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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
- Hamburg -

Vom 23. Januar 2018
(HmbGVBl. Nr. 4 vom 06.02.2018 S. 19)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Im Zweiten Abschnitt des Dritteln Teils wird der Eintrag " § 19a Bauarten" angefügt.

1.2 In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Dritten Teils wird die Textstelle ", Bauarten" gestrichen.

1.3 Hinter der Überschrift des Dritten Abschnitts des Dritten Teils werden folgende Einträge eingefügt:

" § 19b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 19c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten".

1.4 Der Eintrag zu § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Bauprodukte" § 20 Verwendbarkeitsnachweise".

1.5 Der Eintrag zu § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Bauarten" § 21 (frei)".

1.6 Der Eintrag zu § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Übereinstimmungsnachweis" § 22 Übereinstimmungsbestätigung".

1.7 Der Eintrag zu § 22b erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22b Übereinstimmungszertifikat" § 22b Zertifizierung".

1.8 Im Dritten Abschnitt des Dritten Teils wird der Eintrag " § 23a Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen" eingefügt.

1.9 Der Eintrag zu § 74a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte" § 74a Nachträgliche Wärmedämmung".

1.10 Hinter dem Eintrag zu § 74a wird der Eintrag " § 74b Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte" eingefügt.

1.11 Hinter dem Eintrag zu § 81 wird der Eintrag " § 81a Technische Baubestimmungen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.

2.1.2 Nummer 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,"b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, die jeweils über ortsfeste Tribünen verfügen und mehr als 1000 Besucher fassen,"

2.1.3 In Nummer 8 wird hinter dem Wort "Gastplätzen" die Textstelle "in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.

2.1.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,"9. Krankenhäuser,"

2.1.5 Nummer 9a erhält folgende Fassung:

altneu
9a Wohngebäude für behinderte und alte Menschen,"9a. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
  1. einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder
  2. einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von insgesamt mehr als zwölf Personen benutzt wird,"

2.1.6 Hinter Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:

"9b. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,".

2.1.7 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,"10. Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn Kinder, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen,"

2.2 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

altneu
(10) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(10) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein."Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung."

3.2 Die Absätze 2 bis 5

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen beiordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die von der Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 20 Absatz 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

werden aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "; ein gemeinsamer Zugang ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig" gestrichen.

4.1.2 In Satz 2 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

4.1.3 In Satz 4 wird die Textstelle "Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 sind erfüllt" durch die Textstelle "Ein Grundstück darf unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 bereits bebaut werden" ersetzt.

4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Satz 1 werden die Buchstaben a und b durch die Wörter "unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück durch eine eigene oder gemeinsame" ersetzt.

4.2.2 Satz 2

Eine gemeinsame Leitung ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig.

wird gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt: "an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1."

5.2 Absatz 6 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke, wenn ein Abstand von mindestens 2,3 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt."3. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke."

6. Im Zweiten Abschnitt wird hinter § 19 folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder
  2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein an erkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In einer Technischen Baubestimmung nach § 81a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 20b Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 22 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden."

7. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird die Textstelle ", Bauarten" gestrichen.

8. Hinter der Überschrift des Dritten Abschnitts werden folgende §§ 19b und 19c eingefügt:

" § 19b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 19c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 20 bis 22b und § 23a Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen."

9. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktengesetzes (BauPG),
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) - ABl. EU Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert am 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 BauPG berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde macht für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 20a),
  2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20b) oder
  3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20c)

haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 20c und der §§ 22 bis 23 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 vorgeschrieben werden.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann in der Bauregelliste B

  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 BauPG nicht berücksichtigen.
" § 20 Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 81a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
  3. eine Verordnung nach § 81 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 81a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen."

10. § 20a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist."

11. § 20b erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte,

  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
  2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Die Bauaufsichtsbehörde macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

" § 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 81a bekannt gemacht.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. § 20a Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 23 Satz 1 Nummer 1, § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

12. § 20c wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten siehe =>

12.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist."

