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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 901)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.4420
Nummer 2.555
Nummer 2.6565
Nummer 2.8Buchstabe a
erster Gebührensatz545
Buchstabe b
erster Gebührensatz290
zweiter Gebührensatz550
dritter Gebührensatz250
Nummer 2.9530
Nummer 3.1Buchstabe a594
Buchstabe b594
Nummer 3.2Buchstabe a594
Buchstabe b594
Nummer 3.4382
Nummer 3.5483

2. Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung

"a) nach § 9 Absatz 2 Satz 1 HmbWoSchG außer in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1 HmbWoSchG

aa) je Wohnung 400 bis 1.200
jedoch höchstens 4.774

bb) je Raum 200 bis 600
jedoch höchstens 2 390".

2.2 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Buchstabe berster Gebührensatz808
zweiter Gebührensatz4.774
dritter Gebührensatz400
vierter Gebührensatz2.390
Buchstabe cerster Gebührensatz404
fünfter Gebührensatz404

2.3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

altneu
"d) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 HmbWoSchG

je Wohnung 1.000
jedoch höchstens 3000".

3. Nummer 3.7 wird wie folgt geändert:

3.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
"a) je Wohnung 329
jedoch höchstens 900".

3.2 In Buchstabe b wird der Gebührensatz "160" durch den Gebührensatz "165" ersetzt.

4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.8zweiter Gebührensatz1590
Nummer 3.12erster Gebührensatz69

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Gebührensatz "60" durch den Gebührensatz "62" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 1.1Position 200002. . . .43,5044,50
Nummer 3.1Position 200560. . . .25,4626,05
Nummer 3.2Position 200561. . . .49,2450,42
Nummer 3.3Position 200004. . . .13,3613,78
Nummer 3.4Position 200694. . . .25,0426,05
Nummer 3.5Position 200453. . . .43,5044,50
Nummer 4.1Position 200020. . . .86,-88,-
Nummer 4.2Position 200022. . . .27,7528,50
Nummer 5.1Position 200023. . . .44,5045,50
Nummer 5.2Position 200024. . . .34,5035,50
Nummer 6.1Position 200391. . . .225,-230,-
Nummer 6.2Position 200392. . . .57,5059,-
Nummer 6.3.1Position 200395. . . .43,5044,50
Nummer 6.4.1Position 201360. . . .225,-230,-
Nummer 6.4.2Position 201361. . . .126,-129,-
Nummer 7.1.1Position 200050. . . .277,-285,-
Nummer 7.1.2Position 200051. . . .136,-140,-
Nummer 7.1.3Position 200052. . . .120,-123,-
Nummer 7.2.1Position 200053. . . .995,-1.015,-
Nummer 7.2.2Position 200054. . . .485,-495,-
Nummer 7.3Position 200810. . . .180,-185,-
Nummer 8.1Position 200055. . . .760,-780,-
Nummer 8.2Position 200056. . . .360,-370,-
Nummer 9.1.1Position 200057. . . .131,-134,-
Nummer 9.1.2Position 200058. . . .48,-49,-
Nummer 9.2.1Position 201362. . . .1075,-1.100,-
Nummer 9.2.2Position 201363. . . .47,-48,-
Nummer 9.3.1Position 200061. . . .435,-445,-
Nummer 9.3.2Position 200062. . . .205,-210,-
Nummer 10.1.1Position 200063. . . .225,-230,-
Nummer 10.1.2Position 200064. . . .107,-110,-
Nummer 10.2.1Position 200069. . . .67,-69,-
Nummer 10.2.2Position 200070. . . .7,-7,20
Nummer 10.3.1Position 200071. . . .128,-131,-
Nummer 10.3.2Position 200072. . . .67,-69,-
Nummer 10.4.1Position 201543. . . .340,-347,-
Nummer 10.4.1.1Position 201101. . . .92,-94,-
Nummer 10.4.2Position 201544. . . .130,-133,-
Nummer 10.4.2.1Position 201103. . . .36,-37,-
Nummer 10.4.3Position 201545. . . .130,-133,-
Nummer 10.4.3.1Position 201105. . . .36,-37,-
Nummer 10.4.4Position 201364. . . .60,-62,-
Nummer 11.1Position 200562. . . .3700,-3.800,-
Nummer 11.1.1Position 201480. . . .4800,-4.920,-
Nummer 11.2.1Position 200563. . . .1,161,19
Nummer 11.2.2Position 201481. . . .1,501,54
Nummer 11.2.3Position 201610. . . .0,290,30
Nummer 11.2.4Position 201611. . . .0,370,38
Nummer 11.3Position 200564. . . .1850,-1.900,-
Nummer 11.4Position 200089. . . .30,-31,-
Nummer 12.1.1Position 200090. . . .410,-420,-
Nummer 12.1.2Position 200091. . . .4,104,20
Nummer 12.1.3Position 201650. . . .100,-105,-
Nummer 12.2.1Position 200092. . . .102,-105,-
Nummer 12.2.2Position 200093. . . .51,-52,50
Nummer 12.3.1Position 200612. . . .67,-63,-
Nummer 12.3.1.1Position 200613. . . .67,-63,-
Nummer 12.3.1.2Position 201214. . . .30,-31,-
Nummer 12.3.2Position 201310. . . .16,-21,-

2.1.2 Nummern 12.4.2 und 12.4.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"12.4.2IMH20 Immobilienmarktbericht Hamburg 202050,-
12.4.3IMH21 Immobilienmarktbericht Hamburg 202151,-".

Neu:

"12.4.2IMH21 Immobilienmarktbericht Hamburg 202151,-
12.4.3IMH22 Immobilienmarktbericht Hamburg 202252,-".

2.1.3 In Nummer 13 wird der Gebührensatz "225,-" durch den Gebührensatz "230,-" ersetzt.

2.2 In den nachstehend genannten Nummern des Abschnitts II treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 2.1Position 201540. . . .833,-895,-
Nummer 2.1.1Position 201368. . . .195,-210,-
Nummer 2.2Position 201541. . . .417,-450,-
Nummer 2.2.1Position 201371. . . .80,-85,-
Nummer 2.3Position 201542. . . .138,-150,-
Nummer 2.3.1Position 201373. . . .98,-105,-
Nummer 2.4Position 201430. . . .30,-31,-

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), und § 81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8 Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 729), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz "31 Euro" durch den Gebührensatz "31,90 Euro" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 Satz 3 enthält folgende Fassung:

altneu
Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020."Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020."

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,70" durch die Zahl "9,99" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 1.1.1erster Gebührensatz19,3719,95
zweiter Gebührensatz122125,60
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz12,9613,34
zweiter Gebührensatz122125,60
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz14,7415,18
zweiter Gebührensatz6162,80
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz9,9610,25
zweiter Gebührensatz6162,80
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz25,2225,97
zweiter Gebührensatz122125,60
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz19,4720,05
zweiter Gebührensatz122125,60
Nummer 1.5erster Gebührensatz6364,90
Nummer 1.6erster Gebührensatz6364,90
Nummer 1.7erster Gebührensatz6364,90
Nummer 1.8.1erster Gebührensatz126129,80
Nummer 1.8.2erster Gebührensatz6364,90
Nummer 1.9erster Gebührensatz126129,80
Nummer 1.11erster Gebührensatz6364,90
Nummer 1.15erster Gebührensatz126129,80
Nummer 2.1erster Gebührensatz6364,90
Nummer 2.2erster Gebührensatz6364,90
Nummer 2.3erster Gebührensatz126129,80
Nummer 2.4erster Gebührensatz6364,90
Nummer 2.5erster Gebührensatz3131,90

4.2 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz "47 Euro" durch den Gebührensatz "48,50 Euro" und der Gebührensatz "61,50 Euro" durch den Gebührensatz "63 Euro" ersetzt.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 5.16364,90
Nummer 5.2.131,5032,45
Nummer 5.2.2126129,80

4.4 In Nummer 5.2.3 wird das Wort "Garagenstellplatz" durch das Wort "Stellplatz" und der Gebührensatz "7,85" durch den Gebührensatz "8,08" ersetzt.

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 5.2.46364,90
Nummer 5.33131,90
Nummer 6.1.1erster Gebührensatz4748,50
zweiter Gebührensatz94,-97
Nummer 6.1.2504519
Nummer 6.1.3zweiter Gebührensatz1313,40
Nummer 6.1.41616,50
Nummer 6.2.1135139
Nummer 6.2.41717,50
Nummer 7.2420432
Nummer 7.4420432
Nummer 8.1460474
Nummer 9.1erster Gebührensatz6364,90
Nummer 9.26364,90
Nummer 10.1erster Gebührensatz126129,80
zweiter Gebührensatz3.7503860
Nummer 10.2erster Gebührensatz3131,90
zweiter Gebührensatz6364,90
Nummer 10.33131,90
Nummer 12.1erster Gebührensatz3131,90
zweiter Gebührensatz252260
Nummer 12.23,153,24
Nummer 14.1erster Gebührensatz4748,50
zweiter Gebührensatz191194
Nummer 14.2erster Gebührensatz4748,50
zweiter Gebührensatz191194
Nummer 14.3erster Gebührensatz4748,50
zweiter Gebührensatz191194

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

5.1 Nummer 21.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

21.2ohne oder mit geringen Einbauten 
a) bis 2000 m3 Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer 1687070
sonstige Bauten586060
b) der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 
Bauart schwer 1586060
sonstige Bauarten464747
c) der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 
Bauart schwer 1424343
sonstige Bauarten363737
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 
Bauart schwer 1293030
sonstige Bauarten252626
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer111111
sonstige Bauarten999

Neu:

"21.2ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten..60

70

b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen47
konstruktiv andere Bauten..60
c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen37
konstruktiv andere Bauten..43
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen26
konstruktiv andere Bauten .30
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen9
konstruktiv andere Bauten11".

5.2 In Nummer 23 werden hinter dem Wort "mit" die Wörter "nicht geringen" eingefügt.

5.3 Der Text hinter der Tabelle der Anrechnungswerte erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
  1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 v. H. zu erhöhen.
  2. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen.
"Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
  1. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen.
  2. Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen.
  3. Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken.
  4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte."

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212769

ENDE