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StrZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz
- Sachsen -
Vom 2. Juni 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2006 S. 160; 07.11.2008 S. 628 08; 15.12.2010 S. 387 10; 02.03.2012 S. 164 12)
Es wird verordnet
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz 08 12
(1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(3) Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde für Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen 08 11
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.
§ 3 Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten 08 12
Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.
§ 4 Zuständigkeiten der Straßenbauämter und des Autobahnamtes 08 10
(1) Die Aufgaben der Straßenbauämter gemäß § 59 SächsStrG nehmen wahr:
(2) Laufende Baumaßnahmen werden durch die bisher zuständigen Straßenbauämter weitergeführt; Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden durch das Straßenbauamt Chemnitz und Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen fortgeführt.
(3) Die Zuständigkeiten für die am 1. August 2008 laufenden Planungen werden nach Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungsphase jeweils auf die nach Absatz 1 zuständigen Straßenbauämter übertragen, soweit in Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Die am 1. August 2008 laufenden Planungen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden bis zum Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungsphase durch das Straßenbauamt Chemnitz fortgeführt, Planungen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen. Nach Abschluss der am 1. August 2008 bestehenden Planungsphase gilt Satz 1. Abweichend von Satz 1 werden die Zuständigkeiten für die folgenden Neubauvorhaben des Bundesverkehrswegeplans an Bundesstraßen nach Abschluss der am 1. August 2008 bestehenden Planungsphase jeweils auf das Autobahnamt Sachsen übertragen:
(4) Die folgenden Neu- und Ausbauvorhaben werden durch das Autobahnamt Sachsen geplant und realisiert:
§ 5 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 08 10
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der am Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig treten außer Kraft
(2) § 4 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft
ENDE