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PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
- Niedersachsen -
Vom 14. Februar 1997
(GVBl. 1997 S. 58; 23.11.2010 S. 544 10;13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)
Auf Grund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:
§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen 10 12 21
(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle setzt voraus, daß eine ausreichende Zahl von Personen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung beschäftigt wird und eine Person die Leitung oder die stellvertretende Leitung hauptberuflich wahrnimmt (hauptberuflich leitende Person). Diese Person muß ein für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und
verfügen. Die Bestellung einer Person für die stellvertretende hauptberufliche Leitung kann verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist. Für diese Aufgabe kann die Bestellung einer zweiten Person verlangt werden, wenn nur die Stellvertretung hauptberuflich tätig ist. Die hauptberuflich leitende Person und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Satz 1 Nr. 2 gilt auch im Fall entsprechender Feststellungen anderer Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über
verfügen.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die mit den Fachaufgaben betrauten Personen unparteilich sind. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss bildet. Er unterstützt die hauptberuflich leitenden Personen der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie eine hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die Anerkennungsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die Anerkennungsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(2) In dem Antrag auf Anerkennung oder den beigefügten Unterlagen muss angegeben sein:
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie weitere Angaben und Erklärungen verlangen. Die Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 muss im Fall der elektronischen Übermittlung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder im Fall der Übermittlung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin unverzüglich den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Die Eingangsbestätigung muss enthalten
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Einzelheiten für die Überprüfung bei der Antragstellerin und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin ab. Sie teilt der Antragstellerin so schnell wie möglich mit, ob und welche Mängel in den Unterlagen und Angaben vorhanden sind.
(6) Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erhebliche Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtbeseitigung des Mangels nach Satz 1 bei der Bestimmung der Frist hinzuweisen.
(7) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 3 Weitere Niederlassungen 10 21
Die Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle bedarf der Anerkennung der Anerkennungsbehörde. Die §§ 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die im Verfahren nach § 2 für die Anerkennung der Prüf- oder Überwachungsstelle bereits vorgelegten Unterlagen nicht erneut vorgelegt werden müssen, soweit die Ausstattung der Zweitniederlassung nicht von der Ausstattung der bereits anerkannten Prüf- oder Überwachungsstelle abweicht. Für die Zweitniederlassung einer anerkannten Zertifizierungsstelle ist das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben in Tätigkeitsberichten mindestens zu dokumentieren:
Die Berichte sind von der hauptberuflich leitenden Person zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 10
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der hauptberuflich leitenden Person vor, so kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel dieser Person stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Stelle
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE