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VermGeoG LSA - Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. September 2004
(GVBl. LSA 2004, S. 716; 18.05.2010 S. 340 10; 18.10.2012 S. 510; 18.02.2020 S. 25 20; 07.07.2020 S. 372 20a)
Gl.-Nr.: 219.1



Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Landesvermessung sowie die Führung des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems obliegen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes.

(2) Die Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 obliegen grundsätzlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes. Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde führt Liegenschaftsvermessungen durch, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(3) Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zur Erfüllung eigener Aufgaben ausführen, soweit sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigten Beamten geleitet werden.

(4) Die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 erfolgt durch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgabenträger.

§ 2 Aufsicht

(1) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unterstehen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Aufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.

(2) Andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 unterstehen der Fachaufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.

§ 3 Vorlage von Unterlagen

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung oder für die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zeitnah einzureichen und zu bestätigen, dass die Unterlagen richtig sind.

(2) Wer über die Fälle von Absatz 1 hinaus Unterlagen im Sinne von Absatz 1 besitzt, ist verpflichtet, sie der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen; Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.

§ 4 Betreten von Grundstücken 10

(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, dazu Grundstücke zu betreten und zu befahren. Sind Grundstücke nicht öffentlich zugänglich, so soll das Betreten oder Befahren dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden. Wohnungen dürfen nur betreten werden, wenn die Wohnungsinhaber zustimmen.

(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat dafür derjenige, der die Kosten für die Vermessungsarbeiten zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend

(3) Kommt keine Einigung über die Entschädigung zustande, so wird sie von der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Antrag des Betroffenen festgesetzt. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Der Bescheid nach Absatz 3 kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) gelten entsprechend.

(5) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 5 Vermessungs- und Grenzmarken, Schutzfläche

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Marken zur amtlichen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen eingebracht und dass Vermessungssignale für die Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die Vermessungs- und Grenzmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können.

(2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den nach § 1 Befugten eingebracht, verändert und beseitigt werden.

(3) Zum Schutz von Vermessungsmarken kann eine Fläche in Anspruch genommen werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden darf (Schutzfläche). Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vermessungspunkte eine Schutzfläche beansprucht und wie sie begrenzt wird.

(4) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht auch, wenn den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten bekannt wird, dass Vermessungsmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind.

(5) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 3 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so gilt § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Zweiter Teil
Landesvermessung

§ 6 Inhalt

Die Landesvermessung umfasst die Grundlagenvermessungen, die Geotopographische Landesaufnahme sowie die Führung und Herausgabe der Topographischen Landeskartenwerke.

§ 7 Grundlagenvermessungen

(1) Durch Grundlagenvermessungen sind einheitliche geodätische Bezugssysteme für alle anderen öffentlichen Vermessungen zu schaffen (Amtliche Bezugssysteme).

(2) Festpunkte, deren Lage, Höhe und Schwere auf der Erde zu bestimmen sind, sind landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten.

(3) Festpunkte sind durch Vermessungsmarken zu kennzeichnen (Vermarkung) und zu sichern, soweit sie die Amtlichen Bezugssysteme realisieren oder als Referenzstationen für satellitengestützte Verfahren dienen. Festpunkte, die dem Anschluss an die Amtlichen Bezugssysteme oder der Bereitstellung des Raumbezugs dienen, werden in der Regel nur durch die geodätischen Bestimmungselemente festgelegt.

§ 8 Geotopographische Landesaufnahme, Landesluftbildsammlung

(1) Die Geotopographische Landesaufnahme hat das Landesgebiet mit seinen topographischen Gegenständen und Geländeformen (Geotopographie) zeitnah zu erfassen und nachzuweisen. Dazu ist eine Landesluftbildsammlung zu führen.

(2) Die Landesluftbildsammlung enthält Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse, die im Auftrage öffentlicher Dienststellen hergestellt worden sind und die für die Geotopographische Landesaufnahme, das Liegenschaftskataster oder für andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben. Die im Auftrag natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts hergestellten Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse werden nach Maßgabe von Satz 1 ebenfalls in die Landesluftbildsammlung aufgenommen, soweit die Vorlage zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen teilen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde die in ihrem Auftrag ausgeführten Bildflüge mit.

§ 9 Topographische Landeskartenwerke

(1) In Topographischen Landeskartenwerken sind die Ergebnisse der Geotopographischen Landesaufnahme in unterschiedlichen Maßstäben darzustellen.

(2) Jedes Topographische Landeskartenwerk besteht aus einheitlich gestalteten Karten, die das Landesgebiet in gleichem Maßstab und Blattschnitt darstellen. Für besondere Zwecke können Sonderausgaben hergestellt werden.

§ 10 Benutzung

(1) Die Topographischen Landeskartenwerke werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Luftbilder der Landesluftbildsammlung können veröffentlicht und verbreitet werden.

(2) Jeder kann aus den Nachweisen der Landesvermessung (Nachweise der Grundlagenvermessung und der Geotopographischen Landesaufnahme) und aus der Landesluftbildsammlung Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und eine sachgerechte Verwendung gewährleistet wird.