12.2 In Satz 2 wird die Textstelle " § 3 Absatz 1" durch die Textstelle " § 3 Satz 1" ersetzt.

13. § 21

§ 21 Bauarten

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 20a) oder
  2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20c)

erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Die Bauaufsichtsbehörde macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten in der Bauregelliste A bekannt. § 20 Absätze 5 und 6 sowie § 20 a, § 20b Absatz 2 und § 20c gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

wird aufgehoben.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übereinstimmungsnachweis"Übereinstimmungsbestätigung".

14.2 In Absatz 1 wird die Textstelle "technischen Regeln nach § 20 Absatz 2" durch die Textstelle "Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2" ersetzt.

14.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
  1. Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22a) oder
  2. Übereinstimmungszertifikat (§ 22b).

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 22a Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

"(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22a)."

14.4 Absatz 3 wird

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

aufgehoben. Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

14.5 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle "und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist," gestrichen.

15. § 22a wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "In den technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, in der Bauregelliste A" durch die Textstelle "In den Technischen Baubestimmungen nach § 81a" ersetzt.

15.2 Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist."

16. § 22b wird wie folgt geändert:

16.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übereinstimmungszertifikat"Zertifizierung".

16.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.2.1 Die Wörter "Ein Übereinstimmungszertifikat ist" werden durch die Wörter "Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat" ersetzt.

16.2.2 In Nummer 1 werden die Wörter "den maßgebenden technischen Regeln" durch die Textstelle "den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2" ersetzt.

16.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "maßgebenden technischen Regeln" durch die Textstelle "Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2" ersetzt.

17. § 23 wird wie folgt geändert:

17.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

17.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

17.1.1.1 Die Textstelle "Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" wird durch die Wörter "Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person" ersetzt.

17.1.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle " § 20 Absatz 6" durch die Textstelle " § 23a Absatz 2" ersetzt.

17.1.1.3 In Nummer 6 wird die Textstelle " § 20 Absatz 5" durch die Textstelle " § 23a Absatz 1" ersetzt.

17.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg."

17.2 Absätze 2 und 3

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

werden aufgehoben.

18. Im Dritten Abschnitt wird hinter § 23 folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind."

19. In § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von bis zu 22 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 200 m2 und Brandabschnitten von nicht mehr als 800 m2 pro Geschoss sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, in Massivholzbauweise zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird."

20. (gestrichen)

21. § 28 wird wie folgt geändert:

21.1 In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Wände zwischen aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Grundstück, wenn sie den Anforderungen an Trennwände nach § 27 entsprechen und die aneinandergebauten Gebäude in Abständen von höchstens 40 m durch Gebäudeabschlusswände nach Absatz 1 unterteilt werden."

21.2 In Absatz 7 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden sind einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nicht brennbar auszuführen."

22. In § 37 Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort "haben" die Textstelle "; dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird" eingefügt.

23. § 38 wird wie folgt geändert:

23.1 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)" durch die Textstelle " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

23.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3813)" durch die Textstelle "3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

24. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

24.1 Die Wörter "für Decken" werden gestrichen.

24.2 In Nummer 1 werden die Wörter "in Gebäuden" durch die Wörter "für Gebäude" ersetzt.

24.3 In Nummer 3 wird hinter der Textstelle "400 m2" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

25. § 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Jede Wohnung muss Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind durch Erweiterung der Grundfläche nach Satz 1 um 2 m2 oder durch gesonderte Abstellräume leicht erreichbare und gut zugängliche Möglichkeiten zum Abstellen für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen. Die Grundfläche des gesonderten Abstellraumes nach Satz 2 muss 2 m2 je Wohnung, mindestens jedoch 10 m2 betragen."(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel in ausreichender Zahl und Größe herzustellen; für jede Wohnung ist ein Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche herzustellen."

26. § 49 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können. Für die Verjährung eines festgesetzten Anspruchs gilt § 22 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn
  1. notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können oder
  2. notwendige Stellplätze als Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime (§ 48 Absatz 1a) genutzt werden sollen und die Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden können."

27. In § 51 Satz 1 wird die Textstelle " § 3 Absatz 1" durch die Textstelle " § 3" ersetzt.

28. § 52 wird wie folgt geändert:

28.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

28.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern "erreichbar sein" die Textstelle "; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden" eingefügt.

28.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder der Kochplatz mit dem Rollstuhl zugänglich sein."In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein."

28.2 Absatz 4

(4) Wohnungen nach Absatz 1 sind barrierefrei erreichbar, wenn

  1. Rampen und Flure bis zu den Wohnungen mindestens 1,50 m breit sind,
  2. die Wohnungen durch Haus- und Wohnungseingangstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm stufenlos erreichbar sind,
  3. Rampen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sind und im Abstand von höchstens 6 m ein waagerechter Absatz von mindestens 1,50 m Länge angeordnet ist,
  4. nicht bündig zum Gelände verlaufende Rampen beidseits einen Handlauf und einen Radabweiser haben und
  5. Abfall- und Wertstoffsammelbehälter stufenlos zugänglich sind.

Die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl ist gegeben, wenn

  1. Türen zu den Räumen, an die Anforderungen gestellt werden, eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben,
  2. die Bewegungsfläche in Fluren und in der Küche mindestens 1,20 m breit ist und
  3. im Bad vor Waschtisch und Toilette und an einer weiteren Stelle in der Wohnung eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorhanden ist.

wird aufgehoben.

29. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten siehe =>

29.1 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

29.2 Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Sie oder er" durch die Wörter "Die Bauherrin oder der Bauherr" ersetzt.

30. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

30.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."

30.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

31. § 58 wird wie folgt geändert:

31.1 In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Rechtsnachfolger" die Wörter "sowie alle über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten" eingefügt.

31.2 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort "Schriftform" die Textstelle ", soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere, insbesondere die elektronische Form vorgeschrieben oder zugelassen ist" eingefügt.

32. In § 59 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In den Verfahren nach den §§ 61 bis 64 findet für

  1. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen werden,
  2. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, und
  3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9, Nummer 9a Buchstabe b, Nummern 9b, 10, 11, 13 und 14 einschließlich der Herstellung dieser Sonderbauten durch Änderung oder Nutzungsänderung bisher anders genutzter Anlagen,

sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung befinden, eine den Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich gültigen Bebauungsplans durchgeführt wurde, sein."

33. § 61 wird wie folgt geändert:

33.1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6, die Einhaltung der Anforderungen des § 10, des § 16 im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne von § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung, des § 52 und des § 68,"2. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 4, 6 und 10, des § 16 im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne von § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1491), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 52 und 68 sowie der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der jeweils geltenden Fassung,"

33.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

33.2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

33.2.1.1 In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

33.2.1.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. keiner Zulassung einer Ausnahme nach den Vorschriften der Baumschutzverordnung bedürfen."

33.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde."

34. § 62 wird wie folgt geändert:

34.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

34.1.1 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt.

§ 59 Absatz 2 bleibt unberührt."

34.1.2 Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neuer Absatz 2.

34.2 Im neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde."

34.3 Der bisherige Absatz 2

(2) § 68 Absatz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

35. § 63 wird wie folgt geändert:

35.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

35.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde."

36. In § 66 Absatz 6 Satz 4 wird die Textstelle " § 3 Absatz 1" durch die Textstelle " § 3 Satz 1" ersetzt.

37. In § 68 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Standsicherheit" die Textstelle ", zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung" eingefügt.

38. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

38.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

38.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 3 Absatz 1" durch die Textstelle " § 3 Satz 1" ersetzt und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

38.1.2 In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

38.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen."

38.2 In Satz 2 wird die Textstelle " § 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Textstelle " § 81a Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

38a. In § 73 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich."

38b. Hinter § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

" § 74a Nachträgliche Wärmedämmung

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes aufgebracht wird, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit beziehungsweise solange

  1. die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um nicht mehr als 0,20 m überschreitet,
  2. die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert wird,
  3. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen,
  4. eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere, die Belange der zur Duldung Verpflichteten weniger stark berührende Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann und
  5. die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedämmung nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

§ 7 Absatz 1 ist für nach Satz 1 zulässige Maßnahmen nicht anzuwenden. § 74 Absatz 1 gilt für die zur Duldung Verpflichteten entsprechend.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem zur Duldung Verpflichteten eine Baumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. Ist der Aufenthalt der oder des zur Duldung Verpflichteten mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln oder ist sie oder er bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat sie oder er keine Vertretung bestellt, so genügt statt der Anzeige an die zur Duldung Verpflichtete oder den zur Duldung Verpflichteten die Anzeige an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer. Mit der Baumaßnahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen werden.

