umwelt-online: Baukammerngesetz NRW (3)

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Dritter Teil
Berufsgerichtsbarkeit

§ 51 Bildung der Berufsgerichte

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.

(3) Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte.

§ 52 Sachliche Zuständigkeit 08

(1) Die Berufsgerichte für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Architektenkammer und der in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 eingetragenen auswärtigen Architekten und Architektinnen sowie der auswärtigen Stadtplaner und Stadtplanerinnen. Die Berufsgerichte für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen ahnden die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau, der in das Verzeichnis nach § 32 Abs. 2 Satz 4 eingetragenen auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind. Kammermitglieder, die Beamte oder Beamtinnen sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Satz 3 gilt nicht bei einem außerdienstlichen Verhalten, das nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist.

(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis 50.000,- Euro,
  3. Verlust von Ämtern in der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau und der Fähigkeit, Ämter zu bekleiden,
  4. die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu 5 Jahren,
  5. Löschung der Eintragung in den Listen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (§ 6 Satz 1 Buchstabe e) oder nach § 29 Abs. 1 (§ 31 Satz 1 Buchstabe e) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 32 Abs. 2 Satz 4,
  6. Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau, wenn ein freiwilliges Mitglied der Kammer betroffen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe e bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben a, c oder d kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Buchstabe b erkannt werden. Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.

(3) Gegenüber einer Gesellschaft nach § 8 oder nach § 33 können die Berufsgerichte erkennen auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 200.000,- Euro,
  3. Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 1.

(4) Die Verfolgung der Verletzung beruflicher Pflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.

§ 53 Zusammensetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein.

(2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 96), dem Vorstand der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Kammern sein oder in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben.

§ 54 Bestellung der Berufsrichter 08

(1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom Justizministerium, die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 55 Ehrenamtliche Beisitzer

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlausschuss für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, sowie drei von der Architektenkammer benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass von der Ingenieurkammer-Bau drei Kammermitglieder zu benennen sind. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig ein Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen. Der Vertreter oder die Vertreterin ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Wahlausschuss wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuss jeweils eine Liste von geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

§ 56 Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer 08

(1) Als ehrenamtliche Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen welche auf Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Schwebt gegen ein Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren, das den Ausspruch einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erwarten lässt, soll von einer Wahl abgesehen werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Beisitzer verliert sein Amt, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erkannt worden ist.

(3) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer Straftat oder einer Verletzung seiner Berufspflicht schuldig macht, die ihn als unwürdig erscheinen lassen, das Amt eines Beisitzers auszuüben. Das Amt eines Beisitzers erlischt im Zeitpunkt der Übernahme eines Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6, es sei denn, der Beisitzer ist im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6 in einem laufenden berufgerichtlichen Verfahren tätig; dann ist er nach dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahren von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer zu entbinden. Er kann von seinem Amt entbunden werden,

  1. wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  2. wenn ihm aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht im Falle der Sätze 1 und 2 auf Antrag des Präsidenten des Gerichts, im Falle des Satzes 3 Buchstabe a auf Antrag des Präsidenten des Gerichts oder des ehrenamtlichen Beisitzers und im Falle des Satzes 3 Buchstabe b auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers durch Beschluss. Der ehrenamtliche Beisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 57 Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:

  1. die Zahl der Kammern oder Senate,
  2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
  3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des jeweiligen Berufsgerichts.

§ 58 Eröffnungsantrag 08

(1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die jeweilige Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht stellen.

(2) Alle Angehörigen einer der Kammern und alle sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau sind, sowie die bei den Kammern registrierten Gesellschaften können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht der Verletzung beruflicher Pflichten zu reinigen. Satz 1 gilt entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen.

(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen. Tritt der Beschuldigte nach Anhängigkeit eines Antrags aus der antragstellenden Kammer aus, kann diese den Antrag auch nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.

§ 59 Verteidigung

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Beistand können die bei einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtslehrer oder Rechtslehrerinnen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Vor den Landesberufsgerichten ist als Beistand nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Landesberufsgerichte ist.

§ 60 Entscheidung über den Eröffnungsantrag 08

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende des Gerichts ohne weiteres durch Beschluss zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Der Beschluss ist zu begründen.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitzende dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.

§ 61 Eröffnungsbeschluss

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts eröffnet, in welchem die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist. Der Beschluss ist dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts zu benennen, welches das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführer).

(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.

§ 62 Zusammentreffen mit Strafverfahren

(1) Ist gegen den einer Verletzung beruflicher Pflichten Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.

(2) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eröffnet ist.

§ 63 Vernehmung des Beschuldigten

(1) Im Ermittlungsverfahren ist der Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Der Antragsteller ist hier von zu benachrichtigen. Er kann an der Vernehmung teilnehmen und ist auf Verlangen zu hören.

(2) Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so ist er nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Ist der Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

§ 64 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Beschuldigte ist in jedem Falle durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(3) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer hinzuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 65 Beweiserhebung

(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.

(2) Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in Gegenwart des Beschuldigten. Der Untersuchungsführer kann jedoch den Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch, sobald er wieder vorgelassen wird, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.

§ 66 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Ist der Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten ergänzt werden.

(2) In dringenden Fällen kann der Untersuchungsführer die hierfür erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.

§ 67 Abschluss der Ermittlungen

Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht. Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

§ 68 Beschlussverfahren

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Verweis oder Geldbuße bis zu 5.000,- Euro erkannt werden. Auf Freispruch (§ 77) kann im Beschlussverfahren nicht erkannt werden.

(2) Der Beschluss ist zu begründen und dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss können der Beschuldigte sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 69 Hauptverhandlung

(1) Entscheidet das Berufsgericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitzenden Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Beschuldigten, seinen Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten. Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne ihn stattfindet, wenn er unentschuldigt ausbleibt.

(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Beschuldigten, seines Beistandes und des Antragstellers angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 70 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten entsprechend anzuwenden.

§ 71 Ausbleiben des Beschuldigten

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist.

(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 72 Eröffnung der Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der von ihm bestellte Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.

§ 73 Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung

(1) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Ein Zeuge soll nur vereidigt werden, wenn das Berufsgericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.

(2) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.

§ 74 Schluss der Beweisaufnahme

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden zunächst der Antragsteller, sodann der Beschuldigte und sein Beistand gehört.

§ 75 Ausdehnung des Verfahrens

(1) Werden dem Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmt der Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Berufsgericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 76 Gegenstand der Urteilsfindung

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verletzungen beruflicher Pflichten gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Berufsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 77 Urteil

Hält das Berufsgericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 52 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen, andernfalls erkennt es auf Freispruch.

§ 78 Beratung und Abstimmung

Auf die Beratung und Abstimmung sind die Vorschriften des Sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 79 Verkündung

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

(2) Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen

§ 80 Einstellung des Verfahrens 05

(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten und des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist.

(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,

  1. wenn der Beschuldigte verstorben ist,
  2. wenn der Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist,
  3. wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(3) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn sein Ehegatte, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(4) Soweit das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht auf Freispruch erkennt, ist das Verfahren einzustellen.

§ 81 Einstellungsbeschluss

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 79 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist der Einstellungsbeschluss den gemäß § 80 Abs. 3 antragsberechtigten Angehörigen zuzustellen.

§ 82 Berufung

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und jeder Antragsberechtigte (§ 58) Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim zuständigen Landesberufsgericht eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

(4) Das Berufsgericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.

(5) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten des Beschuldigten einlegen.

(6) Hat nur der Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu seinen Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.

§ 83 Verfahren vor den Landesberufsgerichten

Für das Verfahren vor den Landesberufsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nicht in diesem Teil etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 84 Verwerfungsbescheid

(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts verworfen werden, wenn sie wegen Versäumung der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

(2) Der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(3) § 68 ist auf das Berufungsverfahren nicht anzuwenden.

(4) Ergeht kein Bescheid gemäß Absatz 1 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.

§ 85 Berufungsurteil

(1) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.

(2) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn

  1. das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
  2. weitere Aufklärung erforderlich ist oder
  3. der Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 75) nicht zustimmt.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht zu ergänzen.

§ 86 Beschwerde

(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Landesberufsgerichten ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

  1. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
  2. die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 80 Abs. 3).

§ 87 Wiederaufnahme

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten, der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau sowie der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im übrigen sind die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 88 Kosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens enthalten.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1 eingestellt wird. Sie betragen mindestens 50,-, höchstens 1.000,- Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der beruflichen Pflichten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Die Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden,

  1. dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1 eingestellt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden,
  2. dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.

§ 89 Auslagen 08

(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 80 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten des Beschuldigten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

  1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten und
  2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

§ 90 Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt. (2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.

§ 91 Vollstreckung 08

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c bis f aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 92 Aufhebung von Maßnahmen 08

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d, e oder f verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht auf Antrag der betroffenen Person frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

  1. die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 52 Abs. 2Satz 11 Buchstabe d) oder
  2. feststellen, dass das frühere Urteil und die es tragenden Gründe einer Wiedereintragung nicht entgegenstehen.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und der betroffenen Person, ihrem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 93 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 94 Amts- und Rechtshilfe

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 95 Kostenerstattung

(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der Architektenkammer zu erstatten.

(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr an die Architektenkammer auszuzahlen. Die Kammer soll diese Beträge ihrem Versorgungswerk zuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berufsgerichtsbarkeit für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen und im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen.

Vierter Teil
Aufsicht über die Architektenkammer
und die Ingenieurkammer-Bau

§ 96 Aufsichtsbehörde

Die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau mit Ausnahme der Versorgungseinrichtung führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

§ 97 Durchführung der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau einzuladen. Dem Vertreter oder der Vertreterin der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

Fünfter Teil
Zusammenarbeit von Architektenkammer
und Ingenieurkammer-Bau

§ 98 Bereiche der Zusammenarbeit

Architektenkammer und Ingenieurkammer-Bau sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen (§§ 14, 39) vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.

§ 99 Gemeinsamer Ausschuss, gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen

(1) Für die Zusammenarbeit im Sinne des § 98 wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen und vier weiteren Vertretern jeder Kammer, die vom jeweiligen Kammervorstand bestimmt werden. Der Präsident oder die Präsidentin kann durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten werden.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) § 97 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 100 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 2 Abs. 1, § 8 Abs.1, § 28 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 oder § 28 Abs. 2 und 3 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Kammer. Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 101 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 08

(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über

  1. die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen einschließlich der für die Eintragung in die Architektenlisten, Stadtplanerliste und in die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Architektinnen sowie auswärtiger Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie auswärtiger Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen vorzulegenden Nachweise,
  2. die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 5) sowie das Verfahren,
  3. die nähere Ausgestaltung der in §§ 8 Abs. 3, 22 Abs. 2 Nr. 5, 33 Abs. 2 und 46 Abs. 2 Nr. 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 158c des des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuständigen Stellen aufgeführt sind,
  4. die Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einschließlich der zu besuchenden Weiterbildungsmaßnahmen,

zu erlassen.

(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, zu erlassen und
  2. weitere Fachrichtungen des Bauwesens im Sinne des § 29 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 102 Fortführung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" 08

Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als "Beratender Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" in die Liste nach § 29 Abs. 1 eingetragen war, darf die Berufsbezeichnung weiterhin führen, auch wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 nicht erfüllt sind. § 31 Satz 1 Buchstabe d bleibt unberührt.

§ 103 In-Kraft-Treten 08

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Das Baukammerngesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), tritt gleichzeitig außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

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*) Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

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