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Regelwerk, Bau, Hamburg
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BPD 2023-2 - BPD BTA
Brandschutztechnische Auslegungen

- Hamburg -

Vom 28. September 2023
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 06.10.2023)



Archiv: 1996-3, 1997-3, 2007-1, 2012-5

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Hamburgische Bauordnung beinhaltet eine Vielzahl von Vorschriften, die sich mit der Thematik des Brandschutzes auseinandersetzen.

Der vorliegende Bauprüfdienst soll die Inhalte der Brandschutzvorschriften erläutern und Beispiele für mögliche Ausführungen geben.

Weitergehende Anforderungen, die sich aus Sonderbauvorschriften (z.B. Versammlungsstättenverordnung) ergeben können, sowie Ausführungen und Erläuterungen aus anderen Bauprüfdiensten, die ebenfalls brandschutztechnische Auslegungen beinhalten (z.B. BPD Hochhäuser, BPD Sicherheitstreppenräume für Wohngebäude), sind in diesem Bauprüfdienst nicht berücksichtigt.

Insbesondere die Änderungen der Hamburgischen Bauordnung im Jahr 2018 und der Erlass Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in Hamburg führten zur Überarbeitung des Bauprüfdienstes 5/2012.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt

2 Rechtsgrundlagen und Normen

2.1 Gesetze und Verordnungen

2.2 Technische Baubestimmungen und Regelwerke

3 Abkürzungsverzeichnis

Im Bauprüfdienst werden die folgenden Abkürzungen wiederholt verwendet:

BPDBauprüfdienst
HBauOHamburgische Bauordnung
MHolzBauRLMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise
VV TB HamburgVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Hamburg
TBBTechnische Baubestimmung
BSWBehörde für Stadtentwicklung und Wohnen
ABHAmt für Bauordnung und Hochbau
SiTRSicherheitstreppenraum
abPallgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
abZallgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
aBGallgemeine Bauartgenehmigung
vBGvorhabenbezogene Bauartgenehmigung
ETAeuropäische Zulassungen
GKGebäudeklasse
ZiEZustimmung im Einzelfall

4 Zuständigkeiten

Zuständig 3 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung), im Hafennutzungsgebiet die Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona oder Science City Hamburg Bahrenfeld) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23).

Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23).

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) und die Abteilung für Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik (BSW/ABH 3) zur Verfügung. Ebenso steht die Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr, Abteilung Vorbeugender Brandschutz (BIS/F04) als sachverständige Stelle zur Verfügung.

5 Auslegungen zu den einschlägigen Brandschutzvorschriften der HBauO

Im Folgenden werden Auslegungen, Hinweise und Ausführungsvorschläge zu den für den Brandschutz relevanten Paragraphen der HBauO gegeben.

Die in den folgenden Abbildungen verwendeten Farben, Symbole und Bezeichnungen orientieren sich an den Vorgaben des BPD Brandschutznachweise (5/2016) 4, Ziffern 5.2.2/5.2.3.

5.1 Begriffe und Allgemeine Anforderungen (§ 2 )

5.1.1 Zu § 2 Abs. 2; Begriff des Gebäudes

Gebäude sind selbstständig benutzbare bauliche Anlagen, die überdeckt sind, von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Ein Doppelhaus, eine Reihenhauszeile oder eine in ähnlicher Weise aneinandergebaute Gebäudegruppe enthält somit eine Mehrzahl von Gebäuden. Als selbständiges Gebäude ist die einzelne Einheit einer Reihenhauszeile ("Reihenhausscheibe") oder eines Doppelhauses in der Regel in die Gebäudeklasse 2 einzuordnen, sofern das Gebäude eine maximale Höhe von 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 aufweist. Sie sind unabhängig von Grundstücksgrenzen durch Gebäudeabschlusswände (siehe Ziffer 5.9.1) voneinander zu trennen. Notwendig ist nicht, dass sie in statischer und konstruktiver Hinsicht abtrennbar sind.

5.1.2 Zu § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17; Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

Eine Explosionsgefahr ist gegeben, wenn in einer baulichen Anlage die Gefahr des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht ausgeschlossen werden kann (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).

Zu den Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr 5 gehören z.B. Lager für brennbare Flüssigkeiten, Feuerwerkslager und -fabriken, Spritzlackierräume, Lackfabriken, Holzverarbeitungsbetriebe oder Tankstellen.

Ob eine erhöhte Brandgefahr vorliegt, hängt von der Brennbarkeit der Materialien und Gegenstände, ihrer Lagerungsmenge und der Lagerungsweise ab.

Eine erhöhte Brandgefahr liegt vor, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährdungsmerkmalen nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden.

5.1.3 Zu § 2 Abs. 4; Sonderbau-Anforderungen an das Gebäude

Alle unter § 2 Abs. 4 HBauO aufgeführten Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gelten bauordnungsrechtlich als Sonderbauten, unabhängig davon, ob es sich um einzelne Räume, Nutzungseinheiten, ganze Geschosse oder ganze Gebäude handelt. Das gesamte Gebäude ist als Sonderbau einzustufen. Die erhöhten Anforderungen sind jedoch grundsätzlich auf den Sonderbau-Nutzungsteil des Gebäudes und deren Rettungswegführung ins Freie zu beschränken, so dass an die übrigen, die Sonderbaueigenschaft des Gebäudes nicht begründenden Teile im Gebäude keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann es erforderlich sein, erhöhte Anforderungen an das gesamte Gebäude bzw. Gebäudeabschnitte zu stellen.

5.2 Zugänge und Zufahrten für die Feuerwehr (§ 5 )

5.2.1 Zu § 5 Abs. 1; Feuerwehrzufahrt

5.2.1.1 Postalische Adresse

Bei Gebäuden, bei denen einzelne Nutzungseinheiten nur von der Rückseite des Gebäudes erreichbar sind, muss die Feuerwehr das Gebäude sowohl auf der Seite des öffentlichen Weges als auch auf der vom öffentlichen Weg abgewandten Gebäudeseite anfahren können. Für einen zügigen Feuerwehreinsatz ist in diesen Fällen die Zufahrt zu der anleiterbaren Stelle auf der rückwärtigen Grundstücksseite über die postalische Adresse des Gebäudes herzustellen. Hierfür ist auf dem Grundstück eine Zufahrt (ggf. als Durchfahrt) zur Gebäuderückseite zu schaffen.

Bei Blockrandbebauungen ist eine solche Zufahrt zur Rückseite des Gebäudes nicht immer an der Stelle der postalischen Anschrift herstellbar. Die Führung der Feuerwehrzufahrt über eine von der postalischen Anschrift abweichende Fläche ist grundsätzlich zulässig. Um eine Verzögerung des Feuerwehreinsatzes zu vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Dazu zählen u. a.:

Das Anbringen von gut sichtbaren Schildern am Hauseingang, auf denen in Absprache mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache schematisch der Lageplan mit Feuerwehrzufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen entsprechend DIN 4066 dargestellt sind (siehe Abbildung 1).

Bei größeren und komplexeren Neubauvorhaben sind ggf. Durchgänge für die Feuerwehr herzustellen, um im Einsatzfall eine schnelle Erkundung der Lage auf der Gebäuderückseite zu ermöglichen. Die Feuerwehr ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, sofern von dem Grundsatz der postalischen Anschrift abgewichen werden soll.

Abbildung 1: Beispiel für ein Lageplanschild nach DIN 4066

5.2.1.2 Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten

Die amtliche Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, vor und in denen das Halten nach § 12 Abs.1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unzulässig ist, erfolgt nicht durch Verkehrszeichen nach der StVO, sondern wird ggf. mit der Baugenehmigung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde festgelegt 6 . Die Feuerwehrzufahrt ist vom privaten Bauherrn mittels Feuerwehrzufahrtsschildern gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen, entweder bei einer geschlossenen Blockrandbebauung am Gebäude im Bereich der Durchfahrt oder bei einer offenen Bauweise an der Grundstücksgrenze für eine Zufahrt auf das Privatgrundstück.

Im Straßenraum ist das Halteverbot meist durch eine Absenkung der Bordsteinkante für Autofahrer gut ersichtlich. Bei Vorhaben, bei denen z.B. unmittelbar neben der Feuerwehrzufahrt auch noch die Tiefgaragenzufahrt angeordnet ist, wird aus Sicherheitsgründen keine Bordsteinabsenkung für die Feuerwehrzufahrt vorgenommen, da Feuerwehrfahrzeuge Bordsteinkanten bis zu einer Höhe von max. 8 cm überfahren können. Dies hat zur Folge, dass Autofahrer trotz des Feuerwehrzufahrtsschildes die Zufahrt oftmals zuparken, da sie nichtgenau zuordnen können, wo die Zufahrt beginnt bzw. endet.

In solchen Fällen ist für eine eindeutige Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt die Zufahrt beidseitig zu beschildern, d. h. es sind zwei Feuerwehrzufahrtsschilder mit Pfeilen jeweils für den Anfang bzw. das Ende der Zufahrt (wie bei Halteverbotsschildern) aufzustellen, und zwar möglichst dicht an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Weg, so dass sie für Autofahrer gut erkennbar sind (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Feuerwehrzufahrtsschilder mit Pfeilen, die den freizuhaltenden Bereich eindeutig kennzeichnen

In die Baugenehmigung ist folgender Textbaustein aufzunehmen:

"Die für die Feuerwehr erforderliche Zufahrt auf das Grundstück ist beidseitig zu beschildern. Die Schilder sind gemäß DIN 4066 (Schilder mit schwarzer Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", weißer Grund, rote Umrandung, Größe 594 mm x 210 mm; darunter Schild mit schwarzem Pfeil, der den Anfang bzw. das Ende der Zufahrt kennzeichnet, weißer Grund, rote Umrandung, Größe 297 mm x 105 mm) neben den Zufahrten an den Grundstücksgrenzen in einer Höhe von 2,2 m Unterkante bis 2,5 m Oberkante Gelände anzubringen."

Im einzureichenden Lageplan sind die Feuerwehrzufahrt mit den erforderlichen Schleppkurven für das Feuerwehrfahrzeug darzustellen und zu vermaßen. Die daraus abzuleitenden konkreten Standorte für die Feuerwehrzufahrtsschilder, die den dauerhaft freizuhaltenden Bereich markieren, sind ebenfalls im Lageplan darzustellen, damit nach der Realisierung des Vorhabens die Schilder an den Standorten aufgestellt werden können. Die Verantwortung hierfür liegt beim Bauherrn.

Diese Festlegungen im Genehmigungsbescheid und Lageplan erfüllen die Anforderungen an eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Eine besondere Kennzeichnung "durch ein Dienstsiegel oder die Bezeichnung der anordnenden Dienststelle" ist dabei nicht vorgeschrieben.

5.2.2 Zu § 5 Abs. 3; Flächen für die Feuerwehr

Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind in der in Hamburg als Technische Baubestimmung eingeführten "Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich geregelt.

Darüber hinaus sind die folgenden Ausführungen des Bauprüfdienstes "Erschließung" (siehe Nr. 7.5 ff., und 7.6 des BPD 2020-3 7 zu beachten:

5.2.2.1 Nutzung des öffentlichen Straßenraumes

Die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges vom öffentlichen Weg stellt in einer dicht bebauten Stadt wie Hamburg mit überwiegend Blockrandbebauung den Regelfall dar. Die Inanspruchnahme von Straßenverkehrsflächen durch die Feuerwehr im Einsatzfall stellt nach Ansicht der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen eine Form des Gemeingebrauchs dar und ist keine Sondernutzung gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Der Nachweis des zweiten Rettungsweges über Geräte der Feuerwehr bedarf somit keiner Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zur Sicherung des zweiten Rettungsweges in ihrer 39. Sitzung im Juli 2016 bestätigt. Alle am Verfahren beteiligten Dienststellen sind demnach aufgefordert, die ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielräume zu nutzen, um die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Geräten der Feuerwehr vom öffentlichen Weg zu ermöglichen.

5.2.2.2 Rückschnitt von Straßenbäumen

Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rückschnitt von Straßenbäumen besteht nicht. Das Straßenbegleitgrün steht im Eigentum der Stadt Hamburg - Dritte können und dürfen es ohne Einverständnis der Stadt Hamburg nicht beeinträchtigen, so dass ein Rückschnitt allein durch die Wegeaufsichtsbehörde vorgenommen bzw. veranlasst wird. Das bedeutet, dass das zuständige Fachamt dem Rückschnitt bzw. ggf. der Ersatzpflanzung von Straßenbäumen zustimmen muss, bevor die Bauaufsichtsbehörde folgende Auflage für den regelmäßig erforderlichen Rückschnitt von Straßenbäumen in den Baugenehmigungsbescheid formulieren kann:

"Zur Sicherung des zweiten Rettungsweges durch Rettungsgerät der Feuerwehr ist dauerhaft sicherzustellen, dass die auf öffentlichem Grund entlang der Straße XY vorhandenen Straßenbäume zurückgeschnitten werden. Es ist zu gewährleisten, dass betroffene Straßenbäume vor der Innutzungnahme des Vorhabens und danach wiederkehrend beschnitten werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 HBauO i. V. m. § § 3 Abs. 1 und 17 HBauO). Der Grundeigentümer hat die Kosten für die Rückschnittmaßnahmen zu tragen."

5.2.2.3 Verwendung von Schotterrasen

Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehreinsätze, die ansonsten keiner verkehrlichen Nutzung durch Kraftfahrzeuge unterliegen, dürfen mit den in der Entwurfsrichtlinie Nr. 2 der FHH 8 definierten Oberbauten für Gehwege befestigt werden. Die aus den Lasten der Feuerwehrfahrzeuge entstehenden Spannungen liegen weit unter dem, was für nach der Entwurfsrichtlinie zu befestigende Flächen anzusetzen ist. Entsprechend sind Bereiche, die als Aufstell- und Bewegungsflächen genutzt werden sollen, nicht allein dieser Funktion wegen mit einem stärkeren Oberbau zu planen.

Aus diesen Gründen ist auch die Verwendung von Schotterrasenflächen für Aufstell- und Bewegungsflächen unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die in der aktuell gültigen Fassung der âEurošRichtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren FlächenbefestigungenâEuro˜ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) formulierten Anforderungen werden dabei auch von den einfachsten Bauweisen der Entwurfsrichtlinie erfüllt.

Schotterrasenflächen sind gemäß der FLL-Richtlinie, durch Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen dauerhaft in ihrer Funktion zu erhalten. Sofern die Feuerwehrflächen als Schotterrasenfläche ausgeführt werden sollen, ist in den Baugenehmigungsbescheid folgende Auflage zur Pflege und Instandhaltung der Flächenbefestigung aufzunehmen:

"Die Nutzbarkeit der Schotterrasenfläche als Feuerwehraufstellfläche ist dauerhaft durch den Bauherrn/Grundeigentümer zu gewährleisten. Es sind regelmäßige Pflegemaßnahmen (Mähen, Laub, Aufwuchs, Winterdienst usw.) dauerhaft durch den Bauherrn/Grundeigentümer zu veranlassen, um der Bildung einer Humusschicht vorzubeugen.

Flächen für die Feuerwehr sind als solche zu kennzeichnen. Die Außenränder der Feuerwehraufstellfläche sind durch z.B. Materialwechsel oder Bodenmarkierungen dauerhaft kenntlich zu machen, so dass die Pflegemaßnahmen in dem Bereich gezielt erfolgen können und die Fläche durch die Abgrenzung deutlich erkennbar ist."

5.2.2.4 Abweichungen von der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

a) Schräganleiterung

Ein schräges Anleitern der Außenwände in Parallelaufstellung des Hubrettungsfahrzeugs ist möglich, wenn z.B. Hindernisse wie Straßenbäume oder Straßenlaternen eine frontale Anleiterung der Außenwand im rechten Winkel erschweren. In diesen Fällen sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten (siehe Abbildungen 3, 4 und 5):

Abbildung 3: Prinzipskizze (Lageplan) für die Schräganleiterung; ohne Maßstab

b) Abstand der Feuerwehraufstellfläche zum Gebäude

Abbildung 4: Prinzipskizze (Lageplan) für vergrößerten Abstand zum Gebäude(12 m) bei Parallelaufstellung

Die Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr Hamburg können abweichend von der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Parallelaufstellung auch in einem Abstand von 12 m vom Gebäude Brüstungshöhen von mindestens zu 23,00 m erreichen (= OKFF 9 max. 22 m), sofern die für 16 t befestigte Aufstellfläche eine Mindestbreite von 5,50 m aufweist (max. Abstützbreite). Die Anleiterung muss im Winkel von 90° erfolgen, eine Schräganleiterung wie unter a) beschrieben, ist nicht möglich. Ein hindernisfreier Streifen muss hier nicht vorgehalten werden, da der Schwenkbereich der Drehleiter innerhalb der 5,50 m breiten befestigten Fläche liegt (siehe Abbildungen 4 und 5).

Abbildung 5: Prinzipskizze (Schnittansicht) für vergrößerter Abstand zum Gebäude (12 m) bei Parallelaufstellung

5.3 Standsicherheit (§ 15)

5.3.1 Zu § 15 Abs. 1 Satz 2; Standsicherheit im Brandfall

  1. Führung des Standsicherheitsnachweises
    Für den Nachweis der Standsicherheit von Bauteilen im Brandfall kann zwischen zwei Verfahren gewählt werden:
    Normbrand
    Für die Nachweise der Standsicherheit von Bauteilen im Brandfall gelten die in der aktuellen Fassung der hamburgischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB Hamburg) sowie in dem dazugehörigen Hamburger Deckblatt zur VV TB aufgeführten technischen Regeln und zugehörigen Anlagen. Standsicherheitsnachweise für Bauteile im Brandfall beruhen nach diesen technischen Regeln auf dem genormten Temperaturverlauf der "Einheitstemperaturzeitkurve" ETK.
    Naturbrand
    Standsicherheitsnachweise von Einzelbauteilen, Gesamt- oder Teiltragwerken im Brandfall auf Grundlage von Naturbrandszenarien bedürfen eines Abweichungsantrages nach § 69 HBauO. Die Prüfung der Nachweise erfolgt durch den für das Bauvorhaben beauftragten Prüfingenieur für Standsicherheit. Verfügt der Prüfingenieur nicht über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der Bauvorlagen zum Naturbrand, so zieht er in Absprache mit BSW/ABH 32 für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfingenieur heran (siehe auch Deckblatt zur VV TB Hamburg zu Anlage A 1.2.1/3). Die Abstimmung der Brandszenarien erfolgt in der Regel in Abstimmung zwischen Aufsteller, Prüfingenieur, ABH 32 und ggf. der Bauaufsicht.
    Der Standsicherheitsnachweis im Brandfall über Naturbrandszenarien gilt nur für die jeweils zugrunde gelegte Nutzung. Der Bauherr hat die Einhaltung der Nutzungseinschränkungen sicherzustellen.
  2. Anforderungen an Glasbauteile und -fassaden im Bereich von Rettungswegen
    Glasfassaden und Glasdächer im Bereich von Rettungswegen einschließlich ihrer Ausgänge ins Freie müssen im Brandfall ausreichend feuerwiderstandsfähig für Vertikal- und Horizontallasten ausgebildet sein.
    Die Bauteile dieser Konstruktionen dürfen im Brandfall innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten nicht großflächig abfallen, um eine Gefährdung von Personen beim Verlassen des Gebäudes zu vermeiden. Gleiches gilt z.B. für Versammlungsstätten und Atrien.

5.4 Übereinstimmungsbestätigung (§ 22)

5.4.1 Zu § 22 Abs. 3; Brandverhaltensklassen im Ü-Zeichen

Bei Bauprodukten, die einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Abs. 2 HBauO, einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall bedürfen, und an die Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, muss die Brennbarkeitsklasse des Baustoffes bzw. die Feuerwiderstandsklasse des Bauteils aus dem erforderlichen Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen gemäß Übereinstimmungszeichenverordnung -ÜZVO-) hervorgehen.

5.5 Allg. Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§ 24)

Zum Brandverhalten von Bauteilen und Baustoffen wird auf ein gesondertes Merkblatt des Amtes für Bauordnung und Hochbau, Referat für Bautechnik (ABH 31) verwiesen 10 . Es enthält erklärende Tabellen und Erläuterungen zum Thema. Das Merkblatt wurde auf der folgenden Internetseite veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert:

https://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter/
(unter Downloads / Bauordnungsrecht / Brandschutzklassen).

5.5.1 Zu § 24 Abs. 1 und 2; Europäische Klassifizierung für den Brandschutz

Das europäische Klassifizierungssystem nach DIN EN 13501 für den Brandschutz ist in das deutsche Bauordnungsrecht eingeführt und kann alternativ zum nationalen Klassifizierungssystem nach DIN 4102 angewendet werden, soweit die notwendigen Prüf- und Klassifizierungsnormen zur Verfügung stehen.

Die Zuordnung der nationalen Brandverhaltensklassen nach DIN 4102 und der europäischen Klassen nach DIN EN 13501 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen (Baustoffe: nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar bzw. Bauteile: feuerbeständig, hochfeuerhemmend, feuerhemmend), ergibt sich aus dem Anhang der aktuell geltenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Hamburg 11.

Die Zuordnung der Klassen nach DIN 4102 bzw. nach DIN EN 13501 zu den bauaufsichtlichen Anforderungen ersetzt nicht die für die jeweiligen Bauprodukte und Bauarten vorgeschriebenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse [abP], allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen [abZ], europäische Zulassungen [ETA]), allgemeine Bauartgenehmigung [aBG]

Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung tragen, erfolgt die Klassifizierung des Brandverhaltens (Brennbarkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit) im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises.

Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten erfolgt die Klassifizierung des Brandverhaltens im Rahmen des europäischen Konformitätsnachweises.

Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen berücksichtigt im Gegensatz zur nationalen Feuerwiderstandsklassifizierung nicht das Brandverhalten der Baustoffe (Bauteilkomponenten). Das Brandverhalten der Baustoffe feuerwiderstandsfähiger Bauteile wird deshalb nach DIN EN 13501-1 zusätzlich bestimmt.

5.5.2 Zu § 24 Abs. 2; Anstrich-/Beschichtungssysteme bei Stahlbauteilen

Die zugelassenen Anstrichsysteme zur Verbesserung des Feuerwiderstandes dürfen nur von speziell geschulten Fachkräften aufgetragen werden (nach Vorgaben der abZ). Die fachgerechte Ausführung wird vom Prüfingenieur im Rahmen der Bauüberwachung mit einem Schichtdickenmessgerät stichprobenartig geprüft.

5.5.3 Zu § 24 Abs. 2 Satz 1; Feuerwiderstand unterstützender Bauteile

Die für die Bauteile geforderten Feuerwiderstandsfähigkeiten gelten auch für deren unterstützenden Bauteile sowie alle für die Standsicherheit im Brandfall bedeutsamen Aussteifungen, Verbände und Verbindungen.

5.5.4 Zu § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise

Bei der Herstellung hochfeuerhemmender Bauteile nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HBauO ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) 12 in der aktuellen Fassung zu beachten.

Der Anwendungsbereich der MHolzBauRL umfasst die Anforderungen an Bauteile in Holzbauweisen, die einen gewissen Grad der Vorfertigung aufweisen. Es wird unterschieden in Holzbauweisen mit Hohlräumen (sog. Holztafelbauweise und Holzrahmenbau) und in Holzbauweisen ohne Hohlräume bzw. ohne verfüllte Hohlräume, die eine durchgehend massive monolithische Konstruktion aufweisen (sog. Massivholzbauweise).

5.5.5 Zu § 24 Abs. 3; Massivholzbauweise bis einschließlich Gebäudeklasse 5

Nach den Regelungen des Absatzes 3 können Gebäude bis zur Hochhausgrenze in Massivholzbauweise errichtet werden. Maßgebend bei der Planung und Ausführung ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) 13 in der aktuellen Fassung; siehe auch Ziffer 5.5.4.

5.6 Tragende Wände und Stützen (§ 25)

5.6.1 Zu § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; Tragende und aussteifende Wände und Stützen im Dachraum

Die Erleichterung für tragende und aussteifende Wände und Stützen im Dachraum kann nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich um einen Dachraum handelt, der durch Dachschrägen begrenzt wird und die Dachschrägen von außen mit einer geeigneten Dacheindeckung versehen sind.

Ein Staffelgeschoss oder ein Vollgeschoss, das z.B. als Flachdach konzipiert ist (nur Bedachung oben, keine Bedachung an der Seite), ist kein "Geschoss im Dachraum" und ist dementsprechend nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBauO privilegiert 14 . Die Anforderungen an tragende Wände und Stützen solcher Geschosse richten sich regelhaft nach den Grundanforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des § 25 HBauO.

Anforderungen an tragende Wände und Stützen werden auch an Aufenthaltsräume im Dachraum gestellt (siehe Abbildung 6, nächste Seite), wenn im darüberliegenden Geschoss die (nachträgliche) Errichtung eines Aufenthaltsraumes möglich ist (siehe auch unter Ziffer 5.10.2).

Abbildung 6: Prinzipskizze (Schnitt) - Dachraum am Beispiel der Gebäudeklasse 5

5.6.2 Zu § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; Feuerwiderstandsfähigkeit von Balkonen

Mit dem Begriff "Balkon" ist bauordnungsrechtlich ein für sich abgrenzbares Element/Bauteil gemeint, das vor der Fassade auskragt und von Außenluft umspült ist (an mindestens zwei Seiten nicht von Bauteilen umschlossen). Die tragende Konstruktion von Balkonen muss nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keine Feuerwiderstandfähigkeit aufweisen. Das gilt auch, wenn sie als anleiterbare Stelle für Rettungsgeräte der Feuerwehr dienen.

Wenn ein einzelner Balkon oder eine gesamte Balkonanlage verkleidet bzw. eingehaust ist, können die Erleichterungen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und analog des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HBauO nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um Balkone. Je nach Umkleidung/Einhausung sind sie dann z.B. als Loggia, Wintergarten oder Erker einzustufen, so dass die Grundanforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zu erfüllen sind.

5.7 Außenwände (§ 26)

Für nichttragende Außenwände gelten folgende Anforderungen:

Bauteil / Gebäudeklasse12345
Außenwand---nichtbrennbar oder feuerhemmend
Außenwand mit geschossübergreifenden Hohlräumenbesondere Vorkehrungen
Oberflächen und Bekleidungen, einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen---schwerentflammbar

Hinweis: Wenn Scheiben einer Ganzglasfassade auch als Absturzsicherung dienen, ist die DIN 18008-4:2013-07 (siehe VV TB Hamburg 15, Anlage A 1.2.7/1-3) zu beachten.

5.7.1 Zu § 26 Abs. 1; Ganzglasfassaden als Außenwände

Decken und Wände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand (z.B. Trennwände oder Brandwände) müssen so an die Glasfassaden angeschlossen werden, dass vor dem Versagen der Fassadenverglasung (Bersten der Scheiben, Verlust des Raumabschlusses) kein Rauch oder Feuer in darüber oder daneben angrenzende Räume dringen kann. Versagt die Fassadenverglasung des Brandentstehungsraumes, so darf dies nicht zum gleichzeitigen Versagen einer Fassadenverglasung des benachbarten Brandabschnittes führen.

Bei Anschlüssen an Brandwände müssen die Anschlüsse den zusätzlichen mechanischen Beanspruchungen der Brandwände (bei Gebäudeklasse 4 und 5) nicht standhalten. Dies gilt für eine Tiefe des Anschlusses bis zu 0,35 m (Innenmaß bis zur Fassade). Das raumabschließende Bauteil im Anschlussbereich ("Fassadenschwert") muss dessen ungeachtet die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 HBauO aufweisen.

5.7.2 Zu § 26 Abs. 1; Fassadenbegrünung

Bei Fassadenbegrünungen handelt es sich um erdboden- oder wandgebundene Begrünungen aus bzw. mit Pflanzen, die unter bestimmten Bedingungen brennbar sind. Sie werden aufgrund ihrer Wachstumsform oder in Verbindung mit Rankhilfen oder sonstigen Hilfskonstruktionen auf die Oberfläche von Außenwänden aufgebracht.

Eine Fassadenbegrünung ist keine Außenwandbekleidung nach § 26 Abs. 3 HBauO, weil Pflanzen keine Baustoffe bzw. Bauprodukte sind, die zu einer Außenwand oder Außenwandbekleidung zusammengefügt werden können. Daher ist § 26 Abs. 3 HBauO und auch § 24 Abs. 1 HBauO für Fassadenbegrünungen nicht unmittelbar anwendbar.

Dennoch gibt § 26 Abs. 1 HBauO als eindeutiges Schutzziel vor, dass "Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen so auszubilden sind, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist". Das Schutzziel des § 26 HBauO ist, dass sich ein Brand in oder an einer Außenwand - wenn überhaupt - nur kontrolliert entwickelt, begrenzt bleibt und dass die Fassade keinen aktiven Beitrag zur Brandweiterleitung leistet, z.B. infolge eines Brandereignisses vor der Außenwand (Brand auf einem Balkon oder einer Mülltonne. Sofern erforderlich, muss auch die Personenrettung über die in der Außenwand angeordneten Fenster (Nachweis zweiter Rettungsweg) während eines Brandes möglich bleiben. Eine Fassadenbegrünung unterliegt damit den Grenzen, die das Schutzziel für Außenwände nach § 26 Abs. 1 HBauO vorgibt, welches die allgemeinen Schutzziele nach §§ 3 und 17 HBauO konkretisiert.

Aufgrund ihrer niedrigen Höhe (gute Erreichbarkeit durch die Feuerwehr) sind in der Gebäudeklasse 1 bis 3 Fassadenbegrünungen in der Regel ohne besonderen brandschutztechnischen Nachweis zulässig.

An die Errichtung von Fassadenbegrünungen an Neu- sowie Bestandsbauten der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie an Sonderbauten sind - abgesehen von vereinzelten, untergeordneten Begrünungen - brandschutztechnische Anforderungen zu stellen, um eine Brandausbreitung auf und in Außenwänden ausreichend lange zu begrenzen. Hierfür sind eine vorhabenbezogene Planung und eine brandschutztechnische Beurteilung durch einen Fachplaner im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Vorgaben und Details zu brandschutztechnischen Anforderungen und einzureichende Bauvorlagen wie insbesondere ein Pflege- und Wartungskonzept mit Angaben zu Bewässerungsmaßnahmen können den veröffentlichten FAQ 16 Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Fassadenbegrünungen 17 entnommen werden.

5.7.3 Zu § 26 Abs. 2 Satz 1; Fenster und Türen in Außenwänden

Die Anforderung an die Verwendung von nicht brennbaren Baustoffen gilt nicht für Fenster und Türen, die in nichttragenden Außenwänden angeordnet sind (sogenannte Lochfassaden). Dies gilt analog für Fenster und Türen in tragenden Außenwänden. Im Übrigen gelten für tragende Außenwände die Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 HBauO.

5.7.4 Zu § 26 Abs. 2 Satz 2; Fensterprofile, Fugendichtungen

Ausgenommen von den Anforderungen an Außenwände sind Fensterrahmen und Fugendichtungen. Die Erleichterung ist vertretbar, da diese Bauteile eine punkt- oder linienförmige Ausdehnung und geringe Abmessungen haben. Begünstigt sind allerdings nur einzelne - in der Regel öffenbare - Fenster. Die Begünstigung ist nicht übertragbar auf ganze Fassadenkonstruktionen, z.B. Ganzglasfassaden.

Eine Ausnahme bilden Glas-Holz-Fassaden, da der Anteil des Holzes an der Fassadenfläche in der Regel < 5 % beträgt und Versuche gezeigt haben, dass der Beitrag des Holzes am Brandgeschehen relativ gering ist.

Die Regelung begünstigt Fugendichtungen, also die äußeren Abdeckungen von Fugen in der Fassadenebene gegen Witterungseinflüsse. Dies ist wegen des geringen Volumens dieser Bauteile und der Einbausituation gerechtfertigt.

Für Dämmstoffe in Gebäudetrennfugen ist die Erleichterung nicht anzuwenden. Über diese Bauteile kann sich ein Brand weiterentwickeln. Diese Trennfugen sind praktisch unzugänglich, sodass der Brand unter Umständen kaum entdeckt wird und im Übrigen eine Brandbekämpfung kaum möglich ist.

5.7.5 Zu § 26 Abs. 3 Satz 1; Wärmedämmverbundsysteme auf Außenwänden

Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. europäischen technischen Zulassungen (ETA) von Wärmedämmverbundsystemen enthalten Informationen über das Brandverhalten.

Mögliche Brandschutzmaßnahmen sind in den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen vorzusehen. Auf die Ausführungen der Hamburgischen VV TB zu Außenwänden 18, insbesondere zu schwerentflammbaren WDVS, wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen (insbesondere Wärmedämmverbundsysteme) mit Ausnahme von Unterkonstruktionen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HBauO insgesamt schwerentflammbar sein, gilt dies auch für ihre einzelnen Bestandteile.

5.7.6 Zu § 26 Abs. 3 Satz 1; Oberflächen von Außenwänden 19

Holzwerkstoffe

Für Oberflächen aus Holzwerkstoffen, deren Schwerentflammbarkeit mittels Tränkung, Imprägnierung oder Anstrich erreicht wird, muss im Verwendbarkeitsnachweis die Dauerhaftigkeit unter Witterungsbedingungen nachgewiesen sein.

Sonnenschutzlamellen oder Fensterladensysteme

Verschiebbare Sonnenschutzelemente oder Fensterladensysteme sind als Teile der Außenwandbekleidung einzustufen, wenn sie geschosshoch sind und über mehrere Geschosse hinweg geführt werden. Sie müssen daher bei den Gebäudeklassen 4 und 5 schwerentflammbar sein, wenn nicht durch wirksame Brandbarrieren (z.B. mind. 2 mm dicke und mind. 0,25 m auskragende Blechschürzen) eine Brandweiterleitung verzögert wird.

Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen, die flächenbündig in die Außenwandoberflächen integriert sind, unterliegen den Anforderungen des Absatzes 3 und sind demnach schwerentflammbar auszuführen. Konstruktionen, die an oder vor der Außenwand montiert sind, müssen ebenso das Schutzziel nach Absatz 1 erfüllen. Dies ist im Einzelfall nachzuweisen.

5.7.7 Zu § 26 Abs. 4; Hinterlüftete Fassaden und Doppelglasfassaden

Bei hinterlüfteten Fassaden ist zusätzlich zu den in § 26 Abs. 1 HBauO dargestellten Anforderungen sicherzustellen, dass aus dem Brandraum eine Weiterleitung austretender Rauch- und Heißgase im Hinterlüftungsspalt bzw. im Hohlraum zwischen den Glasebenen (wie in einem Kaminschacht) in benachbarte Brandabschnitte ausreichend lange begrenzt wird.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

Dabei sind vertikale Abschottungen im Zwischenraum hinterlüfteter Fassaden (z.B. Doppelglasfassaden) so auf die äußere Fassade abzustimmen, dass ein Versagen der vertikalen Abschottung nicht vor dem Versagen der äußeren Fassadenscheibe eintritt. Die Eignung ist von einer anerkannten Prüfstelle für den Brandschutz zu bestätigen.

Entgegenwirkende bauliche und/oder anlagentechnische Maßnahmen müssen auf das Verhalten der Fassadenbauart und auf das Klimatisierungs-/Lüftungskonzept abgestimmt sein. Die Maßnahmen sind im Brandschutznachweis darzustellen.

5.8 Trennwände (§ 27)

5.8.1 Zu § 27 Abs. 1; Anforderungen im Bereich von Außenwänden

Bei Trennwänden, die an Außenwände anschließen (z.B. in Gebäudeinnenecken, Innenhöfen), sind keine Anforderungen an die Außenwände oder an die Öffnungen in diesen Außenwänden zu stellen (siehe Abbildung 7).

Das System der Abschnittsbildung durch Nutzungstrennwände nach § 27 HBauO soll die horizontale Brandausbreitung im Geschoss so lange behindern und verlangsamen, bis die Feuerwehr wirksame Löschmaßnahmen ergreifen kann. Anders als bei Brandwänden ist eine vollständige Verhinderung einer Brandweiterleitung nicht das Ziel einer Trennwand. Daher werden weder im § 27 HBauO noch § 26 HBauO diesbezüglich spezielle Regelungen getroffen - anders als z.B. bei Brandwänden (§ 28 Abs. 6 HBauO). Eine Außenwand hat nach der Systematik des § 26 Abs. 1 HBauO eine geringere Bedeutung für die Verhinderung der Brandausbreitung, da im Brandfall ein Großteil der Wärmeenergie ins Freie abgeführt wird.

Abbildung 7: Prinzipskizze (Grundriss) für Trennwand im Eckbereich

5.8.2 Zu § 27 Abs. 2; Trennwände zwischen Loggien oder Balkonen

Zwischen direkt aneinandergrenzenden Loggien bedarf es keiner Trennwandausbildung. Trennwände sind ausschließlich zwischen Innenräumen vorzusehen. Da eine Loggia in der Regel mindestens eine offene Seite aufweist (nicht allseitig umschlossen ist), handelt es sich bei einer Loggia um keinen Raum im Sinne der HBauO. Selbiges gilt auch für Balkone. Sie sind nicht allseitig von Wänden umschlossen und damit von Außenluft umspült.

5.8.3 Zu § 27 Abs. 2 Nr. 2; Räume mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr

Zu Räumen mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brandgefahr zählen Lagerräume und ähnlich genutzte Räume mit einer Fläche von mehr als 100 m2. Diese Räume sind mit Trennwänden gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 HBauO und mit Decken gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HBauO abzutrennen. Hinsichtlich der Anforderungen an elektrische Betriebsräume wird auf den BPD 1/2010 21 verwiesen.

An die Außenwände von Räumen mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr sind in Bezug auf den Abschluss des Raumes keine Anforderungen nach § 27 Abs. 3 HBauO zu stellen. Die Anforderungen an Trennwände nach § 27 HBauO gelten allein zwischen einzelnen Innenräumen, nicht aber für Außenwände. Anforderungen an die Außenwandqualität können sich allerdings, in Abhängigkeit von der Raumnutzung (z.B. elektrischer Betriebsraum, Lagerung von Gefahrstoffen mit Explosionsgefahr o. ä.), aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als der HBauO ergeben.

5.8.4 Zu § 27 Abs. 4 Satz 1; Anschluss von Trennwänden an Systemböden

Beim Anschluss von Trennwänden an Systemböden ist die als technische Baubestimmung eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR) zu beachten (siehe VV TB Hamburg 22, A 2.2.1.9).

5.8.5 Zu § 27 Abs. 4 Satz 1; Trennwände bis unter die Dachhaut

Unter der Dachhaut ist bei Dachräumen von Gebäuden die Bedachung (z.B. Dachstein/-ziegel, Bitumenbahnen) zu verstehen.

Sind Trennwände im Dachraum erforderlich, so müssen sie an die Bedachung so angeschlossen werden, dass eine Brandausbreitung ausreichend lange behindert wird. Die Brandweiterleitung durchlaufender Bauteile (z.B. Dachlattung, Pfetten) ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Abweichend zur Führung der Trennwand bis unter die Dachhaut, kann in bauphysikalischer und brandschutztechnischer Sicht z.B. auch eine innenseitige Brandschutzbekleidung mit der Schutzzeit von 30 Minuten (z.B. 2 x 12,5 mm Gipsfaserplatten oder 1 x 18 mm Gipsfaserplatten) für die gesamte Dachkonstruktion der angrenzenden Nutzungseinheiten im Bereich des oberen Trennwandabschlusses akzeptiert werden (siehe Abbildung 8). Für die aufgezeigte Ausführung ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen.

Abbildung 8: Prinzipskizze (Schnitt) - Lösung für oberen Trennwandabschluss im Dachraum

5.9 Brandwände (§ 28)

5.9.1 Zu § 28 Abs. 2 Nr. 1; Gebäudeabschlusswände

Hinsichtlich der Ausbildung von Gebäudeabschlusswänden wird unterschieden:

  1. Bei Gebäuden, die auf einem Grundstück liegen und sich in einem Abstand von weniger als 5m gegenüberstehen, brauchen nur die Bereiche der einander gegenüberliegenden Wände als Gebäudeabschlusswände ausgebildet werden, die einen Brandüberschlag zu verhindern haben. Dabei ist davon auszugehen, dass jeweils ein Gebäude brennt und der Brand in den 5 m-Brandausstrahlungsbereich unter einem Winkel bis 120° ausstrahlt (siehe Abbildung 9).
    Abbildung 9: Prinzipskizze - Verhinderung Brandüberschlag auf einem Grundstück nach § 28 Abs. 2 HBauO
  2. Bei Gebäuden, die mit einem geringeren Abstand als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, sind die Gebäudeabschlusswände als Brandwände herzustellen (siehe Abbildung 10, nächste Seite).
    Bei Gebäudeabschlusswänden an Grundstücksgrenzen im Eckbereich siehe hierzu die Auslegung zu § 28 Abs. 6 HBauO (unter Ziffer 5.9.11).
    Abbildung 10: Prinzipskizze - Verhinderung Brandüberschlag bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze < 2,50 m nach § 28 Abs. 2 HBauO

5.9.2 Zu § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Brandwände in Tiefgaragen

Bei Tiefgaragen müssen Brandwände der oberirdischen Gebäude nicht in die Tiefgaragengeschosse geführt werden. Liegt jedoch das aufgehende Gebäude an der Grundstücksgrenze, sind die Gebäudeabschlusswände bis zur Sohle der Tiefgarage durchzuführen. Anforderungen für den Brandwandversatz nach § 28 Abs. 4 HBauO sind zu beachten. Soll auch an Grundstücksgrenzen auf die Ausbildung der Gebäudeabschlusswand verzichtet werden, ist eine Baulast zu begründen.

5.9.3 Zu § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; Abstände von Brandwänden

Ausgedehnte Gebäude müssen in jeder Richtung in Abständen von maximal 40 m durch innere Brandwände unterteilt werden. Der maximale Brandwandabstand gilt sowohl für die Gebäudebreite als auch für die Gebäudetiefe des Vorhabens. Dadurch ergibt sich rein rechnerisch ein maximales Flächenmaß von 1.600 m2 Brandabschnittsfläche (40 x 40 m).

Sind aus betrieblichen Gründen Brandwandabstände größer 40 m erforderlich, ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen und zu begründen. Die Abweichung, auch wenn die Brandabschnittsfläche unter dem maximalen Flächenmaß von 1.600 m2 bleibt, kann nur zugelassen werden, sofern der Brandabschnitt in seiner individuellen Ausdehnung für den Löschangriff der Feuerwehr beherrschbar bleibt. Als Kompensation für die erhöhte Gefahr der Brandausbreitung sind verschiedene Maßnahmen möglich, z.B. Unterteilung des ausgedehnten Brandabschnitts durch feuerbeständige Trennwände in baulich abgetrennte kleinteilige Kompartiments oder eine Kompensation durch anlagentechnische Maßnahmen.

Wenn der erforderliche Brandwandabstand nicht eingehalten werden kann (z.B. bei großflächigen Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss), darf die Gefahr der Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss über die Außenwände nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall muss durch geeignete bauliche und/oder technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass sich ein Brand in einem großflächigen Geschoss nicht in mehrere Brandschnitte der darüberliegenden Geschosse ausbereiten kann.

5.9.4 Zu § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; Wände von Vorbauten; Balkone und Loggien

  1. Vorbauten
    Vorbauten sind - im Gegensatz zu Balkonen - durch Wände und Dächer geschlossen.
    Auf die Ausbildung einer Brandwand/Gebäudeabschlusswand bei Vorbauten kann verzichtet werden, wenn der seitliche Abstand zur Nachbargrenze der Ausladung des Vorbaus entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt (siehe Abbildung 11). Diese Regelung kommt grundsätzlich nur zum Tragen, wenn eine Privilegierung nach § 6 Abs. 6 HBauO vorliegt.
    Abbildung 11: Prinzipskizze - Vorbauten im Bereich einer Brandwand (Beispiel Gebäudeklasse 5)
  2. Balkone
    Balkone und Dachterrassen sind von Außenluft umspült und es sind im Vergleich zu Innenräumen weniger Brandlasten vorhanden. Die Brandgefährdung ist daher geringer einzustufen. Deshalb werden für Balkone keine seitlichen Mindestabstände gefordert oder brandschutztechnische Anforderungen gestellt, da seitlich angebrachte Sichtschutzelemente (wie auch Brüstungen, Umwehrungen) nicht als Wände im Sinne der Bauordnung gelten.
  3. Loggien
    Als in der Regel dreiseitig umschlossene, geschützte Bereiche innerhalb eines Gebäudes sind Loggien aus Sicht des Brandschutzes nicht mit Balkonen gleichzusetzen, da sie nicht ausreichend von Außenluft umspült sind. Die Brandgefährdung, die von einer Loggia ausgeht, ist aufgrund der umschließenden Bauteile (Wände/Decken) höher zu bewerten als bei einem Balkon. Eine trennende Wand im Bereich einer Brandwand/Gebäudeabschlusswand zwischen direkt aneinandergrenzenden Loggien müsste deshalb die Anforderungen nach § 28 Abs. 3 und 7 HBauO erfüllen. Obwohl es durch abgestellte Gegenstände/Brandlasten (z.B. Außenmöbel, Grill etc.) zu keinem Brandüberschlag in einen anderen Brandabschnitt von der einen Loggia zur anderen Loggia kommen kann, ist es dennoch vertretbar, auf die mechanische Beanspruchbarkeit der trennenden Wand zwischen den Loggien zu verzichten. Hierfür bedarf es einer Abweichung nach § 69 HBauO. Die trennende Wand muss, in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse, weiterhin die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nach den Anforderungen § 28 Abs. 3 HBauO aufweisen (siehe Abbildung 12).
    Abbildung 12: Prinzipskizze - Loggien im Bereich einer Brandwand (Beispiel Gebäudeklasse 5)

5.9.5 Zu § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; Brandwände bei aneinandergebauten Gebäuden

Bei mehreren direkt aneinandergrenzenden Gebäuden (z.B. Gebäudeblöcke/-zeile) auf einem Grundstück sind nach dem Wortlaut der Vorschrift zwischen den Gebäuden regelhaft nur Trennwände nach § 27 HBauO erforderlich. Zwingende Voraussetzung ist dabei, dass langgezogene Gebäudekomplexe alle 40 m durch innere Brandwände nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 HBauO unterteilt werden, um die Brandausbreitung wirksam zu verhindern (siehe Abbildung 13).

Abbildung 13: Prinzipskizze - Beispiel für einen Gebäudeblock (Länge über 40 m) mit mehreren direkt aneinandergebauten Gebäuden auf einem Grundstück

5.9.6 Zu § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; Stoßfeste hochfeuerhemmende Wände

Bei der Gebäudeklasse 4 sind anstelle von Brandwänden auch stoßfeste hochfeuerhemmende Wände (REI 60-M bzw. EI 60-M 23 zulässig. Wenn diese Wände in Holzbauart ausgeführt werden, sind die Anforderungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) in der aktuellen Fassung einzuhalten; siehe auch Nr. 5.5.4.

5.9.7 Zu § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; Gebäudeabschlusswände F30-B + F90-B

Von innen mindestens feuerhemmende Gebäudeabschlusswände in Holzbauweise sind bei den Gebäuden der Klasse 1 bis 3 zulässig, wenn (siehe Abbildung 14)

Siehe hierzu auch DIN 4102-4 24 :2016-05, Abschnitt 10.5.8 Bild 10.12 und Tabelle 10.9 (Seite 146).

Abbildung 14: Prinzipskizze - Gebäudeabschlusswände F30-B+F90-B bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3

5.9.8 Zu § 28 Abs. 4 Satz 2; Versetzte innere Brandwände; Außenwandöffnungen

Werden Brandwände in Geschossen versetzt angeordnet, so muss der Brandüberschlag im Bereich der Fassade gesondert gesichert werden. In den Bereichen des Versatzes sind nur nichtbrennbare Außenwandbekleidungen zulässig.

Der Brandüberschlag wird verhindert, wenn übereinanderliegende Öffnungen mindestens 5,0 m auseinanderliegen. Wird innerhalb des Brandwandversatzes eine Öffnung angeordnet, ist diese mit einer feuerbeständigen Festverglasung zu versehen (siehe Abbildung 15).

Die vorgenannten Anforderungen sind grundsätzlich auch auf Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, übertragbar. In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse richtet sich die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit im Versatzbereich nach den Anforderungen § 28 Abs. 3 Satz 2 HBauO. Die Anforderungen an die nicht brennbaren Außenbauteile gelten auch hier.

Abbildung 15: Prinzipskizze (Ansicht) - Außenwandöffnungen im Bereich eines Versatzes einer inneren Brandwand am Beispiel der Gebäudeklasse 5

5.9.9 Zu § 28 Abs. 5 1. Halbsatz; Abschluss im Dachbereich

  1. Brandwand über Dach geführt (Gebäudeklasse 4 und 5)
    Abbildung 16: Prinzipskizze (Schnitt) - Führung der Brandwand über Dach
  2. Brandwand mit feuerbeständiger Platte (Gebäudeklasse 4 und 5)
    Brennbare Teile des Daches dürfen nicht über die feuerbeständige Kragplatte hinweggeführt werden (siehe Abbildung 17). Eine brennbare Dachabdichtung darf nicht über die Brandwand hinweggeführt werden (ausgenommen eine Unterspannbahn als Bauteil mit geringer Stärke). Eine Trennung bzw. nicht brennbare Ausführung sind erforderlich.
    Abbildung 17: Prinzipskizze (Schnitt) - Ausbildung einer feuerbeständigen Platte
  3. Brandwand mit feuerbeständiger und einseitiger Kragplatte (Gebäudeklasse 4 und 5)
    Als eine alternative Ausführung zu b) kann im Zuge einer Bestandssanierung, bei einem Umbau oder wenn neu an ein bestehendes Gebäude angebaut wird, anstelle einer beiderseits auskragenden feuerbeständigen Platte eine einseitige Kragplatte zur Ausführung kommen (siehe Abbildung 18). Die Platte muss mindestens 1,0 m durchlaufend auskragen, inklusive ihrer tragenden und aussteifenden Teile feuerbeständig sein, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und darf keine Öffnungen haben.
    Für diese Ausführung ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen.
    Abbildung 18 Prinzipskizze (Schnitt) - Ausbildung einer einseitigen feuerbeständigen Kragplatte
  4. Gebäudeabschlusswände mit wirksamer Bekleidung der Dachkonstruktion (einseitig der Brandwand)
    Als eine alternative Maßnahme zu a) und b) gilt in Bestandsgebäuden die vollflächige und an die Gebäudeabschlusswand dicht anschließende, unterseitige Beplankung der hölzernen Dachkonstruktionen der an die Gebäudeabschlusswand angrenzenden Nutzungseinheiten mit einer Brandschutzbekleidung mit einer Schutzzeit von mindestens 60 Minuten, z.B. 2 x 15 mm Gipsfaserplatten. Dabei ist der Hohlraum über der Gebäudeabschlusswand bis zum ersten Sparren mit Mineralwolle, Baustoffklasse A, Schmelzpunkt > 1.000 °C auszustopfen. Die anderen Bereiche der Dachkonstruktion dürfen mit normalentflammbaren Dämmstoffen gefüllt werden.
    Die zuvor genannte Anforderung an die Brandschutzbekleidung mit einer Schutzzeit von 60 Minuten gilt auch für die Unterstützungen der Dachkonstruktion (Stützen/Wände) innerhalb der angrenzenden Nutzungseinheiten.
    Für diese Konstruktion ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen. Andere Detailausbildungen sind möglich. Sie sind mit BSW/ABH 21 und ABH 31 abzustimmen.

5.9.10 Zu § 28 Abs. 5 2. Halbsatz; Brennbare Dachdämmung bei Brandwänden

Das Hinwegführen einer brennbaren Dachdämmung, inkl. der Dachabdichtung, über eine innere Brandwand ist möglich, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden (siehe auch Abbildung 19):

Für diese Ausführung ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen. Diese Erleichterung ist für Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Versammlungsstätten usw.) nicht anwendbar.

Abbildung 19: Prinzipskizze (Schnitt) - schwerentflammbare Dachdämmung oberhalb einer inneren Brandwand am Beispiel der Gebäudeklasse 5

Um eine Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern kann auf eine nichtbrennbare Dachdämmung im Bereich von Gebäudeabschlusswänden grundsätzlich nicht verzichtet werden.

5.9.11 Zu § 28 Abs. 6; Brandwände im Eckbereich von Gebäuden

Die nachfolgend dargestellten Anordnungen der Brandwand (Fall 1 bis 4; siehe Abbildung 20) verhindern den Feuerüberschlag im Gebäudeeckbereich gleichwertig.

Auf die feuerbeständige Ausführung der Außenwand im Gebäudeeckbereich kann bei der Gebäudeklasse 1 bis 4 verzichtet werden, wenn die Außenwand stattdessen hochfeuerhemmend ausgeführt wird. Einer Abweichung nach § 69 HBauO bedarf es nicht (siehe Auslegung unter Ziffer 5.9.16). Unabhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit bleibt es bei einer öffnungslosen und nicht brennbaren Ausführung der Außenwand.

Abbildung 20: Prinzipskizzen - Brandwände im Eckbereich (Fall 1 bis 4)

5.9.12 Zu § 28 Abs. 7; Außenwandkonstruktionen

Ein Mindestabstand zwischen Brandwand und Öffnungen in den Außenwänden ist nicht vorgeschrieben (siehe Abbildung 21).

Abbildung 21: Prinzipskizze (Grundriss) - Außenwandöffnungen im Bereich von angrenzenden Brandwänden

Wärmedämmverbundsysteme im Bereich anschließender Brandwände

Bei schwer entflammbaren Wärmedämmverbundsystemen als Außenwandbekleidung ist im Bereich der anschließenden Brandwände das schwerentflammbare Bekleidungssystem durch ein mindestens 20 cm breites nichtbrennbares System zu ersetzen (siehe Abbildung 22). Sollte die Brandwand eine Breite von mehr als 20 cm aufweisen, ist die Brandwandgesamtbreite für das nichtbrennbare System maßgebend. Die Anforderung nichtbrennbar gilt für das Gesamtsystem aus Dämmung und Putzbeschichtung. Der Dämmstoff muss raumbeständig sein und einen Schmelzpunkt von > 1000 °C haben. Die Wärmedämmverbundsysteme müssen über geeignete Verwendbarkeitsnachweise nachgewiesen werden.

Abbildung 22: Prinzipskizze (Grundriss) - Wärmedämmverbundsysteme im Bereich von Brandwänden

Außenwandbekleidungssysteme im Bereich anschließender hochfeuerhemmender Wände bei Gebäudeklasse 2 und 3

Bei normal entflammbaren Oberflächen und Außenwandbekleidungen (z.B. aus Holz) ist im Bereich der anschließenden hochfeuerhemmenden Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, das normal entflammbare Bekleidungssystem durch eine mindestens 1,00 m breite Brandbarriere aus nichtbrennbaren Baustoffen (siehe Abbildung 23) oder durch eine gleichwertige Absperrung zu ersetzen Dies gilt entsprechend für einen Gebäudeversatz im Bereich der Gebäudeabschlusswand.

Abbildung 23: Prinzipskizze (Grundriss) Außenwandbekleidung im Bereich anschließender hochfeuerhemmender Wände bei Gebäudeklasse 2 und 3

5.9.13 Zu § 28 Abs. 7 Satz 4; Eingriff von Bauteilen in Brandwände

Brandwände dürfen nicht mit Bauteilen und technischen Einrichtungen, wie Stützen, Bindern, Unterzügen oder Kranbahnen fest verbunden sein, die im Brandfall durch Ausdehnung oder Einsturz die Standsicherheit der Brandwand gefährden können.

Die Standsicherheit der Brandwand ist bei in die Wand eingreifenden Bauteilen im Brandfall nicht gefährdet, wenn

5.9.14 Zu § 28 Abs. 8; Öffnungen in Brandwänden

In einer inneren Brandwand sind Öffnungen, wie in § 28 Abs. 8 Satz 2 HBauO beschrieben, zulässig. Sie sind allerdings auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe zu beschränken.

Öffnungen schwächen die Funktion einer Brandwand. Sie sind bei inneren Brandwänden in Anzahl und Größe auf das für die Nutzung zwingend erforderliche Minimum zu beschränken, weil durch eine Vielzahl von Öffnungen das Risiko eines Versagens der Brandwand und damit das Nichterreichen des Schutzziels nach § 28 HBauO steigt. Öffnungsverschlüsse können die Anforderung an die bei Gebäudeklasse 4 und 5 gestellte Stoßbelastung nicht erfüllen. Mit jedem Öffnungsverschluss steigt die Zahl der möglichen Fehlfunktionen dieser Verschlüsse. Für die Nutzung erforderlich sind nur Öffnungen, die der notwendigen Erschließung dienen 25.

Ist eine Öffnung in einer Gebäudeabschlusswand vorgesehen, so ist ein Antrag auf Abweichung nach § 69 HBauO zu stellen.

  1. Textile Öffnungsabschlüsse in Brandwänden (Feuer-/Brandschutzvorhänge)
    Textile Abschlüsse in Form von Feuer-/Brandschutzvorhängen sind für Öffnungen in Brandwänden regelhaft nicht geeignet. Aufgrund ihres textilen Gewebes verfügen sie über keinen ausreichenden Schutz gegen mechanische Beschädigungen, z.B. durch einstürzende oder umfallende Trümmerteile, Bauteile oder Gegenstände. Eine Beschädigung des textilen Gewebes ist daher nicht auszuschließen. Bauartbedingt besteht ein erhöhtes Ausfallrisiko im Zuge eines Brandes aufgrund der verringerten Stoßsicherheit. Dieses Risiko ist höher einzuschätzen als bei einem Abschluss durch eine feuerwiderstandsfähige Tür oder ein feuerwiderstandfähiges Tor.
  2. Öffnungen in Brandwänden zur Durchführung von notwendigen Fluren Bei notwendigen Fluren, die durch Brandwände hindurchgeführt werden und deren Abschluss der Öffnung nicht in der Qualität der Brandwand hergestellt werden soll, gibt es zwei Möglichkeiten, den Brandschutz sicherzustellen. Für die aufgezeigten Ausführungsvarianten ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen.

Variante 1: Abschluss mit einer Tür

Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten (siehe auch Abbildung 24):

Abbildung 24: Prinzipskizze (Grundriss) - Variante 1: Abschluss mit einer Tür

Variante 2: Ausführung mit einer Schleuse

Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten (siehe auch Abbildung 25, nächste Seite):

Abbildung 25: Prinzipskizze (Grundriss) - Variante 2: Ausführung mit einer Schleuse

5.9.15 Zu § 28 Absatz 9; Verglasungen in inneren Brandwänden

Verglasungen sind im Gegensatz zu Öffnungen dauerhaft geschlossen auszuführen (Festverglasung). Da Verglasungen die Belastbarkeit gegen die mechanische Beanspruchung fehlt (erforderlich bei Gebäudeklasse 4 und 5), sind sie auf ein zwingend erforderliches Minimum zu beschränken und müssen der Nutzung zur Belichtung oder Blickbeziehung dienen.

5.9.16 Zu § 28 Absatz 10; Übertragbarkeit der Anforderungen auf Wände anstelle von Brandwänden

Absatz 10 verlangt für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind, die entsprechende Anwendung der Absätze 4 bis 9 an Brandwände. Die Anforderungen sind dabei nicht wortwörtlich, sondern sinngemäß zu übertragen. Einer Abweichung nach § 69 HBauO bedarf es nicht.

Beispielsweise müssen Öffnungen in inneren Brandwänden gemäß Absatz 8 feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Für Wände anstelle von inneren Brandwänden bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 in hochfeuerhemmender Qualität genügt nach obiger Auslegung ein hochfeuerhemmender, dicht- und selbstschließender Abschluss. Eine Abweichung nach § 69 HBauO ist somit entbehrlich.

5.10 Decken (§ 29)

5.10.1 Zu § 29 Abs. 1 Satz 1; Feuerwiderstandsfähigkeit von Holzbalkendecken

Nach nationalem Recht muss die Feuerwiderstandsfähigkeit von Decken grundsätzlich sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben erfüllt sein.

Die europäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501 (REI) berücksichtigen lediglich eine Brandbeanspruchung von unten nach oben. Zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen ist der Nachweis auch für eine Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) zu führen.

5.10.2 Zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; Geschosse im Dachraum

Die Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken im Dachraum gilt auch für die Unterstützungen der Decken. Nicht tragende Dachschrägen des unteren Dachraumes müssen für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerhemmend (F30/E30) erfüllen.

Eine Brandübertragung über die Dachschräge in obere zulässige Aufenthaltsräume ist durch Verwendung von nichtbrennbaren Bekleidungen und hohlraumfrei verlegten nichtbrennbaren Dämmstoffen mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C zu verhindern.

An die Decken über dem obersten Geschoss, in dem ein Aufenthaltsraum möglich wäre, werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt, wenn erforderliche Trennwände ohne Versatz bis unter die nichtbrennbare Bedachung geführt werden (siehe § 27 Abs. 4 HBauO).

Zu den Anforderungen an tragende Wände und Stützen bei Aufenthaltsräumen im Dachraum siehe auch die Auslegungen zu § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HBauO (unter Ziffer 5.6.1).

Abbildung 26: Prinzipskizze (Schnitt) - Dachraum am Beispiel der Gebäudeklasse 5

5.10.3 Zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HBauO; Feuerwiderstandfähigkeit von Balkonen

Siehe hierzu die Auslegung zu § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HBauO (unter Ziffer 5.6.2).

5.10.4 Zu § 29 Abs. 4; Öffnungen in der Decke

Siehe hierzu die Auslegung zu § 33 Abs. 1 HBauO (unter Ziffer 5.14.3).

5.11 Dächer (§ 30)

5.11.1 Zu § 30 Abs. 1; Harte Bedachung

Die diesbezüglichen Ausführungen der VV TB Hamburg 26 Nr. A 2.1.9 und Anhang 4 Abschnitt 3 der VV TB sind in diesem Zusammenhang maßgeblich.

Die Begriffe "Feuerwiderstandsklasse" eines Daches (Brand von innen) und "harte Bedachung" (Brand von außen) sind unabhängig voneinander zu betrachten.

5.11.2 Zu § 30 Abs. 2; Weiche Bedachung

Der Begriff "weiche Bedachung" beschreibt Dachoberflächen mit brennbaren Materialien wie z.B. Holzschindeln, Stroh, Reet, Schilf oder auch Membrandachkonstruktionen. Ohne eine harte Bedachung ist ein Gebäude nicht ausreichend vor Flugfeuer und strahlender Wärme geschützt. Gleichzeitig stellen weiche Bedachungen wegen ihres Brandverhaltens eine Gefahr für benachbarte Gebäude dar.

Die festgelegten Abstände gelten, wenn ein Gebäude mit weicher Bedachung neben Gebäuden mit harter Bedachung errichtet wird. Die größeren Abstände für Gebäude mit weicher Bedachung berücksichtigen die leichtere Entzündbarkeit weicher Bedachungen, aber auch die Gefährdung durch den starken Funkenflug von weichen Bedachungen, insbesondere von Reetdächern.

Die erhöhten Abstandsforderungen können nur an Vorhaben gestellt werden, die keine harte Bedachung haben. Die Abstandsforderung greift damit nur einseitig. Die Abstandsregelung gilt nicht, wenn neben einem Bestandsgebäude mit weicher Bedachung ein Gebäude mit harter Bedachung neu errichtet wird.

5.11.3 Zu § 30 Abs. 3 Nr. 2; Lichtdurchlässige Bedachungen

Auch lichtdurchlässige Bedachungen müssen die Anforderungen nach Absatz 7 erfüllen.

5.11.4 Zu § 30 Abs. 4 Nr. 1; Lichtdurchlässige Teilflächen

Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig, ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:

(Siehe hierzu VV TB Hamburg, A 2.1.9 27)

Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit im Hinblick auf die bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz (Verhinderung der Brandübertragung) zu prüfen.

5.11.5 Zu § 30 Abs. 4 Nr. 2; Begrünte Dächer

Bei extensiv begrünten Dächern 28 ist ein ausreichender Widerstand gegen Feuer und strahlende Wärme gegeben, wenn

(Siehe auch DIN 4102-4:2016-05 Abschnitt 11.4.7)

Bei intensiv begrünten Dächern 29 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Vergleich zu einer extensiven Dachbegrünung die Substratschicht deutlich stärker als 3 cm ist. Ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ist bei einer intensiven Dachbegründung damit grundsätzlich gegeben 30. Um die Schutzziele des § 17 HBauO zu erreichen, muss allerdings - aufgrund des intensiven Bewuchses - die Bewässerung und Pflege der intensiven Dachbegrünung dauerhaft sichergestellt sein, da trockengefallene Begrünungen/Pflanzen eine erhebliche Brandlast darstellen können. Das Dach muss für wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr erreichbar sein, entweder über Geräte der Feuerwehr oder z.B. über eine notwendige Treppe nach § 32 HBauO.

5.11.6 Zu § 30 Abs. 5; Dachterrassen

Dachterrassen aus Holzbelag können auf Stahlbetondecken ohne Bedenken zugelassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Ein Abstand zu Brand- und Trennwänden von 1,25 m ist einzuhalten.

Die verwendete Holzart muss über eine Rohdichte > 800 kg/m3 verfügen.

Die Verwendung von WPC 31 -Dielen für einen Dachterrassenbelag ist nur dann zulässig, wenn diese über eine bauaufsichtliche Zulassung für die Baustoffklasse schwer entflammbar (B1) verfügen.

5.11.7 Zu § 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

Solaranlagen sind als Dachaufbauten gemäß Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 des § 30 HBauO zu bewerten. Sie müssten - unabhängig von ihrem Brandverhalten oder der Gebäudeklasse - von Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden 32 einen Abstand von mind. 1,25 m einhalten, wenn diese Wände nicht 0,30 m über Dach geführt werden.

Unter dem Begriff "Solaranlagen" werden sowohl Photovoltaikanlagen 33 als auch Solarthermieanlagen 34 zusammengefasst.

Wenn im Folgenden von einer Brandwand bzw. von Brandwänden die Rede ist, sind damit auch immer Wände gemäß § 28 Abs. 3 HBauO mit eingeschlossen.

Nach derzeitigen brandschutztechnischen Erkenntnissen kann der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 1,25 m für dachparallel installierte und dachintegrierte Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf einen Abstand von nicht weniger als 0,50 m reduziert werden. Die wirksame Brandbekämpfung und eine ungehinderte Erreichbarkeit für die Feuerwehr - inkl. der erforderlichen Überprüfung der Brandwand ohne Demontage von Photovoltaik- und Solarthermiemodulen - muss weiterhin möglich sein. Für eine Demontage der Module wären geschulte Fachkräfte erforderlich, über die die Feuerwehr im Einsatzfall nicht verfügt, so dass sie auf die Freihaltung des 0,50 m Streifens zur Brandwand angewiesen ist.

Für die Reduzierung des Abstandes von 1,25 m auf mindestens 0,50 m ist eine Abweichung nach § 69 HBauO zu beantragen. Die Abstandsreduzierung kann bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 angewendet werden.

Maßgebend bei der Einhaltung des vorgenannten Abstandes von 0,50 m ist die Außenkante der Brandwand (siehe Abbildung 28).

Bei Brandwänden, die über Dach geführt werden, sind die erforderlichen 0,30 m von der Oberkante des Photovoltaik- bzw. Solarthermiemoduls zu messen (siehe Abbildung 27). Bei einer nachträglichen Installation von Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen auf dem Dach eines Gebäudes mit einer im Bestand über Dach geführten Brandwand darf die Oberkante der Module nicht höher als die Oberkante der Brandwandkopfes liegen.

Sollte es sich bei der Wand zwischen zwei Gebäuden um eine zulässige Trennwand nach § 27 HBauO oder um eine Wand nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HBauO handeln, reicht es aus, wenn die Photovoltaik- oder Solarthermieanlage diese Wand nicht überbrückt. Maßgebend sind hierbei wieder die Außenkanten der trennenden Wand.

Abbildung 28: Prinzipskizze (Schnitt) - Abstand eines Photovoltaik- oder Solarthermiemoduls auf dem Dach zur Brandwand am Beispiel der Gebäudeklasse 5

Abbildung 27: Prinzipskizze (Schnitt) - Abstand eines Photovoltaik- oder Solarthermiemoduls auf dem Dach zum Brandwandkopf einer überdachgeführten Brandwand (z.B. bei einem Neubau)

5.11.8 Zu § 30 Abs. 6; Traufseitig aneinandergebaute Dächer

Bei traufseitig aneinandergebauten Dächern liegen sich die Dachschrägen der Gebäude oberhalb der Brandwand bzw. Wand anstelle einer Brandwand gegenüber. Um einen Brandüberschlag zu verhindern, müssen die raumabschließenden Bauteile von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein und Öffnungen müssen einen Abstand von mindestens 1,25 m zur Brandwand bzw. Wand anstelle einer Brandwand einhalten (siehe Abbildung 29).

Abbildung 29: Prinzipskizze (Schnitt) - Dachanforderungen bei giebelständigen Gebäuden

5.11.9 Zu § 30 Abs. 7 Satz 1; Dächer von Anbauten

An die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dächer von niedrigeren Gebäuden oder Gebäudeteilen werden folgende Anforderungen gestellt (siehe Abbildung 30):

Abbildung 30: Prinzipskizze (Schnitt) Anbau an eine aufgehende Fassade (Gebäudeklasse 4 bis 5 oder bei nicht Nicht-Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3)

Dachflächen mit einer brennbaren Bedachung (einschließlich der Dämmschichten) müssen im 5 m-Bereich vor dem aufgehenden Bauteil mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. mit einer Grobkiesauflage 16/32) oder mit mindestens 5 cm dicken Betonplatten geschützt werden.

5.11.10 Zu § 30 Abs. 7 Satz 2; Sonstige Anbauten bis 1,50 m Tiefe

Eine Brandausbreitung von Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 (siehe Abbildung 31) sowie von sonstigen Anbauten bis 1,5 m Tiefe (siehe Abbildung 32) mit Dächern aus nichtbrennbaren Bauteilen auf andere Geschosse kann verhindert werden durch oberhalb der Dächer vorhandene Brüstungsbauteile von mindestens 1,0 m Höhe. Sie müssen die an die Decken des Gebäudes gestellten brandschutztechnischen Anforderungen von außen nach innen erfüllen.

Abbildung 31: Prinzipskizze (Schnitt) Anbau Wohngebäude Gebäudeklasse 1-3Abbildung 32: Prinzipskizze (Schnitt) Anbau bis 1,50 m Tiefe

5.11.11 Zu § 30 Abs. 8; Glasdächer über Rettungswegen

Auf die Auslegungen unter der Ziffer 5.3.1, zu § 15 Abs. 1 Satz 2 HBauO; b) Anforderungen an Glasbauteile und -fassaden im Bereich von Rettungswegen, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

5.12 Erster und zweiter Rettungsweg (§ 31)

5.12.1 Zu § 31 Abs. 1; Erfordernis von zwei Rettungswegen und Rettungswegbreite

Gemäß § 31 Abs. 1 HBauO muss jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie verfügen. Rettungswege dienen dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen und sind bis zum öffentlichen Grund zu führen. Sie dienen sowohl der Rettung von Menschen als auch den Löscharbeiten der Feuerwehr. Das Rettungswegsystem für den ersten Rettungsweg 35 ist eine Abfolge von Räumen mit vom vertikalen zum horizontalen Erschließungssystem abgestuften Brandschutzanforderungen und kann als "Sicherheitskaskade" bezeichnet werden, die nicht durchbrochen werden darf.

Für die Führung der zwei voneinander unabhängigen Rettungswege gibt es mindestens drei Alternativen:

  1. Ausgänge ins Freie
    Die Nutzungseinheit weist zwei unmittelbar ins Freie führende Ausgänge auf. Bei Nutzungseinheiten im Erdgeschoss, die keinen Sonderbautatbestand aufweisen, ist als zweiter Rettungsweg ein Fenster möglich, wenn dieses die Anforderungen von § 35 Abs. 4 HBauO erfüllt, der zweite Rettungsweg muss dann kein Ausgang im Sinne einer Tür sein. Die Lage des geeigneten Fensters innerhalb der Nutzungseinheit ist beliebig. Innerhalb der Nutzungseinheit muss es jederzeit zugänglich sein.
  2. Anschluss an zwei notwendige Treppen
    Die Nutzungseinheit ist über einen notwendigen Flur mit zwei notwendigen Treppen verbunden. In diesem Fall dürfen beide Rettungswege über denselben notwendigen Flur zu den notwendigen Treppen führen (§ 31 Abs. 1, 2. Halbsatz HBauO).
  3. Notwendige Treppe und eine mit dem Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit
    In diesem Fall ist der erste Rettungsweg der bauliche Rettungsweg über die notwendige Treppe; der zweite Rettungsweg ist die mit dem Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbare Stelle innerhalb der Nutzungseinheit, die jederzeit zugänglich sein muss (§ 31 Abs. 2 HBauO). Die von der Feuerwehr erreichbare Stelle muss einen direkten Bezug zur Nutzungseinheit im gleichen Geschoss aufweisen. Auch der Zugang über einen offenen Gang (Laubengang) nach den Vorgaben des § 34 Abs. 5 HBauO erfüllt diese Voraussetzung, soweit der offene Gang über mehrere Stellen verfügt, die von der Feuerwehr unmittelbar erreicht werden können.

Die lichte Breite eines Rettungsweges muss im gesamten Verlauf mindestens 0,80 m betragen. Dies gilt ausdrücklich auch für Türen aus Nutzungseinheiten, die ins Freie, in notwendige Flure oder Treppenräume führen (§§ 3 und 17 HBauO i. V. m § 52 Abs. 1 HBauO). Sobald Leitern der Feuerwehr zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges unmittelbar in Fenster o. ä. eingestellt werden müssen, gilt eine lichte Fensterbreite von 0,90 cm nach den Vorgaben des § 35 Abs. 4 HBauO weiterhin als Mindestmaß (siehe hierzu auch unter der Ziffer 5.16.2).

5.12.2 Zu § 31 Abs. 1; Rettungswege bei Geschossen ohne Aufenthaltsräume

Für ein Dachgeschoss oder Kellergeschoss ohne Aufenthaltsräume ist kein zweiter Rettungsweg erforderlich. Dies gilt auch, wenn es Teil einer mehrgeschossigen Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen ist. Auch für Technikräume oder /-geschosse, in denen sich Menschen nur vorübergehend - z.B. zu Wartungszwecken - aufhalten, reicht ein Rettungsweg.

5.12.3 Zu § 31 Abs. 1; Unabhängigkeit von Rettungswegen

  1. Rettungswegführung über eine andere (fremde) Nutzungseinheit
    Ein zweiter Rettungsweg aus einer Nutzungseinheit darf nicht über eine fremde Nutzungseinheit geführt werden. Dies gilt sowohl für den ersten als auch für den zweiten Rettungsweg. Bei einander angrenzenden Nutzungseinheiten unterschiedlicher Nutzer besteht die Gefahr, dass der Nutzer der einen Einheit den Zugang (die Tür) zu der anderen Nutzungseinheit, über die der Rettungsweg geführt werden soll, versperrt, z.B. indem dort Möbel o. ä. abgestellt werden. Im Brandfall würde der Rettungsweg dadurch nicht zur Verfügung stehen. Aufgrund einer fehlenden Verfügungsberechtigung hat der Nutzer der anderen Nutzungseinheit keine Handhabe, ein Versperren des Rettungsweges zu verhindern.
  2. Rettungswegführung über eine andere Teilnutzungseinheit (Kompartiment)
    Innerhalb einer Nutzungseinheit, deren Teile (Kompartiments) durch qualifizierte Trennwände gemäß § 27 HBauO unterteilt sind, kann der zweite Rettungsweg über eine andere, zur Nutzungseinheit gehörende benachbarte Teilnutzungseinheit (Kompartiment) führen. Dies stellt eine Abweichung nach § 69 HBauO dar, weil der zweite Rettungsweg nicht unabhängig genutzt werden kann. Hiergegen bestehen keine Bedenken, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

    Bei einer entsprechenden Beauflagung ist die Erteilung einer Abweichung gemäß § 69 HBauO vertretbar.

5.12.4 Zu § 31 Abs. 2 Satz 2; Mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle

  1. Für eine Rettung über die tragbare Leiter (Steckleiter) der Feuerwehr darf die Höhe der Oberkante der Fensterbrüstung nicht mehr als 8 m über der Aufstellfläche der Leiter liegen.
    Grundanforderungen an Stellflächen für Steckleitern:

    Können im Einzelfall die vorgenannten Grundanforderungen an Aufstellflächen für Steckleitern nicht erfüllt werden, kann im Baugenehmigungsverfahren die Feuerwehr (BIS/F04) von der Bauaufsicht beteiligt werden.

  2. Für eine Rettung über die Drehleiter darf die Höhe der Oberkante der Fensterbrüstung nicht mehr als 23 m über der Aufstellfläche des Feuerwehrfahrzeugs liegen.
    Die erforderliche Aufstellfläche richtet sich nach der "Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" (siehe VV TB Hamburg 36, Tabelle A.2.2, lfd. Nr. A.2.2.1.1).
  3. Festmontierte Notleitern, transportable Leitern, Rettungsschläuche oder Rutschen stellen keinen zweiten Rettungsweg im Sinne von § 31 HBauO dar. Der Unterschied zu den Rettungsgeräten der Feuerwehr besteht darin, dass zu rettende Personen beim Umstieg vom Gebäude auf die Rettungsgeräte Hilfestellung durch die Einsatzkräfte erhalten.

5.12.5 Zu § 31 Abs. 2 Satz 3; Sicherheitstreppenräume

Ein Sicherheitstreppenraum ist ein sicher erreichbarer Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich (§ 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO).

Das notwendige hohe Sicherheitsniveau wird entweder dadurch erreicht, dass das Eindringen von Feuer und Rauch in den Treppenraum durch besondere technische Maßnahmen verhindert wird (sog. innenliegender Sicherheitstreppenraum; siehe nachfolgend unter a) und b)) oder dass der Treppenraum nur über offene, mit dem Freien in Verbindung stehende Gänge erreichbar ist (sog. außenliegender Sicherheitstreppenraum; siehe nachfolgend unter c)).

  1. Innenliegender Sicherheitstreppenraum bei Wohngebäuden
    Für einen innenliegenden Sicherheitstreppenraum in einem Wohngebäude, das kein Sonderbau ist, gelten die gesonderten Anforderungen des Bauprüfdienstes "Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden".
  2. Innenliegender Sicherheitstreppenraum mit Druckbelüftung in Gebäuden, unabhängig von der Nutzung
    Ein innenliegender Sicherheitstreppenraum besteht aus einem Treppenraum, der nur über einen Vorraum (Schleuse) betreten werden kann. Er ist mit einem Differenzdrucksystem (Druckbelüftungsanlage) auszustatten. Der Eintritt von Feuer und Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern.
    Die Planung, Bemessung und Ausführung der Druckbelüftungsanlage hat gemäß der in Hamburg gültigen VV TB (Anhang 14) zu erfolgen.
    Für die Erstellung von Bauvorlagen für Druckbelüftungsanlagen wird auf ein gesondertes Merkblatt des Amtes für Bauordnung und Hochbau, Referat für Bautechnik (ABH 31) verwiesen 37 . Das Merkblatt wurde auf der folgenden Internetseite veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert: https://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter/
    (unter Downloads / Bauordnungsrecht / Merkblatt Druckbelüftungsanlagen 38.

Bauliche Anforderungen (siehe auch Abbildung 33)

Der druckbelüftete Sicherheitstreppenraum darf nur Öffnungen zu Vorräumen und zum Ausgang ins Freie haben. Ggf. ist in der Ausgangsebene eine öffnungslose Treppenraumerweiterung 39 zum Ausgang ins Freie erforderlich. Die Abschlüsse der Öffnungen in den raumabschließenden Bauteilen druckbelüfteter Sicherheitstreppenräume müssen rauchdicht und selbstschließend sein. Der Abschluss der Öffnung des Vorraums zum notwendigen Flur bzw. zur Nutzungseinheit ist feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend auszuführen. Aufzüge dürfen nur außerhalb des Treppenraumes angeordnet werden. 40

Die raumabschließenden Bauteile des Vorraumes sind entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile nach § 25 Abs. 1 HBauO auszubilden.

Bodenbeläge und Dämmungen (z.B. Trittschalldämmung) in innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und ihnen vorgelagerten Vorräumen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen 41.

Abbildung 33: Prinzipskizzen (Grundrisse) - innenliegender Sicherheitstreppenraum

Das Vorhandensein eines innenliegenden Sicherheitstreppenraumes entbindet nicht von der Anforderung des § 33 Abs. 2 Satz 2 HBauO zur Herstellung zweier Ausgänge bei übereinanderliegenden Kellergeschossen, um wirksame Löscharbeiten vornehmen zu können.

Sofern der Sicherheitstreppenraum Fenster aufweist, ist zu gewährleisten, dass sie

nur für Reinigungszwecke von Fachpersonal mit Spezialwerkzeug geöffnet werden können und

Ein Zu- und Abschalten der Druckbelüftungsanlage von Hand soll der Feuerwehr vorbehalten sein. Es ist daher eine nur für die Feuerwehr zugängliche Handsystemübersteuerung im Erdgeschoss bzw. in der Zugangsebene der Feuerwehr vorzusehen. Diese Handsystemübersteuerung ist nach Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache in einem Schutzschrank mit Feuerwehrschließung unterzubringen.

Druckbelüftungsanlagen sind gemäß Prüfverordnung (PVO) vor Inbetriebnahme sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren wiederkehrend von einem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen auf ihre Betriebssicherheit und Wirksamkeit zu überprüfen. Diese Prüfungen sind, soweit sie sich nicht aus der PVO ergeben, als Anforderung nach § 17 HBauO mit in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen.

Bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen in ungeregelten Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 18 HBauO) können im Einzelfall infolge des erhöhten Gefährdungspotentials auf Grundlage von § 51 HBauO weitergehende Anforderungen an die Branddetektion und Alarmierung gestellt werden. In diesen Fällen kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine selbsttätige Brandmeldeanlage mit anwendungsbezogenen Funktionen zur Sicherstellung eines dauerhaften Zusammenwirkens der anlagentechnischen Komponenten (wiederkehrende Prüfungen auf Grundlage der PVO) fordern, die mit Alarmierungseinrichtungen zugleich die Selbst- und Fremdrettung unterstützt 42.

Außenluftansaugung der Druckbelüftungsanlage

Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass ventilatorgestützt rauchfreie Außenluft in die zu schützenden Rettungswege geführt wird. Dabei ist zu gewährleisten, dass kein Rauch angesaugt werden kann.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Außenluftansaugung von öffenbaren Fenstern, Türen und Toren sowie anderen Außenwandöffnungen oder von Außenwänden und Außenwandbekleidungen mit brennbaren Baustoffen mindestens 2,5 m entfernt ist. Eine Außenluftansaugung ist nicht über Dach anzuordnen. Von nichtöffenbaren Festverglasungen (mindestens Verbundsicherheitsglas) kann der Mindestabstand von 2,5 m unterschritten werden, wenn hierzu im Brandschutzkonzept eine entsprechende Bewertung erfolgt.

Bestehen in begründeten Einzelfällen bauliche Randbedingungen, die eine Einhaltung des Mindestabstandes von 2,5 m technisch nicht zulassen, so ist eine bodennahe/erdgleiche Außenluftansaugung unter Verwendung von Kanalrauchmeldern (redundante Ausführung mit dreimaligem Ansaugversuch) zulässig, sofern diese abweichende Ausführung von der VV TB Hamburg 43 im Sinne des § 81a HBauO im Brandschutznachweis als gleichwertig bewertet wird.

Im Einzelfall ist es bei besonderen Gebäudegeometrien (Rauch kann sich bspw. durch Vor- und Rücksprünge im Bereich der Außenluftansaugung sammeln), bei Kellerfenstern ohne Festverglasung oder Keller- und Gebäudeöffnungen auf dem Höhenniveau der Außenluftansaugung erforderlich, den Abstand der Außenluftansaugung auf > 2,5 m zu erhöhen und/oder durch andere bauliche Maßnahmen der Gefahr einer Kontamination der Außenluftansaugung entgegenzuwirken. Dies gilt als erfüllt, wenn:

c) Außenliegender Sicherheitstreppenraum

Ein "außenliegender" Sicherheitstreppenraum ist nur über offene Gänge mit den Geschossen des Gebäudes verbunden. Die offenen Gänge dürfen nicht in Gebäudenischen oder Gebäudewinkeln liegen und müssen außerhalb des 5 m-Brandausstrahlungsbereichs unter 120° zu anderen Öffnungen angeordnet sein (vgl. Ziffer 5.14.4).

Durch die Anordnung im bzw. am freien Luftstrom muss Rauch von den offenen Gängen ungehindert ins Freie entweichen können. Der offene Gang darf ausschließlich Türöffnungen

  1. zum Sicherheitstreppenraum,
  2. zu notwendigen Fluren

aufweisen. Der offene Gang muss mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes sein.

Wenn der außenliegende Sicherheitstreppenraum über keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie verfügt, dann ist der Raum nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HbauO 44 ohne Öffnungen zu anderen Räumen herzustellen. Die Regelungen des § 33 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 und Nr. 4 HBauO sind nicht anwendbar. Rettungswege aus Kellergeschossen sind baulich getrennt vom Sicherheitstreppenraum ins Freie zu führen. Aufzüge dürfen nur außerhalb des Treppenraumes angeordnet werden. 45

Die Außenwände zwischen offenem Gang und

  1. dem Sicherheitstreppenraum,
  2. dem notwendigen Flur,
  3. Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten

sind mindestens in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile gem. § 25 Abs. 1 HBauO herzustellen. 46

Die Außenwände dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen zu offenen Gängen und ins Freie keine Öffnungen haben. Fenster, die zur Belichtung des Sicherheitstreppenraumes dienen, müssen aus feststehenden Isolierverglasungen mit Scheiben aus thermisch vorgespanntem Glas (ESG oder TVG) bestehen. Die Fensterrahmen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Soweit der Treppenraum kein Fenster aufweist, ist bei Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HBauO von mehr als 13 m aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht (§ 19 Abs. 1 HBauO) - in Analogie zu der Anforderung für innenliegende notwendige Treppenräume nach § 33 Abs. 7 HBauO - eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen.

Die Brüstungen und die auskragenden Bauteile (Kragplatte) des offenen Ganges müssen mindestens der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile gem. § 25 Abs. 1 HBauO entsprechen 46, geschlossen sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Sofern andere Maßnahmen eine vertikale Brandausbreitung nicht gleichwertig behindern (bspw. die auskragenden Bauteile darüberliegender "Laubengänge"), ist seitlich des offenen Ganges die Außenwand in der Breite von 1,50 m öffnungslos und aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

Der Abstand zwischen Unterkante der darüber liegenden Decke und Oberkante der Zugangstür zum Sicherheitstreppenraum muss mindestens 0,50 m betragen (siehe Prinzipschnitt in Abbildung 34, nächste Seite).

Die Türen zwischen dem offenen Gang und

  1. dem notwendigen Flur,
  2. dem Sicherheitstreppenraum

müssen dicht- und selbstschließend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet sein. Dies gilt auch für die Zugangstür im Erdgeschoss bzw. der Zugangsebene zum Treppenraum.

Bodenbeläge und Dämmungen in innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und ihnen vorgelagerten offenen Gängen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen 47.

Abbildung 34: Prinzipskizzen (Grundriss/Schnitt) - außenliegender Sicherheitstreppenraum mit dreiseitig offenen Gang

Abbildung 35: Prinzipskizze (Grundriss) - außenliegender Sicherheitstreppenraum mit offenem Gang mit weniger als drei offenen Seiten

Öffnungen und Einmündungen müssen einen Mindestabstand

  1. von 1,50 m bei dreiseitig offenen Gängen (siehe Abbildung 34)
  2. von 3,00 m bei offenen Gängen mit weniger als drei offenen Seiten (siehe Abbildung 35) 48

zur Zugangstür zum Sicherheitstreppenraum einhalten.

Einseitig kann der offene Gang an eine Gebäudeinnenecke (> 90 Grad) unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2,50 m heranrücken.

Offene Gänge beschreiben im Zusammenhang mit außenliegenden Sicherheitstreppenräumen den Zugang bzw. Zugangsbereich zu einem Sicherheitstreppenraum. Diese offenen Gänge sind von offenen Gängen gemäß § 34 HBauO (sog."Laubengänge") zu unterscheiden. Sie dürfen allerdings grundsätzlich in Verbindung miteinander stehen (siehe nachfolgende Abbildung 36). Dabei darf der Zugang zum Sicherheitstreppenraum nicht in einer Nische liegen (Ecksituation).

Abbildung 36: Prinzipskizze (Grundriss) - offener Gang außenliegender Sicherheitstreppenraum i.V.m offenem Gang gemäß § 34 HBauO (Laubengang)

5.13 Treppen (§ 32)

5.13.1 Zu § 32 Abs. 1; Setzstufen notwendiger Treppen

Notwendige Treppen können als offene Treppen ausgebildet werden, d. h. sie benötigen keine Setzstufen.

5.13.2 Zu § 32 Abs. 4; Tragende Teile notwendiger Treppen

Zu den tragenden Teilen gehören neben den Treppenwangen und -podesten auch die Stufen.

5.13.3 Zu § 32 Abs. 5; Nutzbare Breite von Treppen

Mindestbreiten von Treppen regelt die DIN 18065 49 über Gebäudetreppen (siehe Nr. 6.1.1 der Technischen Baubestimmung). Anforderungen zum Krankentransport sind hierbei ebenfalls zu beachten (siehe die FAQ 50 Zu § 32 HBauO).

Zum nachträglichen Einbau eines Treppenlifts und der damit unter anderem einhergehenden Einschränkung der nutzbaren Breite einer Treppe siehe in der VV TB Hamburg 51, Anlage A 4.2/1 zu DIN 18065.

5.14 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (§ 33)

5.14.1 Zu § 33 Abs. 1 Satz 2; Abstellen von Gegenständen im notwendigen Treppenraum

Grundsätzlich gilt, dass notwendige Treppenräume ständig freizuhalten sind, um sie im Brandfall sicher und hindernisfrei nutzen zu können. Das Abstellen von Gegenständen (z.B. Möbeln, Fahrrädern, Rollstühlen, Gehhilfen, Kinderwagen), die eine eigenständige Brandlast darstellen oder durch die die notwendige Rettungswegbreite eingeengt wird, ist nicht zulässig.

5.14.2 Zu § 33 Abs. 1 Satz 2; Treppenräume in Gebäudeinnenecken

Notwendige Treppenräume müssen so ausgebildet sein, dass sie auch bei einem Brand in einem benachbarten Raum oder Gebäudeteil, welche keine direkte Verbindung zum Treppenraum haben, weiter uneingeschränkt nutzbar bleiben. Dies ergibt sich aus der Grundanforderung (Schutzziel) im Absatz 1 Satz 2.

a) Außenwände von notwendigen Treppenräumen, bei denen eine Brandeinwirkung von außen gegeben ist (z.B. infolge ihrer Lage im Bereich Gebäudeinnenecken oder bei versetzt angrenzenden Gebäudeteilen), können ohne nachgewiesenen Feuerwiderstand und mit öffenbaren Elementen vorgesehen werden, wenn (siehe Abbildung 37)

Beim Tragsicherheitsnachweis der Verglasungen sind die technischen Regeln für die Verwendung insbesondere von linienförmig gelagerten und gegen Absturz sichernden Verglasungen der VV TB Hamburg Nr. A 1.2.7.1 zu beachten

b) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen im Bereich eines Gebäudeversatzes oder einer Gebäudeinnenecke, die aufgrund von Öffnungen in den angrenzenden Außenwänden im Brandfall durch Feuer/Hitze beaufschlagt werden können, sind nur dann zulässig, wenn

In beiden Fällen muss die angrenzende Außenwand innerhalb eines Abstandes von 2,50 m mindestens feuerhemmend sein und die Oberfläche der Außenwand sowie Außenwandbekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Die Treppenraumaußenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (inklusive der Oberfläche/ Bekleidung). Die Treppenraumausgangstür ist mindestens dicht- und selbstschließend auszuführen.

Die vorgenannten Ausführungen unter a) und b) sowie die Abbildung 37 bis Abbildung 39 gelten nicht für Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Versammlungsstätten usw.) und Gebäude mit einem Sicherheitstreppenraum. An diese Gebäude können gegebenenfalls höhere Anforderungen gestellt werden.

Abbildung 38: Prinzipskizze (Grundriss) - Ausgang eines notwendigen Treppenraumes in einer Gebäudeinnenecke mit über Eck angrenzenden Fenstern - Variante 1

Abbildung 39: Prinzipskizze (Grundriss) - Ausgang eines notwendigen Treppenraumes in einer Gebäudeinnenecke mit über Eck angrenzenden Fenstern - Variante 2

5.14.3 Zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; Rettungswege von Nutzungen über zwei Geschosse

Die einschlägigen Regelungen für die Ausbildung anderen Nutzungen über zwei Geschosse wie z.B. Maisonettewohnungen finden sich in § 33 Abs. 1 HBauO (Verzicht auf den Treppenraum) und § 29 Abs. 4 HBauO (Öffnungen in Decken). Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bestehen keine Beschränkungen.

Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 (bis zur Hochhausgrenze) gilt Folgendes:

a) Nutzungen über zwei Geschosse mit einem Rettungsweg je Geschoss

Bei Maisonettewohnungen oder anderen Nutzungen über zwei Geschosse mit insgesamt nicht mehr als 200 m2 Bruttogrundfläche reicht es aus, wenn ein Geschoss an eine Treppe mit einem notwendigen Treppenraum angeschlossen ist und das andere Geschoss über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle verfügt (Fall 1; siehe Abbildung 40 52). Gleichwertig zur anleiterbaren Stelle ist die Anbindung an einen zweiten notwendigen Treppenraum (Fall 2; siehe Abbildung 41). Damit sind die nach § 31 Abs. 1 HBauO geforderten zwei - voneinander unabhängigen - Rettungswege umgesetzt.

Die interne Verbindungstreppe zwischen den beiden Geschossen ist eine notwendige Treppe und muss die Anforderungen nach § 32 Abs. 4 HBauO erfüllen (siehe auch unter Ziffer 5.13.2). Die Ausbildung eines eigenen Treppenraumes ist nicht erforderlich (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HBauO).

Abbildung 40: Prinzipskizze (Schnitt) Fall 1 - 2-geschossige Nutzung mit max. 200 m2, Rettungswege über notwendigen Treppenraum und anleiterbare Stelle

Abbildung 41: Prinzipskizze (Schnitt) Fall 2 - 2-geschossige Nutzung mit max. 200 m2, Rettungswege über zwei notwendige Treppenräume

b) Nutzungen über zwei Geschosse mit zwei Rettungswegen je Geschoss
Bei Maisonettewohnungen oder anderen Nutzungen über zwei Geschosse, die insgesamt größer als 200 m2 Bruttogrundfläche bis maximal 400 m2 Bruttogrundfläche sind, müssen beide Geschosse an eine Treppe mit einem notwendigen Treppenraum angeschlossen sein. Zusätzlich sind in beiden Geschossen Stellen nachzuweisen, die von den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden können (Fall 3; siehe Abbildung 42). Gleichwertig zu den anleiterbaren Stellen ist die Anbindung an einen zweiten, notwendigen Treppenraum (Fall 4; siehe Abbildung 43). Sind beide Geschosse jeweils an einen Sicherheitstreppenraum angeschlossen, ist die Ausbildung von weiteren Rettungswegen nicht erforderlich.

In beiden Fällen werden keine Anforderungen an die interne Verbindungstreppe gestellt. Die Öffnungen in der Decke sind gemäß § 29 Abs. 4 HBauO zulässig.

Abbildung 42: Prinzipskizze (Schnitt) Fall 3 - 2-geschossige Nutzung mit max. 400 m2, Rettungswege über notwendigen Treppenraum und eine anleiterbare Stelle

Abbildung 43: Prinzipskizze (Schnitt) Fall 4 - 2-geschossige Nutzung mit max. 400 m2, Rettungswege nur über notwendige Treppenräume

c) Nutzung über mehrere Geschosse (z.B. sogenannte "Stadthäuser")

Neben den klassischen Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 werden aufgrund der kleiner werdenden Grundstücke Gebäude ähnlichen Typs mit einem weiteren Geschoss (sogenannte "Stadthäuser") geplant und gebaut. Diese fallen aufgrund ihrer Gebäudehöhe mit mehr als 7 m gemäß § 2 Abs. 3 HBauO in die Gebäudeklasse 4. Solche Gebäude (meistens Villen) sind im Altbestand häufig vorhanden.

Im Hinblick auf den Brandschutz ist die Herstellung des notwendigen Treppenraumes gemäß § 33 Abs. 1 HBauO in diesen Gebäuden mit Schwierigkeiten verbunden, da dieser zu Einschnitten in die Grundrissgestaltung führt. Auch führen Türen zu diesen Treppenräumen zu Schwierigkeiten in der täglichen Nutzung.

Eine Abweichung für den Verzicht auf Herstellung eines notwendigen Treppenraumes gemäß § 33 Abs. 1 HBauO für ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 kann erteilt werden, wenn

Bei einer entsprechenden Beauflagung ist die Erteilung einer Abweichung gemäß § 69 HBauO vertretbar.

Alle weiteren Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung (wie z.B. die Anforderungen an die Bauteile oder die Anleiterung durch die Feuerwehr) sind einzuhalten.

Eine Übertragbarkeit auf vergleichbare Gebäude der Gebäudeklasse 5 ist nicht zulässig. Aufgrund der möglichen Größe der Nutzungseinheiten (Wohnungen) von mehr als 400 m2 Bruttogrundfläche und der möglichen Höhe solcher Gebäude wäre eine ausreichende Brandbekämpfung (Beherrschbarkeit) bzw. sichere Selbst- und Personenrettung nicht mehr möglich.

5.14.4 Zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; Außentreppen

Außentreppen als erster oder zweiter Rettungsweg

Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 gestellten brandschutztechnischen Anforderungen gelten für Außentreppen, die als erster oder zweiter Rettungsweg dienen sollen und keinen eigenen Treppenraum aufweisen.

a) Außentreppe als erster Rettungsweg und / oder als zweiter baulicher Rettungsweg:

Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Außentreppe im Brandfall nicht durch Feuer beaufschlagt werden kann. D. h. (siehe auch Abbildung 44):

Da Außentreppen den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind, ist sicherzustellen, dass sie auch bei Regen, Schnee oder Hitze sicher begehbar sind. Dieses kann z.B. durch eine teilweise oder komplette Einhausung, die Ausbildung von geschlossenen Brüstungen, eine Überdachung, rutschhemmende Stufen (z.B. Riffelblech), aber auch durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden und ist für jeden Einzelfall in Abhängigkeit von der Lage, der Gebäudeklasse und -art gesondert zu beurteilen.

Abbildung 44: Prinzipskizze (Grundriss) - notwendige Außentreppe als baulicher 1./ 2.Rettungsweg

b) Außentreppe als zweiter Rettungsweg als Ersatz für eine mit Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbare Stelle:

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 HBauO kann der zweite Rettungsweg baulich auch über eine weitere notwendige Treppe geführt werden. Wird der zweite Rettungsweg, anstelle über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Anleiterbarkeit), über eine Außentreppe geführt, ist die Außentreppe gemäß HBauO als notwendige Treppe auszubilden. Von den Anforderungen an notwendige Treppen kann eine Abweichung gemäß § 69 HBauO beantragt werden, da grundsätzlich an die Außentreppe als zweiter Rettungsweg keine höheren Anforderungen gestellt werden sollten als an den Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr (z.B. Verlauf der Außentreppe vor Fenstern der Nutzungseinheiten grundsätzlich möglich). Zwingende Voraussetzungen sind allerdings, dass

5.14.5 Zu § 33 Abs. 3 Satz 1; Ausgang ins Freie

Im Freien sind Personen erst, wenn sie sich außerhalb des Gebäudes befinden und zusätzlich eine öffentliche Verkehrsfläche erreicht haben.

Ein Treppenraumausgang, der z.B. in einer Passage endet, stellt nicht das Freie im Sinne des § 33 Abs. 3 HBauO bzw. des § 31 Abs. 1 HBauO dar. Flüchtende Personen befinden sich in diesem Fall noch nicht in einem sicheren Bereich, sondern müssen erst durch einen überdachten Bereich laufen, um dann schlussendlich das Freie (= den öffentlichen Grund) zu erreichen. Flüchtende Personen können sich damit nach dem Verlassen des Treppenraumes einer möglichen Gefährdung nicht vollständig entziehen. Sinngemäß gilt dies auch für einen Treppenraumausgang, der beispielsweise in einem Innenhof endet (Stichwort: Trümmerschatten).

5.14.6 Zu § 33 Abs. 3 Satz 2; Innenliegende notwendige Treppenräume

Innenliegende notwendige Treppenräume sind nur zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lange nicht durch Raucheintritt gefährdet wird.

Dieses ist gewährleistet, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Gebäude bis einschl. Gebäudeklasse 4 und Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit einer Höhe bis zu 13 m.
  2. Der Treppenraum muss eine natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage (NRA) 53 haben. Das natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgerät (NRWG) mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 muss an der obersten Stelle vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein. Das NRWG muss über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen. Der Treppenraum muss im Eingangsgeschoss eine Zuluftöffnung haben, die mindestens die Größe der freien Öffnungsfläche des NRWGs aufweist. Dieses kann die Gebäudeeingangstür sein, die dann eine Feststellvorrichtung aufweisen muss.
  3. Sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 5
    Bei diesen Gebäuden muss der natürliche Rauchabzug im Treppenraum durch eine mechanische Belüftung (Spüllüftung) unterstützt werden. Alternativ kann durch Vorräume sichergestellt werden, dass ein Raucheintritt in den Treppenraum erschwert wird.

Spüllüftung

An eine Spüllüftung sind folgende Anforderungen zu stellen:

Der Treppenraum muss mit einem Volumenstrom von mindestens 10.000 m3/h (gemessen an der Einblasstelle) durchspült werden. Damit eingedrungene Rauchgase aus dem Treppenraum ausgespült werden können, ist eine Rauchabzugsöffnung am oberen Ende des Treppenraumes von mindestens 1 m2 erforderlich. Die maximale Türöffnungskraft an den Türen des Treppenraumes und dessen Vorräumen darf, gemessen am Türgriff, nicht mehr als 100 N betragen.

Die Spüllüftung ist als eigenständige Anlage mit einem Zuluftventilator zu konzipieren. Die Einbringung der Zuluft in den Treppenraum muss am untersten Absatz des Treppenraumes erfolgen.

Die Spüllüftung muss automatisch in Betrieb gesetzt werden. Dies erfolgt entweder über Rauchmelder, die vor allen Türöffnungen in den Nutzungen anzubringen sind, oder über eine flächendeckende Brandmeldeanlage. Die Zuluftleitung muss eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (z.B. Feuerwiderstandsklasse L 90 nach DIN 4102-6), wenn sie durch andere Räume geführt wird. In der Zuluftleitung sind Absperrvorrichtungen gegen Brand- und Rauchübertragung (Brandschutz- und Rauchschutzklappen) nicht zulässig. Die Abschlüsse der Öffnungen zwischen Nutzungseinheit und Treppenraum müssen bei Wohnungen rauchdicht und selbstschließend sein. Bei sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2 müssen diese Abschlüsse feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Im Übrigen müssen die Lüftungsleitungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen M-LüAR (s. VV TB Hamburg 54, Tabelle A.2.2, lfd. Nr. A.2.2.1.11) entsprechen.

Hinsichtlich der Außenluftansaugung der Spüllüftung sind die Anforderungen aus dem Deckblatt zur VV TB Anhang 14, Abschnitt 8.2 "Planung, Bemessung und Ausführung" einzuhalten.

Die Installation der Leitungsanlage ist in Funktionserhalt nach M-LAR auszuführen, um im Brandfall den Weiterbetrieb der Spüllüftung zu gewährleisten. Für die Stromversorgung der Spüllüftungsanlage ist als besondere Vorkehrung der stromseitige Abgriff vor dem Hauptschalter der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) im Gebäude sicherzustellen.

Vorräume

An Vorräume sind folgende Anforderungen zu stellen:

Ein gesonderter Vorraum ist nicht erforderlich, soweit ein Flur vorgesehen ist, der in Verbindung mit den Öffnungen in den Flurwänden die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt.

5.14.7 Zu § 33 Abs. 3 Satz 3; Mittelbarer Ausgang eines notwendigen Treppenraumes

Die nachfolgende Abbildung 45 dient der Veranschaulichung, was unter dem Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie (sogenannte Treppenraumerweiterung 56 zu verstehen ist.

Abbildung 45: Prinzipskizze (Grundriss EG) - Treppenraumerweiterung als mittelbarer Ausgang eines notwendigen Treppenraumes

5.14.8 Zu § 33 Abs. 4 Nr. 2; Stoßfeste hochfeuerhemmende Wände notwendiger Treppenräume bei Gebäudeklasse 4

Wände nach nationaler Klassifizierung F 60-A gelten auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung als hochfeuerhemmend, wenn sie nach DIN 4102-3, Abschnitt 4.3.3 geprüft und nachgewiesen sind. Die ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Stoßeinwirkung ergibt sich aus dem Prüfzeugnis nach DIN 4102-3, Abschnitt 4.4.

Die Stoßprüfung für harmonisierte Bauprodukte ist in der Norm DIN EN 1363-2, Abschnitt 7 geregelt.

Ansonsten wird auf die Anmerkungen zu § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HBauO verwiesen (siehe Ziffer 5.5.4).

5.14.9 Zu § 33 Abs. 4 Satz 2; Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen

Siehe die Auslegungen zu § 33 Abs. 1 Satz 2 HBauO; Treppenräume in Gebäudeinnenecken (unter der Ziffer 5.14.2).

5.14.10 Zu § 33 Abs. 4 Satz 2; Anforderungen an Treppenraumaußenwände

Dass Außenwände von notwendigen Treppenräumen mindestens aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen 57, gilt auch für die Oberflächen, Bekleidungen und Dämmstoffe.

5.14.11 Zu § 33 Abs. 5 Nr. 1; Einbauten in Treppenräumen

Fensterrahmen, Türen und Türrahmen sowie Handläufe von Geländern gelten nicht als Einbauten; sie dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Auch bestehen gegen punktuell angeordnete digitale Informationstafeln in geringer Zahl 58 - die nicht zum Betrieb des notwendigen Treppenraumes erforderlich sind (z.B. Flachbildschirme, Monitore) - keine Bedenken. Zum Schutz vor Vandalismus bzw. technischer Manipulation dürfen diese Geräte dabei nicht von unbefugten Personen vom Stromnetz getrennt werden können (d. h. feste Strominstallation, keine Steckverbindung, Verlegung der Kabel als Unterputzinstallation). Eine Einfassung der Geräte durch Metallrahmenprofile ist als Schutz vor Vandalismus geeignet.

5.14.12 Zu § 33 Abs. 5 Nr. 1; Dämmungen in Treppenräumen

Dämmstoffe in notwendigen Treppenräumen sind nicht brennbar auszuführen. Wenn sie gekapselt eingebaut werden, z.B. bei Dämmungen unter einem geschlossenen, nicht brennbaren Estrich mit einer Mindeststärke von 3 cm, gilt diese Einschränkung nicht. Dies stellt eine Abweichung nach § 69 HBauO dar. Der Randdämmstreifen ist aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen, sofern keine ausreichende Überdeckung durch eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen möglich ist.

Diese Erleichterung ist für notwendige Treppenräume in Sonderbauten und für Gebäude mit Sicherheitstreppenräumen 59 nicht anwendbar.

5.14.13 Zu § 33 Abs. 5 Nr. 3; Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen

Nach VV TB Hamburg 60, Anhang 4 müssen schwerentflammbare Bodenbeläge nach DIN EN 13501-1 als CII-s1 gekennzeichnet sein.

5.14.14 Zu § 33 Abs. 8 Satz 4; Besondere Vorkehrungen für große Treppenräume

Anforderungen an Treppenräume mit einer Grundfläche 61 von über 40 m2 sind je nach Einzelfall zu beurteilen. Besondere Vorkehrungen können z.B. sein:

5.15 Notwendige Flure, offene Gänge (§ 34)

5.15.1 Zu § 34 Abs. 1; Abweichung für den Verzicht auf notwendige Flure

Für die Erfüllung eines Abweichungstatbestandes (Verzicht auf notwendigen Flur) ist das grundsätzliche Vorhandensein eines Flures bzw. einer Flurstruktur erforderlich.

Ein Flur ist ein räumlich abgeschlossener Teil eines Geschosses, den seine dienende Verteilfunktion charakterisiert. Hauptaufgabe des Flures ist es, weitere die Nutzung definierende Räume in einem Geschoss zugänglich zu machen. Er steht damit in einem untergeordneten Verhältnis zum Rest der Nutzungseinheit.

Der Flur selbst nimmt dabei in Bezug auf die Nutzung des Gebäudes eine neutrale Stellung ein. Der Flur als Raum kann zwar mit einer Nutzung überlagert werden, sofern diese allerdings in Bezug auf die Hauptnutzung als entbehrlich angesehen werden kann, liegt weiterhin in der Hauptsache ein Flur vor. Eine Kindertagesstätte oder eine Schule ohne Spielflur oder eine Demenz-WG ohne Wohnflur sind auch weiterhin als solche nutzbar. Ein Einzelhandelsgeschäft ohne Verkaufsraum oder ein Industrie- oder Gewerbebetrieb ohne Produktionsraum sind dies hingegen nicht.

Es wird damit der Auslegung zu § 36 der Musterbauordnung (MBO) gefolgt:

"[...] § 36 MBO regelt bauliche Anforderungen an Flure, die nach der Definition des Absatzes 1 Satz 1 "notwendige Flure" sind. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Fallgestaltungen werden von diesen Anforderungen freigestellt. § 36 MBO regelt nicht, wo ein Flur konzeptionell vorhanden sein muss. Ggf. sind bei Sonderbauten weitergehende Anforderungen an das Rettungswegsystem zu stellen." 62

Beispiel (siehe Abbildung 46):

Die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss weist keine Flurstruktur auf. Vom Hauptraum aus werden zwar andere Räume (Toiletten, Büros etc.) erschlossen, er steht jedoch in keinem untergeordneten Verhältnis zu diesen Räumen. Mangels Vorhandenseins eines Flures findet § 34 Abs. 1 HBauO hier keine Anwendung. Ein Abweichungsantrag ist nicht erforderlich.

Abbildung 46: Prinzipskizze (Grundriss) - Beispiel einer erdgeschossigen Gewerbeeinheit ohne Flurstruktur

5.15.2 Zu § 34 Abs. 1 Satz 1; Ausstattungen/Möblierungen in notwendigen Fluren

Eine Ausstattung oder Möblierung widerspricht dem Sinn und Zweck eines notwendigen Flures, dem eine reine Erschließungsfunktion zukommt und über den Rettungswege und die Angriffswege der Feuerwehr geführt werden. Eine sichere Benutzbarkeit muss im Gefahrenfall jederzeit sichergestellt sein (siehe auch § 2 Abs. 9 HBauO). Eine darüber hinausgehende Nutzung ist bauordnungsrechtlich nicht vorgesehen. Eine Möblierung oder Ausstattung eines notwendigen Flures führen zwangsläufig zu einer intensiven Nutzung durch Personen. Hierdurch erhöht sich die Brandentstehungsgefahr gegenüber einem "klassischen" notwendigen Flur deutlich (z.B. durch das Fehlverhalten der Nutzer).

Es bestehen gegen punktuell angeordnete und untergeordnete technische Geräte in geringer Zahl (z.B. Flachbildschirme, Monitore, digitale Infotafeln oder WLAN-Access-Points 63 keine brandschutztechnischen Bedenken (vgl. Ziffer 5.14.11). Das Aufstellen von Kopiergeräten, Druckern, Getränke-/Snackautomaten oder vergleichbaren Geräten ist nicht zulässig.

5.15.3 Zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; Notwendige Flure in Wohnungen

Notwendige Flure sind in Wohnungen grundsätzlich nicht erforderlich - ohne Beschränkung der Wohnungsgröße.

5.15.3.1 Zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; Rettungswege von Teilnutzungseinheiten (Kompartiments)

Siehe die Auslegungen zu § 31 Abs. 1 HBauO; Unabhängigkeit von Rettungswegen (unter der Ziffer 5.12.3).

5.15.4 Zu § 34 Abs. 4 Satz 1; Flurwand gleichzeitig Außenwand

Die Anforderung, die Wände feuerhemmend auszuführen gilt auch, wenn die Flurwand gleichzeitig Außenwand ist. Bestehen hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken (z.B. kein geschossweiser Brandüberschlag oder Brandüberschlag "über Eck") kann eine Abweichung gemäß § 69 HBauO zugelassen werden. Siehe als Beispiele die Abbildungen 47 und 48 auf der nachfolgenden Seite.

Abbildung 47: Prinzipskizze (Grundriss) Beispiel für einen Brandüberschlag im Bereich einer Außenwand eines notwendigen Flures bei einer Gebäudeinnenecke.

Außerhalb des Brandausstrahlungsbereiches ist der Verzicht auf eine feuerhemmende Fluraußenwand im Zuge einer Abweichung nach § 69 HBauO vertretbar.

Abbildungen 48: Prinzipskizzen (Schnitte) - Beispiele zur Verhinderung des geschossweisen Brandüberschlages im Bereich eines direkt entlang der Fassade verlaufenden notwendigen Flures.

Variante 1 (links): Durch den in beiden Geschossen an der Außenwand verlaufenden notwendigen Flur i. V. m. den feuerhemmenden Flurwänden ist der Verzicht auf eine feuerhemmende Fluraußenwand im Zuge einer Abweichung nach § 69 HBauO vertretbar.

Variante 2 (rechts): Durch die feuerhemmende Ausbildung der Außenwand im Geschoss unterhalb des notwendigen Flures ist der Verzicht auf eine feuerhemmende Fluraußenwand im Zuge einer Abweichung gemäß § 69 HBauO vertretbar.

5.15.5 Zu § 34 Abs. 4 Satz 4; Öffnungen und Verglasungen

In den Wänden notwendiger Flure sind Türen im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen privilegiert. Die Privilegierung erstreckt sich auch auf Türen, die im Seitenteil mit einer Glasfüllung ausgestattet sind, bis zu einer maximalen Gesamttürbreite von 1,50 m. Die Verglasung muss als Verbundsicherheitsglas (VSG) ausgeführt werden. Alle anderen Verglasungen in notwendigen Flurwänden müssen feuerhemmend (F30/EI30) und feststehend ausgebildet sein.

In Kellergeschossen ist die Privilegierung von Türen ausgeschlossen.

5.15.6 Zu § 34 Abs. 5; Offene Gänge

An die Wände und die geschlossenen absturzsichernden Brüstungen offener Gänge mit nur einer Fluchtrichtung (auch Laubengänge genannt) werden dieselben Anforderungen wie an notwendige Flure gestellt. Lediglich die Fenster in der Außenwand der Nutzung sind ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m privilegiert und ohne Anforderungen zulässig (siehe Abbildungen 49 und 50).

Die Öffnung oberhalb der Brüstung eines offenen Ganges darf nur soweit geschlossen werden, dass Belichtung und Belüftung der angrenzenden Räume nicht beeinträchtigt werden und Rauch ungehindert abziehen kann. Die Gesamtheit dieser geschlossenen Teile darf 30 %, die Einzelbreite der geschlossenen Elemente soll 2,0 m nicht überschreiten.

Werden die offenen Gänge nachträglich (z.B. bei energetischen Sanierungen) ganz geschlossen, werden die offenen Gänge zu notwendigen Fluren und die bisher außenliegenden Fenster verlieren ihre Privilegierung. Die Fenster sind entsprechend den Anforderungen an notwendige Flure mit feststehenden feuerhemmenden Verglasungen (F30/EI30) auszustatten.

Türen von einem offenen Gang zu einem notwendigen Treppenraum sind dicht- und selbstschließend auszuführen (siehe Abbildung 50).

Abbildung 50: Prinzipskizze (Grundriss) offener Gang (Laubengang) mit einer Fluchtrichtung am Bespiel der Gebäudeklasse 5

Abbildung 49: Prinzipskizze (Schnitt) offener Gang (Laubengang) mit einer Fluchtrichtung am Beispiel der Gebäudeklasse 5

5.15.7 Zu § 34 Abs. 6 Nr. 1; Dämmungen in notwendigen Fluren und offenen Gängen

Dämmstoffe in notwendigen Fluren oder offenen Gängen sind nicht brennbar auszuführen. Wenn sie gekapselt eingebaut werden, z.B. bei Dämmungen unter einem geschlossenen, nicht brennbaren Estrich mit einer Mindeststärke von 3 cm, gilt diese Einschränkung nicht. Dies stellt eine Abweichung nach § 69 HBauO dar. Der Randdämmstreifen ist aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen, sofern keine ausreichende Überdeckung durch eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen möglich ist.

5.15.7.1 Zu § 34 Abs. 6; Bodenbeläge, Wände und Decken in notwendigen Fluren und offenen Gängen

Bodenbeläge dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

Tapeten 64 zählen nicht als Bekleidung nach HBauO, da sie unmittelbar auf die Wand aufgebracht werden und somit einen unmittelbaren Verbund mit der Oberfläche eingehen. Sie sind aus normalentflammbaren Materialien zulässig.

Punktuell vorhandene Bauteile wie Fensterrahmen, Türen und Türrahmen stellen ein untergeordnetes Brandrisiko dar und dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

5.16 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (§ 35)

5.16.1 Zu § 35 Abs. 3 Satz 1; Rauchableitung im Kellergeschoss

Mit § 35 Abs. 3 HBauO wird die Anforderung gestellt, dass innerhalb eines Kellergeschosses ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie zur Rauchableitung vorzusehen ist. Ziel dieser Forderung ist es, eine Rauchableitung aus Kellergeschossen zur Unterstützung der Löscharbeiten der Feuerwehr zu ermöglichen und nach dem Abschluss der Löscharbeiten Brandrauch aus dem Kellergeschoss durch die Feuerwehreinsatzkräfte abzuführen (§§ 3 , 17 HBauO). Hierzu ist für jeden abgeschlossenen Nutzungsbereich 65 im Kellergeschoss mindestens eine Öffnung ins Freie von 0,25 % der Nutzungsbereichsgrundfläche zur Rauchableitung vorzusehen, wobei die Mindestgröße jedoch 0,5 m2 in einem geeigneten Querschnitt betragen muss. Dabei ist eine ausreichende Zuluftführung sicherzustellen. Wird die Öffnung über einen Schacht verbunden, ist der Schacht auf Höhe des Erdgeschosses ins Freie zu führen, damit eine wirksame Rauchableitung gewährleistet ist.

An der Stelle des Zuganges zum Kellergeschoss ist für die Feuerwehr erkennbar zu kennzeichnen, wo die Öffnung zur Rauchableitung liegt. Die Kennzeichnung kann z.B. über einen Feuerwehrplan erfolgen. Im Übrigen muss eine Öffnung zur Rauchableitung leicht zugänglich und bedienbar sein, damit wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 17 HBauO).

Sofern eine Rauchableitung über einen anderen Nutzungsbereich innerhalb eines Kellergeschosses geführt wird, entspricht dies den Anforderungen aus § 35 Abs. 3 HBauO (z.B. aus Abstellräumen über eine Garage ins Freie - sofern die Garage über geeignete Rauchableitungsöffnungen verfügt). Dies stellt keine Abweichung gemäß § 69 HBauO dar, solange die Rauchableitung über eine geeignete Öffnung innerhalb des Kellergeschosses ins Freie geführt wird. Bei dieser Form der Rauchableitung akzeptiert der Antragsteller/ Grundeigentümer und dessen Rechtsnachfolger bewusst, dass ggf. durch die Rauchableitung über einen anderen Nutzungsbereich im Rahmen der Brandbekämpfung und Löscharbeiten Schäden entstehen können. Regressansprüche gegenüber der Bauaufsicht oder der Feuerwehr können hieraus nicht abgeleitet werden.

Eine Rauchableitung über oder durch einen notwendigen Treppenraum ist nicht zulässig. Die für die Rauchableitung notwendige Öffnung ist so anzuordnen, dass eine ungehinderte Zuluftführung möglich ist.

Wenn die Entrauchung z.B. über eine maschinelle Abluftanlage vorgesehen wird, handelt es sich um eine Abweichung von § 35 Abs. 3 HBauO. Es bedarf demzufolge der Erteilung einer Abweichung gemäß § 69 HBauO.

Als Mindestanforderung für maschinelle Abluftanlagen gilt (Bedingungen):

5.16.2 Zu § 35 Abs. 4 Satz 2; Fenster als Rettungsweg

Um wirksame Rettungs- und Löscharbeiten der Feuerwehr zu ermöglichen (§ 17 HBauO), müssen Fenster, die als Rettungswege dienen, ein stehendes Öffnungsformat (mit mind. 0,9 m Breite x 1,2 m Höhe) aufweisen.

Feststehende Pfosten oder Riegel im Fensterrahmen behindern die Rettungsarbeiten.

Im Brandfall muss sichergestellt sein, dass Personen sich gegenüber den Rettungskräften bemerkbar machen können. Daher ist der Betrieb von elektrisch betriebenen Rollläden, Außenjalousien oder sonstige Sonnenschutzelementen bei Fenstern, die als Rettungsweg dienen, auch im Brandfall sicherzustellen. Sie müssen entweder mechanisch (z.B. Handkurbel) zu öffnen bzw. verstellbar sein oder über eine gesicherte akkubetriebene Steuerung verfügen, mit der sie bei einem Stromausfall bedienbar bleiben.

5.16.3 Zu § 35 Abs. 4 Satz 2; Geneigte Dachflächenfenster als Rettungsweg

Ein geneigtes Dachflächenfenster ist unter folgenden Voraussetzungen als zweiter Rettungsweg möglich (siehe Abbildung 51, nächste Seite):

Abbildung 51: Prinzipskizze (Schnitt) Dachfenster als Rettungsweg, Abstand zur Traufkante d 1,00 m

Ein geneigtes Dachflächenfenster mit einem vertikal ausklappbaren Brüstungselement (als Klapp-Schwing-Fenster mit balkonähnlichem Dachaustritt) ist ebenfalls als 2.Rettungsweg zulässig. Dabei ist das lichte Öffnungsmaß des Fensters mit ausgeklapptem Brüstungselement maßgebend (= Öffnungsformat mit mind. 0,9 m Breite x 1,2 m Höhe). Zudem ist der maximal zulässige horizontale Abstand des Dachflächenfensters zur Traufe von max. 1,00 m einzuhalten. Des Weiteren sind die Vorgaben des § 36 HBauO für Brüstungen maßgebend (Höhe, Ausbildung usw.). Eine ausreichende Absturzsicherung 66 muss in allen Funktionsstufen des Fensters (ein- oder ausgeklapptes Brüstungselement) jederzeit sichergestellt sein.

Ein geneigtes Dachflächenfenster - das als Rettungsweg dient - mit einem horizontalen Abstand zur Traufkante von mehr als 1,00 m ist zulässig, wenn ein sicher benutzbarer Austritt vorgesehen wird (siehe Abbildung 52, nächste Seite). Eine ausreichende Stabilität der Austrittskonstruktionen inklusive Geländer als Absturzsicherung 67 muss gewährleistet sein (Standsicherheitsnachweis erforderlich).

Abbildung 52: Prinzipskizze (Schnitt) - Dachfenster als Rettungsweg mit Austritt, Abstand zur Traufkante > 1,00 m

5.17 Aufzüge (§ 37)

5.17.1 Zu § 37 Abs. 1; Aufzüge in Sicherheitstreppenräumen

In einem Sicherheitstreppenraum, unabhängig ob innen- oder außenliegend, sind Aufzüge nicht zulässig (siehe auch Ziffer 5.12.5 b)). Aufzüge dürfen keine direkte Verbindung zu einem Sicherheitstreppenraum haben. Ohne die Entkopplung Aufzug - Sicherheitstreppenraum besteht die Gefahr, dass Feuer und Rauch, z.B. infolge eines Aufzugbrandes, in den Sicherheitstreppenraum eindringen können.

5.17.2 Zu § 37 Abs. 1, Satz 3 Nr. 1; Aufzüge ohne eigene Fahrschächte

Aufzüge ohne eigenen Fahrschacht sind auch in innenliegenden Treppenräumen zulässig, solange es sich nicht um Sicherheitstreppenräume handelt (siehe Ziffer 5.17.1).

5.17.3 Zu § 37 Abs. 2 Satz 2; Fahrschachttüren

Fahrschachttüren für den Einbau in feuerwiderstandsfähige Fahrschachtwände haben den Anforderungen gemäß VV TB Hamburg 68, Teil A 2.1.13 und Anhang 4, Pkt. 5.5 zu entsprechen. Da der Fahrschacht eine entsprechende Rauchableitungsöffnung aufweisen muss, gibt es keine Anforderungen an die Fahrschachttüren hinsichtlich der Rauchdichtigkeit.

5.17.4 Zu § 37 Abs. 2 Satz 2; Feuerwehraufzug (Sichtöffnung, Ganzglastüren)

Eine Sichtöffnung von 600 cm2 in der Fahrschachttür eines Feuerwehraufzuges bedarf keines Verwendbarkeitsnachweises im Einzelfall.

5.17.5 Zu § 37 Abs. 2 Satz 2; Öffnungen zwischen Fahrschacht und Triebwerksraum

Die Anordnung des Aufzugsantriebs in einem eigenen Triebwerksraum führt zu Öffnungen zwischen Fahrschacht und Triebwerksraum, um Seile einer mechanischen oder Leitungen einer hydraulisch angetriebenen Aufzugsanlage hindurchzuführen. Die Brandlast durch den Antrieb ist akzeptabel, wenn der Fahrkorb aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wird. Außerdem sind sonstige zum Betrieb des Aufzuges erforderliche Einrichtungen im Fahrschacht in Bezug auf ihre Brandlasten auf das Minimum zu reduzieren. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind keine besonderen Anforderungen an die Öffnungen zwischen Fahrschacht und Triebwerksraum zu stellen. Der Fahrschacht und Triebwerksraum können als eine Einheit betrachtet werden und offen miteinander verbunden sein. Allerdings sind der Triebwerksraum sowie auch der Fahrschacht raumabschließend in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse des Gebäudes mit der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer abzutrennen.

5.17.6 Zu § 37 Abs. 3 Satz 1; Öffnungen zur Lüftung u. Rauchableitung in Fahrschächten

Die Öffnungen zur Rauchableitung sind in der Decke oder direkt unterhalb der Decke des Fahrschachtes anzuordnen. Der Rauch muss unmittelbar oder über eigene Leitungen (z.B. Schächte und Kanäle) aus nichtbrennbaren Baustoffen, die in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Gebäudeklasse ausgeführt sind, ins Freie geleitet werden.

Werden die Öffnungen zur Rauchableitung durch Klappen verschlossen, so müssen diese die Öffnung zur Rauch- und Wärmeableitung in der erforderlichen Größe selbstöffnend freigeben, wenn Brandrauch in den Fahrschacht eingedrungen ist (RWA-Klappe). Damit der Öffnungsverschluss im Brandfall automatisch öffnet, ist der Fahrschacht kontinuierlich auf Rauch zu detektieren. Es ist ein Entrauchungssystem einzubauen, dessen Verwendbarkeit nachgewiesen ist und dessen dauerhafte Funktion durch regelmäßige Überprüfung und Wartung zu gewährleisten ist. In Betracht kommen z.B. Systeme, die das Öffnungsverhalten über Rauchansaugsysteme ansteuern oder Systeme, die rauchmeldergesteuert sind. Die eingesetzten Elemente (z.B. Rauchabzugsanlage, Brandmeldeanlage) müssen jeweils über eigene Verwendbarkeitsnachweise verfügen, wenn nicht die Gesamtanlage über einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis verfügt.

Die Öffnungen zur Rauchableitung dürfen auch zur Lüftung des Fahrschachtes herangezogen werden.

Liegt ein Aufzug innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, genügt eine gemeinsame Öffnung zur Rauchableitung im Treppenraum, die an oberster Stelle des Treppenraumes angeordnet ist. Eine Lüftungsöffnung aus dem Aufzugsschacht zum Treppenraum ist nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Aufzug aus anderen Gründen (z.B. Schallschutz) über einen Schacht verfügt, dieser aber unmittelbar an den Treppenraum angrenzt und mit den Wänden des Treppenraumes und den Fahrschachtwänden einen gemeinsamen Raum bildet.

5.18 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (§ 39)

5.18.1 Zu § 39 Abs. 1; Führung von Leitungen (außer Lüftungsleitungen) durch raumabschließende Bauteile

Leitungsanlagen sind brandsicher, wenn sie der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) entsprechen 69.

5.19 Lüftungsanlagen (§ 40)

5.19.1 Zu § 40 Abs. 1; Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen sind brandsicher, wenn sie der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) entsprechen 70.

5.20 Wohnungen (§ 45)

5.20.1 Zu § 45 Abs. 6 Satz 1; Rauchwarnmelder

Wohnräume oder Arbeitszimmer mit Gästebetten werden nicht für den Zweck eingerichtet und genutzt, um in diesen Zimmern regelmäßig zu übernachten, so dass sie nicht zwingend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen.

1) Frequently asked questions = häufig gestellte Fragen

2) hierzu bitte das Hamburger Deckblatt zur VV TB beachten

3) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006

4) Bauprüfdienst 5/2016: Erstellung und Prüfung von Brandschutznachweisen (BPD Brandschutznachweise)

5) siehe auch unter der Ziffer 5.8.3.

6) siehe OVG Hamburg, Urteil vom 06.05.2022, Az.: 3 Bf 259/20

7) Bauprüfdienst 2020-3: Erschließung von Grundstücken in bauaufsichtlichen Verfahren (BPD Erschließung)

8) Entwurfsrichtlinie Nr. 1, Standardisierter Oberbau mit Asphaltdecken für Fahrbahnen in der aktuellen Fassung herausgegeben von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM). Weiterführende Informationen der BVM unter dem folgenden Link: https://www.hamburg.de/bvm/grundlagen-strassenwesen

9) OKFF = Oberkante Fertigfußboden

10) Merkblatt Brandschutzklassen: Zuordnung der normativen Klassen von Bauprodukten und Bauarten zu den bauaufsichtlichen brandschutztechnischen Anforderungen

11) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

12) Die aktuelle Fassung der MHolzBauRL ist unter dem folgenden Link hier (Link) einsehbar.
Bitte beachten: Im Deckblatt zur VV TB Hamburg (Fassung 5/2022) wurde ergänzend zur MHolzBauRL eine Regelung für die Erreichbarkeit von Holzfassaden durch die Feuerwehr aufgenommen. Der genaue Wortlaut ist dem Deckblatt zur VV TB auf der Seite 14 zu entnehmen (Anlage A 2.2.1.4/1, Abschnitt 6.3 - "Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr").

13) Siehe vorherige Fußnote

14) vgl. HBauO Kommentar Alexejew, § 25 Rdnr. 21, Stand Mai 2020

15) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022), Anlage 1.2.7/1 -3 zu Glaskonstruktionen

16) Frequently asked questions = häufig gestellte Fragen

17) Verlinkung: Übersicht FAQ zur HBauO, FAQ Fassadenbegrünung ganz unten in der Liste zu finden

18) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022), A.2.1.5 Außenwände

19) zu Oberflächen von Treppenaußenwänden siehe unter der Ziffer 5.14.10

20) vgl. VV TB Hamburg (Stand: 5/2022) im Anhang 6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bzw. bei Fassaden mit Holzanteilen siehe M-HolzBauRL in der aktuellen Fassung

21) BPD 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

22) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022), Tabelle A 2.2 unter A 2.2.1.9 Systemböden

23) Merkblatt: Zuordnung der normativen Klassen von Bauprodukten und Bauarten zu den bauaufsichtlichen brandschutztechnischen Anforderungen
Direktlink: https://www.hamburg.de/contentblob/13945798/d3532188f6c89b63fc36c20e47597709/data/brand-schutzklassen.pdf

24) DIN 4102-4 vom Mai 2016: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile

25) Auslegungshilfen der IS-ARGEBAU - Fragen und Antwortkatalog zur Musterbauordnung (zu § 30 Abs. 11)

26) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

27) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

28) Extensiv begrünte Dächer weisen eine relativ geringe Aufbauhöhe auf. Die Bepflanzung besteht aus einer nährstoffarmen und mineralischen Substratschicht mit widerstandsfähigen, niedrigwüchsigen Pflanzen (acht bis circa 15 Zentimeter, wie z.B. Moose, Sukkulenten, Kräuter oder Gräser). Eine solche Begrünung erhält sich weitestgehend selbst bzw. bedarf nur einem geringen Pflegeaufwand.

29) Intensiv begrünte Dächer sind mit Gärten und genutzten Grünflächen vergleichbar und werden häufig als Dachgärten bezeichnet. Sie werden mit Rasen, Stauden, Sträuchern und sogar Bäumen bepflanzt. Eine solche intensive Begrünung benötigt in der Regel eine Substratdicke von mindestens 25 cm.

30) vgl. DIN 4102-4:2016-05 Abschnitt 11.4.7

31) Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoff (englisch Wood-Polymer Composites) sind thermoplastisch verarbeitbare Verbundwerkstoffe, die aus unterschiedlichen Anteilen von Holz - typischerweise Holzmehl -, Kunststoffen und Additiven hergestellt werden.

32) siehe § 28 Abs. 3 HBauO

33) Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenenergie in elektrische Energie für den Eigenbedarf oder zur Einspeisung ins öffentliche Netz um

34) Solarthermieanlagen wandeln Sonnenenergie in Wärmeenergie um, die in der Regel zu Warmwassererwärmung oder zur Unterstützung der Raumerwärmung im Gebäude genutzt wird

35) Sowie den zweiten baulichen Rettungsweg, der keine zulässige anleiterbare Stelle ersetzt.

36) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

37) Merkblatt für die Aufstellung von Bauantragsunterlagen für Drückbelüftungsanlagen

38) Direktlink: https://www.hamburg.de/contentblob/17222580/29729eb54f3460f28890f62a5bb6583e/data/merk-blatt-druckbelueftungsanlagen.pdf

39) siehe unter der Ziffer 5.14.7

40) Den Raum nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HBauO (als mittelbarer Ausgang) eingeschlossen.

41) vgl. Ziffer 5.14.12 (Zu § 33 Abs. 5 Nr. 1; Dämmungen in Treppenräumen)

42) Bei ungeregelten Sonderbauten, für die es eigenständige Veröffentlichungen des Amtes für Bauordnung und Hochbau gibt (z.B. BPD Hochhäuser), sind alleine die darin formulierten besonderen Anforderungen an innenliegende Sicherheitstreppenräume maßgebend.

43) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

44) als mittelbarer Ausgang des Treppenraumes ins Freie

45) Den Raum nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HBauO (als mittelbarer Ausgang) eingeschlossen.

46) Bei Sonderbauten (z.B. bei Hochhäusern) können sich ggf. höhere Anforderungen ergeben.

47) vgl. Ziffer 5.14.12 (Zu § 33 Abs. 5 Nr. 1; Dämmungen in Treppenräumen)

48) Die Öffnungsbreite des offenen Ganges hin zum freien Luftstrom muss an der Längsseite zusätzlich mind. 5,00 m betragen.

49) Direktlink: DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße (Ausgabe März 2015)

50) Frequently asked questions = häufig gestellte Fragen und Link zur Übersicht der FAQs der BSW

51) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

52) Die anleiterbare Stelle kann auch im unteren Geschoss angeordnet werden, wenn der Zugang zum notwendigen Treppenraum im oberen Geschoss erfolgt.

53) Erläuterung Begriffe:
Rauchabzugsöffnung = Fenster oder Dachöffnungsverschluss
Rauch- u. Wärmeabzugsanlage (RWA) = entweder natürliche Rauch- u. Wärmeabzugsanlage (NRA) oder mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlage (MRA)
natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät (NRWG) = Fenster oder Dachöffnungsverschluss mit bauaufsichtlicher Zulassung, d. h. Normprüfung des Motors, Wind- und Schneelast

54) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

55) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022), Anlage 4, Abschnitt 5.4. Dichtschließende Türen.

56) vgl. § 2 Abs. 5 VkVO: "Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden".

57) vgl. HBauO Kommentar Alexejew, § 33 Rdnr. 27 (Außenwände), Stand Mai 2020

58) vgl. Kommentar zur Ziffer 3.2.2. Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie.

59) vgl. Ziffer 5.12.5 b) und c)

60) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

61) gemeint ist die Nutzfläche gemäß DIN 277 (Konstruktionsgrundflächen bleiben unberücksichtigt)

62) Auslegungshilfen der IS-ARGEBAU - Fragen und Antwortkatalog zur Musterbauordnung (zu § 36 Abs. 1 S. 2)

63) WLAN-Access-Point = Drahtloser Zugriffspunkt (Basisstation), der Daten empfängt und sendet. Verbindet Anwender mit anderen Nutzern im Netzwerk und kann auch als Verbindungspunkt zwischen einem Funknetz und dem drahtgebundenen Netzwerk (LAN) fungieren und damit den Zugriff u.a. auf das Internet ermöglichen.

64) Tapete = Wand- oder Deckendekorationen,, z.B. aus Papier, Glasgewebe oder Kunststoff, die mittels geeignetem Klebstoff auf die Wand oder Decke geklebt wird. (Quelle: Wikipedia)

65) Nutzungsbereiche sind zusammenhängende Räume oder Raumfolgen mit gleichem Nutzungszweck, z.B. Technikbereiche, Abstellraumbereiche für Wohnungen, Fahrradabstellbereiche oder Garagen

66) entsprechend § 36 HBauO ggf. BPD Absturzsicherungen beachten

67) siehe vorherige Fußnote

68) VV TB Hamburg (Stand: 5/2022)

69) siehe VV TB Hamburg (Fassung 5/2022), Tabelle A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.8

70) siehe VV TB Hamburg (Fassung 5/2022), Tabelle A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.11


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