umwelt-online: Baukammerngesetz NRW (2)
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§ 23 Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Kammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder der Ingenieurkammer-Bau bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Von Personen, die bereits Mitglieder einer anderen deutschen Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind und dort den vollen Beitrag entrichten, dürfen höchstens 25 vom Hundert des eigentlich zu entrichtenden Beitrags erhoben werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen, besonderen Leistungen und für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen hat die Architektenkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4).
(3) Die Kammer stellt für jedes Geschäftsjahr entweder einen Haushaltsplan oder einen Wirtschaftsplan gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung und eine Jahresrechnung auf.
(4) Die Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 24 Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte 08
(1) Die Mitglieder der Organe der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung erkennbar ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 8 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 4 oder § 7 Abs. 2 Satz 4 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 einzutragen.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Architektenlisten, der Stadtplanerliste und den Verzeichnissen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.
In den Fällen des Satzes 2 ist der oder die Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.
(4) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Architektenkammer über etwaige Mitgliedschaften in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 StPO über das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.
(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, Auskünfte aus den Listen nach § 3 Abs. 1, aus den nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1 geführten Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen einzuholen. Sie ist verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten. Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(7) Mit der Löschung nach § 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach 5 Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um die Aufgaben der Architektenkammer rechtmäßig zu erfüllen und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Verweise nach § 52 Abs. 2 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Architektenkammer
§ 25 Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Beisitzerinnen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sind Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Vertreter und Vertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer und Beisitzerinnen müssen in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören, noch Dienstkräfte der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 96), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter und Vertreterinnen werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.
§ 26 Tätigkeit des Eintragungsausschusses 08
(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 bis 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2. Über die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen der Fachrichtung des Betroffenen angehören.
(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnung
(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Ingenieurwesens unter wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich sind die Personen,
(3) Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 28 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" dürfen nur die Personen führen, die in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29) eingetragen sind oder denen die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 32 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 29 Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Die Ingenieurkammer-Bau (§ 37) führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen. Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung nach Absatz 2 und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein; § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen sind Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438), die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.
(3) Über die Eintragung und die Löschung gemäß § 31 Abs. 1 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) In die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat und
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung eines Antrages einer oder eines Angehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer-Bau NRW bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr ggf. mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
(3) Die Ingenieurkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf die Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen.
§ 30a Versagung der Eintragung 08
(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs oder der Beratenden Ingenieurin erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
§ 31 Löschung der Eintragung 08
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe g hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.
§ 32 Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen 08
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben (auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 28 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen führen, wenn sie
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.
(2) Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der IngenieurkammerBau zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
Sie sind nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 ergibt. Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Satz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 33 Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen 08
(1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma führen, wenn sie in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau eingetragen oder als auswärtige Gesellschaften gem. § 34 hierzu berechtigt sind. Mit der Eintragung in das Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
§ 34 Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 28 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Ingenieurkammer-Bau untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
§ 32 Abs. 3 Buchstabe a gilt entsprechend.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 46 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.
§ 35 Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" in Partnerschaftsgesellschaften 08 14
Auf Partnerschaften findet § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz und Nr. 2 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen.
§ 36 Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen. Sie sind in einem gesonderten Verzeichnis zu führen.
Dritter Abschnitt
Ingenieurkammer-Bau
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen und die sonstigen Mitglieder gemäß § 38 Abs. 2 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(1) Der Ingenieurkammer-Bau gehört als Pflichtmitglied die Person an, die
(2) Als freiwilliges Mitglied kann die Person beitreten, die
Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 4 versagt werden.
(3) Mitglied ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau und der Architektenkammer ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau. Für die Löschung ist § 31 Satz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist bei freiwilligen Mitgliedern außerdem auf deren Antrag sowie im Fall des Ausschlusses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f zu löschen.
(5) Über die Versagung der Aufnahme in die Kammer (Absatz 2 Satz 2) sowie über die Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.
§ 39 Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau
(1) Die Ingenieurkammer-Bau hat die Aufgabe,
Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.
(2) § 15 gilt entsprechend.
§ 40 Organe der Ingenieurkammer-Bau
Organe der Ingenieurkammer-Bau sind
§ 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 41 Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der IngenieurkammerBau auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl getrennt nach Wahlgruppen
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus 101 Vertretern und Vertreterinnen. Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.
(3) Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung (§ 44 Abs.1 Nr. 2).
§ 42 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) § 18 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 43 Vorstand der Ingenieurkammer-Bau
(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) § 19 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Ingenieurkammer-Bau kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.
§ 45 Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
§ 46 Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder und die sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
Die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32).
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 33 entsprechend.
§ 47 Finanzwesen
Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer-Bau gilt § 23 entsprechend.
§ 48 Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte 08
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften nach § 33 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 30 oder § 32 Abs. 2 Satz 3 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 einzutragen.
(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus dem Mitgliederverzeichnis, der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1. § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau
§ 49 Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29) und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32 Abs. 2) müssen die Beisitzer und Beisitzerinnen in eine der Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen sein.
§ 50 Tätigkeit des Eintragungsausschusses 08
(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 29 Abs. 1 und die Verzeichnisse nach den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.
(2) § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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