2 gelten auch für Bundesfernstraßen."
b) In Abs. 2 werden die Wörter "Landes- und Kreisstraßen" durch "Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen" ersetzt.
c) In Abs. 4 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2230)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)," eingefügt.
12. § 46 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Obere Straßenbaubehörde für Bundesfern- und Landesstraßen ist das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.
(3) Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde, soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde. | "(2) Obere Straßenbaubehörde und Straßenbaubehörde für Bundes- und Landesstraßen ist Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.
(3) Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde. Soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde. Satz 2 gilt auch für Bundesstraßen." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung
Das Gesetz zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817, 818) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Neuordnung von Behörden" durch das Wort "Organisation" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Es wird eine obere Straßenbaubehörde mit der Bezeichnung "Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement" eingerichtet, die die Aufgaben des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung und seiner Außenstellen wahrnimmt." |
c) Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2
Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zusammenschluss, die Auflösung und die Bildung von Außenstellen der oberen Straßenbaubehörde sowie die Zuordnung von Straßenmeistereien zu diesen Außenstellen zu regeln." |
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Sondernutzungsgebühren
Die Verordnung über Sondernutzungsgebühren vom 8. März 2004 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Bundesfern- und Landesstraßen" durch "Bundes- und Landesstraßen" ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter "Bundesfern- und Landesstraßen" durch "Bundes- und Landesstraßen" ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "zehn vom Hundert" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "fünfzehn vom Hundert" durch die Angabe "15 Prozent" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "zwei vom Hundert" durch die Angabe "2 Prozent" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort "zwanzig" durch die Angabe "20" ersetzt.
5. In § 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Eisenbahnkreuzungsgesetzes" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149)" durch "Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)" ersetzt.
6. In der Anlage wird in Nr. 5.6 und 5.7 jeweils die Angabe "(zu Bundesfernstraßen)" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 826), geändert durch Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:
§ 1Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für
- die Übertragung von Bau und Betrieb von Nebenbetrieben auf Dritte nach § 15 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes,
- die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuchs
- nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und
- nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426).
wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 2" ersetzt.
b) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen und Zulassung von Ausnahmen); dies gilt nicht bei geplanten Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 4, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist und | "4. des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesstraßen und Zulassung von Ausnahmen) und" |
c) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Plangenehmigung" die Wörter "für Bundesstraßen" eingefügt.
§ 3Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist die obere Straßenbaubehörde in den Fällen
- des § 3 Abs. 2 Satz 2 (Aufstellen von Verkehrszeichen),
- des § 5 Abs. 3a Satz 1 (Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrt),
- des § 7 Abs. 3 (kostenpflichtige Beseitigung einer Verunreinigung),
- des § 8 Abs. 1 bis 2a (Erlaubnis von Sondernutzungen),
- des § 8a Abs. 6 Satz 1 (Anordnung zur Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen),
- des § 10 Abs. 1 (Erklärung zu Schutzwaldungen),
- des § 11 Abs. 3 Satz 1 (Anzeige von Schutzmaßnahmen),
- des § 14 Abs. 4 Satz 1 (Anordnung der Umleitung über private Wege),
- des § 16 Abs. 3 Satz 1 (Beteiligung an Ortsplanungen und Landesplanungen),
- des § 16a Abs. 1 Satz 1 (Anordnung zur Duldung von Vorarbeiten) und
- des § 16a Abs. 3 Satz 2 und des § 19a (Antrag auf Entschädigung).
wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Nr. 3 und 4
3.Anhörungsbehörde bei Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und4. Enteignungsbehörde nach § 32b Abs. 3 Satz 2, § 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 36a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes.
werden aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird § 3 und Satz 2
Bei geplanten Landesstraßen (§ 23 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes) ist in den Fällen von Satz 1 Nr. 5 bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die oberste Straßenbaubehörde zuständig.
wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird § 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6
Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast, soweit diese Aufgaben Landesbehörden obliegen, wahr
| " § 4
Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz wahr, soweit diese Aufgaben Landesbehörden obliegen. Die obere Straßenbaubehörde ist auch zuständig für die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuchs nach
|
§ 7Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz ist die obere Straßenbaubehörde in den Fällen
- des § 7 Abs. 2 Satz 1 (Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrt),
- des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 (Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrt),
- des § 9 Abs. 1 Satz 3 (Aufstellung von Warnzeichen),
- des § 16 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnis von Sondernutzungen),
- des § 19 Abs. 1 Satz 2 (Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung von Zufahrten),
- des § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 (Zustimmung zu sowie Genehmigung von baulichen Anlagen),
- des § 23 Abs. 7 (Mitwirkung bei Bebauungsplänen),
- des § 27 Abs. 3 Satz 1 (Ankündigung von Maßnahmen zum Schutz der Straßen),
- des § 32b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 (Anordnung zur Duldung von Vorarbeiten und Bekanntgabe) und
- des § 32b Abs. 3 Satz 2 (Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung),
soweit diese Straßen betreffen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist.
Bei geplanten Landesstraßen (§ 23 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes) ist in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung die oberste Straßenbaubehörde zuständig.
wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 8 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" die Wörter "auf oder an Bundesstraßen" eingefügt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 12 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. 1 S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)" durch " § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)" ersetzt.
9. Der bisherige § 9 wird § 6 und in Nr. 2 Buchst. b die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 12" durch " § 86 Abs. 1 Nr. 13" ersetzt.
10. Der bisherige § 10 wird § 7.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Außenstellen von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Die Verordnung über die Außenstellen von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vom 25. November 2015 (GVBl. S. 578), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "Abweichend von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung unterhält das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement" durch die Wörter "Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement unterhält" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Organisatorisch zugeordnet sind
|
Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
§ 3 des Gesetzes zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 5. Februar 2007 (GVBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt gefasst:
,, § 3
(1) Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die zuständige Behörde für
(2) Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages vom 14. April bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607) ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien."
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212229
ENDE |