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Regelwerk, Bau

AnlPrüfVO - Anlagenprüfverordnung
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. März 2001
(GVOBl. Nr. 3 vom 30.03.2001 S. 77; 14.06.2016 S. 171 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-3-8



Red.Anm.: eingegliedert in BauPrüfVO M-V; aufgehoben durch Artikel 4

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

  1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 Quadratmeter haben,
  2. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben,
  3. Freilichttheater, die mehr als 1.000 Besucher fassen,
  4. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,
  5. Krankenhäusern,
  6. Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,
  7. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
  8. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Abs. 8 Nr. 2 und 3 der Garagenverordnung vom 10. November 1993 (GVOBl. M-V S. 962),
  9. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn die technischen Anlagen und Einrichtungen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.

§ 2 Prüfungen

(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

ENDE