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GDIG LSA - Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 20.07.2009 S. 368 EU)
▾ Änderungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Eine Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen.
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Geodaten oder die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft so verfügbar zu machen, dass Interoperabilität gegeben ist.
(7) Geodatenportal ist eine Zugangsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und
(2) Sind bei mehreren in § 2 Abs. 1 genannten Stellen Kopien von Geodaten vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Geodaten, von denen die Kopien gefertigt wurden (Referenzversion). § 10 bleibt unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Dieses Gesetz gilt für Geodaten der Kommunen, Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften nur dann, wenn ihre elektronische Erfassung oder Bereitstellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(5) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von diesem Gesetz nicht erfasst.
(6) Geodaten und Geodatendienste, an denen Rechte geistigen Eigentums Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.
§ 5 Geodaten
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen haben die Geodaten auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems gemäß § 21 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt zu erfassen und zu führen.
(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer anderer Länder erstreckt, stimmen die zuständigen, in § 2 Abs. 1 genannten Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder oder des Bundes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Netzdienste
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen gewährleisten, dass die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten mindestens über die nachfolgenden Dienste bereitgestellt werden:
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
§ 7 Metadaten
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, welche Geodaten als Referenzversion und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten aktuell zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
§ 8 Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile einer landesweiten Geodateninfrastruktur so bereitgestellt, dass Interoperabilität und eine Verknüpfung über ein elektronisches Netzwerk, das europäischen Normen entspricht, gegeben ist.
(2) Ein Zugang zu Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten erfolgt über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter können über das Geodatenportal bereitgestellt werden, sofern diese sich verpflichten, sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen.
(4) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen können jedoch auch eigene Geodatendienste im Internet bereitstellen.
(5) Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1) wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
§ 9 Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der §§ 10 und 11 öffentlich verfügbar bereitzustellen.
§ 10 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die in § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Dienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
Soweit
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4, Satz 2 und 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(3) Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
gefährdet werden.
§ 11 Kosten und Lizenzen
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse vorsehen und Lizenzvereinbarungen treffen.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, die Geodaten und Dienste nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
(3) Suchdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.
(4) Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdrucks unterbinden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(5) Soweit von den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen übersteigen nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der in § 2 Abs. 1 genannten Stelle, die die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(6) Soweit geodatenhaltende Stellen der Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der. Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, findet Absatz 5 Satz 1 und 2 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
§ 12 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16, 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG Verordnungen
(2) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, organisatorische und technische Vorgaben hinsichtlich der nach § 8 Abs. 5 einzurichtenden Kontaktstelle zu treffen sowie Einzelheiten zu deren Organisation und Verfahren durch Verordnung zu regeln.
§ 13 Finanzielle Auswirkungen
(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Erfassung der Metadaten zu den Themen nach Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG entstehenden notwendigen Personalkosten werden 2010 auf Einzelnachweis bis zu einer Höhe von 1.500 Euro je Landkreis oder kreisfreier Stadt erstattet.
(2) Die Landesregierung hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16, 17 Abs. 8 oder Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG die kostenmäßigen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kommunen zu ermitteln und dem Landtag darüber schriftlich zu berichten.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 4) |
Geodatenthemen der Anhänge I bis III der Richtlinie 2007/2/EG :
1. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG
2. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG
3. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG
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