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Regelwerk, Bau und Planung
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HLPG - Hessisches Landesplanungsgesetz
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 590; 14.07.2016 S. 121 16; 28.05.2018 S. 198 18; 24.08.2018 S. 387 18a; 07.05.2020 S. 318 20; 19.07.2023 S. 584 23)
Gl.-Nr.: 360-19



Archiv 2002

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Das Gesetz enthält Regelungen, die das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), ergänzen.

§ 2 Landesweite Raumordnung

(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.

(2) Für das Gebiet des Landes wird als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne (§ 5) aufgestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.

Zweiter Teil
Raumordnungspläne und deren Vollzug

§ 3 Landesentwicklungsplan

(1) Der Landesentwicklungsplan ist der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes. Er enthält die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen und die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie die Begründung.

(2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten

  1. die Festlegungen von Raumkategorien, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren,
  2. die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung,
  3. die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, insbesondere der Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie zur Denkmalpflege,
  5. die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft,
  6. eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen,
  7. das Landschaftsprogramm nach den §§ 9 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), und § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629).

§ 4 Aufstellung des Landesentwicklungsplans und Zielabweichungen von dem Landesentwicklungsplan

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht im Sinne des § 9 des Raumordnungsgesetzes (Umweltbericht).

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor.

(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes (zweckdienliche Unterlagen) werden von der obersten Landesplanungsbehörde dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:

  1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar,
  2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband Frankfurt Rhein Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel,
  3. den Regionalversammlungen,
  4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,
  5. den anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. dem Integrationsbeirat,
  7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,
  8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,
  9. allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.

Der Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können den zu beteiligenden Stellen auch elektronisch übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Auf Verlangen sind diese Dokumente zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.

(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 des Raumordnungsgesetzes legt die oberste Landesplanungsbehörde den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie die zweckdienlichen Unterlagen für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich aus. Gleichzeitig sollen diese Unterlagen auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung und bis zu zwei Wochen nach deren Beendigung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(5) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan einschließlich der Begründung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung nach Abs. 3 und 4 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest.

(6) Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung zuvor eine erneute Beteiligung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 4 erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist einen Monat und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen.

(7) Der nach Abs. 5 festgestellte Landesentwicklungsplan sowie die weiteren Unterlagen nach § 11 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei den oberen Landesplanungsbehörden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.

(8) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalplane nach § 5 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Feststellung nach Abs. 5 oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.

(9) Ober Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde auf Antrag der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes dazu berechtigten Stellen. Die oberste Landesplanungsbehörde holt vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der betroffenen obersten Landesbehörden, der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fallen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, vor ihrer Entscheidung die Zustimmung der Landesregierung herbei. Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen betragt einen Monat, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den antragstellenden Stellen durch die oberste Landesplanungsbehörde bekannt zu geben. Sofern wegen desselben Vorhabens auch eine Abweichung vom Regionalplan erforderlich ist, erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung gemeinsam mit der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 8 Abs. 5.

§ 5 Regionalplane

(1) Die Regionalplane sind die Raumordnungsplane für die Teilraume des Landes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes. Die Regionalplane sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel für einen Regionalplan sind Text und Karte im Maßstab 1:100.000. Die oberste Landesplanungsbehörde ist befugt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne im Wege der Fachaufsicht vorzugeben.

(2) Dem Entwurf des Regionalplans ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalplane ausgeschöpft und wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der kommunalen Gebietskörperschaften an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau auf die Bevölkerungsentwicklung. Die Fachbehörden des Landes, die für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Rohstoffsicherung, den Verkehr, die Denkmalpflege, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, den Naturschutz sowie den Bodenschutz zuständig sind, sollen der oberen Landesplanungsbehörde Fachbeitrage zur Verfügung stellen. Diese sind bei der Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans zu berücksichtigen.

(3) Der Regionalplan berücksichtigt die voraussichtliche Entwicklung der Planungsregion für die nächsten zehn Jahre. Längere Entwicklungszeitraume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstande des Planungsgegenstands zweckmäßig ist.

(4) Der Regionalplan enthalt die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:

  1. Grundzentren,
  2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflachen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flachenbedarfs für diese Zwecke,
  3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,
  4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
  5. Waldgebiete und Flachen für die Waldmehrung,
  6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,
  7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz, die Grundwassersicherung und den Hochwasserschutz,
  8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,
  9. Anlagen der Denkmalpflege,
  10. Flachen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien.

§ 6 Aufstellung der Regionalplane 18

(1) Die Regionalversammlung (§ 14) beschließt, dass der Regionalplan für ihre Planungsregion aufzustellen ist, und legt dabei unter Beachtung des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben zur Aufstellung des Regionalplans fest. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) erstellt den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht und fügt die zweckdienlichen Unterlagen bei. Diese Unterlagen werden zunächst in den Ausschüssen (§ 15 Abs. 5 Satz 1) beraten.

Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung hat der obersten Landesplanungsbehörde regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten.

(2) Nach Abschluss der Beratungen in den Ausschüssen legt die Geschäftsstelle der Regionalversammlung der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht zur Billigung vor. Die Regionalversammlung entscheidet sodann über die Einleitung der Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes. Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung leitet den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung, den Umweltbericht und die weiteren zweckdienlichen Unterlagen den in § 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den oberen Landesplanungsbehörden und den Regionalplanungsträgern der benachbarten Planungsregionen der anderen Länder und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 des Raumordnungsgesetzes legt die Geschäftsstelle der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie die zweckdienlichen Unterlagen bei der oberen Landesplanungsbehörde, den Kreisverwaltungen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich aus. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einstellung der Unterlagen auf der Internetseite der oberen Landesplanungsbehörde erfolgt.

(4) Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Beteiligung überprüften Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht zur abschließenden Beratung vor. Hierbei beschließt die Regionalversammlung über den Entwurf des Regionalplans oder entscheidet, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahmen eine Änderung des Entwurfs des Regionalplans zu erfolgen hat. Wird der Entwurf des Regionalplans geändert, ist eine erneute Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. Die Auslegungsfrist betragt einen Monat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Halt die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Festlegungen des Entwurfs des Regionalplans für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, hat die Regionalversammlung die Gründe der Nichtberücksichtigung der obersten Landesplanungsbehörde darzulegen.

(6) Regionalplane sind innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. Bis zum Inkrafttreten des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird.

(7) Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch vor Ablauf der Frist nach Abs. 6 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 6 Satz 4 durch.

§ 7 Genehmigung der Regionalplane

(1) Regionalplane sind von der Landesregierung zu genehmigen.

(2) Der nach § 6 Abs. 4 Satz 2 beschlossene Regionalplan einschließlich der Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes ist von der Geschäftsstelle der Regionalversammlung mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. Nach Prüfung des Regionalplans durch die oberste Landesplanungsbehörde legt diese den Regionalplan und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 der Landesregierung zur Genehmigung vor, falls nicht die Rückgabe nach Abs. 5 Satz 1 und 2 erfolgt.

(3) Die Genehmigung des Regionalplans ist zu versagen, wenn

  1. Festlegungen des Regionalplans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder
  2. der Regionalplan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, insbesondere wenn die Träger öffentlicher Belange, die Gebietskörperschaften, die benachbarten Planungsregionen oder die Öffentlichkeit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes beteiligt worden sind oder der Regionalplan keine ausreichende Begründung enthält oder eine gerechte Abwägung der Planungserheblichen Belange nicht zu erkennen ist.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden oder auf sachliche oder räumliche Teile des Regionalplans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist.

(4) Genehmigt die Landesregierung den nach Abs. 2 vorgelegten Regional-plan nicht, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. Die Regionalversammlung hat den Regionalplan unverzüglich unter Beachtung der Versagungsgründe zu überarbeiten und soweit erforderlich eine erneute Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. Sie beschließt sodann innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Unterrichtung erneut über den Regionalplan. Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird dem vorgelegten Regionalplan erneut die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

(5) Weist der nach Abs. 2 vorgelegte Regionalplan Verstoße gegen Vorgaben nach Abs. 3 Satz 1 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan mit Hinweisen an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Rückgabe kann insbesondere erfolgen, wenn eine Überarbeitung des Regionalplans oder die Durchführung einer erneuten Beteiligung erforderlich ist. Die Regionalversammlung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Rückgabe erneut über den Regionalplan nach § 6 Abs. 4 Satz 2 zu beschließen und diesen nach Abs. 2 zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Entscheidet die Landesregierung nach Zugang des beschlossenen Regionalplans nach Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung des Regionalplans und wird der Regionalplan auch nicht nach Abs. 5 von der obersten Landesplanungsbehörde an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Regionalplan als genehmigt.

(7) Bei Änderungen und Ergänzungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main nach § 9 Abs. 6 erfolgt die Genehmigung nach § 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.

(8) Die obere Landesplanungsbehörde macht die Genehmigung des Regionalplans durch die Landesregierung nach § 11 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Der Regionalplan wird mit der Bekanntmachung wirksam. Der genehmigte Regionalplan sowie die weiteren Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes sind bei der oberen Landesplanungsbehörde zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann.

§ 8 Zielabweichungen vom Regionalplan

(1) Über Zielabweichungen vom Regionalplan nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren oder vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Zielabweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach den § § 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes entschieden.

(2) Der Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Für die Einholung und Abgabe einer Stellungnahme gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Regionalversammlung entscheidet über den Antrag nach Satz 1 innerhalb von drei Monaten.

(3) Neben der Planfeststellung ist nach § 75 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich.

(4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Zielabweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung der Regionalversammlung durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Zulassung oder Versagung der Zielabweichung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist.

(5) Die Zielabweichungsentscheidung ist den Antragstellenden nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bekannt zu geben.

§ 9 Regionaler Flachennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main 18a

(1) Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flachennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (Regionaler Flachennutzungsplan Südhessen). Der Regionale Flachennutzungsplan Südhessen enthalt im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 5 Abs. 4 zugleich die flachennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs. Sowohl die Festlegungen im Sinne von § 8 Abs. 5 und 6 des Raumordnungsgesetzes als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs sind zu kennzeichnen; Ziele und Grundsatze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Die Festlegungen nach § 5 Abs. 4, die zugleich Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main. Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Festlegungen nach § 5 Abs. 4 und die Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main, legt der Vermittlungsausschuss nach Abs. 3 innerhalb eines Monats nach der letzten Beschlussfassung einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main vor. Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung über die regionalplanerischen Festlegungen; über die flachennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main nach Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zustande kommt.

(3) Der Vermittlungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Regionalversammlung und Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main entsenden jeweils fünf Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretungen aus ihrer Mitte in den Vermittlungsausschuss. Der Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung wird jährlich abwechselnd von der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main und der Regionalversammlung benannt. Bei der Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag nach Abs. 2 Satz 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Ausschussvorsitzes.

(4) Die Kartendarstellung des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein- Main erfolgt ergänzend auch im Maßstab 1 : 50.000 oder, aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt-Rhein Main, im Maßstab 1 : 25.000.

(5) Für die Aufstellung der flachennutzungsplanbezogenen Darstellungen des Regionalen Flachennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 bis 4a des Baugesetzbuchs anzuwenden. Eine Aufstellung flachennutzungsplanbezogener Darstellungen durch die obere Landesplanungsbehörde nach § 6 Abs. 6 Satz 3 ist nicht zulässig.

(6) Änderungen und Erganzungen der flachennutzungsplanbezogenen Darstellungen des Regionalen Flachennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die keine Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Raumordnungsgesetzes betreffen oder die aufgrund von Festlegungen erfolgen, für die bereits nach § 8 eine Zielabweichung zugelassen wurde, bedürfen nur der Beschlussfassung der Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main. Die Verbandskammer des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main hat die Regionalversammlung Südhessen vor der Beschlussfassung anzuhören.

§ 10 Grenzüberschreitende Plane

Für die Aufstellung der Regionalplane und für andere raumordnerische Maßnahmen in Planungsräumen, die sich über die Landesgrenze erstrecken, können besondere Vereinbarungen mit den beteiligten Ländern getroffen werden. Die Mitgliedschaft von öffentlichen Planungsträgern in einem Planungszusammenschluss mit Sitz außerhalb Hessens bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesplanungsbehörden.

§ 11 Verzicht auf Raumordnungsverfahren

Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 des Raumordnungsgesetzes verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. In diesem Falle erhalt die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens.

Dritter Teil
Zuständigkeiten

§ 12 Landesplanungsbehörden

(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. die Aufstellung des Landesentwicklungsplans (§ 4 Abs. 1 bis 6) und die Ermittlung seiner statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen,
  2. die Entscheidung über Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 4 Abs. 9,
  3. die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes und in Europa und die Abstimmung der Landesplanung mit anderen Bundesländern,
  4. die Erarbeitung von Vorgaben für Form und Inhalt der Regionalpläne (§ 5 Abs. 1 Satz 3),
  5. die Zustimmung zur Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Zielabweichung vom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,
  6. die Untersagung von landesweit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 des Raumordnungsgesetzes,
  7. die Rechts- und Fachaufsicht über die oberen Landesplanungsbehörden, soweit diese nicht als Geschäftsstelle der Regionalversammlung tätig werden,
  8. die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht nach § 8 Abs. 4 über die Regionalversammlungen.

(2) Obere Landesplanungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Der oberen Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. die Geschäftsführung für die Regionalversammlung (Geschäftsstelle der Regionalversammlung nach § 6 Abs. 1 Satz 2),
  2. die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und die Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Zielabweichung vom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,
  3. die Untersagung von regional raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 des Raumordnungsgesetzes und die Durchführung von Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes; bei Vorhaben, die Raumbedeutung für das Gebiet mehrerer oberer Landesplanungsbehörden haben, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche Behörde das Raumordnungsverfahren durchführt,
  4. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
  5. die Führung eines Raumordnungskatasters,
  6. die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Raumordnungsgesetz, soweit sie nicht anderen Stellen zugewiesen sind.

§ 13 Planungsregionen 23

(1) Das Land besteht aus den Planungsregionen Nordosthessen, Mittelhessen und Südhessen.

(2) Die Planungsregion Nordosthessen umfasst den Regierungsbezirk Kassel. Die Planungsregion Mittelhessen umfasst den Regierungsbezirk Gießen. Die Planungsregion Südhessen umfasst den Regierungsbezirk Darmstadt.

§ 14 Regionalversammlungen 23

(1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband Frankfurt Rhein Main und in der Planungsregion Nordosthessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen.

(2) Die Regionalversammlung beschließt über

  1. die Aufstellung des Entwurfs des Regionalplans nach § 6 Abs. 1 Satz 1, die Billigung des Entwurfs des Regionalplans und die Einleitung der Beteiligung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und über den Regionalplan nach § 6 Abs. 4 Satz 2,
  2. Zielabweichungen vom Regionalplan nach § 8 Abs. 1 und Stellungnahmen zu Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan (§ 4 Abs. 9 Satz 2),
  3. Stellungnahmen zu Untersagungen von regional raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,
  4. Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren und vereinfachten Raumordnungsverfahren nach den § § 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes,
  5. Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3,
  6. Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen,
  7. Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region.

Auf die Ausschüsse im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Beschlussfassung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 übertragen werden.

(3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber dem Land nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.

§ 15 Zusammensetzung der Regionalversammlungen 16 20

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Merz 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), für deren Wahlzeit gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Merz 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), entsprechend. Satz 2 gilt auch für die von dem Regionalverband Frankfurt Rhein Main und dem Zweckverband Raum Kassel zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlung. Nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlung ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 Satz 1 bestimmt. Es entsenden:

  1. Landkreise und kreisfreie Städte
    1. bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder,
    2. über 200.000 bis 500.000 Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder,
    3. über 500.000 Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder,
  2. der Regionalverband Frankfurt Rhein Main mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder und
  3. der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder.

Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Verbandes Region Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können Fraktionen bilden. Die §§ 24, 25 bis 27 und 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern der Regionalversammlung bestehen muss. Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewehrt werden sollen, beteiligt sich das Land entsprechend der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 3 Cent pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten.

(5) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung.

(6) Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. Folgende Organisationen aus der Planungsregion können je ein beratendes Mitglied für die Regionalversammlung oder eine Person für den Planungsbeirat benennen:

  1. die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, der Hessische Bauernverband und der Hessische Waldbesitzerverband,
  2. der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Arbeitgeberverbände,
  3. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 und des § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. der Landessportbund,
  5. die Verbände der Mieterschaft, der Haus- und Grundeigentümer und der Wohnungswirtschaft,
  6. der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die freien Träger der Wohlfahrtspflege,
  7. der Integrationsbeirat,
  8. die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,
  9. die Verkehrsverbünde,
  10. die Verbraucherorganisationen,
  11. die sonstigen Organisationen, deren Mitwirkung an der Regionalplanung die Regionalversammlung für sachdienlich hält.

(7) Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittel werden von der Geschäftsstelle der Regionalversammlung bewirtschaftet.

Vierter Teil
Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16 Kosten der Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren

Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8 sowie für Raumordnungsverfahren und vereinfachte Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen). In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Zielabweichungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8 von der Zahlung von Gebühren befreit sind.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Die nach dem bisherigen Recht genehmigten Regionalpläne und der festgestellte Landesentwicklungsplan gelten fort.

(2) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes förmlich eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Die nach dem bisherigen Recht gewählten Regionalversammlungen bestehen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort.

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548) *, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Hebt auf FFN 360-17

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