(3) Luftbilder und Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde vervielfältigt und verbreitet werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Luftbilder und Auszüge für eigene, nichtgewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

Dritter Teil
Liegenschaftskataster

§ 11 Zweck und Inhalt

(1) Das Liegenschaftskataster weist für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Flurstücke und Gebäude. Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster beschrieben und unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird.

(2) Das Liegenschaftskataster dient der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssysteme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen.

(3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 315-18 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766); die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren. Das Liegenschaftskataster weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im BGBl. III Gliederungsnummer 610-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), sowie flurstücksbezogene Hinweise auf Baulasten des Baulastenverzeichnisses nach § 87 der Bauordnung Sachsen-Anhalt, nach.

(4) Der Inhalt des Liegenschaftskatasters besteht insbesondere aus

  1. Angaben zu der Geometrie der einzelnen Liegenschaften (geometrische Daten),
  2. technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind (bezeichnende Daten),
  3. Angaben zu den tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaften und den rechtlichen Merkmalen, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden (beschreibende Daten),
  4. dem Nachweis der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte mit den jeweils dazugehörenden Angaben (Eigentumsangaben) sowie
  5. Angaben zu den Grundbuchkennzeichen und der Buchungsart im Grundbuch (Grundbuchangaben).

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere, zu welchen weiteren grundstücksgleichen Rechten die Inhaber im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind.

§ 12 Führung

(1) Flurstücke werden auf Antrag oder von Amts wegen gebildet.

(2) Die Liegenschaften sind unter Anschluss an das Amtliche Bezugssystem nach § 7 grundsätzlich amtlich zu vermessen (Liegenschaftsvermessungen). Neue Flurstücke müssen nicht vermessen werden, wenn die betroffenen Liegenschaften

  1. in der maßgebundenen Qualität der Liegenschaftszahlen zu bestimmen,
  2. an das Amtliche Bezugssystem nach § 7 anschließbar,
  3. in der maßstabsgebundenen Qualität der Liegenschaftskarte nachzuweisen und
  4. jederzeit in die Örtlichkeit übertragbar

sind. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffenen Liegenschaften nach dem 30. Mai 1992 vermessen wurden.

(3) Abweichend von § 41 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, können Veränderungen im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte durch Offenlegung bekanntgemacht werden, wenn sie durch die umfangreiche Erneuerung dieser Nachweise oder durch die Übernahme der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Verfahren entstanden sind. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise ausgelegt werden. Dabei sind die betroffenen Liegenschaften sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.

(4) Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde teilt Veränderungen im Liegenschaftskataster, die für das Grundbuch und für die Nachweise der Steuerverwaltung Bedeutung haben, den zuständigen Behörden kostenfrei mit.

(5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Offenlegung zu regeln.

§ 13 Benutzung 20

(1) Der Eigentümer und der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts erhalten auf Antrag Auskunft über ihre Liegenschaften sowie Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte. Auskunft und Auszüge aus Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte erhalten auch andere Personen, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für Auskünfte und Auszüge aus der Liegenschaftskarte über die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Inhalte des Liegenschaftskatasters muss kein berechtigtes Interesse dargelegt werden.

(2) Gemeinden und Landkreise erhalten auf Antrag für alle Liegenschaften ihres Gebietes Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte; spätere Änderungen werden ihnen von Amts wegen kostenfrei mitgeteilt. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 Einblick in die Auszüge gewähren; sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.

(3) Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte auch im Wege von automatisierten Abrufverfahren abgegeben werden.

(4) Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen (Vermessungszahlen) dürfen nur an Aufgabenträger nach § 1 Abs. 2 und 3 abgegeben werden. Anderen Stellen oder Personen können Vermessungszahlen überlassen werden, wenn eine sachgerechte Verwendung gewährleistet wird.

(5) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde vervielfältigt und verbreitet werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Auszüge für eigene, nichtgewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

§ 14 Pflichten der Eigentümer

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und von Gebäuden, die Erbbauberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 sind verpflichtet, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen. Sie haben die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine Vermessung des Gebäudes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erforderlich, so hat dessen Eigentümer die Vermessung und die Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Anstelle einer Vermessung können Gebäudeeinmessungen anderer als in § 1 Abs. 1 bis 3 Genannter, baurechtliche Nachweise über die Einhaltung von Gebäudegrundrissflächen oder Gebäudegrundrisserfassungen der das Liegenschaftskataster führenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgelegt werden, wenn

  1. sie dazu geeignet sind,
  2. sie von einem Vermessungsingenieur oder einer Vermessungsingenieurin durchgeführt wurden,
  3. amtliche Aussagen zur Flurstücksgrenze entbehrlich sind und
  4. sie sich auf das fertig gestellte Gebäude beziehen.

Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung nach, so ist die Vermessung von Amts wegen durchzuführen.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 gelten nicht in Kleingartenanlagen für Lauben nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie nach § 20a Nrn. 7 und 8 des Bundeskleingartengesetzes.

§ 15 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis

(1) Der Leiter der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, die von ihm beauftragten Beamten seiner Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden und öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.

(3) Auf die öffentliche Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), entsprechend anzuwenden.

(4) Für die öffentliche Beurkundung und die öffentliche Beglaubigung werden Kosten nicht erhoben.

§ 16 Grenzfeststellung und Abmarkung

(1) Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung).

(2) Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkung), soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Eine Flurstücksgrenze ist nicht abzumarken, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn neue Flurstücksgrenzen gebildet werden oder Grenzen durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegt sind.

§ 17 Grenztermin

(1) Zur Anhörung der Beteiligten im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren ist ein Grenztermin abzuhalten. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden. Es kann angeordnet werden, dass ein Beteiligter persönlich zu erscheinen hat.

(2) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift aufzunehmen. Auf Antrag erhalten die Beteiligten eine Widergabe der Niederschrift.

§ 18 Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung 20a

(1) Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten in schriftlicher Form bekanntzugeben.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Grenzfeststellung, der Abmarkung und der Bekanntgabe näher zu regeln sowie für öffentlich-rechtliche Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren besondere Regelungen für die Grenzfeststellung und die Abmarkung zuzulassen.

Vierter Teil
Geobasisinformationssystem

§ 19 Bestandteile und Inhalt

(1) Das Geobasisinformationssystem des Landes besteht aus dem Basisinformationssystem Liegenschaftskataster mit den dazugehörigen Dokumenten sowie dem Geotopographischen Basisinformationssystem mit den Luftbildern der Landesluftbildsammlung. Es hat die in Absatz 4 Nrn. 2 und 3 genannten Bestandteile zum Inhalt.

(2) Das Basisinformationssystem Liegenschaftskataster wird als integriertes Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem und das Geotopographische Basisinformationssystem als integriertes Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem digital geführt.

(3) Das Geobasisinformationssystem des Landes wird mit den Ergebnissen der Grundlagenvermessung (Amtliches Festpunktinformationssystem) und der Kaufpreissammlung nach § 195 des Baugesetzbuches (Amtliches Kaufpreisinformationssystem) als integriertes Gesamtsystem geführt.

(4) Das integrierte Gesamtsystem nach Absatz 3 enthält

  1. die Nachweise der Grundlagenvermessung (§ 10 Abs. 2),
  2. das Liegenschaftsbuch, die Liegenschaftskarte (§ 11 Abs. 1) und die Sammlung der Vermessungszahlen (§ 13 Abs. 4),
  3. die Landesluftbildsammlung (§ 8 Abs. 1), den Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme (§ 10 Abs. 2) und die Topographischen Landeskartenwerke (§ 9),
  4. die Kaufpreissammlung (§ 195 des Baugesetzbuches).

§ 20 Funktionen

Das Geobasisinformationssystem des Landes dient als Raumbezugs- und Organisationsgrundlage den Anforderungen der raumbezogenen Fachinformationssysteme (Basisfunktion). Es übt im Geonetzwerk des Landes Portalfunktionen aus und übernimmt die Kernfunktion für das integrierte Gesamtsystem (§ 19 Abs. 3). Eine Präsenz- und Aktivierungsfunktion für den Geodatenmarkt wird durch Online-Nutzung ermöglicht. Als integrierter amtlicher Grundstücks- und Landschaftsnachweis erfüllt das Geobasisinformationssystem bedarfsgerecht gebündelt die Sicherungs- und Fachfunktionen nach diesem Gesetz.

§ 21 Bereitstellung

(1) Der Inhalt des Geobasisinformationssystems des Landes nach § 19 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 wird in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und Geodatennetzwerk nach den Maßgaben von § 10 und § 13 als Grundlage für die Führung raumbezogener Fachinformationssysteme bereitgestellt (Geodateninfrastruktur).

(2) Für eigene, nicht gewerbliche Zwecke erhalten Bundes- und Landesbehörden sowie Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt Auszüge aus dem integrierten Gesamtsystem nach § 19 Abs. 4 gegen Erstattung des Aufwandes für die Abgabe (Bereitstellungsaufwand).

(3) Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem können über Online-Verfahren den dazu Berechtigten auch bei den Gemeinden und Landkreisen, bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes oder direkt über Internet abgegeben werden.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen

  1. § 5 Abs. 1 Satz 1 für Vermessungsarbeiten errichtete Vermessungssignale unbefugt beseitigt oder verändert;
  2. § 5 Abs. 2 unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder beseitigt;
  3. § 5 Abs. 3 Satz 1 unbefugt Schutzflächen für Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder sonst verändert;
  4. § 5 Abs. 4 der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nachkommt;
  5. § 10 Abs. 3 aus den Nachweisen der Landesvermessung unbefugt Auszüge vervielfältigt oder verbreitet;
  6. § 13 Abs. 4 unbefugt Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen verwendet;
  7. § 13 Abs. 5 Satz 1 aus dem Liegenschaftskataster unbefugt Auszüge vervielfältigt oder verbreitet;
  8. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Unterrichtungspflicht nicht nachkommt.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse nach Absatz 1 Nrn. 5 oder 7 können eingezogen werden.

§ 23 (In-Kraft-Treten)

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