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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. September 2010
(GVOBl. Nr. 17 vom 29.09.2010 S. 521)
Gl.-Nr.: 2130-3-15



Aufgrund

des § 7 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in Verbindung mit § I der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Zuständigkeit nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Energieeinsparungsgesetz vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 128) und § 3 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 30. Dezember 2003, der durch den Ersten Änderungsstaatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 19./24. September 2007 (GVOBl. M-V S. 393) geändert worden ist,

des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) im Benehmen mit dem Innenministerium,

des § 17 Absatz 4, 5 und 6, § 21 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und § 85 Absatz 2 und 4 Nummer 1 und 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, und

des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. NI-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium

verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:

Artikel 1
EnEVDVO M-V - EnEV-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2
HeizkostZustVO M-V - Heizkosten-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung

(wie eingefügt

Artikel 3
PÜZAVO M-V - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

(wie eingefügt

Artikel 4
Verordnung zur Änderung der Prüfingenieure- und
Prüfsachverständigenverordnung 1

Die Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 595) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung"

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Verfahren"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Berufstätigkeit" durch "Tätigkeit" und "der beruflichen" durch "seiner" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes."(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein: die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist."

h) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 6 Satz I entsprechend."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Antragsteller" durch das Wort "Bewerber" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

cc) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,"3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,"

dd) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Angaben über etwaige Niederlassungen,"4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Erlöschen" ein Komma und das Wort "Widerruf" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 2a Zweitniederlassungen einrichtet."

6. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

" § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommem; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 3 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 2a Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz I des Einheitlicher Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden."

7. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 6 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Nr. 3 Halbsatz l. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

" § 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer I, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nummer 3 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Kenntnisse sind grundsätzlich schriftlich nachzuweisen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen kann verlangt werden, dass der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sicherstellen können."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt.

10. In § 16 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nr. 2 bis 6.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

" § 18 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummer 2 bis 6.

(2) § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."(2) § 13 Absatz 1 a und 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

13. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen."Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet wird, zu erbringen."

14. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Beirat

Die Anerkennungsbehörde holt bei einem Beirat, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 24 Verfahren

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Von diesen müssen mindestens zehn Gutachten überdurchschnittlich schwierige Aufgaben der Gründung baulicher Anlagen behandeln; zwei dieser Gutachten sind zusammen mit dem Verzeichnis nach Satz 1 vorzulegen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend."

15. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen."(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen."

Artikel 5
Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung 2

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 610) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in Absatz 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erwarten sind."(3) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staaten belegt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erwarten sind."

Artikel 6
Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung 3

Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. August 2007 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Soweit bauliche Anlagen nach deren Eigenart überwiegend nicht auf der Baustelle, sondern im Werk gefertigt werden, ergeben sich die anrechenbaren Bauwerte aus den Kosten, die im Zeitpunkt der Genehmigung ortsüblich für die zur abschließenden Fertigstellung durchzuführenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sind. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 4 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen."(2) Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen."

2. Anlage 1 zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

"1.1.3.3.
waldrechtlichen Vorschriften
35 bis 500"

b) Der Nummer 3.3 wird folgender Satz angefügt:

"3.3
Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 3 der EnEV-Durchführungsverordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521)
25 bis 2 500"

c) Nummer 5.8 wird wie folgt gefasst:

"5.8
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 oder § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens
je Gebäude 50 bis 2 500"

d) Nummer 5.11.1 wird wie folgt gefasst:

"5.11.1
für die Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
36"

e) Nummer 5.11.2 wird wie folgt gefasst:

"5.11.2
für die Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
27"

f) Nummer 5.11.3 wird wie folgt gefasst:

"5.11.3
für die Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
22"

3. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

" § 4 Übergangsvorschrift

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen."

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 367 vom 27.12.2006 S. 36)

1) Ändert VO vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2130-10-1
2) Ändert VO vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2130-10-2
3) Ändert VO vom 10. Juli 2006: GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2013-1-108