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Änderungstext
Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. April 2016
(GVOBl.M-V. Nr. 7 vom 29.04.2016 S. 171)
Gl. Nr. 2130-10- 7
Aufgrund
Artikel 1
BauPrüfVO M-V - Bauprüfverordnung - Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure,
Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen
Gl. Nr. 2130-10-8
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung der Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung 1
Der § 1 der Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenverordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 571), die durch die Verordnung vom 10. März 2014 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"a) in Gebäuden, die nicht im Anwendungsbereich der Anlagenprüfverordnung liegen, " | "a) in Gebäuden, in denen Technische Anlagen nicht aufgrund § 28 Absatz 1 Bauprüfverordnung zu prüfen sind." |
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Abs. 1 entfallen in Gebäuden, die der Anlagenprüfverordnung Mecklenburg-Vorpommern unterliegen, in den Jahren, in denen die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfungen durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen besteht." | "(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Absatz 1 entfallen in den Jahren, in denen eine wiederkehrende Prüfung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Bauprüfverordnung erfolgt ist." |
Artikel 3
Änderung der Baugebührenverordnung 2
Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2015 (GVOBl. M-V S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung zu ermitteln. " | "Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Anlage 2. Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bauprüfverordnung zu ermitteln." |
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach der Anlage 3. " | "Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1." |
3. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. " | "Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, für alle nicht von dieser Vorschrift erfassten baulichen Anlagen sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln." |
"Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1:2005-02 (Anlage 3) maßgebend."
aufgehoben.
".
Abschnitte der DIN 277-1:2005-02 zur Ermittlung des Brutto-Rauminhalts von Gebäuden Anlage 3 16 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2, letzter Absatz) 3 Begriffe
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe.
3.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1. Nummer 1 bis Nummer 9, und deren konstruktive Umschließungen.
Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, zum Beispiel nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.
3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen.
Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:
- Tief- und Flachgründungen,
- Lichtschächten,
- Außentreppen,
- Außenrampen,
- Eingangsüberdachungen,
- Dachüberständen, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach 4.1.2 darstellen,
- auskragenden Sonnenschutzanlagen,
- über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten.
4 Ermittlungsgrundlagen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt, zum Beispiel von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.
4.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.
4.1.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
4.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.
4.2 Ermittlung von Grundflächen
4.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.
4.3 Ermittlung von Rauminhalten
4.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen, bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.
Für die Höhendes Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.
Tabelle 1 der DIN 277-2:2005-02, Gliederung der Netto-Grundfläche nach Nutzungsgruppen
Nr. Netto-Grundflächen Nutzungsgruppe 1 Nutzfläche (NF) Wohnen und Aufenthalt 2 Büroarbeit 3 Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente 4 Lagern, Verteilen und Verkaufen 5 Bildung, Unterricht und Kultur 6 Heilen und Pflegen 7 Sonstige Nutzflächen 8 Technische Funktionsfläche (TF) Technische Anlagen 9 Verkehrsfläche (VF) Verkehrserschließung und -sicherung
"
wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 595), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2013 (GVOBl. M-V S. 554) geändert worden ist,
2. die Anlagenprüfverordnung vom 20. März 2001 (GVOBl. M-V S. 77).
__________________________
1) Ändert VO vom 7. Dezember 2012; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. B 7111 - 5 - 1 - 2
2) Ändert VO vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 108
ID 16/0735
ENDE |