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BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. September 1996
(GVBl. 1996 S. 315, 07.12.2001 S. 565; 22.02.2002 S. 72; 19.03.2002 S. 130; 20.12.2005 S. 769 05 aufgehoben)
Auf Grund des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 723), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt vom 24. November 1995 (GVBl. LSA S. 339), und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355). geändert durch Beschluß vom 11. Juni 1996 (MBl. LSA S. 1410), wird verordnet:
§ 1 Prüfungen im bauaufsichtlichen Verfahren
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann im bauaufsichtlichen Verfahren,
einer nach § 2 anerkannten Prüfingenieurin für Baustatik (Prüfingenieurin) oder einem nach § 2 anerkannten Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren oder Prüfstellen für Baustatik ausgeführt werden dürfen.
(2) Die Standsicherheit Fliegender Bauten ist von einer nach § 8 anerkannten Prüfstelle für Baustatik zu prüfen.
§ 2 Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Anerkennung kann für folgende Fachrichtungen erteilt werden:
Sie kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.
(3) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung der Standsicherheit von Tragwerken mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(4) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für diese Tätigkeit haben. Ein Wechsel der Niederlassung ist der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(6) Anerkennungen durch andere Länder gelten auch in Sachsen-Anhalt.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer nachweist, daß er
(2) Die oberste Baufaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 zulassen.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtungen (§ 2 Abs. 2) die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde die Antragstellerin oder der Antragsteller sich als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
(5) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile holt die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten bei dem nach § 11 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO-SV-VO) vom 28. September 2001 (GVBl. LSA S. 410) bei der Ingenieurkammer eingerichteten Prüfungsausschuss ein. Die fachliche Eignung wird durch den Prüfungsausschuss in einem Prüfverfahren entsprechend der Prüfungsordnung nach § 10 Abs. 5 BauO-SV-VO festgestellt. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
§ 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn Gründe nach § 3 Abs. 1 und 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat oder wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
§ 6 Prüfaufträge
(1) Der Prüfauftrag gemäß § 1 Abs. 1 wird im Baugenehmigungsverfahren von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf den Auftrag einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er zugelassen ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll Prüfaufträge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 nur der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur erteilen, die oder der die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 durchgeführt hat. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.
(3) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder er oder eine ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt, dabei mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser bzw. bei der Erstellerin oder dem Ersteller der Berechnung anfordern; die Bauherrin oder der Bauherr ist zu verständigen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat der Bauherrin oder dem Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser bzw. der Erstellerin oder dem Ersteller der Berechnung Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen.
(5) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Ausführungszeichnungen und der übrigen bautechnischen Nachweise in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht hat sie oder er auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen (§§ 85 und 86 BauO LSA) zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 4 BauO LSA eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertig gehalten werden.
(6) Prüfaufträge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 dürfen nur von den Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren selbst ausgeführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat sie oder er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll sie oder er auch Maßnahmen vorschlagen, die sie oder er für die Beseitigung der Mängel als geeignet ansieht.
(7) Ergibt sich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht anerkannt ist (§ 2 Abs. 2), so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Hinzuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist.
(8) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muß so begrenzt sein, daß sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Sie oder er kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.
§ 7 Aufsicht, Prüfverzeichnis
(1) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
(2) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure haben ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen. Sie haben bis zum 31. Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Das Verzeichnis beinhaltet die Objektbezeichnung, den Rohbauwert, die zugehörige Bauwerksklasse und die Prüfgebühren.
§ 8 Anerkennung als Prüfstelle für Baustatik
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann technische Überwachungsorganisationen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnehmen, als Prüfstelle für Baustatik anerkennen, wenn diesen geeignete Ingenieurinnen oder Ingenieure angehören.
(2) Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 4 entsprechend; im übrigen sind für die Prüfstellen für Baustatik § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7, §§ 5, 6 Abs. 3 bis 8 sowie § 7 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA, wer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 10 Übergangsvorschrift
Vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 565) begonnene Anerkennungsverfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 17. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 632), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 655), außer Kraft.