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Regelwerk, Bau und Planung
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NVStättVO - Versammlungsstättenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 8. November 2004
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 16.11.2004 S. 426 EU; 22.04.2005 S. 126 05;13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)




vgl. auch: BGI 810 ff.- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen

Aufgrund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der § § 87 und 95 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder
    2. mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben,.
  2. Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sowie
  3. Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.

(2) Die Besucherkapazität ist wie folgt zu bemessen:

  1. für Sitzplätze an Tischen: eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Personen je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Personen je laufenden Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen: eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen und die Flächen der Rettungswege werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gilt Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen,
  3. Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
  4. Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen,
  5. Ausstellungsräume in Museen und
  6. Fliegende Bauten.

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge und Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen, bleiben außer Betracht.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen oder Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) Eine Bühne ist der hinter einer Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen, wobei zur Bühne die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen zählen.

(6) Eine Bühnenöffnung ist die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum.

(7) Eine Großbühne ist eine Bühne

  1. mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200
  2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
  3. mit einer Unterbühne.

(8) Die Unterbühne ist der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist.

(9) Die Oberbühne ist der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

(10) In einer Versammlungsstätte mit einer Großbühne ist

  1. das. Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, und
  2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst.

(11) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(12) Studios sind Produktionsstätten für Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen mit Besucherplätzen.

(13) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen.

(14) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern, insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände und Treppen.

(15) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern, insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

(16) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände, insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und Pflanzenschmuck.

(17) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.

(18) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Reihen mit Steh- oder Sitzplätzen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.

(19) Innenbereich ist die von Tribünen begrenzte Sportfläche oder Fläche für Darbietungen.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3 Bauteile 12

(1) Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile müssen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, den Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 entsprechen.

(2) Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(3) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Trennwände zwischen Versammlungsräumen und anders genutzten Räumen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein; dies gilt auch für Trennwände zu Bühnen, jedoch nicht für Trennwände zu notwendigen Fluren.

(5) Trennwände zwischen Räumen mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten und Lagerräumen, sowie zwischen solchen Räumen und anders genutzten Räumen müssen feuerbeständig sein. Feuerbeständig müssen auch die Trennwände und Decken von Räumen unter Tribünen und Podien in Versammlungsräumen sein.

(6) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein; betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion des Fußbodens von Szenenflächen muss mit Ausnahme von Lagerhölzern aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden von Szenenflächen, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

(7) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt weniger als 20 m2 Fläche.

(8) Veränderbare Einbauten müssen so hergestellt und eingebaut sein, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

(9) § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 bis 8, DVO-NBauO sind nicht anzuwenden

§ 4 Dächer 05

(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen einer Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Bedachungen über einem Raum mit weniger als 1.000 m2 . Grundfläche.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.

§ 5 Dämmstoffe, Bekleidungen, Unterdecken und Bodenbeläge 12

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche sind geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen zulässig.

(3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche sind Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen und geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen zulässig.

(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren müssen Bekleidungen und Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Bekleidungen und Unterdecken, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen können.

(6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Bekleidungen und Unterdecken nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; in den Hohlräumen hinter Bekleidungen und Unterdecken aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt sein. Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche.

(7) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, und in notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.

Abschnitt 2
Rettungswege

§ 6 Führung der Rettungswege 12

(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen, Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die vorgeschriebenen und frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die notwendigen Treppenräume, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. § 17 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.

(2) In Versammlungsstätten muss jedes Geschoss mit einem Aufenthaltsraum und jede Tribüne mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Es ist zulässig, zwei Rettungswege innerhalb des Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur zu führen. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Gefahrenfall sicher begehbar sind.

(3) Rettungswege dürfen nur dann durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie führen, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dein Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

(4) Versammlungsstätten müssen für jedes Geschoss mit mehr als 800 Besucherplätzen nur diesem Geschoss zugeordnete Rettungswege haben.

(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 7 Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang des Versammlungsraumes oder der Tribüne darf nicht größer als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe vergrößert sich je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der Ebene, von der Rauch abzuleiten ist, die zulässige Entfernung für diesen Bereich um 5 m. Eine Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zu deren nächstem Ausgang darf nicht größer als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und einem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen solche Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht größer als 30 m sein.

(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Zahl der darauf angewiesenen Personen zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teils eines Rettungsweges muss bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien 0,60 m je 300 und bei sonstigen Versammlungsstätten 0,60 m je 100 der auf den Rettungsweg angewiesenen Personen betragen, mindestens jedoch 1,20 m. Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht größer als 20 m sein; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

§ 8 Treppen 12

(1) Einschiebbare Treppen und Leitern sind als Zugang nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig. Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind für Verbindungen nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig.

(2) Eine nach § 6 Abs. 4 einem einzelnen Geschoss besonders zugeordnete notwendige Treppe darf mit Treppen für andere Geschosse durch einen gemeinsamen notwendigen Treppenraum geführt werden.

(3) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Stufen aus Holz und im Übrigen nichtbrennbare Baustoffe. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.

(4) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen über Treppenabsätze fortgeführt sein.

(6) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.

(7) Wendeltreppen sind als dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen unzulässig.

§ 9 Türen und Tore

(1) Türen und Tore in Trennwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

(2) Türen und Tore in Trennwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

(3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen in den jeweiligen Rettungswegen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

(4) Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; sind Stühle nur vorübergehend aufgestellt, so genügt es, wenn sie in den einzelnen Reihen fest miteinander verbunden sind. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie in sonstigen Versammlungsstätten nicht für abgegrenzte Bereiche, wie Logen, mit bis zu 20 Sitzplätzen und ohne Stufen.

(2) In Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen Sitzplatzbereiche auf Tribünen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.

(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

(4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.

(5) Seitlich eines Ganges dürfen in einer Reihe höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen in einer Reihe höchstens 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen in einer Reihe bis zu 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von mindestens 1,20 m angeordnet ist.

(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.

(7) In Versammlungsstätten müssen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen mindestens eins vom Hundert der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen müssen Besucherplätze für Begleitpersonen zugeordnet sein. Die Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und die Wege zu ihnen müssen durch Hinweisschilder gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.

§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

(1) Zum Begehen bestimmte Flächen und Treppen in Versammlungsstätten sowie Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück müssen umwehrt sein, wenn sie mehr als 0,20 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. Bühnen- und Szenenflächen an den Besucherplätzen zugewandten Seiten,
  2. Stufen von Sitzplatz- oder Stehplatzreihen, wenn die Stufenfläche nicht mehr als 0,50 m über der davor liegenden Stufenfläche oder über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt, und
  3. Stufen von Sitzplatzreihen, wenn die Rückenlehnen der davor liegenden Sitze die Stufenfläche um mindestens 0,65 m überragen.

(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter und Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

(3) Für Umwehrungen nach Absatz 1 genügt bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m eine Höhe von 1 m; vor Sitzplatzreihen genügt unabhängig von der Absturzhöhe eine Höhe von 0,90 m, bei mindestens 0,20 m Breite der Brüstung eine Höhe von 0,80 m und bei mindestens 0,50 m Breite eine Höhe von 0,70 m. Liegt die Stufenfläche nicht mehr als 1 m über der davor liegenden Stufenfläche oder über dem Fußboden des Versammlungsraumes, so genügt vor Sitzplätzen auf Stufenreihen eine Höhe von 0,65 m.

(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten;

(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.

(6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb auf dem Spielfeld, in der Manege oder auf der Bahn nicht gefährdet werden. Besucherplätze müssen ohne Betreten von Fahrbahnen für den Rennsport erreicht werden können. Für Darbietungen und den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 12 Toiletten

(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für:

Besucherplätzefür Frauenfür Männer
ToilettenbeckenToilettenbeckenUrinalbecken
bis 1.000 je 1001,20,81,2
über 1.000 je weitere 1000,80,40,6
über 20.000 je weitere 1000,40,30,6.

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume auf Frauen und Männer nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Je angefangene zehn Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine stufenlos erreichbare Toilette vorhanden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

§ 13 Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen

Für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen müssen mindestens halb so viele Einstellplätze vorhanden sein, wie nach § 10 Abs. 7 Satz 1 Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen erforderlich sind. Auf diese Einstellplätze muss dauerhaft und leicht erkennbar hingewiesen sein.

