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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 23. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 44 vom 26.11.2021 S. 758)



Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nrn. 1, 4, 5 und 13 sowie Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (Nds. GVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "ein" das Wort "handschriftlicher" eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde das schriftliche Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein."(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten muss vom Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein."

3. Dem § 10 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 4 Abs. 1 zu übermitteln."

Artikel 2
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 14. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die mit den Fachaufgaben betrauten Personen unparteilich sind."

b) Die bisherigen Sätze1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
  1. Angabe der Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt und zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. Angaben zu den mit der hauptberuflichen Leitung betrauten Personen, deren Geburtsdatum und Qualifikation, sowie zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der Antragstellenden, der hauptberuflich leitenden Personen und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. Angaben zu Unterauftragnehmern,
  7. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
"(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die Anerkennungsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die Anerkennungsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

(2) In dem Antrag auf Anerkennung oder den beigefügten Unterlagen muss angegeben sein:

  1. die Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
  2. das Bauprodukt und die Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird, wobei auf bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden kann,
  3. das leitende und sachbearbeitende Personal sowie dessen Qualifikationen und Berufserfahrungen sowie die Geburtsdaten der leitenden Personen,
  4. die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie des leitenden und des sachbearbeitenden Personals zu einzelnen Herstellern von Bauprodukten und Bauarten sowie
  5. eventuelle Unterauftragnehmer.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

  1. eine Erklärung jeder leitenden Person über ihre Zuverlässigkeit und ihre Unparteilichkeit gegenüber Dritten, die direkt oder indirekt mit dem Entwurf, der Herstellung, der Vermarktung oder der Instandhaltung der zu prüfenden, zu überwachenden und zu zertifizierenden Bauprodukte und Bauarten betraut sind,
  2. eine Darstellung der Räumlichkeiten in einem einfachen Lageplan und in einem Grundriss sowie Angaben zu den erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere den Prüfgeräten,
  3. die Verfahrensanweisungen sowie die Vorgaben für die Überwachungsberichte, die Eignungsnachweise und die Bescheinigungen einschließlich der jeweiligen Muster sowie
  4. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie weitere Angaben und Erklärungen verlangen. Die Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 muss im Fall der elektronischen Übermittlung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder im Fall der Übermittlung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung

Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (Nds. GVBl. S. 59), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übersandt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "Durchschrift" durch das Wort "Ausfertigung" und das Wort "zuzuleiten" durch die Worte "zu übermitteln" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 3 Abs. 1 zu übermitteln."

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen

In § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 12. September 2002 (Nds. GVBl. S. 392), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 22 Abs. 4 NBauO" durch die Verweisung " § 21 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung
von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung

In § 1 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung vom 25. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird im einleitenden Satzteil die Verweisung "den §§ 18, 19 und 22 bis 24 NBauO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 25 NBauO" durch die Verweisung " § 16a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 17, 18, 19, 21 und 22, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25, der Niedersächsischen Bauordnung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung

§ 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438),

§ 47 Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen

Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn

  1. der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und
  2. der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist.

wird gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 212486

ENDE