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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Hessischen Bauordnung und im Hessischen Ingenieurgesetz sowie zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung des Wohngeldgesetzes
- Hessen -

Vom 11. Juli 2024
(GVBl. Nr. 32 vom 15.07.2024)



Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch " § 67 Abs. 4" ersetzt.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1" durch " § 11c" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Bauvorlageberechtigt für

  1. Bauvorhaben nach Abs. 1 Satz 2,
  2. Wohngebäude
    1. der Gebäudeklassen 1 und 2,
    2. freistehend oder nur einseitig angebaut der Gebäudeklasse 3,
  3. eingeschossige, gewerblich genutzte Gebäude; davon ausgenommen sind Sonderbauten und
    1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,
    2. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und jeweils eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
    3. Gebäude mit Räumen, die jeweils für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
    4. Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Tagespflege für mehr als zehn Kinder,
  4. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
  5. Garagen bis 200 Quadratmeter Nutzfläche sind auch Berufsangehörige, welche über die in § 11 des Hessischen Ingenieurgesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 oder 3" durch "Abs. 2 bis 4" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 bis 4" durch " § 67 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

4. In Abschnitt V. Nr. 2 der Anlage zur Hessischen Bauordnung wird die Angabe " § 67 Abs. 1 bis 4" durch " § 67 Abs. 1 bis 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den §§ 10 und 11 wird durch die folgende Angabe zu den §§ 10 bis 11c ersetzt:

altneu
§ 10 Eintragungsvoraussetzungen

§ 11 Auswärtige Bauvorlageberechtigte

" § 10 Listenführung durch die Ingenieurkammer Hessen

§ 11 Eintragung bauvorlageberechtigter Personen

§ 11a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 11 Abs. 3

§ 11b Ausgleichsmaßnahmen

§ 11c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Anzeigeverfahren."

b) Nach der Angabe zu § 42 werden angefügt:

"Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1 Nr. 1)

Anlage 2
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2)."

2. In § 9 wird das Wort "(Liste)" in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 gestrichen.

3. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 bis 11c ersetzt:

altneu
§ 10 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer

  1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 bis 3 zu führen,
  2. als Bauingenieurin oder Bauingenieur nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung eines Bauvorhabens nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),
    1. die Eignung durch eine unter fachkundiger Aufsicht einer bauvorlageberechtigten Person oder Gesellschaft erbrachte Berufspraxis auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden und ihrer Ausführung in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder ent-sprechender Teilzeitbeschäftigung mit einer Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist oder
    2. aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat kommend einen nach dem Recht der Europäischen Union entsprechenden Nachweis erbringt,
  3. eine berufliche Niederlassung oder Anstellung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen oder hier die Hauptwohnung hat,
  4. erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,
  5. eine nach Maßgabe ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, hat und
  6. weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beigebracht hat.

Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung Inhalte der Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Mindestdeckungssummen für eine Versicherung nach Satz 1 Nr. 5 festsetzen. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, wenn ein solcher Nachweis nach Europäischem Unionsrecht nicht gefordert werden darf. Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. Gleiches gilt für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erlangt wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. Den Anforderungen an das Berufspraktikum steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

§ 11 Auswärtige Bauvorlageberechtigte

(1) Bauingenieurinnen und Bauingenieuren, die die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllen (auswärtige Bauvorlageberechtigte), stellt die Ingenieurkammer Hessen auf Antrag eine Bescheinigung über deren Bauvorlageberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. Diese ist auszustellen, wenn

  1. ein vergleichbarer Nachweis nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleich-gestellten anderen Staates vorgelegt oder die Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird und
  2. eine nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, nachgewiesen wird.

(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden für die Ausstellung eines entsprechenden Nachweises, insbesondere nach § 67 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung, bleibt unberührt. Auswärtige Bauvorlageberechtigte werden nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Hessen.

(3) Auswärtige Bauvorlageberechtigte haben unabhängig vom Besitz eines Nachweises nach Abs. 1 oder Abs. 2 die Obliegenheiten nach § 23 Abs. 1 und Berufspflichten nach § 24 Abs. 1 bis 3 zu beachten. § 17 Abs. 6 gilt im Übrigen entsprechend.

" § 10 Listenführung durch die Ingenieurkammer Hessen

Die Ingenieurkammer Hessen führt die Listen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582). Für die Liste nach § 67 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend.

§ 11 Eintragung bauvorlageberechtigter Personen

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Hessen einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist,
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
  3. eine berufliche Niederlassung, Anstellung oder die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(3) Eine antragsstellende Person wird in die Liste nach Abs. 1 auch eingetragen, wenn

  1. sie in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
  2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für eine antragsstellende Person, die nachweist, dass sie

  1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
  2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. keine wesentlichen Unterschiede nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen.

(4) § 17 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet entsprechend Anwendung.

§ 11a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 11 Abs. 3

(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung nach § 11 Abs. 3, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

(2) Antragsstellende Personen haben Unterlagen nach Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 vorzulegen. Gibt die antragsstellende Person an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Hessen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen nach Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Hessen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien nach Art. 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragsstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Hessen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragsstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Die Liste nach § 11 Abs. 1 enthält folgende Angaben:

  1. Zeitpunkt der Eintragung,
  2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
  4. Akademische Grade und Titel sowie
  5. ladungsfähige Adresse.

Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Änderungen der Angaben nach Satz 1 und 2 hat die Antragstellerin beziehungsweise der Antragssteller der Ingenieurkammer Hessen unverzüglich mitzuteilen. Über die Eintragung in die Liste ist eine Bescheinigung auszustellen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer Hessen, insbesondere § 21, gelten auch für diese Liste.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die antragsstellende Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid nach § 10 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festzustellen.

§ 11b Ausgleichsmaßnahmen

(1) Antragsstellende Personen, die nicht in die Liste nach § 11 Abs. 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation nach Art. 11 Buchst. a die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Art. 11 Buchst. d eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Hessen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Hessen festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Ingenieurkammer Hessen zuständigen Aufsichtsbehörde. § 18 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend.

(3) Die Ingenieurkammer Hessen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Ingenieurkammer Hessen zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 11c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Anzeigeverfahren

(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen in Hessen berechtigt.

(2) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach Abs. 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Hessen in Textform anzuzeigen. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird in eine entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer Hessen eingetragen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, und
  5. ein Nachweis über den Versicherungsschutz nach § 67 Abs. 6 Satz 2 der Hessischen Bauordnung.

Die §§ 13 und 14 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die ordnungsgemäße Anzeige nach Abs. 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Die Ingenieurkammer Hessen kann die Unterlagen nach Abs. 2 Satz 4 nachprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister von der Ingenieurkammer Hessen zu untersagen, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. Fehlen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2, ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund der Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 67 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen zu behandeln. Die Ingenieurkammer Hessen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 2 Satz 2 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Haben die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorgelegen oder sind sie nachträglich weggefallen, ist die Bescheinigung zurückzugeben.

(6) § 17 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

4. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft, die erstmals vorüber-gehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz in ein Berufsverzeichnis einzutragende Berufsbezeichnung oder als bauvorlageberechtigte Person nach §§ 9 und 11 im Lande Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Berufsgesellschaft oder ohne in ein Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Personen einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich in Textform nachträglich anzuzeigen."Eine berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft, die nicht von den Fällen der §§ 10 bis 11c erfasst ist und erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz in ein Berufsverzeichnis einzutragende Berufsbezeichnung im Land Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Berufsgesellschaft eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich nachträglich in Textform anzuzeigen."

5. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entspricht im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung von auswärtigen Berufsangehörigen die Ausbildung nicht den nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, insbesondere nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, Ausgleichsmaßnahmen in Form
  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs durch die Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen mit abschließender Bewertung durch die Ingenieurkammer Hessen oder
  2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen nach diesem Gesetz handelt.

"Entspricht, außer in den Fällen der §§ 10 bis 11b, im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung von auswärtigen Berufsangehörigen die Ausbildung nicht den nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union, insbesondere nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, Ausgleichsmaßnahmen in Form
  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs durch die Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen mit abschließender Bewertung durch die Ingenieurkammer Hessen oder
  2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen nach diesem Gesetz handelt."

6. In § 22 Abs. 6 wird die Angabe "vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641)," gestrichen und wird die Angabe " § 10 Abs. 3," durch "den in §§ 11, 11a und 11c genannten Regelungen sowie dem" ersetzt.

7. Dem § 26 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "ausgenommen bauvorlageberechtigte Personen nach § 67 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung," angefügt.

8. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Anlage" durch "Anlage 2" ersetzt.

9. § 38 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnissen oder Registern und einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, § 17 Abs. 7, §§ 23, 25 und § 39 Abs. 1 sowie nach der Ausführung personenbezogener Anfragen und Auskünfte nach Abs. 4 und § 22 Abs. 4, 5 und 7 sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Berufsgesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt."Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis, anderen Verzeichnissen oder Registern und einer Maßnahme nach §§ 11c Abs. 5 Satz 1, 17 Abs. 6, 23 und 25 sowie nach der Ausführung personenbezogener Abfragen und Auskünfte nach Abs. 4 und § 22 Abs. 4 und 5 sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Berufsgesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt."

10. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b," gestrichen.

b) In Nr. 4 wird die Angabe " § 18 Abs. 1" durch " § 11b Abs. 2 und § 18 Abs. 1" ersetzt.

11. Dem § 41 wird als Abs. 9 angefügt:

"(9) Die nach dem Hessischen Ingenieurgesetz in der am 15. Juli 2024 geltenden Fassung getroffenen Entscheidungen, Eintragungen und Löschungen sowie die ausgestellten Nachweise und Bescheinigungen bleiben unberührt. Die nach dem Hessischen Ingenieurgesetz in der am 15. Juli 2024 geltenden Fassung eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen; es sei denn, die Vorschriften nach diesem Gesetz sind für die betroffene berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft günstiger."

12. In § 42 Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2027" ersetzt.

13. Als Anlage 1 wird eingefügt:

"Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1 Nr. 1)
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

I. Allgemeines

Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Ihre Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.

II. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.

Hierzu gehören:

  1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematischnaturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde und Technisches Darstellen,
  2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,
  3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
  4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen,
  5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln: insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,
  6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln: insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung).

Der Anteil der Studienfächer in den Nr. 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen."

14. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

In § 23 Satz 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 22), wird die Angabe "2025" durch "2027" ersetzt.

Artikel 4
WoGZustG - Wohngeldzuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stellen für die Durchführung des Wohngeldgesetzes

Gl.-Nr.: 362-87

- wie eingefügt -

Artikel 5
Änderung der Wohngeldzuständigkeitsverordnung

§ 1 der Wohngeldzuständigkeitsverordnung vom 30. Oktober 2012 (GVBl. S. 353) wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" durch "und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung" ersetzt.

2. In Abs. 2 wird die Angabe "Fulda," gestrichen und nach dem Wort "Rüsselsheim" werden die Wörter "am Main" eingefügt.

Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 5 dieses Gesetzes die Wohngeldzuständigkeitsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 5 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ID: 241718


ENDE