Abschnitt 4
Technische Einrichtungen

§ 14 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Versammlungsstätten müssen eine Anlage für die Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen mit elektrischer Energie übernimmt, insbesondere der

  1. Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Brandmeldeanlagen und
  5. Alarmierungsanlagen.

(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten müssen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, vorhanden sein, damit Kabel und Leitungen vorübergehend so verlegt werden können, dass sich Feuer und Rauch nicht ausbreiten können und die sichere Begehbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.

(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.

(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen.

§ 15 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden und Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher durchgeführt werden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren,
  2. in Versammlungsräumen und in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher,
  3. für Bühnen und Szenenflächen,
  4. in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
  6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und
  8. für Stufen, die beleuchtet sein müssen.

(3) In Versammlungsräumen; die während des Betriebs verdunkelt werden, auf Bühnen und auf Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen in Versammlungsräumen müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. In Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie in Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine gesonderte Beleuchtung der Stufen nicht erforderlich.

§ 16 Rauchableitung 05

(1) Aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräumen in Kellergeschossen, Bühnen und notwendigen Treppenräumen muss Rauch abgeleitet werden können.

(2) Für das Ableiten von Rauch aus Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Öffnungen zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt eins vom Hundert der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt zwei vom Hundert der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je m2 Grundfläche.

(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit Mehr als 1.000 m2 Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m Höhe auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung ermöglichen.

(4) Notwendige Treppenräume müssen Öffnungen zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben.

(5) Öffnungen zur Rauchableitung sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Rauchableitung über Schächte mit einem strömungstechnisch äquivalenten Querschnitt ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel einer Außenwand der Ebene, von der Rauch abzuleiten ist, angeordnet sein.

(6) Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch Temperaturmelder ist zulässig.

(7) Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 °C ausgelegt sein. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

(8) Vorrichtungen zum Öffnen von Fenstern, die der Rauchableitung dienen, oder zum Öffnen oder Einschalten von Rauchabzugsanlagen oder der Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können.

(9) An jeder Bedienungsstelle muss ein Hinweisschild mit dem Wort "Rauchabzug" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes vorhanden sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.

§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass von Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material ausreichende Abstände eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

(2) Versammlungsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- oder Regieanlagen

(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- oder Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen dem Boden von Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.

(2) Von einer Arbeitsgalerie müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.

(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass weder Personen noch Gegenstände herabfallen können.

§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen 05

(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Lagerräume und notwendige Flure müssen jeweils mit Feuerlöschern in ausreichender Zahl ausgestattet sein. Die Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.

(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben.

(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen mit jeweils mehr als 400 m2 Grundfläche führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

(5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.

(6) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume im ersten Untergeschoss, die nicht mehr als 200 m2 Grundfläche haben und deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine automatische Feuerlöschanlage haben.

(8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

(9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern haben.

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst sein.

(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Geschoss mit dem Hauptausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Feuerwehreinsatzleitstelle weitergeleitet werden.

§ 21 Werkstätten und Lagerräume

(1) Für betriebsbedingte feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, muss eine hierfür eingerichtete Werkstatt vorhanden sein.

(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen Lagerräume vorhanden sein.

(3) Für das Sammeln von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder gesonderte Lagerräume vorhanden sein.

(4) Werkstätten und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

§ 22 Bühnenhaus

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen müssen alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus untergebracht sein.

(2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 23 Schutzvorhang

(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne aufschlagende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er in geschlossenem Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil des Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.

(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Großbühnen muss neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens jeweils ein Wandhydrant vorhanden sein.

(4) Großbühnen und zugehörige Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern haben. Die Auslösung eines Alarms muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

§ 25 Platz für eine Brandsicherheitswache

(1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für eine Brandsicherheitswache ein Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.

(2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und der Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nicht automatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert sein.

Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

§ 26 Lautsprecherzentrale, Räume für Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) In Mehrzweckhallen und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss eine zentral steuerbare Lautsprecheranlage vorhanden sein, mit der alle Besucherbereiche erreicht werden können; sie muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. Die Lautsprecherzentrale muss in einem Raum untergebracht sein, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst benachrichtigt werden können.

(2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen Räume für die Polizei und die Feuerwehr vorhanden sein. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss einen direkten Zugang zu dem Raum haben, in dem die Lautsprecherzentrale untergebracht ist, und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.

(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so muss die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs ausgestattet sein.

(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss ein Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.

§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch eine mindestens 2,20 m hohe Abschrankung abgetrennt sein. In dieser Abschrankung müssen den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore angeordnet sein, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert sein. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucherinnen und Besucher angeordnet sein, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen voneinander abgetrennt sind.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Abschrankungen und Blockbildungen sind zulässig, soweit in einem Sicherheitskonzept, das mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst, abgestimmt ist, die Unbedenklichkeit der Abweichungen nachgewiesen ist.

§ 28 Wellenbrecher

Sind mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so muss vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe angeordnet sein. Nach jeweils fünf weiteren Stufen müssen Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) angebracht sein, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die seitlichen Abstände müssen nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sein, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher müssen im Bereich der Stufenvorderkante angeordnet sein.

§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Befinden sich vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher, so müssen die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abgetrennt sein, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) Befinden sich vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze, so muss die dafür genutzte Fläche durch mindestens zwei zusätzliche in unterschiedlichem Abstand zur Szenenfläche angeordnete Abschrankungen in nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche unterteilt sein. Die Abschrankungen nach Absatz 1 und Satz 1 müssen über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m voneinander haben und an den Seiten für die Zugänge Abstände von mindestens 5 m voneinander und von der seitlichen Begrenzung des Stehplatzbereichs haben. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30 Einfriedungen und Eingänge

(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die sich nicht leicht überklettern lässt.

(2) Vor den Eingängen müssen Geländer so angeordnet sein, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es müssen Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorhanden sein. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst müssen von den Besuchereingängen getrennte Eingänge vorhanden sein.

(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen gesonderte Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Flächen für Einsatzfahrzeuge, Besucherplätze

§ 31 Rettungswege, Flächen für Einsatzfahrzeuge

(1) Rettungswege auf dem Baugrundstück der Versammlungsstätte sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst müssen ständig frei gehalten werden. Hierauf muss dauerhaft und gut sichtbar hingewiesen sein.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 32 Besucherplätze

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 44) dargestellten Besucherplätze darf nicht überschritten und die dargestellte Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes für die jeweilige Nutzung eines Versammlungsraumes muss in der Nähe des Haupteingangs des Versammlungsraumes gut sichtbar angebracht sein.

(3) Sind nach der Art der Veranstaltung Abschrankungen der Stehplatzbereiche vor Szenenflächen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 erforderlich, so müssen solche Abschrankungen auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen vorhanden sein,

Abschnitt 2
Brandverhütung

§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. In Bühnen und auf Szenenflächen, die mit einer automatischen Feuerlöschanlageausgestattet sind, dürfen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material angebracht sein.

(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht sein. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

(7) Der Raum unter einem Schutzvorhang muss von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freigehalten werden, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.

(8) Brennbares Material muss von Zündquellen einschließlich Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass es durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 34 Aufbewahrung von Materialien 05

(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Abweichend von Satz 1 dürfen auf Hinter- und Seitenbühnen Ausstattungen für die laufende Spielzeit aufbewahrt werden, wenn diese Bühnen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(2) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für den Tagesbedarf hängen.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und nicht von Absatz 1 erfasste brennbare Materialien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen der Versammlungsstätte aufbewahrt werden.

§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Auf Bühnen- und Szenenflächen sowie in Werkstätten und Lagerräumen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller sowie Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.

(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderem explosionsgefährlichen Stoffen verboten. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gase sowie pyrotechnische Gegenstände dürfen abweichend von Satz 1 verwendet werden, wenn die Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr oder der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat,

(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 muss dauerhaft und gut sichtbar hingewiesen sein.

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Schutzvorhänge müssen täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf ihre Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang muss nach jeder Vorstellung herabgelassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen gehalten werden.

(2) Die Automatik einer Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit einer oder eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.

(3) Eine automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies nach der Art der Veranstaltung vertretbar ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr oder der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat.

(4) Halten sich Personen in Räumen auf, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist und die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, so muss die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb sein.

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