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BauKaG NRW - Baukammerngesetz
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 58 vom 30.12.2003 S. 786; 03.05.2005 S. 498 05; 09.12.2008 S. 774 08; 09.12.2014 S. 876 14; 01.12.2021 S. 1385 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2331



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer

Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben 08

(1) Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

§ 2 Berufsbezeichnungen 08

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Architektin", "Innenarchitekt", "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Garten- und Landschaftsarchitektin" führen, wenn sie entsprechend in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.

(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 3 (aufgehoben) 08

§ 4 Eintragung 08 14

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

  1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 6 ausgeübt hat,
  2. Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder
  3. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird anerkannt

  1. ein Studium der Stadtplanung,
  2. ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau,
  3. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder
  4. eine gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt.

Die Ausbildung muss zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 4 befähigen.

(2) Ist eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den Beschäftigungsort gewechselt haben.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen dürfen, weil sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben und ihnen daher die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Gesetzes diese Befugnis zuerkannt hat.

(5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikesl 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(6) Die praktische Tätigkeit muss zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In ihrem Verlauf sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen mit den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4.

(7) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der Absätze 3 bis 5 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

(8) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.

(9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(10) Die Architektenkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen.

§ 5 Versagung der Eintragung 08

(1) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

§ 6 Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
  4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3),
  5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 3 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 erkannt worden ist,
  6. die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt

Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe f hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.

§ 7 Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen 08

(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihren Beschäftigungsort haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.

Die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, vorzulegen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen.

(3) Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 rechtfertigen.

Zweiter Abschnitt
Gesellschaften

§ 8 Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 9 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
  2. die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 1 die Gesellschafter angehören,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 2 auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung aufrecht zu erhalten.

(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
  3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,
  5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

§ 9 Auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 3 besteht.

§ 7 Abs. 3 Buchstabe a gilt entsprechend.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 22 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.

§ 10 Partnerschaftsgesellschaften 14

Auf Partnerschaften wird § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen.

§ 11 Übergangsvorschrift

Gesellschaften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 2 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.

Dritter Abschnitt
Architektenkammer

§ 12 Architektenkammer 08

(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie Stadtplaner und Stadtplanerinnen bilden die Architektenkammer. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der Kammer bestimmt.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 13 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer endet, wenn die Eintragung in den Architektenlisten oder der Stadtplanerliste gelöscht wird.

§ 14 Aufgaben der Architektenkammer 08

Die Architektenkammer hat die Aufgabe,

  1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  2. die Baukultur und das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
  3. die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die in § 7 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  5. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  7. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
  8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen,
  9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen,
  10. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  11. mit anderen Architektenkammern zusammen zu arbeiten.

Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.

§ 15 Versorgungswerk 05

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Architektenkammer vertreten.

(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der Architektenkammer verwaltet und abgerechnet wird. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  3. Beginn und Ende der Teilnahme,
  4. die Befreiung von der Teilnahme,
  5. die freiwillige Teilnahme,
  6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

§ 16 Organe der Architektenkammer

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind (§ 96), können nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.

§ 17 Vertreterversammlung der Architektenkammer 08

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2). Die Vertreterversammlung besteht aus 201 Vertretern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten, die Durchführung der Wahl, die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung, regelt die Wahlordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2).

§ 18 Aufgaben der Vertreterversammlung 08

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. die Satzungen (§ 20),
  2. die Genehmigung der Jahresrechnung (§ 23 Abs. 3) und die Wahl der Rechnungsprüfer,
  3. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 19),
  4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  5. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 4) und des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 7),
  6. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  7. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 26 Abs. 1 Satz 3) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 6),
  8. die Bildung eines Versorgungswerks (§ 15).

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Beschlussfähigkeit, erneutes Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und der Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, regelt die Hauptsatzung.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse zur Änderung der Hauptsatzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(6) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

§ 19 Vorstand der Architektenkammer 08

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 20 Satzungen

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
  2. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Gebührenordnung,
  5. die Haushalts- und Kassenordnung,
  6. die Sachverständigenordnung,
  7. die Schlichtungsordnung,
  8. den Beschluss über den Haushaltsplan,
  9. die Fort- und Weiterbildungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.

(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. zu welchen Themen die Mitglieder sich jeweils fort- oder weiterbilden müssen,
  2. welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden,
  3. welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und
  4. innerhalb welchen Zeitraums die Maßnahmen besucht werden müssen.

Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.

§ 21 Hauptsatzung

Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den Sitz der Architektenkammer,
  2. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,
  3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,
  4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,
  5. die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern,
  6. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
  7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

§ 22 Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
  3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
  6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
  7. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,
  8. die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
  9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,
  10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
  11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  12. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen sowie auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen (§ 7).

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 8 entsprechend.

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