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Regelwerk, Bau - Brandschutz, Biotechnologie

Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen

Vom 23. Oktober 2002
(MBl. Nr. 59 vom 29.11.2002 S. 1206)



Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 8 - 8868.44 -
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - 214-8321.1 u.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - 11A4.R - 100/17 Gentechn. v. 23.10.2002

Einleitung

Die vorliegenden Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen stellen im Wesentlichen eine Zusammenstellung der bereits geltenden Vorschriften aus den Bereichen der Brandschutzbestimmungen des Baurechts, des Feuerschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts dar, die auf gentechnische Anlagen Anwendung finden. Das Konzept fußt primär auf den technischen und organisatorischen Anforderungen an gentechnische Anlagen des Landes Niedersachsen 1 und den Ergebnissen der von Schleswig-Holstein durchgeführten Länderumfrage zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen 2. Ferner sind die der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung berücksichtigt worden. Das vorliegende Konzept enthält Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen, welche die grundsätzlichen Anforderungen an gentechnische Anlagen darstellen, es kann jedoch auf den Einzelfall bezogen angepasst werden.

Es trifft Aussagen für Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 - 3, und für Tierställe, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 - 2 durchgeführt werden. Der gesamte Produktionsbereich wurde nicht erfasst, da die Ausgestaltung der einzelnen Anlagen abhängig von der durchgeführten gentechnischen Arbeit zu unterschiedlich ist, als dass man allgemeingültige Anforderungen festlegen könnte. Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe4 durchgeführt werden, gibt es in Deutschland bisher nicht; sie werden auch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Tierställe der höheren Sicherheitsstufen 3 und 4 sollten ebenfalls auf den Einzelfallbezogen ausgelegt werden. Gewächshäuser sind bereits aufgrund ihres Aufbaus und der dort durchgeführten Arbeiten weniger feuergefährdet. In all diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Brandschutzdienststellen festgelegt werden.

Grundlage dieses Konzeptes sind vor allem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), die geltenden Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften und die Brandschutzbestimmungen des Bau- und Feuerschutzrechts.

Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen

Labor S 1: Anlage 1

Labor S 2: Anlage 2

Labor S 3: Anlage 3

Tierstall S1:

S1-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich entsprechend S1-Laboren auszugestalten. Auf Notduschen kann verzichtet werden, soweit im Tierstall keine Laborarbeiten durchgeführt werden

Tierstall S2:

S2-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich wie

S2-Labore auszugestalten. Daneben sind die für S1-Tierställe aufgeführten Bedingungen einzuhalten.

1) "Gentechnisch arbeiten", Broschüre der Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Stand 06/97, S. 21 ff.

2) Im Rahmen des Unterausschusses "Vollzug und Fachfragen" des Länderausschusses Gentechnik durchgeführte Umfrage vom 22. 9. 97.

 

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Labor S1 Anlage 1

Die Anforderungen entsprechen denen anderer biologischer Labore. Die Brandlast ist zu minimieren.

lfd. Nr.StichwortTechnische + Organisatorische AnforderungenQuellen
1KennzeichnungKennzeichnung als "Gentechnik - Arbeitsbereich - S 1" und zusätzliche Kennzeichnung mit BIO I als geprägtes Metallschild 1.GenTSV Anhang III A Ziffer I. 1, §§ 17, 54 BauO NRW und VFDB-RL 10/02
2BauteilanforderungenWände/Decken nach Baurecht §§ 29 -33 BauO NRW
3TürenTüren mit Sichtfenster (müssen nach außen aufschlagen) § 10ArbStättVO i.V.m. ASR10/1, 10/5 und BGR 120
4Rettungswegenach Bau- und Arbeitsstättenrecht, d.h. mind. zwei unabhängige Rettungswege 2 § 17 Abs. 3 BauO NRW und § 19 ArbStättVO
5Lüftungsleitungen, Installationsschächte und KanäleLüftungsleitungen Installationsschächte und Kanäle entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile oder entsprechende Brandschutzklappen § 42 Abs. 2 BauO NRW und RL über brandschutztechnische Anf. an Lüftungsanlagen (Fassung Januar 1984)
6Elektroinstallationen andere VersorgungsleitungenInnerhalb des Raumes soll die Verlegung unter Putz, in nichtbrennbaren Kabelkanälen oder unter feuerhemmenden Anstrich (gilt nur für Elektroinstallation) erfolgen. Bei Durchdringung von Bauteilen Schottung entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des BauteilsRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR NRW, Fassung März 2000)
7GasleitungenMit Handabsperrung außerhalb des Labors (gem. DIN 3430 oder 3629) §§ 17, 54 BauO NRW
8Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und technischer GaseSicherheitsschränke nach TRbF22/ DIN 12925 für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasbehälter, wenn Handmengen überschritten sindVbF/TRbF 22 DruckbehV/ TRG 280 LAR NRW (Fassung März 2000)
9FeuerlöscherFeuerlöscher nach DIN EN 3 (aus Gründen des Personenschutzes ggf. zusätzlich Löschdecken) § 13ArbStättVO und BGV A1 § 43 (4) / BGR 120
10Notduschen (aus Gründen des Personenschutzes)Mit Wasser gespeiste Körperdusche gem. DIN 1289BGR 120
11Technische Dokumentation 3Brandschutzordnung nach DIN 14096 /Alarmplan Flucht - und Rettungswegeplan soweit z.B. aufgrund der Ausdehnung der Anlage erforderlichBGV A1 § 43 (6) § 55ArbStättVO
1 Schild gem. DIN 4066 in Metall; Schrift Schwarz, geprägt; Maße z.B.: 105 x 297 mm oder 148 x 420 mm.

2 Rettungswege sind zu kennzeichnen (Beschilderung, Farbkennzeichnung am Boden empfohlen).

3 Alle technischen Dokumentationen sind regelmäßig und anlassbezogen zu aktualisieren

 

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 Labor S2Anlage 2

Neben den in der Tabelle aufgeführten Punkten sind die für S 1 aufgeführten Bedingungen zu beachten.

lfd. Nr.StichwortTechnische + Organisatorische AnforderungenQuellen
1KennzeichnungKennzeichnung als "Gentechnik Arbeitsbereich - S2" und zusätzliche Kennzeichnung mit BIO II als geprägtes Metallschild, Warnzeichen "Biogefährdung"GenTSV Anhang III A Ziffer I. 1 und II. 1, § 54 BauO NRW und VFDB-RL 10/02
2BrandfrüherkennungBrandmeldeanlage ggf. mit Durchschaltung zur örtlichen Feuerwehr 2 abhängig von den baulichen und betrieblichen Gegebenheiten bzw. vom Gefährdungspotential des Gesamtkomplexes § 54 BauO NRW
3Technische Dokumentation 3Feuerwehrplan nach DIN 14095 (abhängig vom Gefährdungspotential des Gesamtkomplexes) §§ 17, 54BauO NRW
Eindeutig definierte Zugangs- und Verhaltensregeln für die Feuerwehr.Verhalten bei Verletzungen, Festlegung der Arten und Mengen an Desinfektionsmitteln für einen Feuerwehreinsatz. Benennung eines Ansprechpartners für die Feuerwehr. §§ 17, 54BauO NRW
1 Schild gem. DIN 4066 in Metall; Schrift: Schwarz, geprägt; Maße z.B.: 105 x 297 mm oder 148 x420 mm.

2 Bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen sind die jeweiligen landesrechtlichen Festlegungen zu beachten; Festlegung durch Innenministerium; im Regelfall erfolgt die Aufschaltung auf Feuerwehr - Einsatzzentralen.

3 Alle technischen Dokumentationen sind regelmäßig und anlassbezogen zu aktualisieren.

 

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 Labor S3Anlage 3

Unterschiede zu S2 ergeben sich durch die GenTSV. Die Anlage muss innerhalb des Gebäudes und nach außen eine abgeschlossene Einheit und zwecks Desinfektion abdichtbar sein.

Neben den in der Tabelle aufgeführten Punkten sind die für S 1 und 82 aufgeführten Bedingungen zu beachten.

lfd. Nr.StichwortTechnische + Organisatorische AnforderungenQuellen
1KennzeichnungWie 82 mit Hinweisschild "S3" und zusätzliche Kennzeichnung mit BIO III als geprägtes Metallschild 1GenTSV Anhang III A Ziffer II.1, § 54 BauO NRW und VFDB-RL 10/02
2BauteilanforderungenDie Anlage umschließende Wände/Decken feuerbeständig (F90) 2 §§ 17, 54 BauO NRW
3FensterNicht zu öffnende Fenster mit Verglasung G 90 nach DIN4102-132GenTSV Anhang III A Ziffer III. 2 §§ 17, 54 BauO NRW
4TürenT90 oder 2 x T30, rauchdicht (gegenseitige Verriegelung der Schleusentüren soll für den Notfall aufhebbar sein. 2 §§ 17, 54 BauO NRW GenTSV Anhang III A Ziffer III.10, 11
5RettungswegeZwei bauliche, unabhängige Rettungswege (2. Weg ggf. ohne Schleuse) 3 §§ 17, 54 BauO NRW
6Lüftung (Unterdruck/ Luftwechsel / Zu- und Abluft)Bei Arbeiten mit S3-Organismen Luft nicht ausgeschlossen werden kann, muss eine unabhängige Lüftungsanlage vorhanden sein mit ständigem Unterdruck (30- 50 Pa);

BS-Klappen und Leitungen K90/L90 , ein Rauchabzug (mit Filtrierung) muss gewährleistet sein

GenTSV Anhang III A für die eine Übertragung durch die Ziffer III. 11 und ZH 1/342
7BrandfrüherkennungAutomatische Brand-/ Rauchmeldeanlage mit Durchschaltung zur örtlichen Feuerwehr 4 §§ 17, 54 BauO NRW
8NotstromversorgungFür brandschutztechnische Einrichtungen, ansonsten für das VentilationssystemGenTSV Anhang III A ZifferIII.12. §§ 17, 54 BauO NRW, Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR NRW, Fassung März 2000)
9BrandbekämpfungFür das Labor soll eine geeignete automatische Löschanlage(vorzugsweise mit dem Löschmittel Wassernebel oder Inertgas) vorgesehen werden. Bei Löschanlagen mit flüssigem Löschmittel ist eine wannenförmige Ausbildung des Fußbodens erforderlich. Wird keine automatische Löschanlage vorgesehen, ist anhand der baulichen und betrieblichen Verhältnisse nachzuweisen, dass der Raumabschluss auch bei einem angenommenen Brand im Labor erhalten bleibt. §§ 17, 54 BauO NRW
10Technische Dokumentation 6ggf. Notfallplan

ggf. Gefahrenabwehrplan

sehr detaillierte Angaben zu den unter S2 aufgeführten Punkten, ggf. Infoblatt für Notarzt und Alarmübungen.

GenTNotfV

§§ 22, 24FSHG

1 Schild gem. DIN 4066 in Metall; Schrift Schwarz, geprägt; Maße z.B.: 105 x 297 mm oder 148 x 420mm.

2 Die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile kann im Einzelfall reduziert werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen werden. Über geeignete Maßnahmen wird im Benehmen mit der Bauaufsicht und der Brandschutzdienststelle entschieden.

3 Rettungswege sind zu kennzeichnen (Beschilderung, Farbkennzeichnung am Boden empfohlen).

4 Bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen sind die jeweiligen landesrechtlichen Festlegungen zu beachten; Festlegung durch Innenministerium; im Regelfall erfolgt die Aufschaltung auf Feuerwehr- Einsatzzentralen.

5 Für Löschversuche durch die Mitarbeiter müssen daneben Feuerlöscher bereit stehen.

6 Alle technischen Dokumentationen sind regelmäßig und anlassbezogen zu aktualisieren.

ENDE