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Änderungstext
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Juli 2020
(GVBl. LSA Nr. 26 vom 13.07.2020)
Artikel 1
Änderung des Frauenfördergesetzes
Das Frauenfördergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740, 743), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 Nr. 2 Halbsatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
In § 145 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66), werden die Wörter "mündliche und schriftliche" durch die Wörter "mündliche, schriftliche oder elektronische" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 165), geändert durch Nummer 76 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 138), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ", eigenhändig geschriebener und unterschriebener" gestrichen.
2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt
In § 16 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 400), geändert durch Nummer 77 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 138), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes
In § 4 Abs. 2 und in § 14 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (GVBl. LSA S. 179), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176), wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichem" die Wörter "oder elektronisch erteiltem" eingefügt.
2. In § 65a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 83a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt
Die Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 89) wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 2 und in § 20 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Dem § 29 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Mitteilung" folgender Halbsatz 2 angefügt:
" ; dies kann auch elektronisch erfolgen".
3. Dem § 36 Abs. 3 wird nach der Angabe "Absatz 1" folgender Halbsatz 2 angefügt:
" ; dies kann auch elektronisch erfolgen".
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt
In § 22 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2012 (GVBl. LSA S. 135), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 2019 (GVBl. LSA S. 284), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt
In § 48 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2013 (GVBl. LSA S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 443, 444), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
In § 22a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 2015 S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2019 (GVBl. LSA S. 58, 59), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt vom 8. August 2017 (GVBl. LSA S. 152) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bewerbung und die beigefügten Unterlagen können auch elektronisch übersandt werden."
2. In § 5 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe " § 4 Nrn. 2 bis 4" durch die Angabe " § 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
§ 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt vom 9. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 989) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bewerbung und die beigefügten Unterlagen können auch elektronisch übersandt werden."
2. In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 555) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. In § 9 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in schriftlicher Form" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Auf schriftlichen Antrag" durch die Wörter "Auf Antrag in schriftlicher Form" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen
§ 3 des Gesetzes zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätiger Personen vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Diese" durch das Wort "Dieser" ersetzt und werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
2. In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung über Kostenpauschale und Beitragserstattung für in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Personen
Die Verordnung über Kostenpauschale und Beitragserstattung für in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Personen vom 12. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 614), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 16
Änderung des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt
In § 18 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 510), wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in schriftlicher Form" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 365), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in schriftlicher Form" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "eigenhändig" gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Landesrichtergesetzes
In § 16 Abs. 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S.30), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412, 415), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
In § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 6 Satz 3 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 95), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt
Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. In § 51 Abs. 4 Satz 2 und § 52 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 52 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich oder mündlich" gestrichen.
Artikel 21
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
In § 79 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 22
Änderung der Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung
Die Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung vom 14. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 455) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Deren Vertreter erklären schriftlich oder elektronisch ihre Bereitschaft zur Mitarbeit." |
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "über die Sitzungen" durch die Wörter "in schriftlicher oder elektronischer Form" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Prüfungsverordnung für Lehrgänge im Bereich der Tierzucht
Die Prüfungsverordnung für Lehrgänge im Bereich der Tierzucht vom 30. September 1995 (GVBl. LSA S. 285) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 12 Abs. 5 werden nach den Wörtern "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Erschwernisausgleichsverordnung vom 15. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 202), geändert durch Verordnung vom 11. August 2004 (GVBl. LSA S. 519), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung über die Naturschutzbeiräte
Die Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 24. März 2011 (GVBl. LSA S. 547) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Niederschrift wird in Schriftform oder in elektronischer Form gefertigt."
Artikel 26
Änderung der Verordnung über ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte
§ 6 der Verordnung über ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte vom 24. März 2011 (GVBl. LSA S. 549) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 27
Änderung des Fischereigesetzes
§ 19 Abs. 5 Satz 4 und 5 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6, 11),
Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt amtlich beglaubigt sein. Ist das Land Fischereiberechtigter, genügt eine öffentliche Urkunde der zuständigen Behörde.
wird aufgehoben.
Artikel 28
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
Anlage 1 § 8 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 536), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt ist. | "Die Vollmacht bedarf der Schriftform." |
Artikel 29
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
In § 31 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 17, 18), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201351
ENDE |