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Regelwerk Bau- und Planungsrecht Bauvorlagen
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NBauVorlVO - Niedersächsische Bauvorlagenverordnung
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen

- Niedersachsen -

Vom 23. November 2021
(Nds.GVBl. Nr. 44 vom 26.11.2021 S. 760)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv : BauVorlVO 1998, 2012

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 8 bis 11 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. Umfang, Inhalt, Form und Einzelheiten zur Übermittlung von baurechtlichen Anträgen, Anzeigen und Mitteilungen und der beizufügenden Bauvorlagen im Sinne des § 2 Abs. 18 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie von anderen baurechtlichen Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen und
  2. Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Bauanträgen und anderen Anträgen sowie von Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Verwaltungsakten.

§ 2 Allgemeines

(1) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Mindestangaben für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so haben die Bauaufsichtsbehörden diese als Pflichtangaben beim Anbieten ihrer Verwaltungsleistungen über einen elektronischen Zugang zu berücksichtigen. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Muster für Formulare für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen oder Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese bei deren Übersendung als Dokumente in Papierform von den Bauherrinnen und Bauherren oder den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern zu verwenden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise und eine visualisierte Darstellung verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises erforderlich ist.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Übermittlung einzelner Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Bearbeitung des Antrags, der Anzeige oder der Mitteilung oder zur Prüfung des Nachweises nicht erforderlich sind.

(4) Jede Bauvorlage muss mit dem Familiennamen, den Vornamen und der Anschrift der beruflichen Niederlassung der für den Inhalt der Unterlage verantwortlichen Person versehen sein. Jede Seite einer Bauvorlage muss mit einer Kurzbezeichnung der Bauvorlage und dem Familiennamen der für den Inhalt der Bauvorlage verantwortlichen Person versehen sein.

(5) Die Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen und Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können. Bei Baumaßnahmen, die der Bauaufsichtsbehörde nach § 62 NBauO mitgeteilt wurden, müssen die dazu vorgelegte Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können; für die hierzu eingeholten Bestätigungen nach § 62 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 NBauO gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3 Elektronische Kommunikation

(1) Der Bauantrag, andere Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen sind der Bauaufsichtsbehörde jeweils als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln. Die elektronischen Dokumente müssen bei der Übermittlung die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen elektronischen Dokumente aus technischen Gründen beschränken.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauvorlagen als Dokument in Papierform mit Unterschrift übermittelt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(4) Die von der Bauaufsichtsbehörde verwendeten IT-Programme für die Durchführung der Verfahren haben dem vom IT-Planungsrat festgelegten Standard "XBau" in der Version 2.0 (veröffentlicht im Internet unter https://www.xrepository.de/details/urn:xoev-de:bmk:standard:xbau_2.0) oder einer aktuelleren Version zu entsprechen.

§ 4 Übermittlung von Dokumenten in Papierform

(1) Hat die Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass Anträge, Anzeigen und Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 NBauO), so sind ihr diese in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügen zwei Ausfertigungen. Sind weitere Ausfertigungen für die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder der Öffentlichkeit erforderlich, so sind diese auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Dokumente sind auf lichtbeständigem Papier und im Format DIN A4 oder auf diese Größe gefaltet zu übermitteln.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO nur zweifach zu übermitteln. Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügt eine Ausfertigung. Satz 2 gilt nicht für die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes (§ 65 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 NBauO) und die zu prüfenden Unterlagen betreffend die Eignung des zweiten Rettungsweges (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO), die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 NBauO den übrigen Bauvorlagen beigefügt werden können.

(3) Sind nach der Niedersächsischen Bauordnung oder dieser Verordnung Dokumente in Papierform zu übermitteln, so gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

§ 5 Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen

(1) Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  1. ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5.000, in der das Baugrundstück gekennzeichnet ist,
  2. ein einfacher Lageplan (§ 11 Abs. 3) oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 11 Abs. 4 erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan (§ 11 Abs. 4),
  3. Bauzeichnungen (§ 12),
  4. eine Baubeschreibung (§ 13 Abs. 1) und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung (§ 13 Abs. 2),
  5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
  6. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
  7. Angaben über
    1. die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlagenicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, und
    2. die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks,
  8. eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,
  9. Angaben über die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der baulichen Anlage sowie
  10. eine allgemeine Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 NBauO, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 NBauO oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 16a Abs. 3 NBauO, wenn eine Bauart im Sinne des § 16a Abs. 2 NBauO angewandt werden soll und nach Nummer 5 ein Nachweis der Standsicherheit zu übermitteln ist.

Die Bauvorlagen nach Satz 1 Nr. 10 sind spätestens bis zur Anwendung der Bauart zu übermitteln.

(2) Bei einer Änderung einer baulichen Anlage, bei der Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.

§ 6 Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für Werbeanlagen

(1) Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 11 Abs. 1) oder entweder ein einfacher Lageplan, wenn für die Beurteilung von Grenzabständen die Angaben nach § 11 Abs. 3 erforderlich sind, oder ein qualifizierter Lageplan, wenn für die Beurteilung von Grenzabständen die Angaben nach § 11 Abs. 4 erforderlich sind,
  2. eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3) der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist.

(2) In der Zeichnung ist die Werbeanlage unter Angabe ihrer Maße und ihrer Farbgestaltung darzustellen. In der Zeichnung sind auch die Maße, durch die der Standort der Werbeanlage eindeutig bestimmt ist, und die Maße der Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, anzugeben.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage anzugeben sowie die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist.

(4) Ist auf dem Baugrundstück, auf dem eine Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits eine Werbeanlage vorhanden, so ist deren Standort in den Bauvorlagen zeichnerisch darzustellen, und zwar in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage. Die vorhandene Werbeanlage kann anstelle der zeichnerischen Darstellung auch durch ein Lichtbild dargestellt werden, auf dem die vorhandene Werbeanlage in einem Maßstab abgebildet ist, der dem nach Satz 1 erforderlichen Maßstab ungefähr entspricht.

§ 7 Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage

Für eine Bauvoranfrage gelten die §§ 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die Bauvorlagen zu übermitteln sind, die zur Beurteilung der durch die Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO gestellten Fragen erforderlich sind.

§ 8 Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage

Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlagenach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  1. ein einfacher Lageplan (§ 11 Abs. 3), in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt ist, und
  2. eine Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

§ 9 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung

Zum Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 NBauO sind die in den §§ 5 bis 7 genannten Bauvorlagen zu übermitteln, ausgenommen

  1. der Nachweis der Standsicherheit,
  2. der Nachweis des Brandschutzes und
  3. die Nachweise über die Anwendbarkeit der Bauarten.

Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 NBauO durchgeführt worden, so sind die Bekanntmachung nach § 68 Abs. 6 NBauO und die eingegangenen Einwendungen mit dem Antrag zu übermitteln.

§ 10 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau

Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die in § 5 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Bauvorlagen als Dokumente in Papierform in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Baubeschreibung (§ 13 Abs. 1) muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb des fliegenden Baus enthalten.

§ 11 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne

(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke in der Regel im Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung der Baumaßnahme und dem Datum des Bauantrags oder der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO zu beschriften.

(2) Ein Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1 : 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist. Ein Lageplan muss hinsichtlich der Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) angefertigt oder beglaubigt sein. Ist ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren anhängig, so sind die in diesem Verfahren ergangenen rechts- oder bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans zu berücksichtigen, solange das Liegenschaftskataster noch nicht berichtigt ist.

(3) Ein einfacher Lageplan muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung und
  2. aus dem Liegenschaftskataster
    1. die Bezeichnung der das Baugrundstück bildenden Grundstücke durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke mit der Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Erbbauberechtigten,
    2. die Flächeninhalte der das Baugrundstück bildenden Grundstücke,
    3. die katastermäßigen Grenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
    4. den Bestand der vorhandenen Gebäude auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
    5. Hinweise auf Baulasten und
    6. Hinweise auf anhängige Bodenordnungsverfahren und die ausführende Stelle.

(4) Ein qualifizierter Lageplan muss außer den in Absatz 3 genannten Angaben folgende Angaben enthalten:

  1. die für die bauaufsichtliche Beurteilung erforderlichen Abmessungen des Baugrundstücks nach dem Liegenschaftskataster,
  2. eine Angabe über die Zuverlässigkeit von Grenzen des Baugrundstücks und deren Erkennbarkeit in der Örtlichkeit nach dem Liegenschaftskataster und eine Bestätigung zur Vollständigkeit der Darstellung des Gebäudebestandes durch eine Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 NVermG sowie
  3. die Bezeichnung der benachbarten Flurstücke durch Angabe der Gemeinde, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer mit der Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Erbbauberechtigten.

(5) Auf dem Lageplan hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, folgende Angaben einzutragen:

  1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Baugrundstück,
  2. Flächen des Baugrundstücks, die in einem Sanierungsgebiet oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB liegen,
  3. die Höhe der gewachsenen Geländeoberfläche im Bereich der geplanten baulichen Anlage, wenn das Gelände geneigt ist,
  4. die geplante bauliche Anlage mit Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Zu- und Abfahrten,
  5. die Bauart der Außenwände und die Art der Bedachung der auf dem Baugrundstück vorhandenen baulichen Anlagen,
  6. die Grenzabstände der geplanten baulichen Anlage und die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
  7. die Lage von Kulturdenkmalen sowie naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  8. die Lage von Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  9. die an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage,
  10. die Lage von Hydranten und anderen Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  11. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, oberirdischen Gewässern und Deichen,
  12. die Lage, Anzahl und Größe der notwendigen Einstellplätze und der Zufahrten sowie der Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  13. die Lage, Anzahl und Größe der Spielplätze für Kinder, der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden, und der Plätze für Abfallbehälter sowie die Zweckbestimmung der nicht überbauten Flächen,
  14. Flächen, die mit einer Baulast belastet sind,
  15. Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind,
  16. die Lage vorhandener und geplanter Brunnen, Sickergruben, Abfallgruben, Kleinkläranlagen und Anlagen zur Aufbewahrung von Exkrementen oder Urin, jeweils auch mit Einstreu, sowie von Gärresten und
  17. die Lage vorhandener und geplanter unterirdischer Behälter für Heizöl, andere wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase und deren Leitungen sowie die Abstände der Behälter und Leitungen zu der geplanten baulichen Anlage, zu Brunnen und zu Wasserversorgungsanlagen.

(6) Die Angaben nach Absatz 5 sind als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln oder auf besonderen Blättern zu übersenden, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich wäre.

(7) Für die Angaben im Lageplan, in den gesonderten elektronischen Dokumenten und auf den besonderen Blättern sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern. Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten.

§ 12 Bauzeichnungen

(1) Für Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, darzustellen:

  1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Nordrichtung,
    2. Treppen,
    3. lichten Öffnungsmaße der Türen sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
    4. Feuerstätten,
    5. Schornsteine,
    6. Räume für die Brennstofflagerung und Räume mit Behältern für wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, jeweils unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Lagergutes,
    7. Aufzugsschächte, Aufzüge und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    8. Installationsschächte, Installationskanäle und Lüftungsleitungen, die durch Bauteile hindurchgeführt sind, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
    9. Räume für das Aufstellen von Lüftungsanlagen,
    10. Toiletten, Badewannen und Duschen,
  2. die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, die Gründung anderer baulicher Anlagen,
    2. der Anschnitt der vorhandenen und der künftigen Geländeoberfläche,
    3. die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfußbodens,
    4. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über der künftigen Geländeoberfläche,
    5. die lichten Raumhöhen,
    6. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis und
    7. die Dachhöhen und Dachneigungen,
  3. bei Gebäuden die Schnitte durch das Gebäude an den Punkten, die für den Grenzabstand des Gebäudes und für die Zulässigkeit von Kellerräumen als Aufenthaltsräume maßgebend sind, mit den jeweiligen Höhenangaben bezogen auf die nach § 5 Abs. 9 NBauO maßgebliche Geländeoberfläche sowie
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und künftigen Geländeoberfläche sowie des Gefälles der anschließenden Verkehrsfläche.

(3) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen und
  4. bei einer Änderung einer baulichen Anlage die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden. Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten.

§ 13 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zu ihrer Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich ist, zudem anzugeben

  1. die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NBauO,
  2. die anrechenbaren Rohbauwerte oder Herstellungswerte und ihre Ermittlung und
  3. die erforderliche, die vorhandene und die geplante Anzahl notwendiger Einstellplätze.

(2) Für gewerbliche und für landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind in die Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen:

  1. die Bezeichnung der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit,
  2. die Art, die Zahl und der Aufstellungsort der Maschinen und Apparate,
  3. das Arbeitsverfahren,
  4. die Rohstoffe, die verwendet werden,
  5. die Erzeugnisse, die hergestellt werden,
  6. die Lagerung feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlicher Rohstoffe und Erzeugnisse,
  7. etwa entstehende Einwirkungen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft durch Geräusche, Erschütterungen, Lichtstrahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle nach Art und Ausmaß sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu deren Verminderung oder Beseitigung und
  8. die Zahl der Beschäftigten.

§ 14 Nachweis der Standsicherheit

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) sind die erforderlichen statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor Erteilung der Baugenehmigung zu übermitteln; die Konstruktionszeichnungen sind spätestens bis zum Beginn des Baus des tragenden Bauteils anzufertigen und, soweit sie geprüft werden, spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu übermitteln. Die Bauteile sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, durch Positionsangaben zu kennzeichnen. Wird der Nachweis der Standsicherheit geändert oder ergänzt, so ist ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag zu übermitteln; hält die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur es für erforderlich, so ist zusätzlich eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises der Standsicherheit zu übermitteln. In dem elektronischen Dokument sind Abschnittsmarker zur Strukturierung zu setzen.

(2) Die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind in den statischen Berechnungen anzugeben. Soweit erforderlich, ist durch statische Berechnungen nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke, auch während der Durchführung der Baumaßnahme, nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit tragender Bauteile kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

(4) Sind Bauvorlagen nach § 3a Abs. 1 NBauO elektronisch zu übermitteln, so kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur verlangen, dass der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Positionspläne und der Konstruktionszeichnungen zusätzlich als Dokument in Papierform übermittelt werden, wenn dies als Arbeitsexemplar erforderlich ist. Die endgültigen Prüfeintragungen sind im elektronischen Dokument vorzunehmen.

§ 15 Nachweis des Brandschutzes

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben:

  1. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, die für den Brandschutz erforderlich sind, wie Brandwände, Trennwände, Decken, Unterdecken, Installationsschächte, Installationskanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung, sowie die Anforderungen, die von ihnen erfüllt werden müssen,
  2. das Brandverhalten der Baustoffe entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 1 NBauO,
  3. die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 2 NBauO,
  4. die Nutzungseinheiten, die Brandabschnitte und die Rauchabschnitte,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 NBauO unter Bezeichnung der notwendigen Treppen, notwendigen Treppenräume, Ausgänge, notwendigen Flure sowie der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 NBauO dienen, einschließlich der Fenster unter Angabe ihrer lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen, die Zugänge, die Durchgänge, die Zufahrten und die Durchfahrten für die Feuerwehr sowie die Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die für den Brandschutz erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb der baulichen Anlage sowie
  8. die Löschwasserversorgung.

(2) Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind, soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, zusätzlich anzugeben:

  1. die für den Brandschutz erheblichen Einzelheiten der Nutzung wie die Anzahl der die bauliche Anlagenutzenden Personen und die die bauliche Anlagenutzenden Personenkreise, Explosionsgefahren, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  2. die Breite und Länge der Rettungswege, Einzelheiten der Führung und Ausbildung der Rettungswege einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege,
  3. technische Anlagen zum Brandschutz wie Anlagen zur Branderkennung, zur Brandmeldung, zur Alarmierung, zur Brandbekämpfung, zur Rauchableitung und zur Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung des Löschwasserbedarfs, die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, die Einrichtungen zur Löschwasserentnahme und die Löschwasserrückhaltung sowie
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie einen Feuerwehrplan, eine Brandschutzordnung, die Aufstellung einer Werkfeuerwehr und die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Anzugeben ist auch, weshalb es in den Fällen des § 51 Satz 2 NBauO der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

(3) Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes außerhalb der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen dargestellt werden.

(4) Wird der Nachweis des Brandschutzes geändert oder ergänzt, so ist ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag zu übermitteln; zusätzlich ist eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises des Brandschutzes zu übermitteln, in dem die Änderungen kenntlich gemacht sind.

§ 16 Übereinstimmungsgebot

Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

§ 17 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat

  1. die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen,
  2. bei sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen (§ 62 NBauO) die Mitteilung und die zugehörigen Bauvorlagen,
  3. die Bescheinigungen von Sachverständigen und
  4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,

zwei Jahre über den Abbruch oder die Beseitigung der baulichen Anlage hinaus aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage hat die Bauherrin oder der Bauherr die bestätigte Anzeige und die zugehörigen Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der Sachverständigen zwei Jahre lang nach Abbruch oder Beseitigung aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr ist verpflichtet, im Fall des Übergangs des Eigentums an der baulichen Anlage die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 an die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger entsprechend. Werden Unterlagen auch für die Aufgabenerledigung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren benötigt, so hat die Bauherrin oder der Bauherr diese Unterlagen auch den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren auf Verlangen zu übermitteln.

(2) Die Aufbewahrungspflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten für die Bauaufsichtsbehörde entsprechend.

§ 18 Übergangsvorschrift

In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2022 eingeleitet worden sind, ist die Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 419) weiterhin anzuwenden.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2012 (Nds. GVBl. S. 419) außer Kraft.

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Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die BauaufsichtsbehördeAnlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
  1. Anforderungen an den Dateiinhalt:
    1. In den elektronischen Dokumenten dürfen Notizen, Kommentare und Dateianhänge nicht enthalten sein, soweit es sich nicht um Prüfeintragungen einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs handelt.
    2. Der Dateiname muss in jedem elektronischen Dokument, bei jeder Zeichnung im Schriftfeld sichtbar sein.
    3. Zeichnerische Darstellungen müssen kontrastreich sein. In jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist auf jeder Bauzeichnung an der gleichen Stelle in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen.
    4. Die zeichnerischen Darstellungen einer Bauzeichnung müssen sich auf einer Ebene befinden. Darstellungen auf unterschiedlichen Zeichnungslayern sind unzulässig.
  2. Anforderungen an das Dateiformat:
    1. Die elektronischen Dokumente müssen im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 erstellt sein.
    2. Ist die Bearbeitung einer Datei in einem Format nach Buchstabe a durch die Bauaufsichtsbehörde auf einem gesonderten Layer nicht möglich oder ist die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem Schreibschutz versehen, so wird die Datei auch in einem Format benötigt, das Eintragungen durch die Bauaufsichtsbehörde auf einem gesonderten Layer zulässt, wie die Datei-Formate Drawing (DWG), Drawing Interchange File Format und Drawing Exchange Format (DXF) und Industry Foundation Classes (IFC).
  3. Anforderungen an den Dateinamen:
    1. Der Dateiname muss den Inhalt der Datei durch Angabe einer Kennnummer mit textlicher Beschreibung nach Maßgabe des Anhangs bezeichnen. Umlaute dürfen hierbei nicht verwendet werden. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen.
    2. Im Dateinamen muss im Anschluss an die Kennnummer mit textlicher Beschreibung das Erstellungsdatum im Format "JJJJMMTT" angegeben werden.
    3. Im Dateinamen muss nach dem Datum die Version angegeben werden mit "_V1" für die erste Version, "_V2" für eine zweite Version usw.
    4. Bei Bauvorlagen, die bereits durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version "_PI" anzugeben.

Beispiele:

"01_Bauantrag_20210527_V1",

"06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_P1".

.

Kennnummern mit textlicher Beschreibung für DateinamenAnhang
(zu Anlage 1)


Kennnummern mit textlicher BeschreibungAnmerkungen
1. Anzeigen, Mitteilungen, Anträge
01_Abbruchanzeige
01_Mitteilung
01_Bauantrag
01_Bauvoranfrage
01_Antrag Abweichung
01_Antrag Ausnahme
01_Antrag Befreiung
01_
Für andere Anzeigen, Mitteilungen und Anträge ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
2. Karten, Pläne
02_Auszug Amtliche Karte 1-5000
02_einfacher Lageplan
02_qualifizierter Lageplan
02_Gelaendehoehenplan
02_Freiflaechenplan
02_Uebersichtsplan
02_Auszug Liegenschaftskarte
02_
Für andere Karten und Pläne ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
3. Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
03_Grundriss KG
03_Grundriss UG
03_Grundriss EG
03_Grundriss OG 1
03_Grundriss OG 2
usw.
03_Grundriss DG
03_Grundriss Spitzboden
03_Ansicht Osten
03_Ansicht Sueden
usw.
03_Schnitt A-A
03_Schnitte B-B C-C
usw.
03_Für andere Bauzeichnungen ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
4. Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
04_Baubeschreibung
04_Betriebsbeschreibung
5. Berechnungen, Nachweise
05_Berechnung Brutto-Rauminhalt
05_Berechnung GRZ
05_Berechnung GFZ
05_Berechnung BMZ
05_Berechnung Kinderspielplatzflaeche
05_Nachweis notwendige Einstellplaetze
05_Berechnung Vollgeschosse Nachweis Geschossigkeit
05_Berechnungen Wohnflaeche-Nutzflaeche
05_Für andere nicht unter die Nummern 6 und 7 fallende Berechnungen und Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
6. Bautechnische Nachweise
06_Nachweis Standsicherheit
06_Statischer Nachtrag 1
06_Statischer Nachtrag 2
usw.
06_Ausführungszeichnungen
06_Bewehrungsplan
06_Nachweis Feuerwiderstandsfähigkeit
06_Nachweis Brandschutz
06_Für andere bautechnische Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
7. Sonstige Fachgutachten
07_Grundstuecksentwaesserungsplan
07_GutachtenAls weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen (Beispiel: 07 Gutachten Laerm).
07_Landschaftspflegerischer Begleitplan
07_Für andere Fachgutachten ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
8. Weitere wichtige Dokumente
08_Bauvorlageberechtigung
08_VollmachtAls weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
08_Erklaerung NachbarAls weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
08_Erklaerung Anerkennung § 33 BauGB
08_Statistischer Erhebungsbogen
08_Für andere wichtige Dokumente ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
9. Sonstiges
09_Stellungnahmen
09_FotoAls weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
09_Für sonstige Bauvorlagen ist der textlichen Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.

.

Zeichen und Farben für BauvorlagenAnlage 2
(zu § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4)


Zeichen:

Farbe:
1. Grenzen des Baugrundstücks

_ _ _ _ _

Violett
2. Vorhandene bauliche Anlagen und Bauteile

Grau
3. Geplante bauliche Anlagen und Bauteile

Rot
4. Zu beseitigende bauliche Anlagen und Bauteile

Gelb
5. Erneuerung vorhandener Bauteile

Violett
6. Von Baulasten betroffene Flächen

Braun


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