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LGDIGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juli 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 31.07.2014 S. 143; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 219-2-1
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 219-2, wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und dem Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen verordnet:
§ 1 Zeitplan
Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen eröffnen den Zugang
§ 2 Kooperation
(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen können zur wirtschaftlichen und rationellen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz untereinander Kooperationen eingehen, insbesondere bei der Bereitstellung und der Ausgestaltung des interoperablen Zugangs sowie der Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten.
(2) Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung verbleibt bei der originär zuständigen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle.
§ 3 Elektronischer Geschäftsverkehr
Soweit für die Verwendung von Geodaten und Geodatendiensten Kosten oder sonstige Entgelte erhoben werden, sind von den öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für die Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder notwendige Lizenzierungen festgelegt werden.
§ 4 Technischer Datenschutz 18
(1) Öffentliche und private Geodaten verarbeitende Stellen treffen mindestens folgende Maßnahmen zum Schutz und für die Sicherheit personenbezogener Geodaten und Geodatendienste:
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen und können durch das Geoportal Rheinland-Pfalz realisiert werden.
§ 5 Überwachung und Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen übermitteln der zentralen Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz die Informationen nach der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. EU Nr. L 148 S. 18).
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind durch die öffentlichen und privaten Geodaten verarbeitenden Stellen unmittelbar nach Eröffnung des Zugangs zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten an die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zu übermitteln. Die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz stellt hierzu ein elektronisches Erhebungsverfahren im Geoportal Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
(3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und zur Veröffentlichung der Informationen des Absatzes 1 stellt die zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz Angaben zum Stand und der Entwicklung der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |