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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. März 2014
(GVBl. LSA Nr. 6 vom 15.04.2014 S. 97)



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440, 441) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 385), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 32, 33,)" durch die Angabe "10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 70) und Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 74)" ersetzt.

2.In § 5 Satz 2 wird die Angabe "geändert durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2812)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze 7 bis 13 angefügt:

"Bei Windkraftanlagen bilden 80 v. H. der Herstellungskosten für die Anlage den anrechenbären Bauwert. Bei Photovoltaikanlagen bilden 60 v. H. der Herstellungskosten den anrechenbaren Bauwert. Herstellungskosten sind die Kosten, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Vornahme der Amtshandlung ortsüblich für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung, der Erdarbeiten und der technischen Ausstattung erforderlich sind. Zu den Herstellungskosten in diesem Sinne gehört die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Kosten der Planung bleiben bei Bemessung der Herstellungskosten außer Betracht. Die Bauaufsichtsbehörde kann jeweils den anrechenbaren Bauwert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner die Kosten nicht nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit des Gebührenbescheides geführt werden."

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Leistungen der Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und Prüfämter, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet."

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Anlagen oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Bauanträge" durch das Wort "Bauvorhaben" ersetzt.

b) In der Anmerkung zu Tarifstelle 1.4 wird nach dem Wort "Werbeanlagen" das Wort "auf" und werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Werbeanlagen gestellt oder" eingefügt

c) Nach Tarifstelle 1.10 werden folgende Tarifstellen 1.11 bis 1.13 eingefügt:


1.11"Ausstellung eines Zeugnisses (§ 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA)50 bis 100
1.12Festsetzung einer Sicherheitsleistung (§ 61 Abs. 3 Satz 5 BauO LSA)Nach Zeitaufwand
mindestens 200
1.13Austausch von SicherungsmittelnNach Zeitaufwand
mindestens 100".

d) Die Tarifstelle 6.7 erhält folgende Fassung:

6.7Prüfung von rechnerischen Nachweisen der Standsicherheit bei Nutzungsänderungen und Änderungen, die zu anderen Lastannahmen in Bezug auf die vorhandene Baukonstruktion führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1".
Anmerkung zu Tarifstelle 6.7:
Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Tarifstelle 6.1 berechnet.

e) Nach Tarifstelle 6.10 wird folgende neue Tarifstelle 6.11 eingefügt:

6.11Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfungnach Zeitaufwand
mindestens100

f) Die bisherigen Tarifstellen 6.11 bis 6.16 werden die Tarifstellen 6.12 bis 6.17.

g) Tarifstelle 6.14 erhält folgende Fassung:

"6.14Prüfung des Kriterienkatalogs (§ 65 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA)nach Zeitaufwand
mindestens100".

h) Nach Tarifstelle 6.17 wird folgende neue Tarifstelle 6.18 eingefügt:

"6.18Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen und Änderungen von Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des Brandschutzes für das Gebäude führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag
von bis zu 50 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 6.17".


Anmerkung zu
Tarifstelle 6.18:
Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Tarifstelle 6.17 berechnet.

i) Die bisherigen Tarifstellen 6.17 und 6.18 werden die Tarifstellen 6.19 und 6.20.

j) In Tarifstelle 13.6 Spalte 2 wird die Angabe " (§ 25 Abs. 1 BauO LSA und § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG" durch die Angabe " (§ 25 BauO LSA)" ersetzt.

6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 1 wird der Zahl "10 000" das Wort "bis" vorangestellt.

b) In Fußnote 2 (red. Anm.hier entsprechend Fußnote 3) wird nach dem Wort "Zeitaufwand" die Angabe "mindestens 200 Euro" angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE