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Regelwerk, Bau und Planung
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HASG - Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz
- Hessen -

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 28 vom 08.12.2015 S. 457/478; 11.12.2020 S. 931 20; 15.12.2020 S. 950 20a 20b; 28.06.2023 S. 477 23; 24.06.2024 Nr. 22 24; 11.07.2024 Nr. 32 24a)
Gl.-Nr.: 50-52



Archiv 2002

Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen 20 23 24

(1) Die Berufsbezeichnungen

  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist. § 6 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 22), bleibt unberührt.

(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ingenieurgesetzes eingetragen ist.

(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.

(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen.

§ 2 Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der

  1. Architektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken und deren Ausstattung,
  2. Innenarchitektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen, den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und der Ausstattung,
  3. Landschaftsarchitektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Freiflächen und Landschaften,
  4. Stadtplanung die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung, das Stadtbauwesen sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, -steuerung und -unterhaltung, Forschungs-, Lehr-, Entwicklungs- und Sachverständigentätigkeit.

(3) Das nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Recht, im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.

§ 3 Berufsverzeichnisse

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,
  2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung oder der Hauptwohnung,
  3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder öffentlichen Dienst, selbstständig oder angestellt im Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,
  4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,
  5. die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.

(3) Eingetragen werden können

  1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufs-ständischer Kammern in einem Bundesland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
  2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,
  3. Ordnungsmerkmale zur Verwaltung der Eintragungen,
  4. Name, Anschrift und Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Erhöhungen der Versicherungssumme.

Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.

(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.

§ 4 Eintragungsvoraussetzungen, Gleichwertigkeit, Ausgleichsmaßnahmen 20 24

(1) In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studium in einem Fachgebiet von mindestens vier Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einem nach dem Recht eines Bundeslandes oder der Europäischen Union anerkannten Bachelor, Master, Diplom oder mit einem entsprechenden Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis abgeschlossen,
  2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit (Berufspraxis) in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, wobei eine berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Masterstudiengangs bis zu einem Jahr angerechnet werden kann, erbracht und
  3. seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Architekten- und Stadtplanerkammer

hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus. Dies gilt nicht, wenn nach diesem Gesetz oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften oder nach dem Recht der Europäischen Union ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt ist oder es liegt ein Befähigungs- und Ausbildungsnachweis vor, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten in der Fachrichtung Architektur als gleichwertig die nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S.115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. EU Nr. L, 2023/2383, 9. Oktober 2023, ELI), in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG . Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist un-abhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die ent-sprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.

(2) Die Eintragung als

  1. Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder Landespflege möglich;
  2. Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung in
    1. der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder
    2. der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Geografie, Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung, Stadtbauwesen, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von fünf Jahren entspricht, oder
    3. einem nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang

voraus.

(3) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person der gleichen Fachrichtung ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Es ist nach Abschluss zu bewerten. Die Berufspraxis darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. Mindestens ein Jahr der Berufspraxis muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. Gleiches gilt für Berufspraxis, das in Drittstaaten absolviert wurde, soweit es nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist. Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers zu regeln. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet ent-sprechenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt, wenn der Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde, sofern ein oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen, die den Anforderungen nach Art. 13 Abs. Buchst. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt. Für die Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein. Dabei gelten Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation von auswärtigen Berufsangehörigen wesentlich von den Voraussetzungen des Abs. 1 unterscheiden, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union aufgrund einer Rechtsverordnung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers Ausgleichsmaßnahmen in Form

  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges durch die Ausübung eines reglementierten Berufs unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen und einer Zusatzausbildung mit abschließender Bewertung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder
  2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordert und es sich um wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen von Abs. 1 handelt. Dabei ist in die Prüfung einzubeziehen, ob die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede gegenüber den Anforderungen ausgleichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist durch Bescheid zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede ausgeglichen werden können. Sie haben das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen. Davon kann im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG abgewichen werden, wenn die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen deutlich von den vorhandenen Qualifikationen abweichen. Keine Wahl hat die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In diesem Fall steht nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG , ist sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 zu ermöglichen.

(6) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen

  1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
  2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der Hauptwohnung,
  3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,
  4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
  5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger oder selbstständig gewerblicher Berufsausübung, der den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 7 entspricht,
  6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgestellte andere Nachweise; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden,
  7. als freie oder freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird,
  8. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (Eintragungsgebühr),
  9. weitere nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennende Nachweise.

Bei begründeten Zweifeln und soweit erforderlich können beglaubigte Kopien verlangt werden. Antragseingang und Vollständigkeit der Unterlagen sind dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. Das Verfahren kann elektronisch über die einheitliche Stelle des § 71a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(7) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.

§ 4a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Architektenkammer Hessen ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. k und der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG . Das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises richtet sich nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
Näheres zum Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Art. 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(3) Der Europäische Berufsausweis kann die Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

§ 4b Vorwarnmechanismus 20

Hat die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen davon Kenntnis erlangt, dass eine berufsangehörige Person die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt hat und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der § § 267 bis 271 des Strafgesetzbuches verwendet hat, so hat sie als zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20) zu treffen. Die von der Warnung betroffenen Berufsangehörigen sind gleichzeitig mit der Warnung durch rechtsmittelfähigen Bescheid von der Entscheidung über die Warnung und den Inhalt der Warnung zu unterrichten. Werden die Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen unverzüglich nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.

§ 5 Versagung und Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.

(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person

  1. das beantragt,
  2. verstorben ist,
  3. ihre berufliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung im Lande Hessen aufgegeben hat,
  4. aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung zu löschen ist.

Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.

§ 6 Berufsgesellschaften

(1) Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führen. Berufsgesellschaft kann jede für die Berufsausübung nach dem Recht der Europäischen Union in der Bundesrepublik zulässige Gesellschaftsform oder Partnerschaft sein. Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 4 in einer in einem Handels- oder Partnerschaftsregister im Lande Hessen einzutragenden Firma oder in dem Namen oder in der Bezeichnung ist bei Berufsgesellschaften von einer Erklärung der Unbedenklichkeit abhängig. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung

  1. in einer Gemeinschaft oder Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
  2. einer Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
  3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes,
  4. nach dem Recht der Europäischen Union eines anderen Staates sowie die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern

bleibt unberührt.

(2) Die Unbedenklichkeit ist von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen auf Antrag der Vorgesellschaft oder der Gesellschaft, auf Ersuchen des Registergerichts oder einer anderen für die Registerführung zuständigen Stelle zu erklären, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben ist, die der in der Firma genannten Berufsbezeichnung entsprechen,
  2. eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,
  3. Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben,
  4. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile und Stimmen nur von Personen gehalten werden, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen, insbesondere nicht von gewerblich tätigen Personen oder von Gesellschaften,
  5. kenntlich wird, welchen Berufen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter angehören,
  6. bei Führung eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 die anderen freiberuflichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist,
  7. die Gesellschafts- oder Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden können,
  8. die Übertragung von Kapital- oder Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,
  9. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien alle Aktien auf den Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen lauten,
  10. die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen,
  11. die nach diesem Gesetz für die in der Firma benannten Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden

und das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird. Wird über die beantragte Erklärung der Unbedenklichkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Bei Führung des Zusatzes " gewerblich" in der Firma gilt Abs. 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Beteiligung und Stimme der Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 muss wesentlich sein. Eine kapitalmäßige Beteiligung zur Gesellschaftsfinanzierung ist zulässig, soweit kein Einfluss auf die Berufsausübung ausgeübt wird, der mit den Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht vereinbar ist; einer entsprechenden Kennzeichnung der Beteiligung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bedarf es insoweit nicht. Eine Beteiligung baugewerblicher Personen und Unternehmen ist ausgeschlossen.

(4) Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens 1.500.000 Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hinausreicht. Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt. Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.

(5) Mit dem Antrag oder Ersuchen auf Erklärung der Unbedenklichkeit sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und ein Nachweis über die Anmeldung zu dem Handelsregister vorzulegen. Eine unbeschränkte Auskunft über die Vorgesellschaft oder Gesellschaft aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aus dem Bundeszentralregister und bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit entsprechend § 5 Abs. 1 eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann verlangt werden.

(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung erlischt, wenn

  1. die Berufsgesellschaft im Partnerschafts- oder Handelsregister gelöscht wurde,
  2. die Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
  3. rechtskräftig auf Verlust der Berechtigung erkannt wurde,
  4. die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nicht mehr bestehen.

In Fällen des Satz 1 Nr. 4 ist das Erlöschen bis zur Entscheidung über das Wiedervorliegen der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung gehemmt (vorläufige Weiterführung). Der Berufsgesellschaft kann eine Frist von höchstens einem Jahr gesetzt werden, innerhalb der die Voraussetzungen wieder erfüllt sein müssen. Im Falle des Todes der für die berechtigte Führung der Berufsbezeichnung maßgeblichen Person kann die Frist angemessen über ein Jahr hinaus verlängert werden. Die Weiterführung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und eines Zusatzes nach § 1 Abs. 2 kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 untersagt werden, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten oder Zustand der Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist.

(7) Zuständig für die Erklärung der Unbedenklichkeit und Bestimmung der Frist, in der die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung wieder hergestellt sein müssen, ist die Architekten- und Stadtplanerkammer, soweit die Berufsgesellschaft Pflichtmitglied nach § 8 Abs. 1 ist oder sein wird. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Die Architekten- und Stadtplanerkammer teilt dem zuständigen Handelsregister und Partnerschaftsregister jede Veränderung mit, die sich dort auf die Eintragung und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auswirken kann.

(8) Die Partnerschaft kann ihre Haftpflicht gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachgewiesen wird.

(9) Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach Abs. 4 nachweisen.

§ 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften

(1) Außer bei der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG führen Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Haupt- oder Zweigniederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder die Ausbildungsbezeichnung ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn sie

  1. zur Führung dieser Berufsbezeichnung aufgrund gesetzlicher Regelung eines anderen Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind,
  2. zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht der Europäischen Union berechtigt sind,
  3. aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der nicht nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, einen Nachweis über die Führung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung besitzen und dieser im Lande Hessen anerkannt ist, oder
  4. ohne entsprechende gesetzliche Regelung in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 erfüllen.

(2) Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben zu machen und soweit erforderlich Nachweise zu erbringen über

  1. den vollständigen Namen der Person oder Gesellschaft,
  2. die Staatsangehörigkeit der Person,
  3. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  4. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen gleichgestellten anderen Staat sowie
  5. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu er-neuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Dienstleistungs- oder Wettbewerbsobjekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden.

(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.

(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.

(5) Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle auf Antrag eines auswärtigen Berufsangehörigen besonders festzustellen. Wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

Zweiter Teil
Architekten- und Stadtplanerkammer

§ 8 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

(1) Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen". Berufsgesellschaften mit ausschließlich der Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sind keine Pflichtmitglieder. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige Mitglieder aufnehmen.

(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt ihren Sitz durch Satzung. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Organe sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.

(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Mit der Annahme der Wahl eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen.

(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Diese werden vertreten durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Satzung kann als Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.

(6) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(7) Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(8) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 9 Aufgaben 20 23

(1) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind

  1. Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder,
  2. Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Stadtplanung,
  3. Beratung der Mitglieder sowie anderer und angehender Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften in Fragen deren Berufsausübung sowie von Parlament, Behörden und Gerichten in Fragen des Berufsstandes, der Berufsaufgaben und der Berufsausübung,
  4. Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,
  5. Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des Wettbewerbswesens,
  6. Benennung sachverständiger Berufsangehöriger auf Nachfrage von Behörden, Gerichten und Dritten,
  7. Durchführung der Eintragungs- und Löschungsverfahren sowie Führung der Berufsverzeichnisse,
  8. Feststellung der Unbedenklichkeit der Führung der Berufsbezeichnung und Bestimmung der Dauer deren vorläufigen Weiterführung bei kammerangehörigen Berufsgesellschaften,
  9. Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz geltenden Obliegenheiten und Berufspflichten sowie die Durchführung der Berufsordnungsverfahren,
  10. Feststellung der Bauvorlageberechtigung auf Antrag einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft,
  11. Erteilung der für die Berufsausübung dienlichen Bescheinigungen und Nachweise, die zeitlich oder fallbezogen beschränkt werden können sowie das Führen der für die Berufsausübung dienlichen Listen,
  12. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesene Angelegenheiten.

Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.

(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann

  1. Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten schaffen, die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben, und sich oder solche Einrichtungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen,
  2. Mitglieder als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens aufgrund einer Rechtsverordnung öffentlich bestellen und vereidigen,
  3. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen,
  4. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und nach Nr. 1 und 2 besondere Ausschüsse einrichten, die in ihrer Entscheidung unabhängig sind,
  5. die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bestimmt werden.

(4) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Union zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(5) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.

§ 10 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehepartner oder rechtlich gleichgestellte Personen und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und andere berufs-ständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Das gilt nicht für Berufsgesellschaften.

(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,

  1. deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
  2. die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat haben,

dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden. Im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt das nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmer oder als freiwillige Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. Teilnahmepflicht und freiwillige Mitgliedschaft,
  2. Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. Ermittlung und Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere bei bestehender Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat oder bei Teilnahme an einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Anwartschaften,
  6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung

und regeln, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architekten- und Stadtplanerkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.

(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Personenbezogene Daten der betroffenen Personen dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und der freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.

(7) Rückständige Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden. Das gilt auch für Kosten.

§ 11 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. Diese beschließt unbeschadet anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragene Aufgaben über

  1. die Satzungen,
  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Beiträge, die Bestimmung der Person oder des Unternehmens, das mit der Prüfung der Rechnungslegung oder des Jahresabschlusses zu beauftragen ist, sowie die Entlastung des Vorstandes,
  4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  5. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Einrichtungen,
  6. die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-, Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. Die Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu 1 Prozent der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder festsetzen. Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie natürliche Berufsangehörige. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Weiteres bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In dieser ist das Nähere zu regeln über

  1. das Wahlsystem,
  2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer,
  3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,
  4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,
  5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,
  6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,
  7. das Wahlprüfungsverfahren,
  8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses.

(4) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das verlangt.

(5) Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.

(6) Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit zu-rückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von Pflichtmitgliedern getragen sein muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann besondere Amts-träger und weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen. Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Berufsgruppen und Beschäftigungsarten und den Berufsgesellschaften angehören.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt durch die Wahl eines an dessen Stelle tretenden neuen Mitglieds. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Satzung kann eine weitergehende Anzahl der erforderlichen Wahlstimmen vorgeben.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer. Er führt insbesondere die Berufsverzeichnisse, erklärt die Unbedenklichkeit einer in der Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung, überwacht die Einhaltung der Obliegenheiten der Mitglieder sowie der Berufspflichten der Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und führt die Ordnungswidrigkeitsverfahren durch; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise von der nach Abs. 4 eingerichteten Geschäftsstelle ausführen lassen.

(4) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und dieser die Erledigung dieser Geschäfte in eigener Zuständigkeit und einzelne Geschäfte einer anderen Stelle übertragen.

(5) Der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen zu erstatten.

§ 12a (aufgehoben) 20a 20b

§ 13 Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20 24

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Die Belange der Mitglieder aller Berufsgruppen und Arten der Berufsausübung sind gleichberechtigt zu wahren.

(2) Durch Satzung sind zu regeln

  1. ihre innere Verfassung und ihr Sitz sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung),
  2. die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlordnung),
  3. das Beitragswesen (Beitragsordnung),
  4. die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),
  5. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),
  6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).

(3) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(4) Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.

(5) Beschlüsse über Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit der Satzung der Aufsichtsbehörde in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigten Fassung mitzuteilen. Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vorschriften nach Satz 2 sowie alle Vorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 3 Satz 1 auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 3 und 4 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(6) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am ersten Tag des nach der Veröffentlichung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden.

(7) Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 3 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zur prüfen. Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

§ 14 Finanzwesen 20 23

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung. Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. Sie kann Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die un-parteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. Besteht in anderen berufsständischen Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. Bis zu ihrer bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. Das Weitere bestimmt die Beitragsordnung.

(2) Der Haushalts- oder Wirtschafts-plan der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des für das Haushaltswesen zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen Ministerin oder des Ministers. Sie sind in ausgefertigter Form der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.

(2a) Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der am 14. April 2022 geltenden Fassung, sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der am 14. April 2022 geltenden Fassung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

(3) Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Weitere bestimmt die Kostenordnung.

(4) Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide erhoben und verarbeitet werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt werden.

(5) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz hat oder sonst angetroffen werden kann. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von 5 Prozent des beizutreibenden Betrages.

§ 15 Obliegenheiten

(1) Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich

  1. Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 6 mitzuteilen,
  2. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und einer Befreiung davon zu machen,
  3. Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
  4. Löschungen und Änderungen in einem Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsregister in einem Bundesland, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitzuteilen,
  5. als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen,
  6. Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen,
  7. auf Anforderung die von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhaltenen Urkunden und Nachweise über die Mitgliedschaft zurückzugeben.

Den Mitgliedern obliegt weiterhin, den nach § 1 Abs. 3 eingetragenen Zusatz in der Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden. Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen sind, und für Berufsgesellschaften, deren berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. Berufsgesellschaften haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.

(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu 5.000 Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4. Das Zwangsgeld fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte

(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann davon Befreiung erteilen.

(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. Das gilt auch im Verhältnis zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.

(3) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.

(4) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nach der Überlassung entsprechenden Verwendung zu löschen.

Dritter Teil
Berufsordnung

§ 17 Berufspflichten

(1) Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,
  2. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  3. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
  4. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
  5. Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anzuerkennen,
  6. besonders als freie oder freischaffende Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,
  7. die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  8. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern. Weiteres kann die Architekten- und Stadtplanerkammer bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht.

(4) Die Mitglieder und bei Berufsgesellschaften deren Geschäftsführer haben auf schriftliche Einladung zu einem von der Architekten- und Stadtplanerkammer oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungsverfahren persönlich zu erscheinen.

(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.

§ 18 Berufsordnungsverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der Berufsgerichte bleibt unberührt.

(2) Ausgeschlossen sind Verfahren

  1. wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen;
  2. gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich ergebenden Tätigkeit;
  3. gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit ausschließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.

(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen

  1. die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,
  2. die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Ein eingeleitetes Berufsordnungs-verfahren kann auch dann fortgeführt werden, wenn das Mitglied aus der Architekten- und Stadtplanerkammer ausgetreten ist und eine Berufspflichtverletzung vorliegt, bei der wesentlich mit einer Maßnahme nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 6 geahndet wird. Es ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.

(6) In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf

  1. einen schriftlichen Verweis,
  2. eine Geldauflage bis zu 25.000 Euro bei berufsangehörigen Personen und 50.000 Euro bei Berufsgesellschaften,
  3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Architekten- und Stadtplanerkammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
  5. Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis,
  6. Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.

(7) Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die § § 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(8) Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftliche Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.

(10) Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme zu löschen. Das gilt auch bei Berufsgesellschaften.

Vierter Teil
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Staatsaufsicht

(1) Die durch das zuständige Ministerium oder die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und Stadtplanerkammer teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Sie kann rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.

(4) Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen Pflicht- aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen, die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde kann die Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben.

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. eine in § 1 Abs. 1 und 4 genannte oder
  2. die nach § 7 Abs. 4 untersagte

Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer.

(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten- und Stadtplanerkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Vollstreckung der Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Die Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer mit dieser Berufsbezeichnung vor dem 9. Dezember 2015 in das Berufsverzeichnis einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche eingetragene Berufsbezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.

(2) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende ausgelaufene andere Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anerkannt.

(3) Die vor dem 9. Dezember 2015 bestehende Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, ihre Organe und Einrichtungen, ihre Satzungen, Entscheidungen, anderen Rechtsakten und Erklärungen sowie alle Mitgliedschaften Berufsangehöriger bestehen als solche nach diesem Gesetz fort. Ihre Satzungen, Entscheidungen, anderen Rechtsakte und Erklärungen können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.

(4) Der vor dem 9. Dezember 2015 bestehende Anschluss an das berufsständische Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.

(5) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden, wenn eine er-folgreiche praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird.

(6) Wer bis zum 31. Dezember 2020 die Staatsprüfung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der dem Fachgebiet nach § 2 Abs. 1 entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat und zuvor die Prüfung in einem der Studiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden.

(7) Vor dem 9. Dezember 2015 erstattete Anzeigen und Eintragungen in einem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bestehen nach diesem Gesetz fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert und aufgehoben werden.

§ 22 Rechtsverordnungen

(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
  2. den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis) nach § 4 Abs. 3 Satz 7,
  3. die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Mitgliedern als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
  4. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden
    Fortbildungsmaßnahmen,
  5. die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihre Höhe,
  6. Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  7. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 anzuerkennende Nachweise,
  8. die Bestimmung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als zu-ständige Stelle nach § 9 Abs. 3,
  9. von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Rechtsverordnungen erlassen werden über

  1. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ergänzend zu den Durchführungsrechtsakten nach § 4a Abs. 2 Satz 2,
  2. das Verfahren nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den Durchführungsakten nach § 4b Satz 2 und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie nach Richtlinien der Europäischen Union zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23 24a

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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 Prüfraster für die VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 20 24
(zu § 13 Abs. 3 Satz 2)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Satzungsvorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  2. Satzungsvorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

III. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit Anforderungen anderer Vorschriften kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.
  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie (EU) 2018/958, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2018/958;
    2. eine vorherige Meldung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958, die nach Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

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