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BauKaG NRW - Baukammerngesetz
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1385 i.K.)
Gl.-Nr.: 2331
Archiv: 2003
Teil 1
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
§ 1 Baukammern und Mitgliedschaft
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Baukammern). Jede Baukammer führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Baukammer bestimmt.
(2) Die in die Architektenlisten eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Junior-Mitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.
(3) Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
(4) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gehören als Pflichtmitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.
(5) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer
Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand, soweit er keine abweichende Festlegung trifft. § 29 gilt entsprechend.
(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Baukammern ist zulässig.
§ 2 Aufgaben der Baukammern
(1) Aufgabe der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. Aufgabe der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, das barrierefreie Bauen und die Baukunst sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. Aufgabe beider Baukammern ist es,
(2) Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.
§ 3 Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2 vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
(2) Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidentinnen oder Präsidenten und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern jeder Baukammer, die vom jeweiligen Baukammervorstand bestimmt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten werden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.
(4) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen der Baukammern.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
§ 5 Versorgungswerk
(1) Die jeweilige Baukammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der jeweiligen Baukammer vertreten. Die Satzung kann eine abweichende Regelung treffen. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters vorsehen.
(3) Die jeweilige Baukammer kann Mitglieder anderer Baukammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss bestimmen, dass das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der jeweiligen Baukammer verwaltet und abgerechnet wird. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Baukammer haftet; das Vermögen der jeweiligen Baukammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(5) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss ferner Bestimmungen enthalten über
Die Beiträge nach Satz 1 Nummer 2 haben sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit zu richten und an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren. Sie werden durch Bescheid festgesetzt.
(6) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von berufsständischen Kammern, deren Angehörige Mitglieder im Versorgungswerk sind, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.
(7) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
(8) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.
(9) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 6 Organe der Baukammern
(1) Organe der Baukammern sind jeweils
(2) Den Organen der jeweiligen Baukammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die jeweilige Baukammer befasst sind, können nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.
(4) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
§ 7 Vertreterversammlungen
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer werden von deren Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen besteht aus 201 Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten regelt die Wahlordnung.
(3) Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen besteht aus 101 Mitgliedern. Deren Wahl erfolgt getrennt nach Wahlgruppen
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.
(4) Die jeweilige Baukammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.
(5) Die jeweilige Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
§ 8 Aufgaben der Vertreterversammlungen
(1) Die jeweilige Vertreterversammlung beschließt über
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Die Hauptsatzung regelt die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung, das erneute Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse über die Hauptsatzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Vertreterversammlung.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 sowie von auf Grundlage von nach § 10 erlassenen Satzungen kann der jeweilige Vorstand die jeweilige Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne der Absätze 4 und 5.
(7) Absatz 6 ist entsprechend auf Sitzungen und Entscheidungen der Organe und Ausschüsse sowie auf die von der jeweiligen Vertreterversammlung gebildeten Ausschüsse anzuwenden.
§ 9 Vorstände
(1) Die jeweiligen Vorstände werden von der jeweiligen Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bestehen jeweils aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der jeweiligen Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die jeweilige Baukammer gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte der jeweiligen Baukammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.
(4) Erklärungen, durch welche die jeweilige Baukammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Satzungen
(1) Die jeweilige Baukammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
(2) Die jeweilige Baukammer kann Satzungen über die Führung von Registern oder Fachlisten in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder § 26 Absatz 1 Satz 3 erlassen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 sowie Absatz 2 erlassenen Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
§ 11 Hauptsatzungen
Die jeweilige Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
§ 12 Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der jeweiligen Baukammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer anderen Baukammer bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Von Personen, die bereits Mitglieder der jeweils anderen Baukammer oder der Baukammer eines anderen Bundeslandes sind und dort den vollen Beitrag entrichten, dürfen höchstens 25 Prozent des eigentlich zu entrichtenden Beitrags erhoben werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen der Baukammern sowie für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen hat die jeweilige Baukammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.
(3) Die jeweilige Baukammer stellt für jedes Geschäftsjahr entweder einen Haushalts- oder einen Wirtschaftsplan gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung sowie eine Jahresrechnung auf.
(4) Die Baukammern sind hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Pflicht zur Verschwiegenheit und Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der jeweiligen Baukammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die jeweilige Baukammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 30 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 18 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nummer 7 sind, mit Ausnahme der Daten für den Zahlungsverkehr, in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis nach § 19 oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure, ein Verzeichnis nach § 26 oder das Mitgliederverzeichnis einzutragen.
(3) Die jeweilige Baukammer ist berechtigt, die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den §§ 30 bis 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, zu verlangen und für dessen Erteilung eine schriftliche Aufforderung zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem jeweiligen Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die jeweilige Baukammer über etwaige Mitgliedschaften in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen gilt entsprechend.
(5) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den durch die jeweilige Baukammer geführten Listen und Verzeichnissen sowie auf Mitteilung vorhandener Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung von Kammermitgliedern. Die in den genannten Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der jeweiligen Baukammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. In den Fällen des Satzes 2 ist die oder der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.
(6) Die jeweilige Baukammer ist berechtigt, Auskünfte aus den von ihr geführten Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen auswärtiger Dienstleister, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW einzuholen. Sie ist verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten. Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(7) Bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3), das zuletzt durch Beschluss Nr. 122/2018 (ABl. L 368 vom 05.11.2020 S. 23) geändert worden ist, hat die jeweilige Baukammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die jeweilige Baukammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus. Sie ist insoweit zuständige Behörde.
(8) Mit der Löschung nach § 22 oder § 29 sind zugleich sämtliche bei der jeweiligen Baukammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der jeweiligen Baukammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(9) Bei der jeweiligen Baukammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der jeweiligen Baukammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 8 zu sperren. Verweise nach § 36 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 22 oder § 29 sind sämtliche bei der jeweiligen Baukammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die jeweilige Baukammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
§ 14 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl der Eintragungsausschüsse
(1) Jede Baukammer bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) Der jeweilige Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, haben.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Baukammer sein. Bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen sowie in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister nach § 25 Absatz 5 müssen sie in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sein.
(5) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss der jeweiligen Baukammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Baukammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören oder Bedienstete dieser Baukammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(6) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse und ihre Vertretung werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer nachgewählter Mitglieder des jeweiligen Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen Eintragungsausschusses.
§ 15 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
(1) Der Eintragungsausschuss der jeweiligen Baukammer trifft die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Entscheidungen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der vollständige Antrag oder das letzte zur Vollständigkeit des Antrages fehlende Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen Baukammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Sitzungen des jeweiligen Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des jeweiligen Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören.
(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die jeweilige Baukammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Teil 2
Berufs- und Mitgliedsangelegenheiten
Abschnitt 1
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
§ 16 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architektin oder des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Bauwerken.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin oder des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Dienstherrin oder des Dienstherrn in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
§ 17 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 18 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
(2) Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten dürfen auch die bisherige Bezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" und "Garten- und Landschaftsarchitekt" führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in der Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten eingetragen sind.
(3) Wer in Nordrhein-Westfalen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine der Bezeichnung nach Absatz 1 entsprechende praktische Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 ausübt, darf die Bezeichnung "Junior-Architektin" oder "Junior-Architekt", "Junior-Innenarchitektin" oder "Junior-Innenarchitekt", "Junior-Landschaftsarchitektin" oder "Junior-Landschaftsarchitekt" sowie "Junior-Stadtplanerin" oder "Junior-Stadtplaner" nur führen, wenn die betreffende Person mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 18 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 16 nach Nordrhein-Westfalen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach § 20 zuständigen Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vorher schriftlich anzeigen.
(2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 17 Absatz 4 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn
erfüllen und
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 erfüllen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Eintragungsausschuss.
(3) Auswärtige Dienstleister haben mit der Anzeige
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister über eine § 19 Absatz 9 entsprechende Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen und sie diese Bescheinigung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vorgelegt haben.
(5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen trägt auswärtige Dienstleister mit der Berufsbezeichnung, unter der sie tätig werden, in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister) außerhalb der Architektenlisten oder der Stadtplanerliste ein und erteilt hierüber eine für fünf Jahre gültige Bestätigung. Aus ihr müssen die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung und die Frist hervorgehen. Die Bestätigung kann auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(6) Auswärtigen Dienstleistern kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn eine Versagung der Eintragung nach § 22 gerechtfertigt wäre oder sonst die Voraussetzungen dieses Gesetzes für das Führen der Berufsbezeichnung nicht erfüllt sind.
(7) Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung der Berufspflichten.
(8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates in dessen Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 möglich ist.
§ 19 Listen, Verzeichnisse und Register
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen führt die Architektenlisten und die Stadtplanerliste, in die als natürliche Personen die Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur) und die Stadtplanerinnen und Stadtplaner einzutragen sind. Des Weiteren führt sie die Listen für die jeweiligen Junior-Mitglieder. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis) und ein Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. Darüber hinaus führt die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in Bereichen mit besonderem Qualifikationsbedarf Register. Die Listen, Verzeichnisse und Register können elektronisch geführt werden.
(2) Aus den Listen und dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen die Tätigkeitsart - freischaffend, angestellt oder beamtet - ersichtlich sein.
(3) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Listen maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.
(4) Die Eingetragenen haben der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Eintragung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 20 Absatz 4 bis 6 genannten Voraussetzungen einer oder eines Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden. Die Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nicht älter als drei Monate sein. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.
(6) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(7) Das Eintragungs- und das Löschungsverfahren können elektronisch geführt werden.
(8) Über die Eintragung in Listen, Verzeichnisse und Register sowie die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über Löschungen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 können auf die zur Geschäftsführung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen befugte Person übertragen werden.
(9) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.
(10) Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach Absatz 1 erfüllt.
§ 20 Voraussetzungen der Eintragung
(1) In die Architektenlisten ist auf Antrag einzutragen, wer
und
(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
§ 14 Absatz 6 gilt für Mitglieder des Sachverständigenausschusses entsprechend.
(3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann.
(4) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.
(5) Im Anwendungsbereich des Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einen reglementierten Ausbildungsgang nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(6) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 unterscheidet, können wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden (Ausgleichsmaßnahme). Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 10 Buchstabe c und Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für eine antragstellende Person, die eine Berufsqualifikation außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, mit der Maßgabe, dass diese Person eine Eignungsprüfung abzulegen hat.
(8) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen prüft vor der Anordnung einer Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen. Insbesondere ist die antragstellende Person zu informieren über
Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Anordnung abgelegt werden kann. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(9) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen.
(10) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil Hauptwohnung, Niederlassung oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 22 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme von § 12 Absatz 2 bis 5, § 13 Absatz 2 bis 4 und 8, § 18, § 19 und § 22 auf das Verfahren der Eintragung nach den Absätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden.
§ 21 Vorwarnmechanismus
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen.
(2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend.
§ 22 Versagung und Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Listen oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Listen und in das Verzeichnis nach Satz 1 ist trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden und der vom Berufsgericht nach § 36 Absatz 3 Satz 3 festgesetzte Zeitraum noch nicht verstrichen ist.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sind der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von dieser ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben.
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
§ 23 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs sind insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Eigenverantwortlich ist, wer
Unabhängig ist, wer bei der Ausübung ihrer oder seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(2) Zu den Berufsaufgaben nach Absatz 1 gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Dienstherrin oder des Dienstherrn in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(3) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
§ 24 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(3) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 25 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 23 nach Nordrhein-Westfalen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach § 27 zuständigen Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorher schriftlich anzeigen.
(2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung nach § 24 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 24 Absatz 2 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn
Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Eintragungsausschuss.
(3) Auswärtige Dienstleister haben mit der Anzeige vorzulegen:
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister über eine § 26 Absatz 11 entsprechende Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen und sie diese Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorgelegt haben.
(5) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen trägt auswärtige Dienstleister mit der Berufsbezeichnung, unter der sie tätig werden, in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister) außerhalb der Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen ein und erteilt hierüber eine für fünf Jahre gültige Bestätigung. Aus ihr müssen die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung und die Frist hervorgehen. Die Bestätigung kann auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(6) Auswärtigen Dienstleistern kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn eine Versagung der Eintragung nach § 29 gerechtfertigt wäre oder sonst die Voraussetzungen dieses Gesetzes für das Führen der Berufsbezeichnung nicht erfüllt sind.
(7) Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung der Berufspflichten.
(8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates in dessen Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 24 Absatz 1 möglich ist.
§ 26 Listen und Verzeichnisse
(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen und für die freiwilligen Mitglieder das Mitgliederverzeichnis. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis) und ein Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. Darüber hinaus führt die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Bereichen mit besonderem Qualifikationsbedarf Fachlisten. Die Listen und Verzeichnisse können elektronisch geführt werden.
(2) Aus der Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen muss
ersichtlich sein.
(3) Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz, wenn sie oder er überwiegend in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesen, des Brandschutzes, der Bauphysik, der Geotechnik, der Bauchemie, des Baumanagements, des Baubetriebs, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik, des Bau- und Gebäudemanagements, der Sicherheitstechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist.
(4) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.
(5) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Eintragung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(8) Das Eintragungs- und das Löschungsverfahren können elektronisch geführt werden.
(9) Über die Eintragung in Listen sowie in die Verzeichnisse und über die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über Löschungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 können auf die zur Geschäftsführung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen befugten Person übertragen werden.
(10) Wird dem Aufnahmeantrag nach § 1 Absatz 5 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Mitgliederverzeichnis einzutragen. Nach der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist das Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis zu löschen.
(11) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.
(12) Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.
§ 27 Voraussetzungen der Eintragung
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen ist auf Antrag einzutragen, wer im Bauwesen nach § 26 Absatz 3 tätig ist oder zu den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gehört und
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. Die einjährige praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Satz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der Berufsbezeichnung nach § 24 entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen.
(3) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 29 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
§ 28 Vorwarnmechanismus
(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen.
(2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend.
§ 29 Versagung und Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen oder in das Verzeichnis auswärtigen Dienstleister ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Listen und in die Verzeichnisse nach Satz 1 ist trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden und der vom Berufsgericht nach § 36 Absatz 3 Satz 3 festgesetzte Zeitraum noch nicht verstrichen ist.
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sind der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen von dieser ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben. Werden ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, nach dem Ende der Mitgliedschaft trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen befugt, von der zur Rückgabe verpflichteten Person eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib zu verlangen und abzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn bei Fortbestand der Mitgliedschaft ein erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar, widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Gesellschaften
§ 30 Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 und 3 sowie nach § 24 Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft
eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 gilt jeweils entsprechend. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der jeweiligen Baukammer in Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sinngemäß erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf eine Gesellschaft Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Berufsbezeichnungen nach § 24 Absatz 1 führen, wenn beide Berufsgruppen zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. Die Gesellschaft ist in diesem Fall in dem Gesellschaftsverzeichnis der Baukammer einzutragen, deren Kammerangehörige innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht ist sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Baukammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Gesellschaft an vorderster Stelle steht. Im Übrigen gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung ist für die Dauer der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Baukammer. Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist.
(5) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu versagen, wenn in einer Person der Geschäftsführung oder einer der Gesellschafter, auf die es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c ankommt, einer der Gründe nach § 22 Absatz 1 oder § 29 Absatz 1 vorliegt.
(6) Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Baukammer ist zu löschen, wenn
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
§ 31 Partnerschaftsgesellschaften und Haftungsbeschränkungen
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, findet § 30 mit Ausnahme von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis f sowie Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 abgeschlossen, kann der Anspruch gegenüber Auftraggebern wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 entsprechen.
§ 32 Auswärtige Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 17 Absatz 1 und 3 oder § 24 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nach § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 nur führen, soweit sie dazu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Baukammer anzuzeigen. Der Anzeige haben sie Informationen über die Einzelheiten ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter beizufügen. Sie haben diese Informationen auch den Leistungsempfängern vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Führen der Berufsbezeichnung ist einer auswärtigen Gesellschaft durch die zuständige Baukammer zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass
(4) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 36 entsprechend.
Teil 3
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Berufspflichten
§ 33 Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.
(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der jeweiligen Baukammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 34 Ahndung von Berufsvergehen
(1) Die Verletzung von Berufspflichten (Berufsvergehen) wird im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
(2) Für die Ermittlungen der jeweiligen Baukammer, ob ein Berufsvergehen vorliegt, und das dabei einzuhaltende Verfahren gelten §§ 58c und 58d des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Zuständiges Berufsgericht im Sinne von § 58c Absatz 4 Satz 1 des Heilberufsgesetzes ist das für die jeweilige Baukammer gebildete Berufsgericht bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
(3) Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes entsprechend.
Abschnitt 2
Berufsgerichtliches Verfahren
§ 35 Berufsgerichtsbarkeit
(1) Mitglieder der Baukammern oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Baukammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren.
(2) Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen
Gegen in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der jeweilige Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.
§ 36 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
Ist zu erwarten, dass in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung aus einer Liste oder dem Verzeichnis (Satz 1 Nummer 5) erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber einer Gesellschaft nach § 30 kann erkannt werden auf
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Verfolgung von Verstößen auswärtiger Gesellschaften gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in sich ein. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.
(4) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied oder die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer oder seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(5) Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.
§ 37 Berufsgerichte
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten als erste Instanz und von den Landesberufsgerichten als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gebildet.
(3) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und ein Landesberufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gebildet.
(4) Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte.
§ 38 Zusammensetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung der oder des Beschuldigten angehören und ihren oder seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie die oder der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzer nicht mit.
(2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand der jeweiligen Baukammer, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Baukammern sein oder in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben.
§ 39 Bestellung der Berufsrichter
(1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle bestellt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsdauer bestellt.
§ 40 Ehrenamtliche Beisitzer
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlausschuss für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie drei von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen drei Kammermitglieder benennt. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Wahlausschuss wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist.
(4) Jede Baukammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen, darunter die Stimmen der beiden Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten, auf sich vereinigt.
(6) Als ehrenamtlicher Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen die auf Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Außerdem ist nicht wählbar, wer in entsprechender Anwendung des § 66 Absatz 1 Buchstabe a bis e des Heilberufsgesetzes von dem Amt des ehrenamtlichen Beisitzers ausgeschlossen ist.
(7) Nach der Übernahme eines Amtes oder einer Funktion nach § 38 Absatz 6 ist ein ehrenamtlicher Beisitzer von seinem Amt zu entbinden. Im Übrigen findet auf die Amtsenthebung und die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers von seinem Amt § 66 Absatz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Entscheidung trifft das für die jeweilige Baukammer zuständige Landesberufsgericht.
(8) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 41 Anwendung des Heilberufsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) § 111 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesberufsgericht nach der Verhängung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 auf Antrag der oder des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder feststellen kann, dass das frühere Urteil einer Wiedereintragung nicht entgegen steht.
(3) § 114 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die persönlichen und sächlichen Kosten der jeweiligen Berufsgerichtsbarkeit dem Land Nordrhein-Westfalen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der jeweiligen Baukammer zu erstatten sind.
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu 20.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1, 3 oder 4 oder § 24 Absatz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.
(2) Mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.
(3) Die jeweilige Baukammer ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Baukammer. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 43 Rechtsverordnungen
(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 44 Übergangsvorschriften
Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen nach § 4 und § 30 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, entsprechen, sind diese Vorschriften längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des in Satz 1 genannten Gesetzes abzuschließen.
§ 45 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 14. März 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |