1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
1.1 Straßen werden nach § 20 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes1.2 Hausnummern werden nach § 20 Absatz 2 HWG
1.3 Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 3/2000
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), §§ 2, 3 und 20 Absatz 22.2 Hamburgische Bauordnung (HBauO), § 19 Absatz 5, Anlage 2 zu § 60, Abschnitt III, Satz 2
2.3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO), § 22 Absatz 2 Nr. 5
2.5 Hamburgisches Meldegesetz (HmbMG) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
2.6 Wohnwagengesetz, §§ 1, 2 Absatz 4
3 Zuständigkeiten
4 Verfahrensgrundsätze
4.1 Voraussetzung für die Durchführung des Hausnummernverfahrens4.2 Die Hausnummer soll festgesetzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann
4.3 Die Festsetzung einer Hausnummer soll spätestens bis zum Nutzungsbeginn erfolgt sein
5 Öffentliches Interesse
5.1 Ein öffentliches Interesse besteht auch bei Gebäuden:5.1.1 die öffentlich zugänglich sind5.1.2 auf öffentlichen Wegen und Plätzen
5.1.3 in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
5.1.4 Standplätze für Wohnwagen nach § 2 Wohnwagengesetz,
5.1.5 Liegeplätze für Binnenschiffe, sofern eine Meldepflicht nach § 21 HmbMG besteht,
5.1.6 Liegeplätze für Wohnschiffe, die nicht einem wasserseitig angrenzenden
5.2 Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere nicht bei:
5.2.1 unbebauten Grundstücken,5.2.2 Garagen,
5.2.3 Verkaufsständen,
5.2.4 Bedürfnisanstalten,
5.2.5 Netzstationen von Stromversorgungsunternehmen,
5.2.6 Lauben in Kleingartenanlagen, da hier die Parzellen gekennzeichnet werden.
6 Festsetzung von Hausnummern
6.1 Lage zum öffentlichen Weg6.1.1 Bei radial zum Rathausmarkt verlaufenden Straßen (Radialstraßen)6.1.2 Bei ringförmig angelegten öffentlichen Wegen,
6.1.3 Bei öffentlichen Wegen mit platzartigem Charakter werden die Gebäude
6.1.4 Bei öffentlichen Wegen, bei denen eine zweiseitige Bebauung
6.1.5 Bei nicht benannten Stichstraßen oder Wohnwegen (Privatstraßen)
6.2 Lage auf dem Grundstück
6.2.1 Eckgebäude erhalten ihre Hausnummer von dem öffentlichen Weg aus6.2.2 Bei Gebäuden auf Grundstücken zwischen zwei öffentlichen Wegen
6.2.3 Gebäude auf Grundstücken, die abseits von öffentlichen Wegen liegen
6.2.4 Für Gebäude an Privatstraßen wird entsprechend der Nr. 6.1.5
6.2.5 Bei Grundstücken mit mehreren, hintereinander gelegenen Gebäuden
6.2.6 In Gebäuden mit Läden erhalten die Läden keine eigene Hausnummer
7 Änderung von Hausnummern
7.1 Straßen umbenannt werden7.2 Straßen entwidmet jedoch nicht aufgehoben werden
7.3 Grundstücke geteilt werden,
7.4 vorhandene Nummerierungen fehlerhaft sind
7.5 Gebäude umgebaut werden oder Verkehrsanlagen verändert werden
7.6 Straßen entwidmet und aufgehoben werden.
8 Aufhebung von Hausnummern
8.1 Gebäude abgebrochen bzw. beseitigt werden.8.1.1 Bei genehmigungsbedürftigen Abbrüchen von Gebäuden,8.1.2 Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde
9 Bescheid
10 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
10.1 Grundanforderung (Kennzeichnungspflicht)10.2 Konkretisierung der Grundanforderung
10.3 Erweiterte Anforderung bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
11 Information anderer Stellen
11.1 Folgende Daten dürfen übermittelt werden:11.2 An folgende Stellen dürfen die Daten übermittelt werden:
11.3 Übermittlung von Daten an andere Stellen: