umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

§ 37 Laseranlagen

Durch den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen dürfen diese nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

§ 38 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes der Versammlungsstätte muss deren Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person ständig anwesend sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte muss die Zusammenarbeit des Ordnungsdienstes und der Brandsicherheitswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Die mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 05 12

(1) Als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik können beauftragt werden

  1. Geprüfte Meisterinnen für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik,
  2. technische Fachkräfte, die im fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in allen Prüfungsfächern, in der Projektarbeit und in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, in ihrer jeweiligen Fachrichtung,
  3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theatertechnik oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen sowie
  4. technische Fachkräfte, die als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften tätig werden durften.

Die Industrie- und Handelskammer Hannover kann zum Nachweis der Befähigung nach Satz 1 einen Befähigungsausweis nach Anlage 1 ausstellen. Die Befähigung nach Satz 1 kann auch durch einen Befähigungsausweis nachgewiesen werden, der in einem anderen Land ausgestellt worden ist.

(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 12

(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein.

(4) Für Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche sowie Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Sinne der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" wahrgenommen werden.

(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder in den Fällen des Absatzes 4 von einer Fachkraft überprüft wurde,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden,
  3. von der Veranstaltung keine Gefahr ausgehen kann und
  4. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

(6) Bei Darbietungen in Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen hat die Bauaufsichtsbehörde vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchzuführen. Die Bereitschaft zur Durchführung dieser technischen Probe hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

§ 41 Brandsicherheitswache und Rettungsdienst

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) Auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche darf eine Veranstaltung nur stattfinden, wenn eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist. Die Anordnungen der Brandsicherheitswache sind zu befolgen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 42 Brandschutzbeauftragte, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 05

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Auf Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind. Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie der §§ 31, 32, 33 Abs. 3 bis 8 und der §§ 34 bis 36 zu sorgen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang in der Versammlungsstätte bekannt zu machen. Auf eine Brandschutzordnung kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich ist In der Brandschutzordnung sind die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind.

(3) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich vertraut zu machen mit

  1. der Lage und der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, der Rauchabzugsanlagen, der Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. der Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und
  3. den Betriebsvorschriften (§§ 31 bis 43).

Der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zu geben, an der jährlichen Unterweisung teilzunehmen. über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(4) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Auf Feuerwehrpläne kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist im Einvernehmen mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst, ein Sicherheitskonzept aufzustellen und ein Ordnungsdienst einzurichten. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl und die Leitung der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

(3) Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Die Ordnungsdienstkräfte haben insbesondere durch eine Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken für die Beachtung der zulässigen Besucherzahl und der Zuordnung der Besucherplätze zu sorgen. Sie haben außerdem für die Beachtung der Verbote des § 35, für die Sicherheitsdurchsagen und für die geordnete Evakuierung im Gefahren fall zu sorgen.

Teil 5
Bauvorlagen

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.

(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind gesonderte Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem gesonderten Außenanlagenplan darzustellen.

(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und der Bühnen-, Szenen- und Sportflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1.200 darzustellen. Für verschiedene Anordnungen ist jeweils ein Plan vorzulegen.

§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau einer wiederkehrenden Gastspielveranstaltung stellt die Bauaufsichtsbehörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter auf Antrag ein Gastspielprüfbuch nach Anlage 2 aus.

(2) Das Gastspielprüfbuch dient dem Nachweis der baurechtlichen Sicherheit der Gastspielveranstaltung in dem jeweils eingetragenen Umfang. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem folgenden Gastspielort eine technische Probe (§ 40 Abs. 6) durchführen zu lassen, soweit die baurechtliche Sicherheit durch das Gastspielprüfbuch nachgewiesen ist.

(3) Vor dem Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs ist eine technische Probe durchzuführen. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Es gelten auch die in einem anderen Land ausgestellten Gastspielprüfbücher.

(5) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für den Szenenaufbau, für den ein Gastspielprüfbuch erteilt ist, Fliegende Bauten genutzt, so ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 89 der Niedersächsischen Bauordnung bleiben unberührt.

Teil 6 05
Bestehende Versammlungsstätten, vorübergehende Nutzung, Prüfungen

§ 46 Bestehende Versammlungsstätten

(1) Am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 2, des § 20 Abs. 2, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 28, 29 und 33 Abs. 2 anzupassen.

(2) Auf am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten sind § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 8 und die §§ 31 bis 43 anzuwenden.

§ 47 (aufgehoben) 05 21

§ 48 Prüfungen 05

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Abständen von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen zu prüfen. Den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

(2) Betreibt der Bund eine Versammlungsstätte, so hat er diese anstelle der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. Betreibt ein Land eine Versammlungsstätte, so gilt Satz 1 entsprechend.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 49 Ordnungswidrigkeiten 05 12

Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 einen Rettungsweg auf dem Baugrundstück der Versammlungsstätte, eine Zufahrt oder eine Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge nicht frei hält,
  2. entgegen § 31 Abs. 2 einen Rettungsweg in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
  3. entgegen § 31 Abs. 3 eine Tür in einem Rettungsweg verschließt oder feststellt,
  4. entgegen § 32 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber der Versammlungsstätte oder als Veranstalterin oder Veranstalter
    1. die Zahl der Besucherplätze überschreitet oder
    2. die Anordnung der Besucherplätze ändert,
  5. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 Material verwendet, das nicht die jeweiligen Anforderungen des § 33 Abs. 1 bis 5 erfüllt,
  6. entgegen § 33 Abs. 6 Ausschmückungen anbringt,
  7. entgegen § 33 Abs. 7 den Raum unter einem Schutzvorhang nicht frei hält,
  8. entgegen § 33 Abs. 8 brennbares Material nicht von Zündquellen fern hält,
  9. entgegen § 34 Abs. 1 eine Ausstattung, eine Requisite oder eine Ausschmückung in einer Bühne oder auf einer Szenenfläche aufbewahrt,
  10. entgegen § 34 Abs. 2 ein Ausstattungsteil an den Zug einer Bühne oder Szenenfläche hängt oder dort hängen lässt,
  11. entgegen § 34 Abs. 3 einen pyrotechnischen Gegenstand oder brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume der Versammlungsstätte aufbewahrt,
  12. entgegen § 35 Abs. 1 raucht,
  13. entgegen § 35 Abs. 2 offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit, brennbares Gas, einen pyrotechnischen Gegenstand oder einen anderen explosionsgefährlichen Stoff verwendet,
  14. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  15. entgegen § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, während " des Betriebes der Versammlungsstätte nicht ständig anwesend ist,
  16. entgegen § 38 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  17. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Auf- oder Abbau einer bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtung, eine wesentliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an diesen Einrichtungen oder eine technische Probe durchführen lässt, ohne dass dies
    1. entgegen § 40 Abs. 2 von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
    2. entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder
    3. entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/ Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator"

    beaufsichtigt wird,

  18. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter eine Generalprobe, eine Veranstaltung, eine Sendung oder eine Aufzeichnung einer Veranstaltung stattfinden lässt, ohne dass
    1. entgegen § 40 Abs. 3 eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sind,
    2. entgegen § 40 Abs. 4 Satz 1 eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung oder
    3. entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 eine Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" anwesend ist,
  19. als beauftragte Verantwortliche oder beauftragter Verantwortlicher entgegen § 40 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2, den Auf- oder Abbau einer bühnen-, Studio- oder beleuchtungstechnischen Einrichtung, eine wesentliche Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an diesen Einrichtungen oder eine technische Probe nicht beaufsichtigt,
  20. als beauftragte Verantwortliche oder beauftragter Verantwortlicher entgegen § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2, bei einer Generalprobe, einer Veranstaltung, einer Sendung oder einer Aufzeichnung einer Veranstaltung nicht anwesend ist,
  21. als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte
    1. entgegen § 41 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet,
    2. es entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 zulässt, dass eine Veranstaltung stattfindet, ohne dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist, oder
    3. entgegen § 41 Abs. 3 eine Veranstaltung nicht rechtzeitig anzeigt,
  22. als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte oder als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 eine Unterweisung nicht vornimmt,
  23. als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte
    1. entgegen § 43 Abs. 1 einen Ordnungsdienst nicht einrichtet oder
    2. entgegen § 43 Abs. 2 die Leitung der Kräfte des Ordnungsdienstes nicht festlegt,
  24. als Ordnungsdienstkraft
    1. entgegen § 43 Abs. 3 Satz 2. nicht für die Beachtung der Besucherzahl und der Zuordnung der Besucherplätze sorgt oder
    2. entgegen § 43 Abs. 3 Satz 3 nicht für die Beachtung der Verbote des § 35, für die Sicherheitsdurchsagen und die geordnete Evakuierung sorgt,
  25. als Betreiberin oder Betreiber einer Versammlungsstätte einer Anpassungspflicht nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

§ 50 Übergangsregelung

Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 19. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden

§ 51 In-Kraft-Treten 05

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Versammlungsstättenverordnung vom 9. Oktober 1978 (Nds. GVBl. S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), außer Kraft.

.

Muster für einen Befähigungsausweis Anlage 1
(zu § 39 Abs. 1 Satz 2)

Innenseite:

Vorname und Name

geboren am

in

gegenwärtige Anschrift

kann als

Verantwortliche oder Verantwortlicher
für Veranstaltungstechnik
der Fachrichtung

Bühne/Studio
Beleuchtung
Halle

nach § 39 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung eingesetzt werden.

Industrie- und Handelskammer Hannover

Hannover, den

(Siegel) (Unterschrift)

(Foto)










(Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers)

Außenseite:

 

Befähigungsausweis
als
Verantwortliche oder Veranwortlicher
für Veranstaltungstechnik

.

 Gastspielprüfbuch nach § 45 NVStättVOAnlage 2
(zu § 45 Abs. 1)

Gastspielveranstaltung:

Art der Veranstaltung:

Veranstalterin oder Veranstalter :

Straße und Hausnummer:

PLZ:...Ort:...

Telefonnummer: ...Telefaxnummer:...

E-Mail-Adresse:

Das Gastspielprüfbuch gilt bis zum
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch und einer nichtöffentlichen technischen Probe am ...in ...(Adresse) ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung in dem sich aus den Anhängen ergebenden Umfang erbracht.

Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde.

Vorname und Name der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Veranstalterin oder des Veranstalters:

...

(Anschrift, falls diese nicht mit der der Veranstalterin oder des Veranstalters übereinstimmt.)

Straße und Hausnummer:

PLZ:...Ort:...

Telefonnummer: ...Telefaxnummer...

E-Mail-Adresse: Dieses Gastspielprüfbuch hat...Seiten und folgende Anhänge:

...Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)

...Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)

...Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)

...Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)

...Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)

...Seiten

...Seiten

...Seiten

Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter nach § 38 Abs. 2 und 5 Satz 2 NVStättVO für die geplanten Gastspiele ist

...

(Vorname und Name)

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 NVStättVO sind:

1. Bühne/Studio:

...

(Vorname und Name)

Befähigungsausweis Nr.: ... Ausstellungsdatum:...

ausstellende Behörde: ...

2. Halle:

...

(Vorname und Name)

Befähigungsausweis Nr.: ... Ausstellungsdatum: ...

ausstellende Behörde: ...

3. Beleuchtung:

...

(Vorname und Name)

Befähigungsausweis Nr.: ... Ausstellungsdatum: ...

ausstellende Behörde: ...

4. Fachkraft für Veranstaltungstechnik (bei Szenenflächen, mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, § 40 Abs. 4 NVStättVO):

...

(Vorname und Name)

Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung:

(Angaben zur Veranstaltungsart, zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)

..........................................

Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen und technischen Einrichtungen

(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben. Der Bühnenaufbau ist zeichnerisch mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehängt, so ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörenden maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen, Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen.)

..............................................

Gefährdungsanalyse

  1. zu gefährlichen szenischen Vorgängen als Ergebnis einer Gefährdungsanalyse 1):
    Beschreibung der gefährlichen szenischen Vorgänge: .......
    Unterwiesene Personen :.......
    Schutzmaßnahmen :.......
    Einweisung weiterer Personen vor jeder Probe und Vorstellung: ........
  2. zum Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen als Ergebnis einer Gefährdungsanalysen 2):
    Geräte, Einrichtungen und Einbauten: ......
    Unterbauen des Schutzvorhangs: ......
    Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum: .......
    Leitungsverbindungen :.....
    Sonstiges :.....

Auflagen

....................

(Ort, Datum)

(Dienstsiegel) (Behörde, Unterschrift)

.

Anhang 1
zum Gastspielprüfbuch
(Titel der Gastspielveranstaltung)

Standsicherheitsnachweis

(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)

...................

.

Baustoff- und MateriallisteAnhang 2
zum Gastspielprüfbuch...
(Titel der Gastspielveranstaltung)

Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für die Klassifizierung von Baustoffen hinsichtlich ihres Brandverhaltens folgende Bezeichnungen:

A 1: nichtbrennbare Baustoffe

A 2: nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen

B 1: schwerentflammbare Baustoffe

B 2: normalentflammbare Baustoffe.

In der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung werden an Baustoffe und Materialien die folgenden brandschutztechnischen Mindestanforderungen gestellt:

Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage Szenenflache mit automatischer Feuerlöschanlage Großbühne Zuschauerraum und Nebenräume Foyers
Podien:
Fußboden/Bodenbeläge
B2B2B2B2B2
Podien:
Unterkonstruktion
A1A1A1A1A1
VorhängeB1B1B1--
AusstattungenB1B2B2--
RequisitenB2B2B2--
AusschmückungenB1B1B1B1B1

[ ] Für die Baustoffe ist die Verwendbarkeit 24 bis 28 b der Niedersächsischen Bauordnung nachgewiesen.

[ ] Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, sind sie zur Kennzeichnung ihres Brandverhaltens ebenfalls nach der für Baustoffe geltenden Klassifizierung nach DIN 4102 Teil 1 bezeichnet.

[ ] Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen.

[ ] Die eingesetzten nicht nach DIN-Normen klassifizierten oder durch ein Prüfzeichen zugelassenen Materialien sind aufgrund einer Behandlung mit Feuerschutzmitteln einer Baustoffklasse zugeordnet worden. Als Ort wird der Einsatzort des Baustoffes oder Materials mit den folgenden Abkürzungen bezeichnet:

B = Bühne

S = Szenenfläche

SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage

SoF = Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage

Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)

V = Versammlungsraum

F = Foyer

Die folgenden Baustoffe und Materialien werden verwendet:

Baustoff oder MaterialFeuerschutz
Nr.BeschreibungBaustoffklasse
A 1, A 2,
B 1, B 2
OrtKlassifizierung nach
DIN / Prüfzeichen
Feuerschutzmittel /
Prüfzeichen
Damit erreichte
Baustoffklasse
Aufgebracht am
        
        
        
        
        
        
        
        

.

Angaben über feuergefährliche HandlungenAnhang 3
zum Gastspielprüfbuch...
(Titel der Gastspielveranstaltung)

(Diese Angaben sind erforderlich, wenn auf der Bühne oder der Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Die Angaben befreien nicht von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 3 NVStättVO.)

Handlungen mit offenem Feuer

Zeitpunkt im AblaufAnzahl Art (Zigarette, Kerze
o. A.)
Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) Ort auf der Bühne oder Szenenfläche Löschen oder Aschablage Gliederungspunkt der Gefährdungsanalyse
       
       
       
       
       
       
       
       

Erläuterungen:

Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste oder Gas. Ort auf der Bühne oder Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen oder Aschablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.

Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse

zu feuergefährlichen Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, als Ergebnis einer Gefährdungsanalyse:

Feuergefährliche Handlungen Es bestehen Gefahren durch:

[ ] Flammbildung[ ] Splitterwirkung
[ ] Funkenflug[ ] Staubablagerungen
[ ] Blendung[ ] Schallwirkung
[ ] Wärmestrahlung[ ] gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
[ ] Abtropfen heißer Schlacke[ ] gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch
[ ] Druckwirkung

Es sind folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen:

Abstände zu Personen: ...

Abstände zu Dekorationen: ...

Unterwiesene Personen: ... Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:....

Sonstige Maßnahmen: ...

.

 Angaben über die pyrotechnischen EffekteAnhang 4
zum Gastspielprüfbuch...
(Titel der Gastspielveranstaltung)

(Diese Angaben sind erforderlich, wenn auf der Bühne oder Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Die Angaben befreien nicht von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 3 NVStättVO.)

Hinweis:

Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie von der Veranstalterin oder vom Veranstalter hierzu beauftragt sind (1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz).

Nach den §§ 19 und 21 SprengG verantwortliche Personen:

Erlaubnisscheininhaberin oder Erlaubnisscheininhaber:

....

(Vorname und Name)

Erlaubnisschein Nr.: ...Ausstellungsdatum: ...

ausstellende Behörde:
Befähigungsscheininhaberin oder, Befähigungsscheininhaber:

(Vorname und Name)

Befähigungsschein Nr.: ...Ausstellungsdatum: ...

ausstellende Behörde: ...

Beauftragte Person:...

(nur für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1)

...

(Vorname und Name)

Pvrotechnische Effekte

Nr.Zeitpunkt im AblaufAnzahlArt des EffektesBAM-NummerOrt auf der Bühne oder SzenenflächeDauer des EffektesGliederungspunkt der Gefährdungsanalyse
        
        
        
        
        
        
        

Erläuterungen:

Unter Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer -Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (z.B. Bühnenblitz, Fontäne). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne oder Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.

Pyrotechnische Gefährdungsanalyse

zu dem Einsatz pyrotechnischer Effekte als Ergebnis einer Gefährdungsanalyse:

Pyrotechnische Effekte

Es bestehen Gefahren durch:

[ ] Flammbildung[ ] Splitterwirkung
[ ] Funkenflug[ ] Staubablagerung
[ ] Blendung[ ] Schallwirkung
[ ] Wärmestrahlung[ ] gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
[ ] Abtropfen heißer Schlacke[ ] gesundheitsgefährdende Gase, Stäube, Dämpfe, Rauch
[ ] Druckwirkung

Es sind folgende Schutzmaßnahmen vorgesehen:

Abstände zu Personen: ...

Abstände zu Dekorationen:...

Unterwiesene Personen: ...

Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel: ...

Sonstige Maßnahmen: ...

.

Sonstige Angaben Anhang 5
zum Gastspielprüfbuch...
(Titel der Gastspielveranstaltung)

Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:

...........

Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:

...............

___________________________________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

1) Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder wegen der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, sowie darstellerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerraum.

2) Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Regieeinrichtungen, Vorführgeräte, Scheinwerfer, Kameras, Laseranlagen und Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen