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NBauVorlVO - Niedersächsische Bauvorlagenverordnung
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen
- Niedersachsen -
Vom 23. November 2021
(Nds.GVBl. Nr. 44 vom 26.11.2021 S. 760)
Gl.-Nr.: 21072
Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 8 bis 11 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt
§ 2 Allgemeines
(1) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Mindestangaben für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so haben die Bauaufsichtsbehörden diese als Pflichtangaben beim Anbieten ihrer Verwaltungsleistungen über einen elektronischen Zugang zu berücksichtigen. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Muster für Formulare für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese bei deren Übersendung als Dokumente in Papierform von den Bauherrinnen und Bauherren oder den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern zu verwenden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise und eine visualisierte Darstellung verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises erforderlich ist.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Übermittlung einzelner Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises nicht erforderlich sind.
(4) Jede Bauvorlage muss mit dem Familiennamen, den Vornamen und der Anschrift der beruflichen Niederlassung der für den Inhalt der Unterlage verantwortlichen Person versehen sein. Jede Seite einer Bauvorlage muss mit einer Kurzbezeichnung der Bauvorlage und dem Familiennamen der für den Inhalt der Bauvorlage verantwortlichen Person versehen sein.
(5) Die Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen und Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können. Bei Baumaßnahmen, die der Bauaufsichtsbehörde nach § 62 NBauO mitgeteilt wurden, müssen die dazu vorgelegte Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können; für die hierzu eingeholten Bestätigungen nach § 62 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 NBauO gilt Satz 1 entsprechend.
§ 3 Elektronische Kommunikation
(1) Der Bauantrag, andere Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde jeweils als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln. Die elektronischen Dokumente müssen bei der Übermittlung die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen elektronischen Dokumente aus technischen Gründen beschränken.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauvorlagen als Dokument in Papierform mit Unterschrift übermittelt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(4) Die von der Bauaufsichtsbehörde verwendeten IT-Programme für die Durchführung der Verfahren haben dem vom IT-Planungsrat festgelegten Standard "XBau" in der Version 2.0 (veröffentlicht im Internet unter https://www.xrepository.de/details/urn:xoev-de:bmk:standard:xbau_2.0) oder einer aktuelleren Version zu entsprechen.
§ 4 Übermittlung von Dokumenten in Papierform
(1) Hat die Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass Anträge, Anzeigen und Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 NBauO), so sind ihr diese in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügen zwei Ausfertigungen. Sind weitere Ausfertigungen für die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder der Öffentlichkeit erforderlich, so sind diese auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Dokumente sind auf lichtbeständigem Papier und im Format DIN A4 oder auf diese Größe gefaltet zu übermitteln.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO nur zweifach zu übermitteln. Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügt eine Ausfertigung. Satz 2 gilt nicht für die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes (§ 65 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 NBauO) und die zu prüfenden Unterlagen betreffend die Eignung des zweiten Rettungsweges (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO), die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 NBauO den übrigen Bauvorlagen beigefügt werden können.
(3) Sind nach der Niedersächsischen Bauordnung oder dieser Verordnung Dokumente in Papierform zu übermitteln, so gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
§ 5 Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen
(1) Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:
Die Bauvorlagen nach Satz 1 Nr. 10 sind spätestens bis zur Anwendung der Bauart zu übermitteln.
(2) Bei einer Änderung einer baulichen Anlage, bei der Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.
§ 6 Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für Werbeanlagen
(1) Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:
(2) In der Zeichnung ist die Werbeanlage unter Angabe ihrer Maße und ihrer Farbgestaltung darzustellen. In der Zeichnung sind auch die Maße, durch die der Standort der Werbeanlage eindeutig bestimmt ist, und die Maße der Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, anzugeben.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage anzugeben sowie die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist.
(4) Ist auf dem Baugrundstück, auf dem eine Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits eine Werbeanlage vorhanden, so ist deren Standort in den Bauvorlagen zeichnerisch darzustellen, und zwar in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage. Die vorhandene Werbeanlage kann anstelle der zeichnerischen Darstellung auch durch ein Lichtbild dargestellt werden, auf dem die vorhandene Werbeanlage in einem Maßstab abgebildet ist, der dem nach Satz 1 erforderlichen Maßstab ungefähr entspricht.
§ 7 Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage
Für eine Bauvoranfrage gelten die §§ 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die Bauvorlagen zu übermitteln sind, die zur Beurteilung der durch die Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO gestellten Fragen erforderlich sind.
§ 8 Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage
Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlagenach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:
§ 9 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung
Zum Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 NBauO sind die in den §§ 5 bis 7 genannten Bauvorlagen zu übermitteln, ausgenommen
Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 NBauO durchgeführt worden, so sind die Bekanntmachung nach § 68 Abs. 6 NBauO und die eingegangenen Einwendungen mit dem Antrag zu übermitteln.
§ 10 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau
Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die in § 5 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Bauvorlagen als Dokumente in Papierform in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Baubeschreibung (§ 13 Abs. 1) muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb des fliegenden Baus enthalten.
§ 11 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne
(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke in der Regel im Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung der Baumaßnahme und dem Datum des Bauantrags oder der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO zu beschriften.
(2) Ein Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1 : 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist. Ein Lageplan muss hinsichtlich der Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) angefertigt oder beglaubigt sein. Ist ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren anhängig, so sind die in diesem Verfahren ergangenen rechts- oder bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans zu berücksichtigen, solange das Liegenschaftskataster noch nicht berichtigt ist.
(3) Ein einfacher Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
(4) Ein qualifizierter Lageplan muss außer den in Absatz 3 genannten Angaben folgende Angaben enthalten:
(5) Auf dem Lageplan hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, folgende Angaben einzutragen:
(6) Die Angaben nach Absatz 5 sind als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln oder auf besonderen Blättern zu übersenden, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich wäre.
(7) Für die Angaben im Lageplan, in den gesonderten elektronischen Dokumenten und auf den besonderen Blättern sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern. Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten.
§ 12 Bauzeichnungen
(1) Für Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden. Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten.
§ 13 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zu ihrer Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich ist, zudem anzugeben
(2) Für gewerbliche und für landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind in die Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen:
§ 14 Nachweis der Standsicherheit
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) sind die erforderlichen statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor Erteilung der Baugenehmigung zu übermitteln; die Konstruktionszeichnungen sind spätestens bis zum Beginn des Baus des tragenden Bauteils anzufertigen und, soweit sie geprüft werden, spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu übermitteln. Die Bauteile sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, durch Positionsangaben zu kennzeichnen. Wird der Nachweis der Standsicherheit geändert oder ergänzt, so ist ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag zu übermitteln; hält die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur es für erforderlich, so ist zusätzlich eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises der Standsicherheit zu übermitteln. In dem elektronischen Dokument sind Abschnittsmarker zur Strukturierung zu setzen.
(2) Die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind in den statischen Berechnungen anzugeben. Soweit erforderlich, ist durch statische Berechnungen nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke, auch während der Durchführung der Baumaßnahme, nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit tragender Bauteile kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
(4) Sind Bauvorlagen nach § 3a Abs. 1 NBauO elektronisch zu übermitteln, so kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur verlangen, dass der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Positionspläne und der Konstruktionszeichnungen zusätzlich als Dokument in Papierform übermittelt werden, wenn dies als Arbeitsexemplar erforderlich ist. Die endgültigen Prüfeintragungen sind im elektronischen Dokument vorzunehmen.
§ 15 Nachweis des Brandschutzes
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:
(2) Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind, soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, zusätzlich anzugeben:
Anzugeben ist auch, weshalb es in den Fällen des § 51 Satz 2 NBauO der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
(3) Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes außerhalb der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen dargestellt werden.
(4) Wird der Nachweis des Brandschutzes geändert oder ergänzt, so ist ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag zu übermitteln; zusätzlich ist eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises des Brandschutzes zu übermitteln, in dem die Änderungen kenntlich gemacht sind.
§ 16 Übereinstimmungsgebot
Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
§ 17 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat
zwei Jahre über den Abbruch oder die Beseitigung der baulichen Anlage hinaus aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage hat die Bauherrin oder der Bauherr die bestätigte Anzeige und die zugehörigen Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der Sachverständigen zwei Jahre lang nach Abbruch oder Beseitigung aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr ist verpflichtet, im Fall des Übergangs des Eigentums an der baulichen Anlage die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 an die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger entsprechend. Werden Unterlagen auch für die Aufgabenerledigung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren benötigt, so hat die Bauherrin oder der Bauherr diese Unterlagen auch den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren auf Verlangen zu übermitteln.
(2) Die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten für die Bauaufsichtsbehörde entsprechend.
§ 18 Übergangsvorschrift
In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2022 eingeleitet worden sind, ist die Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 419) weiterhin anzuwenden.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 419) außer Kraft.
Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) |
Beispiele:
"01_Bauantrag_20210527_V1",
"06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_P1".
Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen | Anhang (zu Anlage 1) |
Kennnummern mit textlicher Beschreibung | Anmerkungen |
1. Anzeigen, Mitteilungen, Anträge | |
01_Abbruchanzeige | |
01_Mitteilung | |
01_Bauantrag | |
01_Bauvoranfrage | |
01_Antrag Abweichung 01_Antrag Ausnahme 01_Antrag Befreiung 01_ | Für andere Anzeigen, Mitteilungen und Anträge ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
2. Karten, Pläne | |
02_Auszug Amtliche Karte 1-5000 | |
02_einfacher Lageplan 02_qualifizierter Lageplan | |
02_Gelaendehoehenplan | |
02_Freiflaechenplan | |
02_Uebersichtsplan | |
02_Auszug Liegenschaftskarte 02_ | Für andere Karten und Pläne ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
3. Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) | |
03_Grundriss KG | |
03_Grundriss UG | |
03_Grundriss EG | |
03_Grundriss OG 1 03_Grundriss OG 2 usw. | |
03_Grundriss DG | |
03_Grundriss Spitzboden | |
03_Ansicht Osten 03_Ansicht Sueden usw. | |
03_Schnitt A-A 03_Schnitte B-B C-C usw. | |
03_ | Für andere Bauzeichnungen ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
4. Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung | |
04_Baubeschreibung | |
04_Betriebsbeschreibung | |
5. Berechnungen, Nachweise | |
05_Berechnung Brutto-Rauminhalt | |
05_Berechnung GRZ | |
05_Berechnung GFZ | |
05_Berechnung BMZ | |
05_Berechnung Kinderspielplatzflaeche | |
05_Nachweis notwendige Einstellplaetze | |
05_Berechnung Vollgeschosse Nachweis Geschossigkeit | |
05_Berechnungen Wohnflaeche-Nutzflaeche | |
05_ | Für andere nicht unter die Nummern 6 und 7 fallende Berechnungen und Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
6. Bautechnische Nachweise | |
06_Nachweis Standsicherheit | |
06_Statischer Nachtrag 1 06_Statischer Nachtrag 2 usw. | |
06_Ausführungszeichnungen | |
06_Bewehrungsplan | |
06_Nachweis Feuerwiderstandsfähigkeit | |
06_Nachweis Brandschutz | |
06_ | Für andere bautechnische Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
7. Sonstige Fachgutachten | |
07_Grundstuecksentwaesserungsplan | |
07_Gutachten | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen (Beispiel: 07 Gutachten Laerm). |
07_Landschaftspflegerischer Begleitplan | |
07_ | Für andere Fachgutachten ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
8. Weitere wichtige Dokumente | |
08_Bauvorlageberechtigung | |
08_Vollmacht | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
08_Erklaerung Nachbar | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
08_Erklaerung Anerkennung § 33 BauGB | |
08_Statistischer Erhebungsbogen | |
08_ | Für andere wichtige Dokumente ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
9. Sonstiges | |
09_Stellungnahmen | |
09_Foto | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
09_ | Für sonstige Bauvorlagen ist der textlichen Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
Zeichen und Farben für Bauvorlagen | Anlage 2 (zu § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4) |
Zeichen: | Farbe: | |
1. Grenzen des Baugrundstücks |
_ _ _ _ _ | Violett |
2. Vorhandene bauliche Anlagen und Bauteile |
| Grau |
3. Geplante bauliche Anlagen und Bauteile |
| Rot |
4. Zu beseitigende bauliche Anlagen und Bauteile |
| Gelb |
5. Erneuerung vorhandener Bauteile |
| Violett |
6. Von Baulasten betroffene Flächen |
| Braun |
ENDE |