(3) Die oder der durch den Überbau Begünstigte ist gegenüber den zur Duldung Verpflichteten verpflichtet, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Wand baulich zu unterhalten. § 74 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem zur Duldung Verpflichteten auch ohne Verschulden den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht. Auf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. In diesem Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtlich entstehende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

(6) Die oder der zur Duldung Verpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung ihres oder seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit sie oder er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will."

38c. Der bisherige § 74a wird § 74b.

39. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

39.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 20 Absatz 1 keine CE-Kennzeichnung oder Ü-Zeichen tragen, oder"3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen, oder".

39.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (§ 20 Absatz 1 Satz 1) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet sind."4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 3) gekennzeichnet sind."

40. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

40.1 In Satz 3 wird das Wort "Bezirksschornsteinfegermeisterin" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin" und das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

40.2 In Satz 4 wird das Wort "Bezirksschornsteinfegermeisterin" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin" und das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

41. § 78 wird wie folgt geändert:

41.1 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern "die Prüfungen von Bauprodukten" die Textstelle ", in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011," eingefügt.

41.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen."

42. § 80 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

42.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne das Ü-Zeichen oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 ohne das CE-Zeichen verwendet,"2. Bauprodukte entgegen § 22 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,"

42.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,"3. Bauarten entgegen § 19a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,"

42.3 In Nummer 4 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

42.4 In Nummer 15 werden die Wörter "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

43. § 81 wird wie folgt geändert:

43.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

43.1.1 Die Textstelle " § 3 bezeichneten allgemeinen" wird durch die Textstelle " § 3 Satz 1, § 19a Absatz 1 und § 19b Absatz 1 bezeichneten" ersetzt.

43.1.2 Nummer 2

2. die äußere Gestaltung von Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

wird gestrichen.

43.1.3 In Nummer 3 wird die Textstelle " § 20 Absatz 5" durch die Textstelle " § 23a Absatz 1" ersetzt.

43.1.4 In Nummer 4 wird die Textstelle " § 20 Absatz 6" durch die Textstelle " § 23a Absatz 2" ersetzt.

43.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalterischer Ziele in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen (§ 2 Absatz 1) zu erlassen, insbesondere über

  1. die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe,
  2. die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und sonstiger von außen sichtbarer Bauteile,
  3. die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von Fenstern oder sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingängen,
  4. die Art, Ausführung und Neigung von Dächern.

Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Zahl, Größe und Anbringungsort erstrecken."

43.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

43.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

43.3.1.1 Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.

43.3.1.2 Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 1 bis 3.

43.3.1.3 Die neue Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und deren öffentliche Bekanntmachung (§§ 20a und 21),"1. Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmigungen (§ 19a) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 20a) sowie deren öffentliche Bekanntmachung,"

43.3.1.4 In der neuen Nummer 2 wird die Textstelle "Absätze 1 und 3" gestrichen.

43.3.2 Satz 3

Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.

wird gestrichen.

43.4 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 19a Absatz 2, §§ 20 bis 23a ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen."

43.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

43.5.1 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 22 Absatz 4" durch die Textstelle " § 22 Absatz 3" ersetzt.

43.5.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

43.6 Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen."Dabei können Regelungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form getroffen werden. Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden."

43.7 Absatz 11 wird wie folgt geändert:

43.7.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2" durch die Textstelle "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

43.7.2 In Satz 3 wird die Textstelle "Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2" durch die Textstelle "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

44. Hinter § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

" § 81a Technische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 19a Absatz 2, § 20 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf Fundstellen technischer Regeln oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

  1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
  2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:
    1. Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
    2. Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
    3. Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
    4. zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
    5. die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
    6. die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
  4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19a Absatz 3 oder nach § 20b Absatz 1 bedürfen,
  5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22a,
  6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Absatz 3 genannte Liste.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als technische Verwaltungsvorschriften."

45. § 83 Absatz 7

(7) Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen bei der Durchführung dieses Gesetzes.

wird aufgehoben.

46. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

46.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

46.1.1 Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:

altneu
2. Technische Gebäudeausrüstung:

2.1 Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche,

2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge bis zu 9,0 m,"

2.3 sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;

"2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,"

46.1.2 Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2a.3 eingefügt:

"2a. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

2a.1 Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

2a.2 gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

2a.3 Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet;".

46.1.3 In Nummer 4.4 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 4.5

4.5 Windenergieanlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Hafennutzungsgebiet, mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche;

gestrichen.

46.1.4 In Nummer 5.9 wird hinter dem Wort "Schränke" die Textstelle "mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2" eingefügt.

46.1.5 In Nummer 9.3 wird hinter der Textstelle "Tribünen," die Textstelle "sowie das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen," eingefügt.

46.1.6 Nummer 10.4 erhält folgende Fassung:

altneu
10.4 Verblendungen, Außenwandverkleidungen und Wärmedämmverbundsysteme bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,"10.4 Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern sowie Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,"

46.1.7 Hinter Nummer 10.4 wird folgende neue Nummer 10.5 eingefügt:

"10.5 Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern,".

46.1.8 Die bisherige Nummer 10.5 wird Nummer 10.6.

46.1.9 In Nummer 12.2 wird das Wort "Gerüstbühne" durch das Wort "Gerüstlage" ersetzt.

46.1.10 In Nummern 12.9, 12.10 und 12.11 wird jeweils das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Bruttogrundfläche" ersetzt.

46.1.11 In Nummer 12.11 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12.12 eingefügt:

"12.12 aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt;".

46.1.12 In Nummer 15.2 wird die Textstelle "Eigenverbrauchstankstellen, sofern die Behältergröße nach Nummern 5.1 (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und 5.2 (brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird," angefügt.

46.2 In Abschnitt III wird folgender Satz angefügt:

"Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat vorher mitzuteilen."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Entscheidungsbefugnisse auf das Deutsche Institut für Bautechnik

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird die Textstelle " § 81 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2" durch die Textstelle " § 81 Absätze 2 und 2a" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes

In § 13 Absatz 1a Satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), wird die Textstelle "entsprechend § 20 Absatz 4 HBauO beziehungsweise § 21 Absatz 2 HBauO" durch die Textstelle "entsprechend § 81 Absatz 4a HBauO" ersetzt.

Artikel 6
Fortgeltende Verordnungsermächtigungen

Die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 134), die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 223), die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 655, 658), und die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 133), geändert am 3. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 194), gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.

Artikel 7
Übergangsbestimmungen

(1) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

(3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam, soweit sie mit diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vereinbar sind. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

(4) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für die nach seinem Inkrafttreten Anträge nach den §§ 61 bis 64 der Hamburgischen Bauordnung gestellt werden, sowie für verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 der Hamburgischen Bauordnung, mit deren Ausführung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird. Ist über einen Antrag nach den §§ 61 bis 64 der Hamburgischen Bauordnung in der bisher geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach diesem Gesetz getroffen wird.

Artikel 8
Umsetzung Europäischer Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in Artikel 1 Nummer 6 (§ 19a Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung), Nummer 18 (§ 23a Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Bauordnung), Nummer 43.2 (§ 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung) und Nummer 43.4 (§ 81 Absatz 4a der Hamburgischen Bauordnung) und Nummer 43.1.2 (§ 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung), sowie die Artikel 3 und 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2.2, Nummer 3, Nummern 6 bis 18, Nummer 27, Nummer 29, Nummer 30, Nummer 36, Nummern 38.1.1 und 38.2, Nummer 39, Nummer 41, Nummern 42.1 bis 42.3, Nummern 43.1.1, 43.1.3, 43.1.4, 43.3 bis 43.5, Nummer 44, Artikel 2, Artikel 5, Artikel 6 sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 1 Nummer 44 im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

ID 180218

ENDE