Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
HASG - Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz
- Hessen -
Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 28 vom 08.12.2015 S. 457/478; 11.12.2020 S. 931 20; 15.12.2020 S. 950 20a 20b; 28.06.2023 S. 477 23; 24.06.2024 Nr. 22 24; 11.07.2024 Nr. 32 24a)
Gl.-Nr.: 50-52
Archiv 2002
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsbezeichnungen 20 23 24
(1) Die Berufsbezeichnungen
darf führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist. § 6 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 22), bleibt unberührt.
(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ingenieurgesetzes eingetragen ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.
(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen.
§ 2 Berufsaufgaben
(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der
(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, -steuerung und -unterhaltung, Forschungs-, Lehr-, Entwicklungs- und Sachverständigentätigkeit.
(3) Das nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Recht, im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.
§ 3 Berufsverzeichnisse
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen
(3) Eingetragen werden können
Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.
(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.
§ 4 Eintragungsvoraussetzungen, Gleichwertigkeit, Ausgleichsmaßnahmen 20 24
(1) In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer
hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus. Dies gilt nicht, wenn nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften oder nach dem Recht der Europäischen Union ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt ist oder es liegt ein Befähigungs- und Ausbildungsnachweis vor, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten in der Fachrichtung Architektur als gleichwertig die nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S.115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. EU Nr. L, 2023/2383, 9. Oktober 2023, ELI), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG . Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist un-abhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die ent-sprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.
(2) Die Eintragung als
voraus.
(3) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person der gleichen Fachrichtung ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Es ist nach Abschluss zu bewerten. Die Berufspraxis darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. Mindestens ein Jahr der Berufspraxis muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. Gleiches gilt für Berufspraxis, das in Drittstaaten absolviert wurde, soweit es nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist. Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers zu regeln. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet ent-sprechenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt, wenn der Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde, sofern ein oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. Buchst. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt. Für die Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein. Dabei gelten Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig.
(5) Wenn sich die Berufsqualifikation von auswärtigen Berufsangehörigen wesentlich von den Voraussetzungen des Abs. 1 unterscheiden, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union aufgrund einer Rechtsverordnung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers Ausgleichsmaßnahmen in Form
verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen von Abs. 1 handelt. Dabei ist in die Prüfung einzubeziehen, ob die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen ausgleichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist durch Bescheid zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede ausgeglichen werden können. Sie haben das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen. Davon kann im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG abgewichen werden, wenn die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen deutlich von den vorhandenen Qualifikationen abweichen. Keine Wahl hat die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In diesem Fall steht nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG , ist sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 zu ermöglichen.
(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen
Bei begründeten Zweifeln und soweit erforderlich können beglaubigte Kopien verlangt werden. Antragseingang und Vollständigkeit der Unterlagen sind dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. Das Verfahren kann elektronisch über die einheitliche Stelle des § 71a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(7) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.
§ 4a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Architektenkammer Hessen ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. k und der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG . Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises richtet sich nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
Näheres zum Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Art. 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(3) Der Europäische Berufsausweis kann die Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.
Hat die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen davon Kenntnis erlangt, dass eine berufsangehörige Person die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt hat und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der § § 267 bis 271 des Strafgesetzbuches verwendet hat, so hat sie als zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20) zu treffen. Die von der Warnung betroffenen Berufsangehörigen sind gleichzeitig mit der Warnung durch rechtsmittelfähigen Bescheid von der Entscheidung über die Warnung und den Inhalt der Warnung zu unterrichten. Werden die Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen unverzüglich nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.
§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person
Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.
§ 6 Berufsgesellschaften
(1) Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führen. Berufsgesellschaft kann jede für die Berufsausübung nach dem Recht der Europäischen Union in der Bundesrepublik zulässige Gesellschaftsform oder Partnerschaft sein. Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 4 in einer in einem Handels- oder Partnerschaftsregister im Lande Hessen einzutragenden Firma oder in dem Namen oder in der Bezeichnung ist bei Berufsgesellschaften von einer Erklärung der Unbedenklichkeit abhängig. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung
bleibt unberührt.
(2) Die Unbedenklichkeit ist von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft, auf Ersuchen des Registergerichts oder einer anderen für die Registerführung zuständigen Stelle zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird. Wird über die beantragte Erklärung der Unbedenklichkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Bei Führung des Zusatzes " gewerblich" in der Firma gilt Abs. 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Beteiligung und Stimme der Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 muss wesentlich sein. Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.
(4) Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens 1.500.000 Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hinausreicht. Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt. Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.
(5) Mit dem Antrag oder Ersuchen auf Erklärung der Unbedenklichkeit sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister vorzulegen. Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit entsprechend § 5 Abs. 1 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.
(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn
In Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). Der Berufsgesellschaft kann eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. Die Weiterführung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist.
(7) Zuständig für die Erklärung der Unbedenklichkeit und Bestimmung der Frist, in der die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung wieder hergestellt sein müssen, ist die Architekten- und Stadtplanerkammer, soweit die Berufsgesellschaft Pflichtmitglied nach § 8 Abs. 1 ist oder sein wird. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Die Architekten- und Stadtplanerkammer teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.
(8) Die Partnerschaft kann ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachgewiesen wird.
(9) Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachweisen.
§ 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften
(1) Außer bei der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG führen Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Haupt- oder Zweigniederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder die Ausbildungsbezeichnung ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn sie
(2) Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben zu machen und soweit erforderlich Nachweise zu erbringen über
Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu er-neuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Dienstleistungs- oder Wettbewerbsobjekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden.
(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.
(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(5) Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle auf Antrag eines auswärtigen Berufsangehörigen besonders festzustellen. Wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
Zweiter Teil
Architekten- und Stadtplanerkammer
§ 8 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
(1) Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen". Berufsgesellschaften mit ausschließlich der Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sind keine Pflichtmitglieder. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige Mitglieder aufnehmen.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt ihren Sitz durch Satzung. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Organe sind
Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.
(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Mit der Annahme der Wahl eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen.
(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Diese werden vertreten durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Satzung kann als Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.
(6) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(7) Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
(8) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(1) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind
Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann
Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bestimmt werden.
(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Union zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
(5) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.
§ 10 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehepartner oder rechtlich gleichgestellte Personen und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und andere berufs-ständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Das gilt nicht für Berufsgesellschaften.
(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,
dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden. Im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt das nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmer oder als freiwillige Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
und regeln, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architekten- und Stadtplanerkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Personenbezogene Daten der betroffenen Personen dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und der freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
(7) Rückständige Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden. Das gilt auch für Kosten.
§ 11 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. Diese beschließt unbeschadet anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragene Aufgaben über
Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-, Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. Die Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu 1 Prozent der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder festsetzen. Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie natürliche Berufsangehörige. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Weiteres bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In dieser ist das Nähere zu regeln über
(4) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das verlangt.
(5) Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.
(6) Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit zu-rückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von Pflichtmitgliedern getragen sein muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann besondere Amts-träger und weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen. Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Berufsgruppen und Beschäftigungsarten und den Berufsgesellschaften angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt durch die Wahl eines an dessen Stelle tretenden neuen Mitglieds. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Satzung kann eine weitergehende Anzahl der erforderlichen Wahlstimmen vorgeben.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer. Er führt insbesondere die Berufsverzeichnisse, erklärt die Unbedenklichkeit einer in der Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung, überwacht die Einhaltung der Obliegenheiten der Mitglieder sowie der Berufspflichten der Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und führt die Ordnungswidrigkeitsverfahren durch; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise von der nach Abs. 4 eingerichteten Geschäftsstelle ausführen lassen.
(4) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und dieser die Erledigung dieser Geschäfte in eigener Zuständigkeit und einzelne Geschäfte einer anderen Stelle übertragen.
(5) Der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen zu erstatten.
§ 13 Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20 24
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Die Belange der Mitglieder aller Berufsgruppen und Arten der Berufsausübung sind gleichberechtigt zu wahren.
(2) Durch Satzung sind zu regeln
(3) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.
(4) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.
(5) Beschlüsse über Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit der Satzung der Aufsichtsbehörde in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigten Fassung mitzuteilen. Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vorschriften nach Satz 2 sowie alle Vorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 3 Satz 1 auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 3 und 4 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
(6) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am ersten Tag des nach der Veröffentlichung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden.
(7) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 3 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zur prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung. Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. Sie kann Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die un-parteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. Besteht in anderen berufsständischen Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. Bis zu ihrer bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. Das Weitere bestimmt die Beitragsordnung.
(2) Der Haushalts- oder Wirtschafts-plan der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des für das Haushaltswesen zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen Ministerin oder des Ministers. Sie sind in ausgefertigter Form der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.
(2a) Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der am 14. April 2022 geltenden Fassung, sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der am 14. April 2022 geltenden Fassung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
(3) Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Weitere bestimmt die Kostenordnung.
(4) Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide erhoben und verarbeitet werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt werden.
(5) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz hat oder sonst angetroffen werden kann. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von 5 Prozent des beizutreibenden Betrages.
§ 15 Obliegenheiten
(1) Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich
Den Mitgliedern obliegt weiterhin, den nach § 1 Abs. 3 eingetragenen Zusatz in der Berufsbezeichnung zu führen.
(2) Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden. Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen sind, und für Berufsgesellschaften, deren berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. Berufsgesellschaften haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.
(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu 5.000 Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4. Das Zwangsgeld fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.
§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann davon Befreiung erteilen.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. Das gilt auch im Verhältnis zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.
(3) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nach der Überlassung entsprechenden Verwendung zu löschen.
Dritter Teil
Berufsordnung
§ 17 Berufspflichten
(1) Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern. Weiteres kann die Architekten- und Stadtplanerkammer bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht.
(4) Die Mitglieder und bei Berufsgesellschaften deren Geschäftsführer haben auf schriftliche Einladung zu einem von der Architekten- und Stadtplanerkammer oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungsverfahren persönlich zu erscheinen.
(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.
§ 18 Berufsordnungsverfahren
(1) Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der Berufsgerichte bleibt unberührt.
(2) Ausgeschlossen sind Verfahren
(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen
(4) Ein eingeleitetes Berufsordnungs-verfahren kann auch dann fortgeführt werden, wenn das Mitglied aus der Architekten- und Stadtplanerkammer ausgetreten ist und eine Berufspflichtverletzung vorliegt, bei der wesentlich mit einer Maßnahme nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 6 geahndet wird. Es ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.
(6) In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf
In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.
(7) Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die § § 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(8) Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftliche Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.
(10) Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme zu löschen. Das gilt auch bei Berufsgesellschaften.
Vierter Teil
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Staatsaufsicht
(1) Die durch das zuständige Ministerium oder die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und Stadtplanerkammer teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Sie kann rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.
(4) Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen Pflicht- aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen, die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde kann die Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben.
§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer.
(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten- und Stadtplanerkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Vollstreckung der Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer mit dieser Berufsbezeichnung vor dem 9. Dezember 2015 in das Berufsverzeichnis einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche eingetragene Berufsbezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.
(2) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende ausgelaufene andere Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anerkannt.
(3) Die vor dem 9. Dezember 2015 bestehende Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, ihre Organe und Einrichtungen, ihre Satzungen, Entscheidungen, anderen Rechtsakten und Erklärungen sowie alle Mitgliedschaften Berufsangehöriger bestehen als solche nach diesem Gesetz fort. Ihre Satzungen, Entscheidungen, anderen Rechtsakte und Erklärungen können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.
(4) Der vor dem 9. Dezember 2015 bestehende Anschluss an das berufsständische Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.
(5) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden, wenn eine er-folgreiche praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird.
(6) Wer bis zum 31. Dezember 2020 die Staatsprüfung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der dem Fachgebiet nach § 2 Abs. 1 entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat und zuvor die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden.
(7) Vor dem 9. Dezember 2015 erstattete Anzeigen und Eintragungen in einem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bestehen nach diesem Gesetz fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.
§ 22 Rechtsverordnungen
(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Rechtsverordnungen erlassen werden über
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23 24a
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 20 24 (zu § 13 Abs. 3 Satz 2) |
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
III. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
ENDE |