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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. November 2021
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 739; 18.06.2024 Nr. 51 24)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Berufsaufgaben" werden die Worte "der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen" eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Berufsaufgaben" durch die Worte "Die Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,

3. Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,".

cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 4 bis 6.

dd) In der neuen Nummer 4 wird nach der Angabe "Sachverständigen-," die Angabe "Lehr-," eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "bis 6" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer deutschen Hochschule gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 sowie den Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage) erfolgreich abgeschlossen hat oder"1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, das den Anforderungen der Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage) entspricht, oder".

bb) Im ausleitenden Satzteil wird die Angabe "Absätze 3 und 4" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) In der Fachrichtung Architektur muss die Regelstudienzeit mindestens vier Studienjahre betragen. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung muss die Regelstudienzeit mindestens drei Studienjahre betragen.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis 6" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit kann bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person einen der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste mit Prüfung abgeschlossen hat."

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

cc) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "Sätze 1 und 2" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 2" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "einen" die Worte "im Ausland ausgestellten" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe "2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" durch die Angabe "2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer
  1. in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war oder
  2. in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist oder war.
"Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war."

6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste bedarf der Schriftform, auch wenn das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. Die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in Papierform vorzulegen."Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen."

b) Satz 5

In den Fällen des § 7 Abs. 1 bis 3 kann das Verfahren abweichend von den Sätzen 1 und 2 elektronisch geführt werden, soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden.

wird gestrichen.

7. § 16 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen."Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen."

8. Das Fünfte Kapitel im Ersten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Fünftes Kapitel
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
der Fachrichtung Architektur

§ 18 Eintragung in die Liste

(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" nach den §§ 5 bis 9 erfüllt.

(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.

§ 19 Fortbildungspflicht

Die nach § 18 eingetragenen Personen haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

"Fünftes Kapitel
Juniormitglieder

§ 18 Eintragung in die Liste der Juniormitglieder

(1) In die Liste der Juniormitglieder wird mit einer Fachrichtung nach § 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4 auf Antrag eingetragen (Juniormitglied), wer

  1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,
  2. ein der Fachrichtung entsprechendes Studium abgeschlossen hat, das zur Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 bis 4 berechtigt, und
  3. eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung begonnen hat.

(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.

(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 nicht berechtigt.

§ 19 Streichung von Eintragungen

Für die Streichung von Eintragungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist auch zu streichen, wenn

  1. das Juniormitglied in die Architektenliste eingetragen wurde,
  2. das Juniormitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Absolvieren der berufspraktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in der Architektenliste stellt,
  3. das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat oder
  4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Juniormitglied nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Vor einer Streichung nach Satz 2 Nr. 2 hat die Architektenkammer das Juniormitglied schriftlich oder elektronisch auf die Folgen des Fristablaufs hinzuweisen. Vor einer Streichung nach Satz 2 Nr. 3 hat die Architektenkammer das Datum der endgültigen Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit festzustellen; nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat."

9. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur" gestrichen.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende des Buchstabens b wird das Komma gestrichen.

bbb) Es wird das Wort "oder" angefügt.

bb) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die eingetragene Person in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen wurde.

wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für die in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragenen Personen gilt Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. Die Eintragung in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur ist auch zu streichen, wenn die eingetragene Person in die Architektenliste eingetragen wurde.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 4" gestrichen.

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4

Liegt die Eintragungsvoraussetzung wegen des Todes einer Gesellschafterin, eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung befugten Person nicht mehr vor, so soll die Frist nach Satz 3 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

11. In § 23 werden die Worte "als Pflichtmitglieder" durch die Worte "(Pflichtmitglieder) und die Juniormitglieder (freiwillige Mitglieder)" ersetzt.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Architektenliste, die Gesellschaftsliste, das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften und die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur zu führen und dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist,"5. die Architektenliste, die Gesellschaftsliste, das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften und die Liste der Juniormitglieder zu führen und dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist,"

bb) Es wird die folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. Absolventinnen und Absolventen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen, sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 29 a) zu beraten und auf Anforderung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Kammermitgliedern und Gerichten Stellung zu nehmen,".

cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Nummern 10 bis 12.

b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, auf die in § 16 genannten Gesellschaften, auf die auswärtigen Gesellschaften sowie auf die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur,"1. die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, auf die in § 16 genannten Gesellschaften sowie auf die auswärtigen Gesellschaften,"

13. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

" § 25a Sachgebietsregister

(1) Die Architektenkammer kann jeweils durch Satzung Register für bestimmte Sachgebiete des Architekten- und Bauwesens errichten, in die Pflichtmitglieder auf Antrag eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet des Registers bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung in ein nach Satz 1 errichtetes Register entscheidet der Vorstand. In die nach Satz 1 errichteten Register sind die in § 30 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 30 Abs. 6 gilt entsprechend. Für die Streichung von Eintragungen gelten Satz 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(2) In einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu bestimmen,

  1. welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen das Pflichtmitglied zu erbringen hat,
  2. von welchem Gremium der Architektenkammer in welcher Besetzung die von dem Pflichtmitglied vorgelegten Nachweise geprüft werden,
  3. welcher zeitlichen Befristung die Eintragungen unterliegen und welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen für jede Verlängerung einer Eintragung zu erbringen sind."

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 6 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 7

7. die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie der Sachverständigen und

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Architektenkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie der Sachverständigen enthalten muss.

(3) Die Architektenkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Pflichtmitglieder (§ 37 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss,

  1. zu welchen Inhalten sich die Pflichtmitglieder der jeweiligen Fachrichtung beruflich fortbilden müssen,
  2. in welchen Fällen Pflichtmitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind, die den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben,
  3. welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen und die insgesamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Pflichtmitgliedern wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und
  4. welche Fortbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.

d) Im neuen Absatz 4 wird der Klammerzusatz "(Ordnungen)" gestrichen.

e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschlüsse über die Hauptsatzung, die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) und die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde."Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen:
  1. die Hauptsatzung nach Absatz 1 Satz 1,
  2. die Entschädigungssatzung nach Absatz 2,
  3. die Satzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2,
  4. die Satzung nach § 7 Abs. 7 Satz 1,
  5. die Beitragssatzung nach § 27 Abs. 1 Satz 2,
  6. die Gebühren- und Auslagensatzung nach § 27 Abs. 2,
  7. die Haushalts- und Kassensatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 1,
  8. die Rücklagensatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
  9. die Haushaltssatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 3,
  10. die Wahlsatzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
  11. die Schlichtungssatzung nach § 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3, sowie
  12. die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung)."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatzes 3" durch die Verweisung "Absatzes 5" ersetzt.

f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
Die Architektenkammer erhebt innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
  1. Amtshandlungen und
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Kosten (Gebühren und Auslagen).

"Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. Für Pflichtmitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Architektin oder Architekt oder aus ihrer baugewerblichen Tätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Kosten eine Gebührenordnung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. Für Kammermitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Architektin oder Architekt oder aus ihrer baugewerblichen Tätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen."(2) Die Architektenkammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Gebühren- und Auslagensatzung für
  1. Amtshandlungen und
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kassenordnung" durch das Wort "Kassensatzung" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Bestimmungen über die Bildung, den sachlichen Zweck und zur Höhe angemessener Rücklagen kann die Architektenkammer auch gesondert in einer Rücklagensatzung treffen."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

dd) Im neuen Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "aufzustellen" ein Komma und die Worte "der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird," eingefügt.

ee) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Haushalts- und Kassenordnung kann vorsehen, dass Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung oder Teilen davon beauftragt werden können."Mit der Prüfung der Jahresrechnung ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen."

16. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

" § 29a Versorgungseinrichtung

Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 279), geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom 22. Januar/ 6. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 130), geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683), in der jeweils geltenden Fassung."

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Worte "und die Mitglieder" durch die Worte "sowie die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Bürokräfte" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Worte "Offenlegung von personenbezogenen Daten" durch die Worte "Auskunft nach Absatz 6 oder Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird das Wort "Herkunfts-" durch die Worte "Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden nach dem Wort "Eintragung" die Worte "nach Nummer 10 oder 11" eingefügt.

cc) In Nummer 14 werden nach dem Wort "Streichung" die Worte "nach Nummer 12" eingefügt.

dd) In Nummer 21 wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Schlichtungsverfahren" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 9 und 13 genannten Daten sind in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur einzutragen."Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 13 genannten Daten sowie das Datum der Geburt nach Absatz 2 Nr. 2 und die Fachrichtung nach Absatz 2 Nr. 5 sind in die Liste der Juniormitglieder einzutragen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Eine weitergehende Auskunft an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch Übermittlung von Daten nach Absatz 2 ist zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft an der Geheimhaltung überwiegt.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

e) Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 Hochschulen ersuchen, personenbezogene Daten ihrer Absolventinnen und Absolventen zu übermitteln. Die ersuchten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten nur von Absolventinnen und Absolventen übermitteln, die in die Übermittlung an die Architektenkammer eingewilligt haben."

f) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.

g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)" durch das Wort "Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "ab Streichung der Eintragung zehn Jahre lang aufzubewahren" durch die Worte "zehn Jahre nach der Streichung der Eintragung zu löschen" ersetzt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Wahlordnung" durch das Wort "Wahlsatzung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Worte "ob und gegebenenfalls" und die Worte "oder Teilen davon" gestrichen.

bb) Nummer 9

9. beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Höhe der Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie für Sachverständige,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können aus wichtigem Grund so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Hauptsatzung."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "anwesenden" die Worte "oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die in Absatz 3 Nrn. 1, 6 und 8 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videokonferenztechnik teilnehmenden Pflichtmitglieder."

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten müssen Pflichtmitglieder sein."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "eine" die Worte "Hauptgeschäftsführerin oder einen Hauptgeschäftsführer, eine" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Vorstandes" ein Komma und die Worte "durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vorstandsmitglied" ein Komma und die Worte "mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer" eingefügt.

20. In § 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Kammermitglieder" durch das Wort "Pflichtmitglieder" ersetzt.

21. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Kammermitglieder" durch die Worte "Pflichtmitglieder" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Schlichtungsordnung" durch das Wort "Schlichtungssatzung" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen und das Wort "Schlichtungsordnung" wird durch das Wort "Schlichtungssatzung" ersetzt.

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Kammermitglieder" durch das Wort "Pflichtmitglieder" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Maßgabe der Fortbildungssatzung" und nach dem Wort "unterrichten" die Worte "sowie der Architektenkammer Nachweise über wahrgenommene Fortbildungsmaßnahmen vorzulegen" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Kammermitglieder" durch das Wort "Pflichtmitglieder" ersetzt.

23. In § 38 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Kammermitgliedern" durch das Wort "Pflichtmitgliedern" ersetzt.

24. Es werden die folgenden neuen §§ 40 und 41 eingefügt:

" § 40 Verfahrenskosten

(1) Jede Entscheidung des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat.

(2) Die Kosten des Verfahrens hat die Person oder Gesellschaft zu tragen, soweit gegen sie auf eine oder mehrere Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 oder 3 erkannt wird. Im Übrigen trägt die Architektenkammer die Auslagen; von Gebühren ist sie befreit.

(3) Die Gebühren im ersten Rechtszug betragen

  1. bei Erteilung eines Verweises 300 Euro,
  2. bei Verhängung einer Geldbuße 10 Prozent des Betrages der Geldbuße, mindestens aber 350 Euro und höchstens 900 Euro,
  3. bei Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen 800 Euro,
  4. bei Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen 800 Euro und
  5. bei Streichung aus einer Liste oder einem Verzeichnis oder bei der Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung 1.300 Euro.

In Verfahren im Rechtsmittelzug betragen die Gebühren das 1,5-Fache der Beträge aus Satz 1. Werden mehrere Maßnahmen nach Satz 1 nebeneinander verhängt, so werden die Gebühren addiert. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

(4) Die Kosten werden durch das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Soweit das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Berufsgerichtshof vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichtshofs durch Beschluss endgültig. § 66 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 GKG gilt entsprechend. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners Erfolg, so werden ihr oder ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Architektenkammer erstattet; im Übrigen werden keine außergerichtlichen Auslagen erstattet.

§ 41 Vollstreckung

(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.

(2) Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Architektenkammer vollstreckt. Die Einnahmen stehen der Architektenkammer zu. Die Architektenkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.

(3) Die in § 38 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Architektenkammer."

25. Die bisherigen §§ 40 und 41 werden §§ 42 und 43.

26. Der neue § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten im Übrigen
  1. § 60 Abs. 2, die §§ 61, 62, 64 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 78, § 79 Abs. 1 und 2, die §§ 80 und 81 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 82 bis 85 Abs. 1, 2 und 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) mit der Maßgabe, dass die Regelungen für "Kammermitglieder" auch auf die durch § 37 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden, sowie
  2. die §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO)

entsprechend. § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet im Fall der Einstellung des Verfahrens entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO keine Anwendung.

"(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten im Übrigen § 60 Abs. 2 und 3, die §§ 61, 62 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 84 sowie § 85 Abs. 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Regelungen für, Kammermitglieder auch auf die durch § 37 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 64 HKG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass kein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 81 Abs. 3 HKG eingestellt wird."

27. Die bisherigen §§ 42 und 43 werden §§ 44 und 45.

28. Der neue § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "beginnen oder begonnen" durch die Worte "begonnen oder abgeschlossen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte "dem 30. September 2017" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar."Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar."

c) Es werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) Für Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung vor dem 1. Dezember 2021 begonnen oder abgeschlossen haben, finden die Regelungen über die Eintragungsvoraussetzungen im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin Anwendung, soweit sie für diese Personen günstiger sind.

(4) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.

(5) Die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird durch die Architektenkammer bis zum 30. November 2024 weitergeführt. Auf die vor dem 1. Dezember 2021 eingetragenen Personen finden bis zum 30. November 2024 die Regelungen über die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur im Niedersächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), weiterhin Anwendung."

29. Der bisherige § 44

§ 44 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 178, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), und
  2. Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 28. März 1990 (Nds. GVBl. S. 127). red. Anm. aufgehobener Text siehe Fn **

wird gestrichen.

30. In der Anlage (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1) wird in den Abschnitten B.II, B.III und B.IV jeweils in Satz 2 die Zahl "180" durch die Zahl "240" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch
  1. Forschung und Entwicklung,
  2. Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Vorhaben,
  3. Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
  4. Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben,
  5. Beratung in Angelegenheiten, die in den Nummern 2 bis 4 genannt sind, sowie
  6. Erstellung von Gutachten.
"Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch
  1. Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer und baulicher Vorhaben,
  2. Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
  3. Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,
  4. Überwachung der Ausführung von Vorhaben,
  5. Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,
  6. Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie
  7. sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Verantwortung" die Worte "unter Berücksichtigung der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange, die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie die natürlichen Lebensgrundlagen" eingefügt.

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Der Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 1 bedarf der Schriftform, auch wenn das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. Die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in Papierform vorzulegen."Der Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 1 kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen."

b) Satz 3

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Verfahren elektronisch geführt werden, soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

3. § 17 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen."Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen."

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 2 oder 3 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen."

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Personen" ein Komma und die Worte "die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind," eingefügt.

5. § 23 Abs. 4 Satz 4

Liegt die Eintragungsvoraussetzung wegen des Todes einer Gesellschafterin, eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung befugten Person nicht mehr vor, so soll die Frist nach Satz 3 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

wird gestrichen.

6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. Absolventinnen und Absolventen, die nach § 6 Nr. 1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 32) zu beraten und auf Anforderung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Kammermitgliedern und Gerichten Stellung zu nehmen,".

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Nummern 10 bis 12.

7. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:

" § 27a Sachgebietsregister

(1) Die Ingenieurkammer kann jeweils durch Satzung Register für bestimmte Sachgebiete des Ingenieurwesens errichten, in die Kammermitglieder auf Antrag eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet des Registers bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Über den Antrag auf Eintragung in ein nach Satz 1 errichtetes Register entscheidet der Vorstand. In die nach Satz 1 errichteten Register sind die in § 33 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 33 Abs. 6 gilt entsprechend. Für die Streichung von Eintragungen gelten Satz 2 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(2) In einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu bestimmen,

  1. welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen das Kammermitglied zu erbringen hat,
  2. von welchem Gremium der Ingenieurkammer in welcher Besetzung die von dem Kammermitglied vorgelegten Nachweise geprüft werden,
  3. welcher zeitlichen Befristung die Eintragungen unterliegen und welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen für jede Verlängerung einer Eintragung zu erbringen sind."

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 5 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 6

6. die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen, im Beirat der Versorgungseinrichtung sowie die Entschädigung der Sachverständigen und

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Ingenieurkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und im Beirat der Versorgungseinrichtung sowie die Entschädigung der Sachverständigen enthalten muss.

(3) Die Ingenieurkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss,

  1. zu welchen Inhalten sich die Kammermitglieder jeweils beruflich fortbilden müssen,
  2. in welchen Fällen Kammermitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind, die den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben,
  3. welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen und die insgesamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Kammermitgliedern wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und
  4. welche Fortbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer anerkannt werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.

d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschlüsse über die Hauptsatzung, die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen und die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde."Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen:
  1. die Hauptsatzung nach Absatz 1 Satz 1,
  2. die Entschädigungssatzung nach Absatz 2,
  3. die Satzung nach § 8 Abs. 3 Satz 1,
  4. die Beitragssatzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2,
  5. die Gebühren- und Auslagensatzung nach § 29 Abs. 2,
  6. die Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung nach § 29 Abs. 3 Satz 1,
  7. die Wirtschaftssatzung nach § 29 Abs. 3 Satz 2,
  8. die Satzung über die Versorgungseinrichtung nach § 32 Abs. 7,
  9. die Wahlsatzung nach § 35 Abs. 2 Satz 1,
  10. die Schlichtungssatzung nach § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 3, sowie
  11. die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung)."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatzes 3" durch die Verweisung "Absatzes 5" ersetzt.

e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ingenieurkammer erhebt innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
  1. Amtshandlungen,
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie
  3. sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit dies in einer Auslagen- und Gebührensatzung bestimmt ist.

"(2) Die Ingenieurkammer erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Gebühren- und Auslagensatzung für
  1. Amtshandlungen,
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie
  3. sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "aufzustellen" ein Komma und die Worte "der durch die Wirtschaftssatzung festgestellt wird," eingefügt.

10. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend."

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Worte "und die Mitglieder" durch die Worte "sowie die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Bürokräfte" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Worte "Offenlegung von personenbezogenen Daten" durch die Worte "Auskunft nach Absatz 6 oder Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird das Wort "Herkunfts-" durch die Worte "Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden nach dem Wort "Eintragung" die Worte "nach Nummer 10 oder 11" eingefügt.

cc) In Nummer 14 werden nach dem Wort "Streichung" die Worte "nach Nummer 12" eingefügt.

dd) In Nummer 21 wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Schlichtungsverfahren" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Eine weitergehende Auskunft an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch Übermittlung von Daten nach Absatz 2 ist zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft an der Geheimhaltung überwiegt.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

d) Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Ingenieurkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 27 Abs. 1 Nr. 9 Hochschulen ersuchen, personenbezogene Daten ihrer Absolventinnen und Absolventen zu übermitteln. Die ersuchten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten nur von Absolventinnen und Absolventen übermitteln, die in die Übermittlung an die Ingenieurkammer eingewilligt haben."

e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.

f) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)" durch das Wort "Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "ab Streichung der Eintragung zehn Jahre lang aufzubewahren" durch die Worte "zehn Jahre nach der Streichung der Eintragung zu löschen" ersetzt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 10 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 11

11. beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Höhe der Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie für Sachverständige und Beiratsmitglieder.

wird gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können aus wichtigem Grund so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Hauptsatzung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort "anwesenden" die Worte "oder mittels Videotechnik teilnehmenden" eingefügt.

13. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "eine" die Worte "Hauptgeschäftsführerin oder einen Hauptgeschäftsführer, eine" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Vorstandes" ein Komma und die Worte "durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vorstandsmitglied" ein Komma und die Worte "mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer" eingefügt.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Verbraucherschlichtungsstelle" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Abweichend von § 29 Abs. 2 kann die Ingenieurkammer Regelungen zur Erhebung der Kosten für die Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses auch in der Schlichtungssatzung treffen."

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, und Verbraucherinnen oder Verbrauchern ergeben, kann die Ingenieurkammer einen Ausschuss bilden, die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474), ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."

15. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "nach Maßgabe der Fortbildungssatzung" und nach dem Wort "unterrichten" die Worte "sowie der Ingenieurkammer Nachweise über wahrgenommene Fortbildungsmaßnahmen vorzulegen" eingefügt.

16. In § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils nach den Worten "Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure" ein Komma und die Worte "der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" eingefügt.

17. Es werden die folgenden neuen §§ 43 und 44 eingefügt:

" § 43 Verfahrenskosten

(1) Jede Entscheidung des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat.

(2) Die Kosten des Verfahrens hat die Person oder Gesellschaft zu tragen, soweit gegen sie auf eine oder mehrere Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 erkannt wird. Im Übrigen trägt die Ingenieurkammer die Auslagen; von Gebühren ist sie befreit.

(3) Die Gebühren im ersten Rechtszug betragen

  1. bei Erteilung eines Verweises 300 Euro,
  2. bei Verhängung einer Geldbuße 10 Prozent des Betrages der Geldbuße, mindestens aber 350 Euro und höchstens 900 Euro,
  3. bei Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen 800 Euro,
  4. bei Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen 800 Euro und
  5. bei Streichung aus einer Liste oder einem Verzeichnis oder bei der Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung 1.300 Euro.

In Verfahren im Rechtsmittelzug betragen die Gebühren das 1,5-Fache der Beträge aus Satz 1. Werden mehrere Maßnahmen nach Satz 1 nebeneinander verhängt, so werden die Gebühren addiert. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

(4) Die Kosten werden durch das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Soweit das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Berufsgerichtshof vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichtshofs durch Beschluss endgültig. § 66 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 GKG gilt entsprechend. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners Erfolg, so werden ihr oder ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Ingenieurkammer erstattet; im Übrigen werden keine außergerichtlichen Auslagen erstattet.

§ 44 Vollstreckung

(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.

(2) Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Ingenieurkammer vollstreckt. Die Einnahmen stehen der Ingenieurkammer zu. Die Ingenieurkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.

(3) Die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Ingenieurkammer."

18. Die bisherigen §§ 43 und 44 werden §§ 45 und 46.

19. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten
  1. § 60 Abs. 2, die §§ 61, 62, 64 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 78, 79 Abs. 1 und 2, die §§ 80, 81 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 82 bis 85 Abs. 1, 2 und 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) mit der Maßgabe, dass die Regelungen für "Kammermitglieder" auch auf die durch § 40 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden, sowie
  2. die §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO)

entsprechend. § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet im Fall der Einstellung des Verfahrens entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO keine Anwendung.

"(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten § 60 Abs. 2 und 3, die §§ 61, 62 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 84 sowie § 85 Abs. 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Regelungen für Kammermitglieder auch auf die durch § 40 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 64 HKG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass kein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 81 Abs. 3 HKG eingestellt wird."

20. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden §§ 47 und 48.

21. Der neue § 48 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte "dem 30. September 2017" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar."Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 30. September 2017 eröffnet und nach diesem Zeitpunkt entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a der Strafprozessordnung eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar."

b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2021 eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.

(3) Auf die vor dem 1. Dezember 2021 in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen findet § 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 erst mit Ablauf des 30. November 2024 Anwendung."

Artikel 3 24
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

(Gültig ab 01.12.2024 siehe =>)

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

2. (aufgehoben) 24

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Verweisung " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5" durch die Verweisung " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4" ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Architektengesetz und das Niedersächsische Ingenieurgesetz jeweils in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am 1. Dezember 2024 in Kraft.

ID: 212413

ENDE