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IngG M-V - Ingenieurgesetz
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. November 1993
(GVOBl. M-V S. 878; 27.06.2002 S. 510, 2003 S. 107; 20.07.2006 S. 576 06;18.11.2009 S. 646 09 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7121-1


zur aktuellen Regelung

Erster Abschnitt
Berufsbereich

§ 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wem nach einer erfolgreichen Ausbildung überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat
    1. auf Grund eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder
    2. an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau ein Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung "Ingenieur" oder die Berufsbezeichnung Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung verliehen wurde,
  2. wer eine dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur hat, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bescheinigt wird, und dessen erfolgreich abgeschlossenes Studium im Sinne von Nummer 1 in einem Drittland von dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt wurde,
  3. wer eine Ausbildung in den Europäischen Gemeinschaften erworben hat, die von einem Mitgliedstaat als gleichwertig mit einer Ausbildung im Sinne von Nummer 1 anerkannt wird,
  4. wer ohne Diplom nach Nummer 1 zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften berechtigt ist und das Führen der Berufsbezeichnung in Mecklenburg-Vorpommern mit einer Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern angezeigt hat,
  5. wem auf Grund des Studiums an einer deutschen Hochschule, Ingenieurakademie (Ingenieurschule) oder anderen höheren Fachschule oder dem Range nach gleichwertigen Ausbildungsstätte der Diplomgrad, die Graduierungsbezeichnung oder die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung bescheinigt wurde,
  6. wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen, staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat.

(2) Frauen können die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der weiblichen Sprachform führen.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 2 Ausländische Diplome und Ingenieure

(1) Eine Genehmigung, die Berufsbezeichnung zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen Behörde nachweist, dass er an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, die einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz oder kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach den hochschulrechtlichen Vorschriften über die Führung von Hochschulgraden und entsprechenden staatlichen Graden berechtigt ist, den im Ausland erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.

§ 3 Bestandsschutz

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Bezeichnung nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen des Beitrittsgebietes berechtigterweise ausgeführt hat.

(2) Die zuständige Behörde hat das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen.

§ 4 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines deutschen Landes eingetragen oder wer nach § 5 zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder sinnähnliche Berufsbezeichnungen dürfen nur solche Personen als Berufsbezeichnung verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

§ 5 Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder eine Wortverbindung oder eine ähnliche Berufsbezeichnung nach § 4 Abs. 2 darf bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch eine Person führen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hat (auswärtiger Beratender Ingenieur), wenn

  1. sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen darf oder
  2. in dem Land ihres Wohnsitzes ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 - 4 erfüllt.

(2) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Berufsbezeichnung in Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn seiner Tätigkeit der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen.

(3) Einem auswärtigen Beratenden Ingenieur, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist, kann die zuständige Behörde die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Die Berufspflichten nach § 7 gelten auch für auswärtige Beratende Ingenieure.

§ 6 Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs

(1) Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist nur, wer die Berufsaufgaben nach Absatz 1

  1. freiberuflich oder sonst selbstständig und auf eigene Rechnung,
  2. als geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure oder freischaffender Architekten, unbeeinflusst durch Rechte Dritter, wobei die Beratenden Ingenieure oder in gleicher Weise wie diese tätige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner über die Stimmen- und Kapitalmehrheit verfügen müssen, oder
  3. als leitender Angestellter, der überwiegend selbstständig arbeitet und dabei keinen Weisungen von Dritten oder nur Weisungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unterliegt,

wahrnimmt.

(3) Nicht unabhängig ist, wer bei Ausübung seines Berufes eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat oder außerhalb seines Auftrages fremde Interessen hat, vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist.

§ 7 Berufspflichten

Jedes Mitglied der Ingenieurkammer ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Erkenntnisse auszuüben. Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen und die Vertrauensstellung seines Berufes erfordern. Es hat insbesondere

  1. bei der Ausübung seines Berufes darauf zu achten, dass Leben und Gesundheit Dritter, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. alle für seine Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten,
  3. sich beruflich fortzubilden und sich stets auf dem aktuellen Stand der die Tätigkeit betreffenden Vorschriften zu halten,
  4. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  5. die berechtigten Interessen und die ihm bei seiner Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers zu wahren,
  6. bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,
  7. die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,
  8. im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit dafür zu sorgen, gegen Haftpflichtgefahren entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeit jederzeit ausreichend versichert zu sein,
  9. Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihm selbst, unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt worden sind; fehlt ihm auf einzelnen Fachgebieten die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er geeignete Sachverständige heranzuziehen,
  10. sich gegenüber allen Berufsangehörigen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  11. . in Ausübung des Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter zu fordern oder anzunehmen und
  12. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird.

§ 8 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier überwiegend seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
  3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweist und
  4. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 6 tätig ist. Hochschullehrer sind, ohne unabhängig oder eigenverantwortlich tätig zu sein, berechtigt, einen Antrag auf Eintragung zu stellen; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann er in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, wenn er unverzüglich den Eintragungsantrag stellt.

§ 9 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Antragsteller zu versagen,

  1. wenn er die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 nicht erfüllt,
  2. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung eines Berufs rechtskräftig untersagt oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung eines Berufs vorläufig verboten worden ist, der eine der in § 6 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
  3. solange ihm gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Grund fehlender Zuverlässigkeit die Ausübung eines Berufs untersagt worden ist, der eine der in § 6 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
  4. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 6 nicht geeignet ist,
  5. wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren oder Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure erkannt worden ist und die durch das Berufsgericht oder den Ehrenausschuss festgelegte Frist, innerhalb derer kein neuer Eintragungsantrag gestellt werden darf, noch nicht abgelaufen ist oder im Fall einer nicht festgelegten Frist seit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts oder des Ehrenausschusses noch keine fünf Jahre vergangen sind oder
  6. solange wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist oder
  3. der Antragsteller erheblich oder wiederholt gegen Berufspflichten nach § 7 verstoßen hat.

§ 10 Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. der Eingetragene verstorben ist,
  2. der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
  3. die Eintragungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 entfallen ist,
  4. der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 getäuscht hat,
  5. die Eintragung nach § 9 Abs. 1 zu versagen wäre oder
  6. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  2. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 9 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
  3. trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.

§ 11 Bauvorlageberechtigte Ingenieure

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt und
  2. als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nachweist. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

(2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, des § 7 Satz 2 und 3, des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, des § 10 und der §§ 23 bis 24 gelten für bauvorlageberechtigte Ingenieure entsprechend. § 7 Satz 3 Nr. 7 findet keine Anwendung.

§ 11a Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 4 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11b hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 6 ist,
  2. die Berufsangehörigen nach § 4 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können,
  3. die Berufsangehörigen nach § 4 in der Geschäftsführung oder im Vorstand über mindestens die Hälfte der Stimmenanteile verfügen,
  4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 2 auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 4 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Berufsaufgaben nach § 1 des Architektengesetzes vom 12. März 1998 (GVOBl. M-V S. 364, ber. S. 549), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 510), zum Gegenstand der Gesellschaft hat, darf in der Firma die Berufsbezeichnung nach § 4 und die Berufsbezeichnung "Architekt" auch führen, wenn sämtliche Gesellschafter Beratende Ingenieure oder freischaffende Architekten sind und von Angehörigen der verwendeten Berufsbezeichnung mindestens ein Drittel des Kapitals und der Stimmenanteile gehalten werden und sie mindestens über ein Drittel der Stimmenanteile in der Geschäftsführung verfügen.

(4) Werden beide Berufsbezeichnungen verwandt, ist eine Eintragung sowohl in das bei der Ingenieurkammer als auch in das bei der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis erforderlich. Durch Gesellschaftsvertrag ist abzusichern, dass alle Berufspflichten, die der in der Firma verwendeten Berufsbezeichnung entsprechen, von der Gesellschaft beachtet werden.

(5) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherer für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548).

(6) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzung zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer von der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
  3. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  5. die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(8) Eine Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist, hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 4 in Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn ihrer Tätigkeit der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, Satz 2 1. Halbsatz und Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 11b Ausländische Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (ausländische Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 4 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

(2) Die ausländischen Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 11a Abs. 2 erfüllt.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, kann die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Die ausländischen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 7 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 25 entsprechend.

§ 11c Partnerschaftsgesellschaften

Partnerschaftsgesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung nach § 4 führen, wenn Gegenstand des Unternehmens auch die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 6 ist und zumindest ein Partner berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach § 4 zu führen. Im Übrigen finden auf sie § 11a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 7 Satz 3 Nr. 8 bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Ingenieurkammer

§ 12 Errichtung der Ingenieurkammer

(1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern".

(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwerin. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Ingenieurkammer kann regionale Außenstellen errichten.

§ 13 Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
  2. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern sowie Regelungen über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu treffen,
  3. die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt zu fördern,
  4. die Listen der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Verzeichnisse zu führen,
  5. Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  7. Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben der Ingenieure betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu beraten, insbesondere auch zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen,
  8. auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens zu benennen,
  9. bei der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Ingenieurwesen mitzuwirken und selber im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens auf der Grundlage einer Sachverständigenordnung öffentlich zu bestellen und zu verteidigen.
  10. die für die Ausübung dieses Berufes nach diesem Gesetz erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen sowie Befähigungsnachweise für Ingenieure nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszustellen,
  11. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
  12. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern und
  13. das Wahren und Durchsetzen des Berufsbezeichnungsrechts.

(2) Auf Grund einer Satzung kann die Ingenieurkammer zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen.

§ 14 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer

(1) Der Ingenieurkammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an.

(2) Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 im Übrigen erfüllt werden, können Ingenieure ohne die in Absatz 2 geforderte praktische Berufstätigkeit und Studenten eines Ingenieurstudiums als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen werden.

(4) Pflichtmitglieder werden freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure oder der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird. Andere Mitglieder scheiden aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihre Mitgliedschaft kündigen.

§ 15 Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Die Antragsteller, die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden und bauvorlageberechtigten Ingenieure sowie die Gesellschaften nach den §§ 11a bis 11c sind verpflichtet, der Ingenieurkammer auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen sind der Ingenieurkammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr eines Straf-, Bußgeld-, Disziplinar- oder Ehrenverfahrens aussetzen würde.

(4) Für Auskünfte an das Versorgungswerk durch deren Teilnehmer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 16 Hauptsatzung

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Pflichtmitglieder und der anderen Mitglieder,
  2. die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen,
  3. die Einberufung, die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit und die Geschäfts- und Wahlordnung der Vertreterversammlung,
  4. die örtlichen Untergliederungen der Kammer,
  5. die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen,
  6. die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie von Sachverständigen,
  7. die Form und Art der Bekanntmachung,
  8. die Anzahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer,
  9. die Voraussetzungen einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse und der örtlichen Untergliederungen der Kammer.

(3) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller von den Mitgliedern

vertretenen Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt werden.

(4) Die Hauptsatzung und deren Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde genehmigt.

§ 17 Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen kann die Kammer Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Der Vorstand ist berechtigt, nach Maßgabe einer allgemein gültigen Richtlinie in Härtefällen eine Ermäßigung des Beitrages zuzulassen.

(3) Der Vorstand der Ingenieurkammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Das Nähere regelt eine Haushalts- und Kassenordnung. Die Haushaltsrechnung ist durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu prüfen.

(4) Die Ingenieurkammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen sowie von Geldauflagen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder einen Auszug aus dem Rückstandsverzeichnis zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsvollstreckung

§ 17a Versorgungswerk 06

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder Lebenspartner und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten. Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dem Versorgungswerk können auf ihren Antrag auch Personen angehören, die von den Voraussetzungen zur Eintragung die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche berufspraktische Tätigkeit noch nicht erfüllen.

(2) Die Mitglieder der Ingenieurkammer nach § 14 Abs. 1 und 2 sind Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Ausgenommen davon sind Kammermitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist; Gleiches gilt für Personen, die sich nicht nach § 6 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Satzung kann weitere Ausnahmen von der Pflichtteilnahme zulassen. Mitglieder nach § 14 Abs. 1 und 2, die nicht Pflichtmitglieder sind, können nach Maßgabe der Satzung auf freiwilliger Grundlage am Versorgungswerk teilnehmen.

(3) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder anderer Kammern freier Berufe in ihr Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann einem anderen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland beitreten oder zusammen mit einem oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Das Versorgungswerk erbringt die Versorgung seiner Teilnehmer bei Berufsunfähigkeit und im Alter und gewährt Leistungen an deren Hinterbliebene. Zur Sicherung dieser Versorgung erhebt das Versorgungswerk einkommensabhängige Beiträge. Eine Beitragsbemessungsgrenze wird durch die Satzung festgelegt.

(5) Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 folgende der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Verwaltungsausschuss.

(6) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Ingenieurkammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), sowie die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) gelten entsprechend.

(7) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Kammermitglieder,
  2. die Höhe und die Art der Versicherungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. den Beginn und das Ende des Beitritts,
  5. die Befreiung und die Ausnahme vom Beitritt,
  6. den freiwilligen Beitritt und
  7. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(8) Die Satzung sowie Entscheidungen nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 18 Organe der Kammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind:

  1. die Vertreterversammlung (§ 19),
  2. der Vorstand (§ 20).

(2) Nur stimmberechtigte Mitglieder können den Organen angehören. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die in die Organe gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes.

(4) Die Kammer kann neben den Organen aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Kammer dienen.

(5) Die Hauptsatzung und die Kostenordnung legen fest, ob und in welcher Höhe an Mitglieder der Organe und Ausschüsse Entschädigungen für Auslagen und Zeitversäumnisse und an den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses außerdem eine Vergütung gezahlt wird.

§ 19 Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter beträgt drei vom Hundert der wahlberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitgliedervertreter beträgt regelmäßig fünf Jahre.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über:

  1. Die Hauptsatzung, die übrigen Satzungen und ihre Änderungen,
  2. die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordnungen,
  3. den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
  4. die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer,
  5. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  6. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und Abwahl ihrer Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenausschusses,
  7. Entscheidungen nach § 17a Abs. 3,
  8. Entschädigungen und Vergütungen nach § 18 Abs. 5,
  9. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
  10. die Aufnahme von Darlehn und
  11. die Beteiligung an Gesellschaften.

Beschlüsse nach den Nummern 1 und 2 sind in der für Satzungen bestimmten Form auszufertigen und in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(4) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von sechs Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung, die Pflichtmitglieder der Kammer sind, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich dem Vorstand gegenüber beantragt.

(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Beschlüsse zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(8) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 20 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten höchstens zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident und ein Vizepräsident sowie drei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3)) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Er hat einen Geschäftsführer zu bestellen und kann Angestellte beschäftigen.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die laufenden Geschäfte ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(5) Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufenden Verwaltungsgeschäfte betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer oder im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 21 Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitgliedes der Kammer, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.

(3) Vor Erteilung einer Rüge ist das Kammermitglied zu hören. Die Rüge ist dem Kammermitglied unter Angabe der festgestellten Berufspflichtverletzung zu begründen und schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist das Kammermitglied auf die Möglichkeit eines Einspruchs beim Vorstand binnen eines Monats nach Zugang hinzuweisen. Wird der Einspruch durch den Vorstand zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied beim Ehrenausschuss binnen eines Monats nach Zugang der Zurückweisung die Einleitung eines Ehrenverfahrens gegen sich selbst beantragen. Weitere Rechtsbehelfe sind nicht möglich.

(4) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens auf Antrag eines Kammermitgliedes, eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs oder der Aufsichtsbehörde wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 22 Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Mitgliederlisten der Ingenieurkammer und über die Löschung. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einer ausreichenden Anzahl an Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und vier Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Ingenieurkammer und nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Als Beisitzer werden Beratende Ingenieure, Bauvorlageberechtigte Ingenieure und andere Ingenieure mit mindestens zehn Jahren Berufserfahrung bestellt. Sie werden in einer nach oben offenen Liste erfasst. Bei der Entscheidung über einen Antrag müssen mindestens zwei Beisitzer der Hauptfachrichtung des Antragstellers angehören.

(4) Der Vorstand der Kammer bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Beisitzer des Eintragungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Er kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen.

(5) Vor Versagung oder vor Löschung einer Eintragung ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bescheide über die Versagung oder die Löschung einer Eintragung sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(7) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet ein Vorverfahren (§§ 68 folgende Verwaltungsgerichtsordnung) nicht statt.

§ 23 Ehrenverfahren

(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer und die auswärtigen bauvorlageberechtigten und Beratenden Ingenieure haben sich bei berufsunwürdigem Verhalten in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Berufsunwürdig verhält sich, wer die in § 7 genannten Berufspflichten verletzt. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(2) Das Ehrenverfahren findet vor dem von der Ingenieurkammer gebildeten Ehrenausschuss statt.

(3) Auf Antrag eines Kammermitgliedes, eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde kann ein Ehrenverfahren durchgeführt werden.

(4) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren nur eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafrechtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(5) Ist das Kammermitglied oder der auswärtige bauvorlageberechtigte oder Beratende Ingenieur in einem strafrechtlichen Verfahren freigesprochen worden, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne einen Straftatbestand zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(6) Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nur dann dem Ehrenverfahren, wenn es sich um eine Berufspflichtverletzung handelt, die in einem dienstrechtlichen Verfahren nicht geahndet werden kann.

(7) Sind seit der Begehung eines berufsunwürdigen Verhaltens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines Ehrenverfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das berufsunwürdige Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ruht die Frist mit Ablauf des Tages, an dem die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder Strafanzeige erstattet oder ein Strafantrag gestellt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 23a Ehrenausschuss

(1) Dem Ehrenausschuss gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter und eine durch die Hauptsatzung festzulegende Anzahl von Beisitzern an.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht Mitarbeiter der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Beisitzer werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Ehrenausschusses vorzeitig aus wichtigem Grund aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied, sofern die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses nicht mehr gewährleistet erscheint. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(4) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen mindestens einer der Fachrichtung und der Tätigkeitsart des Betroffenen angehören muss. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Das nähere Verfahren wird durch eine von der Ingenieurkammer zu erlassende Ehrenordnung ausgestaltet, in der auch die der Einleitung des Ehrenverfahrens vorausgehende Vorprüfung des Vorwurfs des berufsunwürdigen Verhaltens geregelt wird.

(6) § 22 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 24 Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldauflage bis zu 25.000 Euro,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und Untergliederungen,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure oder Ausschluss des freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nebeneinander verhängt werden.

(3) Auf Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure bzw. der bauvorlageberechtigten Ingenieure und auf Ausschluss aus der Kammer darf der Ehrenausschuss nur erkennen, wenn die in § 7 Satz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt worden sind. Erkennt der Ehrenausschuss auf Löschung oder Ausschluss, so bestimmt er zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldauflage erkannt werden.

(4) Die auf Grund des Absatzes 1 Nr. 2 zu zahlenden Gelder fließen der Ingenieurkammer zu.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne nach §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,
  2. ohne nach § 4 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,
  3. entgegen § 11a Abs. 1 oder 3 im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 4 führt, ohne in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein,
  4. entgegen
    1. § 5 Abs. 2 als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner,
    2. § 11a Abs. 8 als Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist oder
    3. § 11b Abs. 2 als ausländische Gesellschaft

    Dienstleistungen erbringt, ohne zuvor die erstmalige Erbringung von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich angezeigt und die dort genannten Nachweise vorgelegt zu haben,

  5. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 26a verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Geldbuße fließt der Kammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

§ 26 Schlichtungsausschuss

(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, kann ein Schlichtungsausschuss gebildet werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

§ 26a Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Ingenieurkammer und des Versorgungswerkes sowie die Mitarbeiter der Ingenieurkammer und die von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder.

(2) Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Verletzung der Berufspflichten im Sinne des § 7.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Ingenieurkammer oder in dem Versorgungswerk fort.

§ 27 Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer und das Versorgungswerk führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt darüber hinaus der Versicherungsaufsicht des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die Versicherungsaufsicht können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle einsehen. Der Prüfbericht nach § 17 Abs. 3 Satz 4 ist der Aufsichtsbehörde nach seiner Fertigstellung unverzüglich vorzulegen. Die Versicherungsaufsicht kann die Geschäfts- und Kassenführung des Versorgungswerks prüfen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist von der Ingenieurkammer zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf Ersuchen auch zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Dasselbe gilt für die Versicherungsaufsicht, sofern das Versorgungswerk betroffen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen, die gegen Gesetze und andere Vorschriften verstoßen, beanstanden oder ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Hilft die Ingenieurkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss oder die Maßnahme aufheben.

(6) Erfüllt die Ingenieurkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.

(7) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet erscheint und andere schonendere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

§ 28 Auskunft, Veröffentlichung

Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure, in das Gesellschaftsverzeichnis oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn der Eingetragene einer Veröffentlichung nicht vorher schriftlich widersprochen hat. Über das Widerspruchsrecht ist er schriftlich zu belehren."

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 weggefallen

§ 30 Verordnungsermächtigung

(1) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen, soweit dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geboten erscheint. Sie ist auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Umsetzung von Verordnungen, Richtlinien und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu treffen, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Ingenieurkammer weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben nach § 13 Abs. 1 in einem engen Zusammenhang stehen, zu übertragen. Die Aufgabenübertragung darf nur nach Einwilligung der Ingenieurkammer erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssummen nach § 11a Abs. 5 Satz 2 und § 11c Satz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

§ 31 Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften und Anordnungen außer Kraft:

(7) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erteilten Zulassungen als Beratender Ingenieur oder als Bauvorlageberechtigter Ingenieur sind gültig bis zur Eintragung in die entsprechenden Listen der Ingenieurkammer. Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Eintragung in die entsprechenden Listen nicht innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wird.

(8) Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Zulassung auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens hatte, ohne die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz zu erfüllen (§ 11), ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure einzutragen, wenn er fünf Jahre Objektplanungsleistungen von Gebäuden nachweist und die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt.

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