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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer- Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW)

Vom 9. Dezember 2008
(GV. Nr. 36 vom 18.12.2008 S. 774)
Gl.-Nr.: 2331



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung des Baukammerngesetzes

Das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fußnote:

"Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141)."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "technische," das Wort "energetische," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "technische," das Wort "energetische," eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz werden vor dem Wort "Architektenliste" die Wörter "von der Architektenkammer geführten" eingefügt und nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Angabe "(§ 3 Abs. 1)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter ", auch in fremdsprachlicher Übersetzung," gestrichen.

4. § 3

§ 3 Architektenlisten, Stadtplanerliste

(1) Die Architektenkammer (§ 12) führt je eine Liste der Architekten und Architektinnen, der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie der Stadtplaner und Stadtplanerinnen.

(2) Über die Eintragung und die Löschung gemäß § 6 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. Über die Eintragung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Liste der Architekten und Architektinnen eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. der Berufserfahrung von Architekten und Architektinnen mit abgeschlossener Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fachhochschule oder mit einer entsprechenden Ausbildung an einer deutschen Gesamthochschule, soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,
  2. der Berufsbefähigung von Architekten und Architektinnen mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), - RL 85/384/EWG -,

nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet ferner über die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der für die Tätigkeit als Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG - ABl. EG Nr. L 19/16 vom 24. Januar 1989), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ihren Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen haben und danach die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenlisten oder die Stadtplanerliste erfüllen.

wird gestrichen.

5. § 4 erhält folgende Fassung:

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  § 4 Eintragung

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

  1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgabe nach § 1 Abs. 1 oder ein Studium für eine der in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 4 ausgeübt hat,
  2. Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder
  3. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird anerkannt

  1. ein Studium der Stadtplanung,
  2. ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau,
  3. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder
  4. eine gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt.

Die Ausbildung muss zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 4 befähigen. In die Liste ihrer Fachrichtung wird auch eine Person eingetragen, die eine Lehrtätigkeit an einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt ausübt oder die Abschlussprüfung einer solchen Lehranstalt besitzt und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die Anerkennung spricht die Aufsichtsbehörde (§ 96) aus.

(2) Ist eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den Beschäftigungsort gewechselt haben.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ein dem Absatz 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates und als Architekt oder Architektin eine Bescheinigung über eine dem Absatz 4 entsprechende zweijährige Berufserfahrung besitzt. Von Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplanern oder Stadtplanerinnen kann der Nachweis der praktischen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

(4) Die praktische Tätigkeit muss zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In ihrem Verlauf sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen zu den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4.

(5) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c und Satz 4 oder des Absatzes 3 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

(6) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.

" § 4 Eintragung

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

  1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 6 ausgeübt hat,
  2. Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder
  3. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird anerkannt

  1. ein Studium der Stadtplanung,
  2. ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau,
  3. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder
  4. eine gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt.

Die Ausbildung muss zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 4 befähigen.

(2) Ist eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den Beschäftigungsort gewechselt haben.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG ) in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen dürfen, weil sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben und ihnen daher die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Gesetzes diese Befugnis zuerkannt hat.

(5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikesl 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(6) Die praktische Tätigkeit muss zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In ihrem Verlauf sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen mit den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4.

(7) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der Absätze 3 bis 5 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

(8) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.

(9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(10) Die Architektenkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen."

6. § 5 Abs. 3

(3) Die Eintragung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes (GG) sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

wird gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im Buchstaben e der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:

"f) die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt."

b) In Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Im Fall des Satzes 1 Buchstabe f hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen."

8. § 7 erhält folgende Fassung:

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  § 7 Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen

(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihren Beschäftigungsort haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen) dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie

  1. ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung im Staate ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -,
    oder
  2. Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 rechtfertigen.
" § 7 Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen

(1) Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihren Beschäftigungsort haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Architekten und Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.

Die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, vorzulegen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen.

(3) Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 rechtfertigen."

9. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.

10. In § 14 wird vor den Wörtern "Die Architektenkammer hat die Aufgabe" die Angabe "(1)" gestrichen.

11. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ", die Anzahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen" gestrichen.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden" gestrichen.

b) In Absatz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe "(§ 25 Abs. 4)" die Angabe "und des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 7)" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Wahlordnung zur Vertreterversammlung" durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird Satz 2

Regelungen zur außerordentlichen Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung.

gestrichen.

13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält Nr. 8 folgende Fassung:

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 8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Verzeichnissen, Mitteilungen nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG."8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG ."

b) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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 (6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte zu erteilen."(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 neu eingefügt:

"(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 bis 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2. Über die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

16. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter " Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben" werden durch die Wörter "Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Ingenieurwesens" werden die Wörter "unter wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten" eingefügt.

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung eines Antrages einer oder eines Angehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer-Bau NRW bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr ggf. mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(3) Die Ingenieurkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf die Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4

(2) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs oder der Beratenden Ingenieurin erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(3) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(4) Die Eintragung kann bei sich bewerbenden Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 GG sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

werden gestrichen.

18. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs oder der Beratenden Ingenieurin erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist auch während des vom Berufsgericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen."

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:

"g) die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt."

b) In Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Im Fall des Satzes 1 Buchstabe g hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen."

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird die Angabe "Versagungsgründe nach § 30 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Versagungsgründe nach § 30a Abs. 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates" ersetzt.

c) In Absatz 3 Buchstabe c wird die Angabe "Versagung nach § 30 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Versagung nach § 30a Abs. 1 und 2" ersetzt.

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen, die ihren Sitz in NordrheinWestfalen haben, dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma führen, wenn sie in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau eingetragen sind. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss regeln, dass
  1. Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 ist und die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,
  2. die weiteren Anteile nur von eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Angehörigen freier Berufe gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 29 Abs. 2 die Gesellschafter angehören; im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Beratenden Ingenieure ihre Leistungen eigenverantwortlich und unabhängig erbringen können,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 1 auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Durch die Eintragung in das Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau.

"(1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma führen, wenn sie in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau eingetragen oder als auswärtige Gesellschaften gem. § 34 hierzu berechtigt sind. Mit der Eintragung in das Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung aufrecht zu erhalten."(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
  1. Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 ist und die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,
  2. die weiteren Anteile nur von eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Angehörigen freier Berufe gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 29 Abs. 2 die Gesellschafter angehören; im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Beratenden Ingenieure ihre Leistungen eigenverantwortlich und unabhängig erbringen können,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 1 auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden."

22. In § 35 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz und Nr. 2 bis 6" ersetzt.

23. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.

24. In § 38 Abs. 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:

altneu
 Für die Löschung ist § 31 Buchstaben a bis d und f entsprechend anzuwenden."Für die Löschung ist § 31 Satz 1 Buchstaben a bis d sowie f und g entsprechend anzuwenden."

25. In § 44 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Haushaltsplan" durch das Wort " Wirtschaftsplan" ersetzt.

26. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält Nr. 8 folgende Fassung:

altneu
 8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Verzeichnissen."8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG ."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend." § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend."

27. § 50 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 50 Tätigkeit des Eintragungsausschusses

§ 26 gilt entsprechend.

" § 50 Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 29 Abs. 1 und die Verzeichnisse nach den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.

(2) § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."

28. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

"Satz 3 gilt nicht bei einem außerdienstlichen Verhalten, das nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist."

b) Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e erhält folgenden Wortlaut:

altneu
 Löschung der Eintragung in den Listen nach § 3 Abs. 1 (§ 6 Buchstabe e) oder nach § 29 Abs. 1 (§ 31 Buchstabe e) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 32 Abs. 2 Satz 4,"Löschung der Eintragung in den Listen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (§ 6 Satz 1 Buchstabe e) oder nach § 29 Abs. 1 (§ 31 Satz 1 Buchstabe e) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 32 Abs. 2 Satz 4,"

.

c) Absatz 2 Satz 3 enthält folgenden Wortlaut:

altneu
 Auf eine Maßnahme nach den Buchstaben a, c oder d kann neben einer Maßnahme nach Buchstabe b erkannt werden."Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben a, c oder d kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Buchstabe b erkannt werden."

d) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden."

29. § 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt."(1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom Justizministerium, die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt."

30. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 2 Buchstaben a bis d" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d" und die Angabe " § 52 Abs. 2 Buchstabe c" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt formuliert:

"Das Amt eines Beisitzers erlischt im Zeitpunkt der Übernahme eines Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6, es sei denn, der Beisitzer ist im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6 in einem laufenden berufgerichtlichen Verfahren tätig; dann ist er nach dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahren von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer zu entbinden."

31. In § 58 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Tritt der Beschuldigte nach Anhängigkeit eines Antrags aus der antragstellenden Kammer aus, kann diese den Antrag auch nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen."

32. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bescheid" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.

33. In § 89 Abs. 8 Nr. 1 wird nach dem Wort "gelten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

34. In § 91 Abs. 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 2 Buchstaben c bis f" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c bis f" ersetzt.

35. In § 92 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 2 Buchstabe d, e oder f" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d, e oder f" und die Angabe " § 52 Abs. 2 Buchstabe d" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d" ersetzt.

36. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "des Gesetzes über den Versicherungsschutz vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)" durch die Angabe "des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Regelungen zur Umsetzung der RL 85/384/EWG, der RL 89/48/EWG und sonstiger ergänzender Richtlinien" durch die Wörter "Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union" ersetzt.

37. In § 102 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Buchstabe d" durch die Angabe " § 31 Satz 1 Buchstabe d" ersetzt.

38. In § 103 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz."

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.