Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz
- Hessen -
Vom 16. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 826; 21.11.2017 S. 364 17; 30.09.2021 S. 618 21)
Gl.-Nr.: 60-42
Siehe Fn. *
Aufgrund
- des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und
- des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
verordnet die Landesregierung,
- des § 46 Abs. 7 und des § 54 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817),
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
§ 1 21
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen
- des § 2 Abs. 6 Satz 2 (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),
- des § 5 Abs. 3a Satz 2 (Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt),
- des § 5 Abs. 4 Satz 4 (Festsetzung der Ortsdurchfahrt),
- des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesstraßen und Zulassung von Ausnahmen) und
- des § 17b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung für Bundesstraßen).
§ 2 17 21
Das Regierungspräsidium ist
- höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und
- zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16a Abs. 3 Satz 2 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
§ 3 21
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen
- des § 5 Abs. 2 (Umstufung),
- des § 6 Abs. 1 Satz 2 (Einziehung von Landes- und Kreisstraßen),
- des § 7 Abs. 4 (Entscheidung über die Ortsdurchfahrt und die seitliche Begrenzung),
- des § 7 Abs. 5 (Festsetzung einer zusätzlichen Ortsdurchfahrt),
- des § 23 Abs. 8 (Zulassung von Ausnahmen) und
- § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung).
§ 4 21
Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz wahr, soweit diese Aufgaben Landesbehörden obliegen.
Die obere Straßenbaubehörde ist auch zuständig für die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuchs nach
- § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und
- § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237).
§ 5 17 21
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf oder an Bundesstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz ist
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9, 10, 12 und 13
- innerhalb der Ortsdurchfahrt der Gemeindevorstand nach Weisung und
- außerhalb der Ortsdurchfahrt die obere Straßenbaubehörde,
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 und 8 die obere Straßenbaubehörde, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 11 das Regierungspräsidium.
§ 6 21
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hessischen Straßengesetz ist
- der Gemeindevorstand nach Weisung
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6 für die Gemeindestraßen und für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und der Kreisstraßen, in kreisfreien Städten auch für die Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten,
- die obere Straßenbaubehörde
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6, soweit nicht der Gemeindevorstand zuständig ist,
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und
- das Regierungspräsidium bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 5.
§ 7 17 17 21
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
§ 8 (aufgehoben) 21
§ 9 (aufgehoben) 21
§ 10 (aufgehoben) 21
§ 11 (aufgehoben) 17
*) GVBl. II 60-42
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